W230 2119058-1•BVwG W230 2119058-1
W230 2119058-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2016
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W230 2119058-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmerkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, zugleich - als unstrittig festgestellter - Sachverhalt:
1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2016 ein auf den (an XXXX adressierten) Bescheid vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120770384, bezogenes E-Mail vor, das von XXXX (offenkundig im Namen der Bescheidadressatin) verfasst und folgendermaßen formuliert war:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir legen hiermit gegen den vg. Bescheid den Widerspruch ein und begründen dieses wie folgt:
1. uns ist kein Antrag an Ihr Haus in der gegenständlichen Angelegenheit bekannt.
2. Wir sind nicht im Besitz von 180,01 ha Almflächen
...".
2. Am 25.08.2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit der Bescheidadressatin Kontakt auf und hielt ihr vor, dass der verfahrenseinleitende Antrag laut der Aktenlage von einer Person unterfertigt war, die im Antrag auch als vertretungsbefugt angeführt war. Sie verwies auf ihren Ehemann (den Verfasser des oben zitierten E-Mails) und gab an, dass er sie in dieser Angelegenheit vertrete. Per E-Mail hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Verfasser der Beschwerde sodann eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrages vor und forderte ihn auf, mitzuteilen, ob der Unterzeichner des Antrags bevollmächtigt war. In seiner Beantwortung dieser Aufforderung verneinte der Verfasser der Beschwerde dies, gab überdies an, gar nicht Beschwerde erhoben zu haben ("[wir haben] keine BESCHWERDE eingebracht ..., sondern nur auf Widersprüche hingewiesen") und teilte mit, dass eine Beschwerdeführung nicht erwünscht sei ("Die Inanspruchnahme Ihres Hauses ist weder erforderlich, noch erwünscht").
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.
Zu A)
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwereführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Dass eine Beschwerde erhoben wurde, muss aus der Formulierung des eingangs zitierten E-Mails geschlossen werden. Mit der nunmehr erfolgten Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach eine Beschwerdeführung nicht erwünscht sei, steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Beschwerdeführung und einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht interessiert ist.
4. Mit der so zum Ausdruck gebrachten Beschwerdezurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen. Dies hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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