I405 2013738-1•BVwG I405 2013738-1
I405 2013738-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung
I405 2013738-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014,
Zl. 13-831583008/1742498, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein algerische Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 31.10.2013 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage, algerischer Staatsbürger und 17 Jahre alt sei. Er sei ledig, habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe danach als Landwirtschaftsgehilfe gearbeitet. Seine Eltern und seine zwei Schwestern sowie sein Bruder lebten weiterhin in Algerien. Vor sechs Monaten sei er legal mit dem Flugzeug und einem gültigen Reisepass von Algier nach Istanbul geflogen, von dort sei er schlepperunterstützt auf die Insel Samos weitergereist, wo er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei er nach Athen überstellt worden. Nach kurzem Aufenthalt in Athen sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er von den ungarischen Behörden aufgegriffen und neuerlich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dort sei er bis 29.10.2013 geblieben und danach sei er über Budapest nach Wien gereist.
Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Meine Mutter ist schwer krank und alle in meiner Familie versuchen Geld zu verdienen, um die Behandlung bezahlen zu können. In Algerien gibt es keine Arbeit für einen jungen Mann, ich sah keine andere Möglichkeit, als mein Land zu verlassen." Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen führte aus, dass er Angst habe, keine Arbeit zu finden und seiner Mutter nicht helfen zu können. Er sehe dort keine Zukunft.
3. Aus dem am 16.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in Auftrag gegebenen, und am 22.01.2014 erstellten Sachverständigengut-achten geht hervor, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (22.01.2014) ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufwies. Am 03.04.2014 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes dazu Parteiengehör gewährt. Dabei gab er niederschriftlich auf Vorhalt des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vom 22.01.2014, wonach er ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufweise, an, dass er das Ergebnis akzeptiere.
4. Am 17.09.2014 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte der BF, dass er gesund sei, er keine Medikamente einnehme und er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren, in Algerien habe er noch einen Personalausweis und er wolle sich eine Kopie von seiner Familie per Internet schicken lassen. Das Bundesamt räumte ihm eine zweiwöchige Frist ein, das Original des Personalausweises dem Bundesamt vorzulegen.
Des Weiteren brachte der BF auf Nachfrage des Organwalters unter anderem vor, dass er sechs Jahre die Grundschule besucht, aber keinen Beruf erlernt habe. Er habe als Küchenhilfe in Restaurants gearbeitet, das letzte habe "Delfin" geheißen. Er sei auch als Erntehelfer (Orangenpflücker) tätig gewesen. Er sei mit € 1.500,-- nach Griechenland gekommen, die Reisekosten würden jedoch € 4.000,-- betragen habe, die Differenz dieser Beträge habe er sich in Griechenland verdient. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern, in der 17 km von Algier entfernten Gemeinde XXXX gewohnt. Er sei Berber und sunnitischer Moslem. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen, er habe etwa € 110,-- pro Monat verdient. Seiner Familie sei es finanziell "mittelmäßig" gegangen. An seiner Heimatadresse lebten weiterhin seine Eltern sowie zwei Schwestern (25 und 27 Jahre alt) und ein Bruder (23 Jahre alt). Er sei ledig und kinderlos. Er habe von Geburt an in der Gemeinde XXXX gelebt.
Auf Nachfrage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, stellte er die Gegenfrage, ob er über persönliche Probleme reden müsse, führte dann aber aus, dass er seine Heimat wegen Problemen bei der Arbeit verlassen habe. Auf Nachfrage, ob das alles sei, stellte der BF wieder die Gegenfrage, ob er über seine persönlichen Probleme reden müsse. Sukzedan brachte er vor, dass er Probleme im Zusammenhang mit seiner Arbeit und Probleme mit den Eltern seiner Freundin habe.
Auf die Frage, was der konkrete Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen sei, replizierte er: "Wie gesagt: ich habe Probleme mit den Eltern meiner Freundin gehabt und habe danach das Land verlassen." Auf Vorhalt des Organwalters, dass der BF noch keinen Asylgrund vorgebracht habe, erwiderte der BF: "Ja. Ich wurde von ihnen bedroht und es gab einen Streit zwischen uns. Ich wurde von den Brüdern und von ihrer Familie bedroht."
Auf weitere Nachfrage bezüglich der konkreten Bedrohung führte er aus, dass er mit ihnen gestritten habe und sie ihm Probleme machen wollten. Dabei sei er mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen und verletzt worden. Er habe einen Bruch in der Stirnmitte erlitten. Diesen Fluchtgrund habe er zuvor nicht genannt, weil er nicht über seine privaten Probleme reden wolle.
Auf Vorhalt, dass private Probleme keinen Asylgrund darstellten, erwiderte der BF, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er von den drei Brüdern seiner Freundin ca. sechs Monate vor dem Verlassen des Landes und ein weiteres Mal ca. drei Monate vor dem Verlassen des Landes bedroht worden sei. Er sei insgesamt zwei Mal bedroht worden. Das erste Mal in XXXX, da sei zunächst gestritten, dann sei er geschlagen und von ihnen bedroht worden. Auf Vorhalt des Organwalters, dass diese Aussagen mit jenen vom 31.10.2013 in Widerspruch stünden, führte der BF aus, dass er bereits gesagt habe, private Probleme zu haben und deshalb hier um Asyl anzusuchen und er deswegen über diese Gründe reden müsse und er auf die gestellten Fragen geantwortet habe.
Befragt, wie der BF seine Zukunft in Österreich sehe, antwortet er, dass er die Schule besuchen, Deutsch lernen und hier bleiben wolle, weil er sich hier wohl fühle. Er wolle später als Koch, Maler oder Anstreicher arbeiten.
Befragt zur zweiten Bedrohungssituation führte er aus, dass die Brüder mit einem Auto und mit Messern bewaffnet gekommen seien und er in die Wohnung geflüchtet sei. Auf die Fragen, wann das gewesen sei, brachte er vor, im Sommer, den Monat wisse er nicht mehr, er habe aber drei Monate danach das Land verlassen.
Zum Grund befragt, warum die Brüder auf ihn losgegangen seien, brachte der BF - auf weitere Fragestellungen des Organwalters - vor, dass er mit seiner Freundin im Jänner oder im Februar 2012 einvernehmlichen Sex gehabt habe und sie somit keine Jungfrau mehr gewesen sei. Drei Monate nach dem Geschlechtsverkehr sei er zum zweiten Mal von den Brüdern der Freundin bedroht worden. Seine Freundin habe sich ihrer Mutter anvertraut und die Brüder würden das mitbekommen haben.
Schließlich brachte der BF vor, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, es gegen ihn in Algerien niemals ein Gerichtsverfahren oder behördliche Schikanen gegeben habe und er bei der Ausreise 18 Jahre alt gewesen sei.
Im Falle der Rückkehr befürchte er Probleme mit der Familie des Mädchens.
Unter vorangestellten Hinweis des Organwalters auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot gab der BF an, dass er alles angegeben habe. Dem BF wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat übergeben und er wurde aufgefordert, binnen Wochenfrist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aus, dass er darauf verzichte.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.10.2014 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gewährte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der BF keine Dokumente beigebracht habe und sohin lediglich eine Verfahrensidentität vorliege; laut medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2014 er ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,6 Jahren aufweise; er ledig und kinderlos sei; er als Landwirtschaftsgehilfe tätig gewesen sei und damit umgerechnet etwa 110 € monatlich verdient habe; er gesund und arbeitsfähig und weder familiär noch sonst sozial in Österreich verankert sei.
Der BF habe glaubhaft bei der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes angegeben. Das im Rahmen der Einvernahme vom 17.09.2014 erstattete Fluchtvorbringen sei hingegen gänzlich unglaubwürdig.
Bei der Erstbefragung habe der BF glaubhaft vorgebracht, dass er - abgesehen von den Problemen am Arbeitsmarkt - keinerlei Rückkehrbefürchtung habe. Bei der Einvernahme habe er dagegen unglaubwürdig ausgeführt, Probleme mit der Familie des vermeintlich von ihm geschwängerten Mädchens gehabt zu haben.
Dagegen habe er wiederum glaubhaft vorgebracht, im Heimatland unbescholten zu sein und keinerlei Probleme mit Behörden, der Polizei und dem Militär gehabt zu haben und auch keinerlei Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein.
Den BF erwarteten nach eigenen Angaben eine schlechte wirtschaftliche Lage und eine schlechte Arbeitsplatzsituation in Algerien. Er sei jedoch gesund, arbeitsfähig und sei vor seiner Ausreise in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und sein Bruder böten im Falle der Rückkehr genügende Anknüpfungspunkte, um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden und im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen.
Auf den Seiten 20 bis 24 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und setzte sich mit den Themen neuesten Ereignisse, der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, der ethnischen Minderheiten, den Frauen und Kindern, den Homosexuellen, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der BF seine Identität nicht nachgewiesen habe, eine bloße Verfahrensidentität vorliege und ein Sachverständigengutachten mit Stichtag 22.01.2014 ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,6 Jahren beim BF bewiesen habe. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, ledig, kinderlos und algerischer Staatsangehöriger sowie gesund und arbeitsfähig zu sein. Familiäre oder engere soziale Kontakte lägen im Bundesgebiet nicht vor. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien lediglich die Angaben der Erstbefragung glaubhaft, wo rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden seien.
Die Ausführungen des BF, wonach seine Mutter schwer krank sei er und Geld für ihre medizinische Behandlung verdienen müsse, sei angesichts des Umstandes, dass der BF bereits mit € 1.500,-- Bargeld nach Griechenland gekommen und er dort bei der Olivenernte €
4. 000,-- binnen vier Monate verdient, das Geld aber nicht seiner Mutter geschickt, sondern für die weitere Reisebewegung nach Österreich verwendet habe, nicht glaubhaft.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt seien die in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe in den Hintergrund getreten und stattdessen sei ein neues, gesteigertes Fluchtvorbringen erstattet worden, in welchem der BF einen verpönten Sexualverkehr mit seiner Freundin - und darauf basierend - eine Verfolgung durch die Brüder seiner Freundin behauptet habe. Die zeitliche Analyse des Fluchtvorbringens zeige, dass nur das am 31.10.2013 geschilderte Fluchtvorbringen mit den EURODAC-Treffern in Einklang zu bringen sei. Das erstmals in der Einvernahme am 17.09.2014 erstattete Fluchtvorbringen sei nicht nur gesteigert, sondern auch nur zögerlich, vage und unpräzise und oftmals auf konkrete Fragen ausweichend vorgebracht worden, und es sei diesem kein Glauben zu schenken. Der Ausreisezeitpunkt sei unterschiedlich geschildert worden (Ende 2012, Oktober 2012) und sei nicht übereinstimmend mit der Faktenlage. Es sei von der Konstruktion der Fluchtgeschichte auszugehen. Der BF habe bei seiner Erstbefragung selbst angegeben, dass er - von der schlechten wirtschaftlichen Situation abgesehen - keine Rückkehrbefürchtungen habe und er keinerlei Probleme mit den algerischen Behörden, der Polizei, dem Militär habe und niemals irgendwelchen Schikanen ausgesetzt gewesen sei.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können und dem glaubhaften wirtschaftlichen Beweggrund für das Verlassen des Heimatstaates keine Asylrelevanz zugesonnen werden könne. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Zu Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass der BF kein Familienleben im Bundesgebiet führe und auch sonst eine maßgebliche soziale Verankerung nicht zu erkennen sei. Die Ausweisungsentscheidung stelle keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des BF dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG lägen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des BF nach Algerien unzulässig machten, ebenso nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
6. Am 14.10.2014 stellte das BFA den bezeichneten Bescheid zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 10.10.2014, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise zu.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten werde. Es wurden zunächst die Anträge gestellt:
"1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; 2.) mir Asyl zu gewähren; 3.) in eventu mir den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren;
5. ) in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben; 6.) in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Algerien nicht zulässig ist."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass der BF plausibel und nachvollziehbar vorgebracht habe, warum er seine Fluchtgründe bei der Erstbefragung nicht angegeben habe. Das sei ihm unangenehm und peinlich gewesen. Der BF sei auch zu unerheblichen Details befragt worden. Zusammengefasst werde nunmehr erneut vorgebracht, dass der BF aufgrund der Angst vor einem Ehrenmord seitens der Familie des Mädchens, mit dem er eine außereheliche Beziehung gehabt habe, sein Herkunft verlassen habe. Der BF sei von den Brüdern des Mädchens bedroht worden, die Mutter des BF habe diesen bei einem Telefonat mitgeteilt, dass die Familie des Mädchens nach dem BF gefragt hätten und sie sehr zufrieden damit wären, dass der BF außer Landes sei.
Unter Hinweis auf eine ACCORD-Anfrage vom 29.07.2014 samt Quellenangabe wurde ausgeführt, dass außereheliche Beziehungen in Algerien nicht gestattet seien. Durch diese außereheliche Beziehung habe auch die Familie des Mädchens ihr Gesicht verloren und dies könne nun von Bedrohungen bis zum Ehrenmord führen. Wegen der konkreten Gefährdung des BF durch die Brüder und der Familie der Freundin sowie der existenzbedrohenden Lage im Herkunftsstaat könne auch von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Dem Asylantrag sei stattzugeben gewesen. Der BF sei im Falle einer Rückkehr aufgrund zu befürchten der Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren. Zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt mit dem Vermerk, dass das Bundesamt auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte, am 03.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2016 in Anwesenheit des BF und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde dabei über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Fragestellungen der erkennenden Richterin im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er sei zwar im Heimatland im Besitz identitätsbezeugender Dokumente, habe diese aber aus Angst vor einer Abschiebung bisher nicht vorgelegt.
Die bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit, neue Beweismittel habe er nicht vorzulegen. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Amazighi (Berber) an. Er habe neun Jahre die Schule besucht, die Mittelschule abgeschlossen und eine Lehre als Elektriker absolviert. Als Elektriker habe er nie gearbeitet, sondern in einem Restaurant.
Aufgewachsen sei er in XXXX, dort sei er auch geboren worden. Er habe immer dort gelebt, sei dort aufgewachsen und auch seine Eltern und Geschwister lebten noch immer dort.
Auf Vorhalt der Richterin, dass er vor dem Bundesamt noch angegeben habe, lediglich von 2002 bis 2008 in Algier die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt zu haben, replizierte der BF, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, Angst gehabt habe. Er habe nicht gewusst, was Asyl bedeute, deshalb habe er falsche Angaben gemacht. So habe er auch bezüglich seines Vaters einen falschen Namen angegeben.
Sein Herkunftsland habe er am 13.06.2012 verlassen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er Bundesamt diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht habe, brachte er nunmehr vor, dass er sein Herkunftsland 2013 verlassen habe. Bis Mai 2013 habe er in einem Restaurant in XXXX gearbeitet, im Juni 2013 sei er dann ausgereist. Am 13.06.2013 sei er zusammen mit einem Freund in die Türkei geflogen. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Die Reisekosten in der Höhe von insgesamt € 4.000,-- habe er sich in Algerien erspart bzw. habe ihm sein Bruder noch € 1.000,-- nach Griechenland nachgeschickt.
Er stehe in regelmäßigen Kontakt zu seinen in Algerien lebenden Familienangehörigen. Der letzte Kontakt habe vor vier Tagen stattgefunden.
Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er - zusammengefasst - vor, dass er eine illegale Beziehung zu seiner Freundin gehabt habe und ihre Familie dagegen gewesen sei. Illegal sei die Beziehung deshalb gewesen, weil er mit ihr nicht verlobt gewesen sei. Ihre Familie sei streng religiös gewesen. Es habe zwar Heiratspläne gegeben, die Familie habe jedoch nicht ihn, sondern jemand streng religiösen haben wollen. Der BF habe Streit mit der Familie gehabt, er sei geschlagen worden. Anfang Jänner 2013 sei er auf offener Straße geschlagen worden und er habe dabei einen Schädelbruch erlitten. Daraufhin sei er von ihnen gesucht worden. Er habe sich sofort von seiner Freundin getrennt und mit ihr keinen Kontakt mehr aufgenommen.
An die Sicherheitsbehörden habe er sich deswegen nicht gewandt.
Er habe an drei Stellen einen Bruch des Schädels erlitten, habe sich an einen Arzt gewandt, dieser habe in ins Krankenhaus überwiesen und dort seien nur Röntgenbilder gemacht worden. Er habe nur Medikamente verschrieben bekommen, aber sonst sei nichts gemacht worden.
Insgesamt habe es zwei Vorfälle gegeben. Einmal sei er Anfang 2013 geschlagen worden, beim zweiten Vorfall, etwa drei Monate später, sie seien zum ihm gekommen. Auf Vorhalt, dass der BF vor dem Bundesamt einen vorehelichen Geschlechtsverkehr als Fluchtgrund vorgebracht habe, von dem nunmehr aber nicht mehr die Rede sei, erwiderte der BF, dass er beim Bundesamt aufgeregt gewesen sei und unter psychischen Druck gestanden und deshalb falsche Angaben gemacht habe. Er habe sich vor einer Abschiebung gefürchtet. Einen Geschlechtsverkehr habe es mit seiner Freundin jedenfalls nicht gegeben. Er habe zu seiner Freundin keinen Kontakt mehr und wisse nicht, was aus ihr geworden sei. Auch seine Eltern berichteten ihn nichts darüber. Er wolle ein neues Leben anfangen und nachdem er Algerien verlassen habe, habe er alles vergessen.
Sonstige Probleme mit staatlichen Behörden oder sonstigen Organisationen habe er in Algerien nicht gehabt. Im Falle der Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verfolgung durch die Familie seiner damaligen Freundin. Er sei von ihnen bedroht und geschlagen worden und fürchte, getötet zu werden.
Er habe keine in Österreich lebenden Bezugspersonen, er sei ledig und kinderlos. Er besuche Deutschkurse und wolle demnächst eine A2-Deutsch-Prüfung ablegen. Er gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er spiele gerne Fußball, gehöre aber keinem Verein an. Er habe österreichische Freunde, mit denen er ausgehe.
Abschließend brachte er vor, dass er vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht habe, das heute Gesagte aber der Wahrheit entspräche.
Nach Erörterung der Länderberichte zu Algerien sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Algerien bezüglich Ehrenmorde vom 25.02.2014 wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF brachte dazu vor, dass er nicht politisch sei und nicht über Algerien wissen wolle. Er könne zu seinen Problemen nur sagen, dass die Familie seiner Freundin streng religiös gewesen sei und er deswegen geflohen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF ist im Besitz eines algerischen Personalausweises, ist aber nicht willens, diesen bzw. allenfalls eine Kopie davon vorzulegen und seine Identität nachzuweisen.
Der BF ist Angehörige der Volksgruppe der Amazighi bekennt sich zum islamischen Glauben, seine Muttersprache ist Arabisch, die er auf Muttersprachenniveau beherrscht.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine neunjährige Schulbildung, eine abgeschlossene Elektrikerlehre sowie Berufserfahrung im Gastgewerbe.
Die Familienangehörigen (Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder) des BF leben nach wie vor in Algerien.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat keine qualifizierten Sprachprüfungen in Deutsch nachgewissen und verfügt nur geringe Sprachkenntnisse in Deutsch.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt.
Die erstmalig anlässlich der Vernehmung am 17.09.2014 vorgebrachte Behauptung, der BF werde durch die Brüder seiner ehemaligen Freundin aufgrund eines verpönten außerehelichen Geschlechtsverkehrs verfolgt, ist nicht glaubhaft.
Ebenso ist der anlässlich der mündlichen Verhandlung - trotz des geltenden Neuerungsverbotes - dahingehend modifizierte Fluchtgrund des BF, dass er - entgegen der bisherigen Behauptung - nunmehr keinen Geschlechtsverkehr mit seiner ehemaligen Freundin vollzogen haben will, er aber aufgrund der bloßen Beziehung mit seiner ehemaligen Freundin dennoch verfolgt werde, nicht glaubhaft.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der BF reiste aus wirtschaftlichen Gründen bzw. auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland aus seinem Herkunftsstaat Algerien aus.
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.2. Zur Lage in Algerien (Stand 09.02.2016):
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Der derzeitige Präsident Abdelaziz wurde am 17.4.2014 mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor. Auch in Algerien kam es wie in anderen nordafrikanischen Ländern Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Nach seiner Wiederwahl für eine vierte Amtszeit kündigte Präsident Bouteflika eine Fortsetzung des politischen Reformprozesses an, der insbesondere in eine Verfassungsreform münden sollte (AA 9.2015, vgl. AA 18.1.2016, ÖB 3.2015, BS 2014). Am 7.2.2016 beschloss das algerische Parlament diese Verfassungsreform. Die Änderungen würden die Demokratie in dem nordafrikanischen Land stärken, erklärten Regierungsvertreter am 7.2.2016. Unter anderem wird die Amtszeit des Präsidenten wieder auf zwei Perioden beschränkt. Zudem muss das Staatsoberhaupt künftig die Mehrheit im Parlament konsultieren, ehe es einen Ministerpräsidenten bestimmt. Eine unabhängige Wahlaufsichtsbehörde soll eingerichtet und die Berbersprache Amazigh offiziell anerkannt werden. Mehrere Oppositionsparteien boykottierten die Abstimmung, denn ihres Erachtens bedeuten die Verfassungsänderungen keine wirkliche politische Reform (DS 7.2.2016).
Nationalversammlung ("Assemblée Populaire Nationale", APN) und Senat ("Conseil de la Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt. Alle formellen Gesetze bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Senatoren, was dem Präsidenten ein faktisches Vetorecht einräumt. Die Rolle des Parlaments im Staats- und Machtgefüge ist schwach. Auf Proteste reagiert die algerische Regierung häufig mit finanziellen Zugeständnissen und der Ankündigung von Reformen. So kam es im Jahr 2013 wiederholt zu sozioökonomisch motivierten Protesten und Streiks, vor allem im Süden des Landes. Wie bereits bei den landesweiten Unruhen im Januar 2011 reagierte die Regierung mit finanziellen Zugeständnissen und Versprechen (Wohnungsbau, Beschäftigung, Lohnerhöhungen, Subventionen, günstige Darlehen). Allerdings sind die mit diesem Reformprozess verbundenen Erwartungen und Hoffnungen der Bevölkerung auf einen echten Wandel nicht erfüllt worden. Eine politische Umbruchstimmung ist in Algerien nicht in Sicht, da die Bevölkerung eher an einer Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lebensbedingungen und Stabilität interessiert ist und ihr vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen in den "Schwarzen 90er Jahren" und der instabilen Lage in den Nachbarländern des "Arabischen Frühlings" nicht daran gelegen ist, erneut in eine von Unsicherheit und Instabilität geprägte Lage zu geraten (AA 18.1.2016).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Algerien steckt durch den Verfall des Preises für Erdöl und Erdgas in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise. Im Hintergrund streiten sich die politischen und wirtschaftlichen Clans um Einfluss, während die Politik weitgehend untätig bleibt. Der schwerkranke Bouteflika lenkt die Geschicke des Landes längst nicht mehr. Er zeigt sich so gut wie nie in der Öffentlichkeit. In seinem Umfeld kommt es immer offener zu Machtkämpfen zwischen denen, die ihn beerben wollen - darunter sein Bruder und Berater Said Bouteflika (58).
Quellen:
Sicherheitslage
In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016).
Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen:
Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016).
Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Korruption
Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Daten der Weltbank und von Transparency International bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das hauptverantwortliche Regierungsorgan, daneben gibt es noch die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf einer überbordenden Bürokratie und mangelnden transparenten Strukturen (USDOS 25.6.2015). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2015 liegt Algerien auf Platz 88 von 168 (vgl. 2014: Platz 100 von 174) (TI 2016).
Eine Einrichtung zur Korruptionsbekämpfung wurde nach langen Anläufen unter staatlicher Aufsicht mittlerweile zugelassen (GIZ 12.2015a).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014).
Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH - "Einmann-Unternehmen" eines Rechtsanwaltes aus Constantine) ist anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt auch private Vereinigungen mit sozialen und teilweise menschenrechtsrelevanten Zielsetzungen (z.B. Wassila, SOS femmes en détresse, Ciddef, jeweils aktiv für die Rechte von Frauen und Kindern). Internationale MR-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Das lokale Amnesty International-Büro behandelt regionale Fragestellungen. Das im Januar 2012 in Kraft getretene Vereinigungsgesetz hat eine neue gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschaffen und ist auch auf die Stiftungen anwendbar. Aufgrund seiner zahlreichen Eingriffs und Kontrollrechte standen die Stiftungen dem Vereinigungsgesetz kritisch gegenüber (AA 18.1.2016).
Quellen:
Ombudsmann
Für Menschenrechtsanliegen wurde die nationale Menschenrechtskommission (Consultative Commission for the Protection and Promotion of Human Rights - CNCPPDH) als Ombud bestellt. Diese Kommission wird vom UN-ECOSOC als nicht-unabhängige Kommission geführt. Zahlreiche Betroffene scheinen sich nicht an diese Kommission zu wenden - ob aus Unkenntnis über ihr Mandat oder aus anderen Gründen, kann nicht beurteilt werden. Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion eines Ombudsmannes gegenüber der Verwaltung fehlt (ÖB 3.2015). Die CNCPPDH hat eine konsultative und beratende Rolle für die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Als grundsätzliche Bedenken werden die Diskriminierung gegen Vertreter der Privatpresse, der mangelnde Zugang zu öffentlicher Information, die Arbeitslosigkeit, Defizite in der Gesundheitsversorgung und Bildung und die schwerfällige Bürokratie als wesentliche Herausforderungen bei der Verbesserung der Menschenrechtslage genannt (USDOS 25.6.2015).
Ein in Menschenrechtsfragen versierter lokaler Anwalt erklärt, dass im Justizministerium und auch im Innenministerium Inspektoren tätig sind, die regelmäßig Dienststellen überprüfen. Bürger können sich formlos an Regierungsstellen wenden, die Beschwerden intern weiterverfolgen. Durchaus werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen gesetzt. Ein Einreicher hat jedoch kein Recht auf eine Antwort. Der BF hat im Rahmen der Überprüfungen u.U. auch mit Repressalien seitens der untersuchten Behörde zu rechnen. Die Institution einer Ombudsmannstelle existiert in Algerien nicht (ÖB 13.1.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016).
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015).
Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 25.6.2015). NGOs kritisieren diese Einschränkungen (AA 9.2015, vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 25.6.2015, GIZ 12.2015a). Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik vorsichtig (USDOS 25.6.2015).
In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2015 von "Reporter ohne Grenzen" (RSF) liegt Algerien auf Platz 119 von 180 Staaten (Vorjahr: 121/180). Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln. Seit Oktober 2014 wird von Journalisten ein verstärkter staatlicher Druck gegenüber kritischen Pressestimmen angeprangert. Demokratie, Transparenz, freie Meinungsäußerung und freie Medien stellen in der jüngeren algerischen Geschichte die Ausnahme dar und nicht die Regel, da sie die Herrschaft des Regimes und der von ihm profitierenden Eliten in Frage stellen können. Nach 1988 kam es aber unter dem Druck der Verhältnisse zu einer Öffnung im Pressewesen; zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften wurden gegründet. Tatsächlich hat die Presse einen gewissen Spielraum, ist aber auch ständig von Vertretern und Handlangern des Regimes bedroht (GIZ 12.2015a).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, sie bleiben aber bislang - auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands durch Präsident Bouteflika im Februar 2011 - in der Praxis stark eingeschränkt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 3.2015). So besteht in Algier unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 18.1.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Diese Zustimmung wird manchmal aus unerfindlichen Gründen verweigert (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Opposition
Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Als Folge davon wurden seit 1999 zum ersten Mal 23 Parteien registriert. Die FLN, RND, Grüne Allianz, die Front der sozialistischen Kräfte, die Arbeiterpartei und eine Anzahl kleinerer Parteien sind im Parlament vertreten (FH 28.1.2015). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) dürften nunmehr etwa 50-60 Parteien zugelassen sein. Die FIS bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien (AA 18.1.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Diese Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 18.1.2016). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 14.10.2015). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen. Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 18.1.2016).
Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).
Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung sprach im April 2015 von "20.000 migrants clandestins", nach aktuellen Schätzungen des UNHCR ist eher von der doppelten Zahl aus Subsahara-Staaten stammender Migranten auf algerischem Staatsgebiet auszugehen. Von diesen zu trennen sind die vor allem seit 2014 in größerer Zahl nach Algerien drängenden, seit 1.1.2015 visumspflichtig einreisenden geschätzt über 50.000 Flüchtlinge aus Syrien (Auffanglager Sidi Fredj bei Algier; algerische Zivilorganisationen kümmern sich, syrische Kinder dürfen Schulen besuchen). Nach vom UNHCR durchgeführter Erhebung befanden sich im Oktober 2015 darüber hinaus 6.486 Asylbewerber im Land. Von den Genannten wurden 158 (rund 2,4 Prozent) anerkannt. In Algerien gibt es nach wie vor kein Asylgesetz, so dass sich Asylsuchende auf keinen entsprechenden Rechtstitel berufen können. Sie riskieren, festgehalten, unter Umständen misshandelt und zur Grenze zurückgedrängt zu werden. Hinzu kommen etwa 4.000 Palästinenser, die nach 1948 bzw. 1967 nach Algerien kamen. Algerien ist in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und teilweise auch zum Zielland von Migranten, vor allem aus seinen südlichen Nachbarstaaten, geworden. Die Behörden nehmen regelmäßig Abschiebungen von Flüchtlingen aus dem südlichen Afrika an die nigrische bzw. malische Grenze vor. Mit Niger hat Algerien im November 2014 ein Repatriierungsabkommen abgeschlossen, aufgrund dessen seitdem rund 3.000 Nigrer zurückgeführt worden sind. Dem Vernehmen nach ist rund die Hälfte danach erneut nach Algerien gelangt. Gleichermaßen schiebt Algerien immer wieder im Grenzgebiet zu Marokko aufgegriffene Flüchtlinge der Subsahara nach Marokko zurück (AA 18.1.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016).
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib .com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).
Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
Exurs : Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ehrenmorden in Algerien
Gemäß den während der Recherche zur Verfügung gestandenen Internetquellen gibt es zwar Ehrenverbrechen in Algerien. Sie sind aber heutzutage sehr selten, bzw. ist nicht bekannt ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden. Zu den obigen Fragen sind daher auch nur wenige, allgemein gehaltene Informationen gefunden worden.
Ehrenmorde sind bekannt aus den Kurdengebieten der östlichen Türkei, aus den angrenzenden Ländern unter der kurdischen Bevölkerung, aus Jordanien und Syrien, aus Pakistan, Indien, Bangladesh, dem Iran, Irak, Israel/Palästina, Libanon, Äthiopien, aus dem Kosovo, sowie aus einigen anderen Ländern, die nicht zum Mittelmeerraum gehören wie Mexiko, Ecuador, Brasilien, Ostafrika, Malaysia, Papua-Neuguinea, Kambodscha, sowie aus westlichen Ländern in Migrantenkulturen wie z. B. der Schweiz und Italien.[9] Silvia Tellenbach nennt außerdem die Region des Maghreb und den Jemen, für den sie für 1997 sogar 400 Ehrenmorde aufgrund von Berichten der arabischen Presse annimmt.
Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt.
Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne/UNFA organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der alg. Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden.
Quellen:
Es gibt keine Menschenrechtsorganisationen im Land mit einem Fokus auf Ehrenverbrechen. Am 15. März [2012] berichtete die algerische Tageszeitung El Moudjahid über den Fall eines Algeriers, welcher seine Verlobte auf einem Friedhof tötete, nachdem er sie der Untreue beschuldigte. Am Jahresende war der Täter im Gefängnis und wartete auf seinen Prozess wegen Mordes. Das Gesetz sieht bei Ehrenverbrechen sowohl bei Männern als auch bei Frauen, deren Ehepartner Ehebruch begehen, die Möglichkeit einer Verringerung des Ausmaßes der Bestrafung wegen "Verbrechen aus Leidenschaft" vor.
Bezug auf Verbrechen aus Ehre, wurde im schwedischen FFM Bericht 2012 festgestellt: Ehrenverbrechen gibt es in Algerien; sie sind aber heutzutage sehr selten. Ein hochrangiger Vertreter der FOREM [Foundation Nationale Pour La Promotion De La Sante et Le Developpement De La Recherche] sagte, dass Ehrenverbrechen nicht Teil der algerischen Tradition sind. Ein Repräsentant der Zeitung "Liberté" informierte, dass es Verbrechen aus Ehre nur in begrenztem Umfang in den Berber-Regionen Aures - im Nordosten - gibt und nirgendwo sonst. Vertreter der staatlichen Menschenrechtsvereinigung Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection des Droits de l'Homme (CNCPPDH) haben festgestellt, dass - wenn Ehrenverbrechen auftreten - dies in ländlichen Gebieten passiert. Es ist jedoch ein ungewöhnliches Phänomen, welches mit der Rarität der Untreue in den ländlichen Gebieten zu tun hat.
Quellen:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.05.2016. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden mit dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Der BF brachte bereits in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nicht politisch sei und nichts über Algerien wissen wolle. Eine weitere Stellungnahme gab er dazu nicht ab.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem aktuelle Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des BF steht weiterhin nicht fest, zumal der BF zwar grundsätzlich in der Lage wäre, aber nicht willens ist, entsprechende Dokumente vorzulegen. Der BF brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - wie oben ausgeführt - vor, einen Personalausweis in seinem Heimatland zu haben, diesen aber deshalb nicht vorlegen zu wollen, weil er Angst vor einer allfälligen Abschiebung habe.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerde-verhandlung vom 04.05.2016. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auch auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Diese Feststellungen wurden vom BF im Rahmen der mündlichen Behandlung nicht beanstandet und er gab dazu auch keine schriftliche Stellungnahme ab.
2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des BF in seinem Herkunftsstaat beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und ihm in Bezug auf seine dargetanen Fluchtgründe die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Zunächst ist den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, wonach der BF seine Fluchtgründe zwischen der Erstbefragung (31.10.2013) und der Vernehmung am 17.09.2014 de facto ausgetauscht bzw. in nicht glaubhafter Weise gesteigert hat (vgl. oben Punkt I. 5.).
Darüber hinaus gelangte die belangte Behörde zu Recht zur Ansicht, dass das Vorbringen anlässlich der Vernehmung vom 17.09.2014 vom BF nur sehr zögerlich, vage und unpräzise und oftmals auf konkrete Fragen ausweichend antwortend vorgebracht wurde und dieses Aussageverhalten des BF für ein unglaubhaftes Vorbringen sprach. Die widersprüchlichen Angaben bezüglich des Ausreisezeitpunktes untermauerten diese Erwägungen der belangten Behörde deutlich.
In dieses Bild eines unglaubhaften Fluchtvorbringens fügt sich auch das Aussageverhalten des BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Zwar gestand der BF gegenüber der erkennenden Richterin - nach wiederholtem Vorhalt von Widersprüchen - zögernd ein, im Administrativverfahren in Bezug auf seine Schul- und Berufsausbildung, seinen Wohnort bzw. den Namen seines Vaters zunächst falsche Angaben gemacht zu haben und stellte diese Angaben in glaubhafter Weise richtig, doch zeigte er sich bei der Beantwortung von Fragen zum konkreten Fluchtgrund bzw. zu den angeblichen Vorfällen mit den Familienmitgliedern seiner ehemaligen Freundin weiterhin zurückhaltend und reserviert.
Trotz insistierenden Nachfragens blieb der BF - wie oben unter Punkt I.9. ausgeführt - bei vagen, detail- und substanzlosen Schilderungen der behaupteten Vorfälle. Insofern ist schon allein aufgrund dieser Fakten von einem unglaubhaften Fluchtvorbringen auszugehen.
Des Weiteren ist im Hinblick auf die Feststellung eines unglaubhaften Fluchtvorbringen zu konstatieren, dass der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vorbrachte, lediglich eine "Beziehung" mit seiner ehemaligen Freundin geführt zu haben und dazu ausführte, dass es keinen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin gegeben habe. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den Angaben im Administrativverfahren, wo der BF dezidiert einen außerehelichen Geschlechtsverkehr und darauf basierende Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin als Fluchtgrund nannte.
Insofern zeigt sich auch hier, dass der BF weiterhin widersprüchlichen Angaben machte und ihm auch eingedenk des weitgehend lustlosen Aussageverhaltens und der oberflächlichen Schilderungen der fluchtauslösenden Vorfälle die persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf diese Aussagen zu versagen ist bzw. dem diesbezüglichen Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann.
Es ist auch in den Blick zu nehmen, dass der BF seine Fluchtbehauptungen bereits von der Erstbefragung an, also erstmalig bei der späteren Einvernahme, dann in den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie letztlich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kontinuierlich abgeändert, gesteigert und sich widersprechend dargelegt hat.
Wenig nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach der BF trotz eines - von ärztlicher Seite festgestellten - dreifachen Schädelbruchs lediglich Medikamente verschrieben bekommen habe und aus dem Krankenhaus ohne weitere Behandlung entlassen worden sei, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass derartig schwere Schädelverletzungen in der Regel einen sehr ernst zu nehmenden medizinischen Notfall indizieren, der - auch an algerischen Versorgungsmaßstäben gemessen - zumindest zu einer stationären medizinischen Behandlung bzw. Beobachtung führen müsste. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch auch, dass der BF diesbezüglich keinerlei ärztliche Atteste oder Befunde vorgelegt hat, die die behauptete Verletzung bescheinigt hätten.
In diesem Kontext erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF, bei einem tatsächlich stattgefundenen Angriff in der geschilderten Intensität sich nicht hilfe- und schutzsuchend an die algerische Polizei gewandt oder seinen Wohnort innerhalb Algeriens verlegt hätte, um weitere Angriffe abzuwehren. Das wäre nach Ansicht der erkennenden Richterin wohl die naheliegendste und logischste Reaktion auf so einen massiven Angriff. Vielmehr will der BF aber stattdessen sofort die - für algerische Einkommensverhältnisse - mit außerordentlich hohen Kosten, aber auch mit nicht unerheblichen Gefahren verbundene zielgerichtete Flucht quer durch Europa nach Österreich angetreten haben, um einer allfälligen weiteren Verfolgung zu entgehen, wobei es hier noch hervorzustreichen gilt, dass der BF dabei mehrere sichere Länder in Europa durchquert hat, ohne - wie er behauptet - von sich aus einen Asylantrag gestellt zu haben.
Auch ermangelt es an der Plausibilität eines Verfolgungsgrundes, zumal der BF - wie nunmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst vorgebracht hat - ohnehin keinen Geschlechtsverkehr mit seiner ehemaligen Freundin vollzogen und die Beziehung umgehend beendet haben will. Insofern erscheint es fragwürdig, warum sich die Familie seiner ehemaligen Freundin an ihm rächen wollte und sich dabei der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung in Algerien aussetzen sollte.
Schließlich gilt es auch hervorzuheben, dass der BF weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seine Identität nachgewiesen hat, obwohl er den eigenen Angaben zufolge dazu durchaus imstande wäre.
Diese bewusste Verletzung der Mitwirkungspflicht wirft ein weiteres Schlaglicht auf den BF, das die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit seiner Person in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zusätzlich in einem erheblichen Maß erschüttert, zumal ein redlicher und tatsächlich verfolgter Asylsuchender alles daran setzen würde, seine wahre Identität bekannt zu geben und am Verfahren intensiv mitzuwirken, um den ersehnten internationalen Schutz so zeitnah als möglich zuerkannt zu bekommen.
Wenn nunmehr der BF sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass er bei der Asylantragstellung unter psychischen Druck gestanden sei, er nicht gewusst habe was Asyl sei bzw. er auch aus Angst vor einer Abschiebung bewusst unwahre Angaben gemacht habe, so ist zu konstatieren, dass diese Vorbringen aus folgenden Erwägungen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist: Wie sich bereits aus dem Verfahrensgang ergibt, hat sich der BF gezielt Österreich ausgesucht, um hier seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Entscheidung des BF, nämlich sich Österreich bewusst als Zielland für eine Asylantragstellung auszuwählen, setzt wohl voraus, dass sich der BF sich bereits im Vorfeld (zumindest) über die grundlegenden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Österreich informiert haben musste, ansonsten wäre seine Wahl wohl nicht auf Österreich gefallen und hätte er den langen, kostenintensiven und gefahrvollen Reiseweg wesentlich verkürzen, und beim Erreichen des ersten sicheren Staates sofort einen Asylantrag stellen können. Kein vernunftbegabter Mensch würde eine so lange Reise, solche Gefahren und solche hohe Kosten auf sich nehmen, um sich dann - im gewünschten Zielstand angekommen - durch das Vorbringen unwahrerer Fluchtgründe - sich selbst der Chance des Erhalts eines internationalen Schutzes zu berauben. Eine solche Vorgehensweise wäre weder plausibel noch nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der BF im Rahmen der Erstbefragung darüber aufgeklärt wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und er in einem aufgefordert wurde, wahre und vollständige Angaben zu machen.
Er wurde auch darauf hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF wusste also über die Bedeutung seiner Angaben in der Erstbefragung vollumfänglich Bescheid. Darüber hinaus wurde der BF anlässlich seiner Vernehmung noch einmal über seine Mitwirkungspflichten und auch über das Neuerungsverbot aufgeklärt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147; VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN).
Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines ersten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Die erkennende Richterin übersieht dabei nicht, dass damit eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage zu späteren Aussagen in Bezug gesetzt wird, und dass in diesem Kontext in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061;
VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44;
VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua).
Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hat die hier angestellte Überlegung jedoch Bestand, weil keine bloße Präzisierung eines vom BF bereits anlässlich der Erstbefragung allgemein geschilderten Fluchtmotivs (im Beschwerdefall: bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten in Europa) erkannt werden kann, sondern geradezu ein Austauschen des Inhalts dieser ersten Aussage festzustellen ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Aussagen in der Erstbefragung nicht um den allein tragenden Teil der Beweiswürdigung, sondern nur um ein diese zusätzlich untermauerndes Element, das neben den sonstigen Beweismitteln und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verwerten ist.
In der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen zeigt sich, dass es den Vorbringen des BF im Hinblick auf den Grund des Verlassens seines Herkunftsstaates an den essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmalen, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit zusammensetzen, ermangelt.
Ein glaubhaftes Fluchtvorbringen wurde sohin weder im Administrativnoch im Beschwerdeverfahren und selbst unter Ausblendung des im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes erstattet.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war daher die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Algerien relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien bei seiner Familie lebte und sich durch seinen eigene Erwerbstätigkeit in der Gastronomie seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Übrigen gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF als sicherer Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit Oktober 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger Algeriens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.6. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.7. Das Vorhandensein von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat der BF ausdrücklich verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich. Eine Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann somit nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet.
3.4.8. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung im Oktober 2013 ist nicht als lang zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er führt kein Familienleben in Österreich und verfügt über keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine berücksichtigungswürdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Daran vermag der Umstand, dass der BF Deutschkurse besucht und unbescholten ist, nichts zu ändern.
Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben, er mit ihnen in aufrechtem Kontakt steht und er auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Zudem ist der BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit mit den sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Algeriens weiterhin eng vertraut, sodass eine Entwurzelung nicht angenommen werden kann.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach
§ 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.9. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.10. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.11. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.