L510 2116689-1•BVwG L510 2116689-1
L510 2116689-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L510 2116689-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 14.10.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000703-0, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 14.10.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000703-0, gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 21.08.2015, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 04.02.2015 bis 31.05.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde.
Begründend wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG dargelegt, dass aufgrund der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Rumänien der o.a. Zeitraum widerrufen werde. Der zu Unrecht bezogene Betrag werde nicht zurückgefordert.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet unter anderem einen Auszug aus dem ZMR, die mit der bP aufgenommenen Niederschriften, Bezugsverlauf, Versicherungsverlauf.
2. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass ihr für die Zeit von 04.02.2015 bis 31.05.2015 Arbeitslosengeld bescheidmäßig zuerkannt worden sei. Das AMS Linz widerrufe nun in unverkennbarer Verbindung mit dem Verfahren betreffend ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.06.2015 mit Bescheid gleichen Datums auch den zuvor anerkannten Anspruch auf Arbeitslosengeld und begründe auch den Widerruf in mehr oder weniger gleicher Form wie die Abweisung ihres späteren Antrages vom 25.06.2015 mit einer behaupteten örtlichen Unzuständigkeit bzw. mit einer behaupteten Zuständigkeit des ebenfalls behaupteteten Wohnmitgliedstaates Rumänien.
Das BVwG gelangte in seinem Erkenntnis vom 19.08.2015 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 06.07.2015 (Gegenstand: Ihr Antrag vom 25.06.2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ) zum Ergebnis, dass in Anwendung insbesondere der Bestimmung Art. 65 Abs. 3 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 entgegen der Ansicht des AMS Linz die örtliche Zuständigkeit gegeben sei und die Zurückweisung ihres Antrages unter Berufung auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei. Diese Entscheidung sei auf den nun vorliegenden Bescheid des AMS Linz betreffend den Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die Zeit von 04.02.2015 bis 31.05.2015 vollinhaltlich anzuwenden und entkräfte somit die Begründung des AMS Linz im Zusammenhang mit dem Widerruf.
Sie sei zuletzt bei der Fa. XXXX in der Zeit von 12.12.2013 bis 29.01.2015 in Vollbeschäftigung als Arbeitnehmer tätig gewesen und habe ich in dieser Zeit in einer Firmenwohnung in XXXX gewohnt. Nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Dienstgeber habe sie diese Firmenwohnung zu räumen gehabt und wohne seither bei Verwandten in der XXXX , wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es sei richtig, dass sie in Rumänien gemeinsam mit ihrer Frau ein Haus besitze. Allerdings sei sie in Rumänien nicht wohnhaft und habe sie auch ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, im konkreten in Linz. Höchstens zweimal pro Jahr besuche sie für jeweils einige Tage ihre Angehörigen in Rumänien. Ansonsten lebe, arbeite und schlafe sie ausschließlich in Österreich, derzeit seit Februar 2015 in Linz.
Im Übrigen verweise sie auf die Ausführungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 19.08.2015.
3. Mit Schreiben des AMS vom 22.09.2015 wurden der bP sämtliche bisherige Feststellungen, der Verfahrensgang und die maßgebliche verfahrensgegenständliche Judikatur zu Gehör gebracht.
Das die bP eine Stellungnahme abgegeben hätte, ist dem gegenständlichen Verwaltungsverfahrensakt nicht zu entnehmen.
4. Mit Bescheid vom 14.10.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000703-0, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 15.09.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Das AMS legte dar, dass die bP in der Zeit von 12.12.2013 bis 29.01.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie sei rumänischer Staatsbürger. In Österreich sei sie seit dem 02.02.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Davor sei sie von 06.05.2014 bis 02.02.2015 mit Nebenwohnsitz auf der Adresse XXXX gemeldet gewesen. Mit Mail vom 22.09.2015 habe ihr ehemaliger Dienstgeber die Wohnsituation in der Firmenwohnung derart beschrieben, dass sich die bP, wenn sie auf Baustellen in der Umgebung gearbeitet habe, die Firmenwohnung mit ein bis zwei Mitbewohnern geteilt habe (Stockbetten). Bei auswärtigen Baustellen sei sie mit den anderen Mitarbeitern in kleinen Ferienwohnungen od. Doppel- oder Dreibettzimmern untergebracht gewesen. Am 18.12.2014 habe die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Den Termin am 02.01.2015 zur Abgabe des Antragsformulars habe sie nicht eingehalten. Am 13.01.2015 habe sie niederschriftlich im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in Windhaag wohne, sie arbeite von Montag bis Freitag, wenn im Sommer viel Arbeit sei auch am Samstag. Sie fahre nur im Urlaub nach Rumänien. Im Jahr 2014 sei sie dreimal in Rumänien gewesen. Sie habe früher bei Verwandten in Linz gewohnt, seit Mai könne sie im Haus der Firma wohnen. Die bP habe einen Kontrolltermin für den 22.01.2015 nicht eigehalten, daher habe das AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 13.01.2015 mit Bescheid mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Eine Beschwerde sei nicht eingebracht worden. Am 04.02.2015 habe die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seit 02.02.2015 sei sie bei ihrer Cousine in 4020 Linz, Hirtlstraße 11, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Antragstellung habe sie auch angegeben, dass ihre Frau und ihre beiden Kinder in Rumänien wohnhaft seien. Sie habe telefonischen Kontakt mit der Familie und habe diese zweimal während des Urlaubes besucht, außerdem habe sie ihre Frau dreimal in Österreich gemeinsam mit dem jüngsten Kind besucht. Aufgrund dieser Angaben habe das AMS Linz das Arbeitslosengeld von € 28,14 tgl. von 04.02.2015 bis 31.05.2015 angewiesen. Ferner sei mit der bP am 25.06.2015 folgende Niederschrift aufgenommen worden:
"Ich habe ca. 1 Jahr bei der Firma XXXX gearbeitet. Weiters habe ich von 2005 bis Mitte 2013 in Italien gearbeitet. Davor in Rumänien. Wie die Beschäftigungsverhältnisse im Ausland vereinbart waren, kann ich nicht sagen. Ich bin während des Urlaubs 2x im Jahr nach Rumänien gefahren. Während meiner Beschäftigung habe ich in XXXX in einer Firmenwohnung gewohnt, gearbeitet habe ich in XXXX . Die beiden Orte sind ca. 5 km voneinander entfernt. Ich habe Vollzeit gearbeitet. Nach Rumänien bin ich nur 2 Mal im Jahr mit dem Reisebus gefahren. Ich habe während der Beschäftigung die Beziehung in den Heimatstaat (Wohnung, Familie, Freunde etc.) aufrechterhalten. Ich habe jeden Tag mit meiner Frau und den Kindern telefoniert.
Derzeit wohne ich bei meiner Cousine XXXX und deren Mann in einer 60 m2 Wohnung. Es gibt nur ein Schlafzimmer, daher schlafe ich auf der Wohnzimmercouch. In Österreich habe ich ein Wertkartenhandy.
Seit ca. 25 Jahren habe ich ein Haus mit ca. 110 m2 in Rumänien, das ich mit meiner Gattin und den beiden Kindern bewohne. Ich habe ein KFZ mit rumänischem Kennzeichen, das auf meinen Namen angemeldet ist."
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.
Es sei zwar richtig, dass die bP mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit. f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs. 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit. f der VO anwendbar sei.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen müsse. Nach dieser Bestimmung könne sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Nach Art 65 Abs. 5 lit. a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.
Subsumierend hielt das AMS fest, dass die bP trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Rumänien gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Rumänien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei das zuerkannte Arbeitslosengeld von € 28,14 tgl. von 04.02.2015 bis 31.05.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zu widerrufen gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde auf das beim VwGH anhängige Verfahren des BVwG zur Zahl L503 2112213-1/4E verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 04.11.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 21.04.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP stammt aus Rumänien und ist rumänischer Staatsbürger. In Rumänien wohnen ihre Frau und ihre beiden Kinder. Sie hat Kontakt zu ihrer Familie und besuchte diese zweimal während des Urlaubes. Ihre Frau besuchte sie dreimal in Österreich gemeinsam mit dem jüngsten Kind. Sie war in der Zeit von 12.12.2013 bis 29.01.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. In Österreich ist sie seit dem 02.02.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX bei ihrer Cousine gemeldet. Davor war sie von 06.05.2014 bis 02.02.2015 mit Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Diese Firmenadresse musste die bP aufgrund der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aufgeben. Am 04.02.2015 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Aufgrund ihrer Angaben im Verfahren hat das AMS Linz das Arbeitslosengeld von €
28,14 tgl. von 04.02.2015 bis 31.05.2015 angewiesen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus entsprechenden ZMR-Auszügen bzw. sonstigen Datenauszügen, Niederschriften und nicht widerlegten Angaben aus der Beschwerde, auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Zu A)
Gemäß § 24 Abs.2 AIVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[...]
lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich bei der bP um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit. j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall leben in Rumänien unbestritten die Frau und zwei Kinder der bP. Die bP hat Kontakt zu ihrer Familie und besuchte diese zweimal während des Urlaubes. Ihre Frau besuchte sie dreimal in Österreich gemeinsam mit dem jüngsten Kind. Das AMS ging davon aus, dass die soziale Bindung der bP zu ihrer Familie jedenfalls höher zu bewerten sei, als ihr berufliches Naheverhältnis zu Österreich. Diesen Feststellungen ist nicht entgegen zu treten. Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der bP um einen "Nicht-Grenzgänger" handelt, welcher während seiner letzten Beschäftigung in Rumänien gewohnt hat.
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall der bP: in Kroatien) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Fall der bP sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Rumänien zurückgekehrt wäre. Vielmehr verlegte diese ihren Wohnort mit Hauptwohnsitz nach Linz zu ihrer Cousine, da sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Firmenwohnung in XXXX aufgeben musste. So ist die bP nach wie vor mit Hauptwohnsitz in Linz behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Rückkehrfrequenz nach Rumänien nunmehr gestiegen wäre oder dass sie ihre familiären Interessen in Rumänien nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im konkreten Fall hat sich die bP zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass sie sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund war der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen, was vom AMS auch derart getan wurde.
Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Folge der Ansicht des AMS, dass der Antrag der bP auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb nunmehr das bereits zuerkannte Arbeitslosengeld mangels gesetzlicher Begründetheit widerrufen wurde. Wie bereits festgestellt war der Antrag jedoch inhaltlich zu beurteilen, weshalb mit einer Behebung des Widerrufs vorzugehen ist, da nicht davon auszugehen ist, dass die Begründung des AMS für den Widerruf, nämlich eine Zuständigkeit von Rumänien, tatsächlich gegeben ist und die bP somit das Arbeitslosengeld gesetzlich unbegründeter Weise bezogen hat.
Zusammengefasst hat das AMS die Beschwerde der bP zu Unrecht abgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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