BVwG I403 2132866-1

I403 2132866-1Bundesverwaltungsgericht29.08.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2132866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2132866.1.00

Spruch

I403 2132866-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, Zl. 1051222403/150434968 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 03.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in Algerien schwer sei und er sein Leben verbessern wolle. Er habe nur wenig Arbeit gefunden und wenig verdient. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte.

Am 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, in Algerien mit einer Familie gearbeitet zu haben. Sie hätten Alkohol verkauft. Dann sei Geld von dieser Familie gestohlen worden und sie hätten behauptet, er sei es gewesen. Bei seinem Erstantrag habe er das nicht erzählt.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Seine Fluchtgründe seien unverändert. Die Lage in Algerien sei sehr schwierig. Es gebe keine Arbeit und auch kein Geld. Sein Bruder habe einen Bekannten, der in Spanien lebe. Dieser habe ihnen gesagt, dass er Leute nach Spanien bringen könne, um zu arbeiten. Er habe dafür viel Geld verlangt und sie hätten für ihn diese Leute besorgt, damit er sie nach Spanien bringt. Er habe sie betrogen, das Geld gestohlen und sei verschwunden. Die Leute seien dann zu ihnen gekommen und hätten das Geld zurückverlangt. Sie würden das Geld nicht gehabt haben und seien mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien zur Polizei gegangen und würden die Leute angezeigt haben, die Polizei würde jedoch nichts unternommen haben. Sie seien über einen Zeitraum von 5 - 6 Monaten fast täglich mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder sei nach wie vor in seiner Heimatstadt. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von zu Hause weggelaufen und seither verschwunden sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 28.07.2016 zugestellt.

Am 10.08.2016 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht neuerlich einvernommen und somit sein Recht auf Parteiengehör verletzt hätte. Konkret wurde ausgeführt: "Im Rahmen der Beweiswürdigung behauptet die belangte Behörde, der BF wäre im ersten Asylverfahren nicht vom BFA einvernommen worden, da er untergetaucht wäre. Tatsächlich wurde der BF am 28.04.2016 mündlich einvernommen, also nach Erlassung des ersten abweisenden Bescheides. Sohn sind auch die Ausführungen der Behörde zur vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des BF nicht nachvollziehbar." Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde den zweiten Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe, wenn sie von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, infolge seiner illegalen Ausreise inhaftiert zu werden, auseinandergesetzt. Aus den Länderberichten würde hervorgehen, dass eine illegale Ausreise in Algerien unter Strafe gestellt sei.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. Den Bescheid zur Gänze beheben und Asyl gewähren;

2. In eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zukommt.

3. In eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;

4. In eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und dem Beschwerdeführer daher einen Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;

5. Sowie eine mündliche Verhandlung durchführen

6. Und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vorgelegt. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 22.08.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, da in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was erkennen lassen würde, dass die Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2015 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich diesem Verfahren entzogen und war untergetaucht. Die Entscheidung erwuchs am 31.03.2015 in Rechtskraft. Am 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Algerien von Personen, welche einem ihm bekannten Schlepper viel Geld gegeben haben, mit dem Umbringen bedroht worden ist. Zudem wäre das Vorbringen, selbst wenn man es als wahr unterstellt, nicht asylrelevant. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Die Haftbedingungen in Algerien entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).

Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf (AA 18.1.2016).

Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 18.1.2016).

Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen. Mitunter werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In der Praxis werden zumeist nur Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015; AA 18.01.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)

ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Der Beschwerdeführer brach sich zwar den Fuß, jedoch sind keine Hinweise auf Komplikationen gegeben und laut Entlassungsbrief des Uniklinikum Salzburg vom 28.07.2016 ist eine Vollbelastung des Beines nach der Wiedervorstellung am 05.08.2016 erlaubt. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass eine Entfernung des Metallimplantats in einem Jahr notwendig sein werde, wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt bzw. auch nicht glaubhaft dargelegt, dass ein derartiger Eingriff nicht in Algerien möglich wäre.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung oder ein Familienleben in Österreich wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen hätte durchführen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dem entgegenzutreten, da es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der neuerlichen Antragsstellung sehr wohl noch einmal einvernommen hat - dies am 24.02.2016.

In der Beschwerde wird der Sachverhalt ja folgendermaßen zusammengefasst: "Er stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde am 24.02.2016 einvernommen, war in der Folge nicht greifbar und wurde sein Antrag daraufhin am 31.03.2015 rechtskräftig abgewiesen. Am 28.04.2015 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine neuerliche Einvernahme hat nicht stattgefunden." Dabei ordnet der Beschwerdeführer bzw. die ihn vertretende Rechtsberatung offenbar die am 24.02.2016 durchgeführte Einvernahme dem ersten Asylverfahren zu - was sich nur dadurch erklären lässt, dass man offenbar übersehen hat, dass diese nicht 2015, sondern 2016 also im zweiten, gegenständlichen Verfahren stattgefunden hat. Daher geht der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht einvernommen sei, schlichtweg ins Leere und kann daraus kein Verfahrensmangel abgeleitet werden.

Inhaltlich hatte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nur auf wirtschaftliche Gründe, welche ihn zur Ausreise bewegt hätten, hingewiesen. Im zweiten Asylverfahren wurde erstmals eine Verfolgung durch Personen, welche von einem Schlepper, für den der Beschwerdeführer und sein Bruder gearbeitet haben würden, betrogen worden seien, behauptet. Es wurden daher gegenüber dem ersten Asylverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht und die belangte Behörde führte daher zu Recht Ermittlungen durch. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt: "Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörde, da sie offenbar von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgeht, den zweiten Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückverwiesen [gemeint wohl: zurückgewiesen] hat. Dadurch wurde der BF in seinen verfassungsgesetzlich garantierten Rechten auf ein faires Verfahren und den gesetzlichen Richter verletzt." Warum der Beschwerdeführer durch die inhaltliche Prüfung in seinen Rechten verletzt sein sollte, erschließt sich der erkennenden Richterin allerdings nicht.

Die belangte Behörde hatte eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und den Beschwerdeführer am 24.02.2016 ausführlich befragt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er und sein Bruder einem in Spanien lebenden Schlepper geholfen haben würden. Dieser habe dann aber seine Kunden betrogen und die Leute würden ihr Geld zurückverlangt haben. Sie seien dann immer zum Beschwerdeführer und seinem Bruder gekommen und würden sie auch mit dem Umbringen bedroht haben. Er habe das auch der Polizei erzählt, diese würde aber nichts unternommen haben, sondern ihn darauf verwiesen haben, dass er es nochmals anzeigen solle, wenn etwas passiert sei. Auf Nachfrage, warum er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er daran gar nicht gedacht habe, dass es aber möglich gewesen wäre. Er habe Algerien auch hauptsächlich wegen der wirtschaftlichen Probleme verlassen.

im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Diesbezüglich wurde daran erinnert, dass er beim ersten Asylantrag nur die wirtschaftliche Situation angeführt habe und in der Folge dann untergetaucht sei. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung des ersten Asylverfahrens am 03.02.2015 nicht dazu angetan sind, andere als wirtschaftliche Gründe anzunehmen. So hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Fluchtgrund geantwortet: "Das Leben in Algerien ist schwer und ich wollte mein Leben verbessen! Ich fand nur wenig Arbeit und wenn, verdiente ich auch wenig!" Befragt nach Rückkehrbefürchtungen antwortete er: "Nur Armut und dass ich keine Arbeit finde!" Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer kein Wort über seinen Fluchtgrund verloren haben sollte, wenn er tatsächlich um sein Leben fürchten würde, weil er von privaten Personen mit dem Umbringen bedroht worden war. Auch der Widerspruch zur Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens wird in der Beschwerde nicht aufgeklärt; so hatte er am 28.04.2016 gemeint: "In Algerien habe ich mit einer Familie gearbeitet und wir haben Alkohol verkauft. Dann wurde das Geld von dieser Familie gestohlen und sie behaupteten, dass ich das Geld genommen habe."

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass ihm in Algerien Verfolgung droht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch diesbezüglich keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Zudem kam das Bundesamt - im Übrigen zu Recht - zum Schluss, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, da er von Leuten, die von einem ihm bekannten Schlepper betrogen worden seien, mit dem Umbringen bedroht wurde, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine kriminelle Aktivität von Privatpersonen handelt und generell von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des algerischen Staates ausgegangen werden kann. Eine dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungshandlung kann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH, 21.09.2000, 98/20/0434; VfGH, 03.09.2009, U 591/08). Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, bei der algerischen Polizei Anzeige erstattet zu haben. Ihm wurde kein Schutz aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verweigert. Ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht gegeben. Auch wenn es der algerischen Polizei in der aktuellen Lage und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein sollte, Verhaftungen vorzunehmen, so stünde es dem Beschwerdeführer doch frei, jederzeit wieder Schutz bei der algerischen Polizei zu suchen bzw. deren Ermittlungen abzuwarten.

Zudem würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, ist es doch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Leuten in ganz Algerien gefunden würde. Der Beschwerdeführer selbst gab in der Einvernahme gegenüber dem Bundesamt an, es wäre möglich gewesen, sich irgendwo anders niederzulassen, nur habe er nicht daran gedacht und habe er Algerien sowieso verlassen wollen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum es für einen (abgesehen von seinem Beinbruch) prinzipiell gesunden und arbeitsfähigen Mann nicht möglich sein sollte, sich außerhalb seines bisherigen Wohnortes niederzulassen. Besteht aber für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss daher auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb seines Heimatdorfes niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Es ist für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen (wie etwa den betrogenen Leuten) im Regelfall möglich, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Es gibt kein Meldesystem, und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes, ohne Registrierung, niederlassen. Diese Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Rückhalt in Algerien, er hat Kontakte zu seiner Familie. Er ist erst vor eineinhalb Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprache. Darüber hinaus ist er jung, gesund und arbeitsfähig.

Auch die sonstigen vorgebrachten Gründe (wirtschaftliche Gründe, schlechte Arbeitssituation) entfalten, wie in der rechtlichen Würdigung dargelegt wird, keine Asylrelevanz.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gefordert, allerdings ohne dies inhaltlich zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat außerdem noch Kontakte zu seiner in Algerien lebenden Familie, er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Wie bereits ausgeführt besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Inhaftierung aufgrund seiner illegalen Ausreise drohe, so ist dem entgegen zu halten, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Rückkehrer lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden. Dieser Feststellung der Österreichischen Botschaft Algier in ihrem Asylländerbericht Algerien Österreichische Botschaft Algier vom März 2015 wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, sondern werden diese auszugsweise in der Beschwerde zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch die betrogenen Menschen ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist bzw. dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Zudem tritt die Beschwerde der im angefochtenen Bescheid zu Recht vertretenen Auffassung, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden Privatverfolgung sei ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu entnehmen, nicht wirksam entgegen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, sollte er im Falle einer Rückkehr nach wie vor von den betrogenen Leuten bedroht werden. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner ja schon an die Polizei gewandt und hätte er diesen auch abwarten können. Zudem wurde auch gar nicht geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa wegen seiner Religion, der Schutz verweigert werden würde.

3.3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sich ein besseres Leben aufbauen zu wollen, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529).

3.3.4. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.4.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er bei seiner Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsste, sei darauf hingewiesen, dass in Fällen einer illegalen Ausreise ohne gültige Papiere in der Praxis mit einer Bewährungsstrafe das Auslangen gefunden wird.

3.4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle ein besseres Leben in Österreich haben, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4.5. Zudem steht, wie bereits geprüft wurde, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, so dass sich auch schon aus diesem Grund die Zuerkennung von subsidiärem Schutz verbietet.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Aspekte einer Integration kamen nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein, zumal es sich gegenständlich bereits um den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt und er im ersten Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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