BVwG L510 2123800-1

L510 2123800-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016

Regest

Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2123800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2123800.1.01

Spruch

L510 2123800-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 14.03.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000155-09, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 23.12.2015 wies das Arbeitsmarktservice Wels (AMS) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 16.12.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

Begründend führte das AMS aus, dass die bP von 17.03.2015 bis 15.12.2015 bei der XXXX XXXX in Österreich beschäftigt und in Polen wohnhaft gewesen sei. Lt. niederschriftlicher Angaben liege ihr Hauptwohnsitz mit familiärer Beziehung in Polen. Sie sei echter Grenzgänger und sei die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates für sie zuständig.

2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag der bP vom 11.12.2015 auf Arbeitslosengeld, ein ZMR-Auszug, Bezugsverlauf, Versicherungsverlauf und eine Erklärung über ihren Lebensmittelpunkt

v. 14.12.2015.

3. Mit am 18.01.2016 beim AMS eingelangten Schriftsatz erhob die bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2015. Die bP legte im Wesentlichen dar, dass beim Ausfüllen des Antrages auf Arbeitslosengeld aufgrund sprachlichen Unverständnisses ein Fehler unterlaufen sei. Der Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Die bP fahre höchstens 2- bis 3-mal pro Jahr nach Polen. Sie sei seit mehr als 20 Jahren hier tätig.

4. Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2016 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurde diese aufgefordert, konkret benannte Nachweise vorzulegen, worin ihre Nahebeziehung zu Österreich bestehe.

Am 11.02.2016 brachte die bP durch ihre Vertretung Gesprächsnachweise ihres Telefons (Nr. XXXX ), eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, Mietvertrag, Kreditbestätigung, Bestätigung über Mietzinszahlung und eine Wohnungsdarstellung ein.

Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die bP schon seit 20 Jahren in Österreich lebe und sich ein soziales Umfeld aufgebaut habe. Sie sei ein zuverlässiger Mitarbeiter. Die Gattin sei in Polen wohnhaft. Aus den Gesprächsnachweisen gehe hervor, dass die bP nur alle paar Wochen in Polen aufhältig sei um ihre Familie zu besuchen. Das Auto sei in Polen angemeldet.

5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.03.2016 wies das AMS die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, dass die bP am 09.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 16.12.2015 geltend gemacht habe. Sie sei polnischer Staatsbürger und zuletzt von 17.03.2015 bis 15.12.2015 bei der XXXX XXXX , beschäftigt gewesen. In Österreich sei sie seit dem 03.11.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet und bewohne dort eine Wohnung in der Größe von 32 Quadratmeter. Bei ihrem Antrag habe sie angegeben, dass ihre Angehörigen (Gattin, Tochter) in Polen leben würden. Sie habe erklärt, dass sie jeden Monat nach Polen zurückgekehrt sei und eine Wohnung in der Größe von 50 Quadratmeter bewohne. Sie besitze ein Kfz mit polnischen Kennzeichen. In der Beschwerde habe die bP ausgeführt, dass sie nur 2-3 mal pro Jahr nach Polen gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.

Es sei zwar richtig, dass die bP mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs. 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen müsse. Nach dieser Bestimmung könne sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

Nach Art 65 Abs. 5 lit. a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.

Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004.

Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.

Subsumierend hielt das AMS fest, dass die bP zuletzt in Österreich von 17.03.2015 bis 15.12.2015 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei, ihre Familie bestehe laut ihren Angaben aus ihrer Gattin und Tochter.

Sie bewohne mit ihrer Gattin in Polen eine Wohnung in Eigentum (je zur Hälfte, Kaufvertrag liegt vor) in der Größe von 50 Quadratmeter (lt. ihren Angaben) Ihre Gattin sei in Polen beschäftigt (Einkommensnachweis liegt vor). In Österreich sei sie seit 03.11.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet und bewohne laut Mietvertrag eine Wohnung in der Größe vom ca. 32 Quadratmeter (Mietvertrag, Wohnungsplan und Fotos liegen vor).

Zur persönlichen und soziale Nahebeziehung (außer Ihres beruflichen Naheverhältnisses) zu Österreich habe sie mitgeteilt, dass sie seit 20 Jahren in Österreich lebe, in dieser Zeit ein soziales Umfeld aufgebaut habe, dies zwei regelmäßige Stammtische mit österreichischen Freunden und sportlichen Aktivitäten (Eisstockschießen, usw.) umfasse, sie bei den ansässigen Geschäften (Spar, Hofer, Bäckerei etc.) einkaufe und zum Friseur gehe, ein Konto in Österreich habe, eine Kredit in Österreich laufen habe und diesen für die Wohnungseinrichtung, den Urlaub mit ihrer Frau in Italien und für Reparaturen an ihrem PKW (eigenhändig durchgeführt) aufgenommen habe. Weiter habe sie mitgeteilt, dass sie ihre regelmäßigen Stammtische, ein Kaffeehaus in XXXX , XXXX , einmal in der Woche besuche und ein Lokal in XXXX zwei bis drei Mal die Woche besuche, dort öfters esse und mit Freunden ein Feiertagsbier trinke, im Winter mit Freunden Eisstockschieße und im Sommer mit Freunden in die Berge gehe.

Nach allgemeiner Lebenserfahren handle es sich bei ihren Lokalbesuchen (Essen Feiertagsbier, usw.), dem Eisstockschießen und dem Wandern um ihre Freizeitgestaltung während ihrer Beschäftigung in Österreich. Eine derartige Gestaltung der Freizeit zwischen den Arbeitseinsätzen liege nach allgemeiner Lebenserfahrung bei fast allen Personen mit beruflicher Nahebeziehung zu einem Beschäftigungsstaat vor. Das Vorliegen eines Lebensmitteipunkt in Österreich könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Den angeführten Kredit in Österreich habe sie mittels Kreditbestätigung (Verwendungszweck: Privatkredit) nachgewiesen. Konkrete Verwendungsnachweise habe sie trotz Aufforderung nicht eingebracht.

Es sei üblich, dass Firmen in Österreich den Lohn auf ein Österreichisches Konto zur Auszahlung bringen würden. Nach allgemeiner Lebenserfahr gewähre eine Bank Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft einen Kredit nur, wenn das Erwerbseinkommen auf ein Konto bei der Bank eingehe. Das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes in Österreich könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Gegenüber dem AMS habe sie erklärt, dass sie jeden Monat einmal in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. In ihrer Beschwerde habe sie eingebracht, dass sie höchstens 2-3-maI im Jahr in ihren Heimatstaat gefahren sei und die Fahrzeit für eine einfache Fahrt mehr als 10 Stunden dauern würde.

Ihre Wohnadresse in Polen, XXXX liege von ihrer Wohnadresse in Österreich 638 Km entfernt und sei mit dem PKW in 7 Stunden und 23 Minuten zu erreichen.

Laut vorliegendem Telefonprotokoll Juni 2015 bis Dezember 2015 habe sie sich jedenfalls im Zeitraum von 04.06.2015 bis 08.06.2015, von 11.07.2015 bis 15.07.2015, von 10.08.2015 bis 31.08.2015 und von 22.12.2015 bis 31.12.2015 in Polen aufgehalten. Dies entspreche im zweiten Halbjahr 2015 jedenfalls einer Aufenthaltsdauer, welche die Dauer ihres gesetzlichen Jahresurlaubsanspruches übersteige.

Daher sehe das AMS als nachgewiesen an, dass sie nicht wöchentlich, jedoch jedenfalls regelmäßig in ihren Heimat Staat Polen zurückgekehrt sei, sie ihren gesetzlichen Jahresurlaub jedenfalls in Polen verbringe, sie folgend weitere Freizeit (wie Wochenenden) dazu nutzte in den Heimatstaat rückzukehren, ihre Familie zu besuchen und die persönliche und soziale Beziehung zu ihrer Familie und zu ihrem Heimatstaat Polen aufrechterhalte. Ein weiteres Indiz hierfür sei, dass sie ihre Wohnung in Österreich nur sehr spartanisch (einfach, sparsam) eingerichtet habe und es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, einen Hauptwohnsitz bei vorliegendem Lebensmittelpunkt so zu führen.

Die persönlich und soziale Beziehung zu ihrer Gattin und Tochter sei jedenfalls höher zu werten, als ihre ins Treffen geführten sozialen Bindungen (Stammtisch, Eisstockschießen, Wandern) zu Österreich.

Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

6. Mit Schreiben vom 28.03.2016 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Mit Schreiben vom 29.03.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 20.04.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stammt aus Polen und ist polnischer Staatsbürger. Ihre Frau und ihre Tochter leben in einer Eigentumswohnung in Polen. Ihre Gattin ist in Polen beschäftigt. Die bP besitzt ein in Polen zugelassenes Kfz. Sie bP beantragte beim AMS Wels am 09.12.2015 Arbeitslosengeld. Sie war zuletzt von 17.03.2015 bis 15.12.2015 bei der XXXX , tätig. Seit 03.11.2015 ist die bP mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet und bewohnt dort eine Wohnung in der Größe von 32 Quadratmeter.

Die bP reiste nicht zumindest wöchentlich nach Polen um ihre Familie zu besuchen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen bzw. sonstigen Datenauszügen, nicht widerlegten Angaben aus der Beschwerde, auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Zu A)

Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Artikel 1

lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[...]

lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

Artikel 65

[...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich bei der bP um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit. j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall leben in Polen unbestritten die Frau und die Tochter der bP in einer Eigentumswohnung. Die bP hat sich jedenfalls im Zeitraum von 04.06.2015 bis 08.06.2015, von 11.07.2015 bis 15.07.2015, von 10.08.2015 bis 31.08.2015 und von 22.12.2015 bis 31.12.2015 in Polen aufgehalten. Dies entspricht im zweiten Halbjahr 2015 jedenfalls einer Aufenthaltsdauer, welche die Dauer ihres gesetzlichen Jahresurlaubsanspruches übersteigt. Das AMS sah es als nachgewiesen an, dass die bP nicht wöchentlich, jedoch jedenfalls regelmäßig in ihren Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei, sie ihren gesetzlichen Jahresurlaub jedenfalls in Polen verbringe, sie folgend weitere Freizeit (wie Wochenenden) dazu nutzte in den Heimatstaat rückzukehren, ihre Familie zu besuchen und die persönliche und soziale Beziehung zu ihrer Familie und zu ihrem Heimatstaat Polen aufrechterhalte. Ein weiteres Indiz hierfür erblickte die GKK darin, dass die bP ihre Wohnung in Österreich nur sehr spartanisch (einfach, sparsam) eingerichtet habe und es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, einen Hauptwohnsitz bei vorliegendem Lebensmittelpunkt so zu führen.

Die persönlich und soziale Beziehung zu ihrer Gattin und Tochter sei jedenfalls höher zu werten, als ihre ins Treffen geführten sozialen Bindungen (Stammtisch, Eisstockschießen, Wandern) zu Österreich. Selbst wenn man wie das AMS davon ausgeht, dass Polen der Wohnmitgliedstaat der bP ist, so kann der bekämpfte Bescheid dennoch aus den nachfolgenden Gründen keinen Bestand haben.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall der bP: in Kroatien) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Fall der bP sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Polen zurückgekehrt wäre. So ist die bP nach wie vor mit Hauptwohnsitz in XXXX behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Rückkehrfrequenz nach Polen nunmehr gestiegen wäre oder dass sie ihre familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im konkreten Fall hat sich die bP zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass sie sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre ihr Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.

Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.

Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der bP zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der bP auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B)

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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