W153 1410498-1•BVwG W153 1410498-1
W153 1410498-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2016
Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Auseinandersetzung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W153 1410498-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, ZI. 0900.425 - BAE, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.01.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
"F: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?
A: XXXX.
F: Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
A: Am 07.01.2009 mit einem Flugzeug.
F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
A: Illegal.
F: Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)
A: Nein.
F: Wo befindet sich der Reisepass?
A: Ich hatte noch nie einen Reisepass.
F: Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?
A: Vom 08.01.2009 bis 11.01.2009.
F: Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten
Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an:
A: Am 07.01.2009, in der Nacht bestieg ich mit Hilfe eines namentlich unbekannten Militärangehörigen am Flughafen von XXXX ein Flugzeug. Dieser Militärangehöriger schleuste mich in das Flugzeug hinein und ein Mann namens XXXX, näheres unbekannt, wartete bereits im Flugzeuginneren auf mich. Der Name der Fluglinie ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass wir ziemlich weit hinten saßen. Ich glaube auf der rechten Seite des Flugzeuges. XXXX saß beim Fenster und ich saß direkt daneben. Die Sitznummer weiß ich nicht.
F: Wie haben Sie das Flugticket erworben?
A: Das hat alles mein Onkel namens XXXX, näheres unbekannt, organisiert. Er bezahlte XXXX, dass er mich außer Landes bringt. XXXX besorgte das Flugticket für mich. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange der Flug gedauert hat. Ich weiß nur, dass es irgendwo an einem mir unbekannten Ort eine kurze Zwischenlandung gab. Während dieses Zwischenaufenthaltes blieben wir im Flugzeug und sind dann mit demselben Flugzeug weiter geflogen. Am 08.01.2009 am Vormittag landete das Flugzeug an einem mir unbekannten Flughafen. XXXX sagte mir, dass wir in Italien angekommen sind. Nach der Landung gab mir XXXX einen Reisepass von Guinea und sagte mir, dass ich ihm bei der Passkontrolle nachgehen und ihm alles nachmachen soll. XXXX sagte mir außerdem, dass ich den Pass nicht aufblättern soll. Ich weiß daher auch nicht, ob ein Foto von mir bzw. mein Name im Reisepass stand. Nach der Kontrolle nahm mir XXXX den Reisepass wieder ab. Anschließend fuhren wir mit einem Taxi in eine mir unbekannte Stadt. Dort brachte er mich in eine Wohnung und anschließend ging er weg. Ich hielt mich bis Freitag den 09.01.2009 auf. Am 09.01.2009, in der Nacht holte mich XXXX ab und setzte mich in einen PKW. Die Fahrerin war eine weiße mir unbekannte Frau. Danach fuhr die Frau mit mir weg. XXXX blieb dort zurück. Die Fahrt dauerte bis gestern Vormittag. Sie setzte mich irgendwo in XXXX ab. Die Frau sagte mir, dass wir in Wien seien. Bezüglich des PKWs kann ich nur angeben, dass er klein und rot lackiert war. Marke und Kennzeichen sind mir nicht bekannt. Den Namen der Frau weiß ich nicht. Anschließend ging ich in Wien etwas zu Fuß herum. Ich traf dann einen Schwarzafrikaner, Name unbekannt, bei dem ich eine Nacht verbrachte. Heute erklärte er mir, wie ich nach XXXX kommen kann. Ich bin dann mit einem Zug hier her gefahren.
F: Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen und Island) ein?
A: Guinea.
F: Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?
A: Am 08.01.2009.
F: Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?
A: Illegal mit einem Flugzeug.
F: Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?
A: An einem mir unbekannten Flughafen, vermutlich in Italien.
F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island)?
A: Nein.
F: Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum?
A: Nein.
F: Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und untergebracht?
A: Nein.
F: Wie lange dauerte die Reise?
A: Vom 07.01.2009 bis 11.01.2009.
F: Wer organisierte Ihre Reise? (genaue Daten)
A: Mein Onkel namens XXXX, näheres unbekannt, beauftragte XXXX, näheres unbekannt, mich außer Landes zu bringen.
F: Wie wurde die Reise organisiert?
A: Durch XXXX.
F: Wie hoch waren die Kosten der Reise?
A: Ich selbst habe nichts bezahlt. Wie viel mein Onkel bezahlt hat, weiß ich nicht.
F: Wer ist Ihre Kontaktperson?
A: XXXX, näheres unbekannt.
F: Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?
A: Ich traf XXXX das erste Mal in einem Haus in XXXX.
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Ich gehöre der Oppositionspartei "UFR" an. Im Jänner und Februar 2007 kam es zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung. Dabei wurde ich von Soldaten festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Mein Onkel XXXX organisierte meine Flucht aus dem Gefängnis, am 07.12.2008. Anschließend organisierte er meine Flucht aus Guinea.
F: Haben Sie sonstige sachdienliche Hinweise?
A: Keine.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich befürchte wieder eingesperrt zu werden.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Keine."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2009 neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
F: Ihnen werden die persönlichen Daten, die Sie am 12.01.2009 beim Bundesasylamt angaben, nochmals übersetzt. Entsprechen diese der Wahrheit?
A: Ja, jedoch möchte ich angeben, dass ich mit dem Pkw nach Österreich einreiste.
F: Sie wurden am 12.01.2009 auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt, sagten Sie auch diesbezüglich die Wahrheit?
A: Ja.
F: Wo lebten Sie bis zur Ausreise in Guinea?
A: In XXXX, Viertel XXXX,
F: In welcher Straße?
A: Es gibt dort keine Straßenbezeichnungen.
F: Gibt es in XXXX somit überhaupt keine Straßenbezeichnungen?
A: XXXX ist aufgeteilt in fünf Kommunen. In der Innenstadt Kaloum gibt es Straßenbezeichnungen.
F: Von wann bis wann wohnten Sie in XXXX, Viertel XXXX?
A: Vom 07.12.2008 bis 07.01.2009.
F: Wo wohnten Sie vorher?
A: In XXXX, XXXX, seit meiner Geburt bis Feber 2007.
F: Mit wem wohnten Sie dort im gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern.
F: Wovon lebten Sie bis zur Ausreise?
A: Ich war Schüler und wurde vom Onkel unterstützt.
F: Warum wurden Sie nicht von den Eltern unterstützt?
A: Mein Vater verlor alles als die Ereignisse im Jänner und Feber 2007 stattfanden.
F: Wo ist Ihr Reisepass bzw. Dokumente, die Ihre Identität nachweisen?
A: Ich besaß nur einen Schülerausweis. Einen Reisepass oder Personalausweis habe ich nie besessen.
F: Sie verließen Guinea mit einem Flugzeug. In welches Land flogen Sie?
A: Der Schlepper sagte mir, dass wir in Italien ankamen.
F: War es ein Direktflug oder gab es eine Zwischenlandung?
A: Es gab eine Zwischenlandung. Ich weiß aber nicht wo diese war.
F: Bekamen Sie es selbst auch mit, dass Sie in Italien ankamen?
A: Nein. Ich weiß es nur vom Schlepper.
F: Mit welcher Fluglinie flogen Sie?
A: Das weiß ich nicht. Ich flog das erste Mal. Es waren viele Leute in dem Flugzeug.
F: Wie lange flogen Sie?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe meistens geschlafen und hatte keine Uhr bei mir.
F: Wie lange fuhren Sie in weiterer Folge mit dem Pkw nach XXXX?
A: Freitags den 09.1.2009 abends fuhr ich mit dem Pkw ab und am 11.01.2009 nachmittags kam ich in Wien an.
F: Durch welche Städte fuhren Sie mit dem Pkw?
A: Das weiß ich nicht. Ich verstehe nicht die Sprache, die geschrieben stand.
F: Sprechen Sie Englisch?
A: Nein, auch nicht ein bisschen.
V: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht wissen in welches Land Sie flogen. Immerhin gingen Sie auch 13 Jahre in die Schule. Im Flugzeug werden Durchsagen vom Flugkapitän auch gemacht.
A: Ich war während des Fluges sehr besorgt und schlief teilweise.
...
AUSREISEGRUND
"Ich verließ mein Heimatland, weil ich Mitglied der UFR bin. In meinem Viertel war ich der Vertreter der Partei. Während der Ereignisse im Jänner und Feber 2007 organisierte ich die Demonstrationen. Es war eine Demonstration gegen den Präsidenten und die Regierung von Guinea. Danach kam ich in Haft. Mein Onkel half mir aus dem Gefängnis und aus dem Land.
F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Guinea bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragsstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern?
A: Nein.
F: Wofür steht UFR?
A: Es ist eine politische Partei. UFR steht für Union des Forces republicains. (Schreibweise des AW. Zettel liegt dem Akt bei).
F: Handelt es sich hiebei um eine legale Partei oder um eine illegale Partei?
A: Es ist eine legale Partei.
F: Wer ist der Anführer dieser Partei in Guinea?
A: Mr. Sidya Touré.
F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?
A: Seit dem Jahre 2005.
F: Wissen Sie auch den Monat Ihres Beitritts?
A: Seit August 2005 bin ich Mitglied.
F: Haben Sie einen Mitgliedsausweis?
A: Diesen nahm mir das Militär ab als ich verhaftet wurde am 11.02.2007.
F: Von wann bis wann waren Sie in Haft?
A: Von 11.02.2007 bis 07.12.2008.
F: Weswegen waren Sie in Haft?
A: Ich wurde beschuldigt der Organisator der Demonstrationen gewesen zu sein und Polizisten verletzt zu haben. Auch wurde ich beschuldigt öffentliche Gebäude zerstört zu haben und illegal Kriegswaffen besessen zu haben.
F: Bestanden die Beschuldigungen zu Recht, z. B. illegaler Waffenbesitz, Zerstörung von öffentlichen Gebäuden, Verletzungen von Polizisten und Organisation von Demonstrationen.
A: Ja. Die Vorwürfe bestanden zu Recht. Die Waffe wurde bei mir zu Hause gefunden. Sie gehörte aber nicht mir.
F: Hatten Sie vor dem 11.02.2007 auch schon einmal Probleme mit dem Militär oder Polizei?
A: Nein.
F: Organisierten Sie vorher auch schon einmal Demonstrationen?
A: Ich organisierte Treffen mit Schülern in der Schule und diskutierten wir über die Armut im Land bzw. die Handlungen des Militärs, wenn diese in die Vierteln kamen und Leute schlugen bzw. Frauen vergewaltigten.
F: Hatten Sie wegen dieser Treffen Probleme?
A: Nein.
F: Wo waren Sie in Haft?
A: Im Gefängnis XXXX in XXXX, XXXX.
F: Gab es eine Gerichtsverhandlung?
A: Nein.
F: Warum kam es zu Ihrer Freilassung?
A: Mein Onkel hat einen Soldaten bestochen und dieser ließ mich dann nachts frei. Offiziell wurde gesagt, dass ich verstorben bin.
F: Was machten Sie nach der Freilassung?
A: Der Soldat ließ mich frei und fuhr ich mit ihm in seinem Auto zum Einkaufszentrum XXXX. Dort wartete mein Onkel. Dieser stieg zu uns dazu und fuhren wir dann gemeinsam in das XXXX. Dort verließen ich und mein Onkel im Innenhof eines Rohbaus das Auto. Der Soldat verließ uns. Ich blieb dort bis 07.01.2009. Mein Onkel organisierte dann alles. Er traf eine Person namens XXXX. Er bezahlte diesen damit ich das Land verlassen kann.
F: Wie viel wurde Ihre Freilassung bezahlt?
A: Ich weiß es nicht. Es wurde mir nichts gesagt. Ich glaube aber, dass viel bezahlt wurde.
F: Waren Sie sonst noch einmal in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Wo waren Sie zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme?
A: Ich befand mich mit anderen Personen in der Kommune XXXX von XXXX. Dort zerstörten wir das Amtsgebäude und das Polizeikommissariat XXXX. Als wir in unser Quartier zurück wollten, kamen die Polizei und das Militär und wurde ich verhaftet.
F: Wurde sonst noch wer mit Ihnen verhaftet?
A: Es wurden damals viele verhaftet.
F: Kennen Sie Namen von festgenommenen Personen?
A: Ich kenne nur einen, namens XXXX
F: Mit wie viele Personen waren Sie damals unterwegs?
A: Mit vielen Leuten, auch Frauen und Kinder.
F: Wie viele ungefähr?
A: Es waren Tausende Leute. Das ganze Viertel war in Aufruhr.
F: Welchen Beruf hat Ihr Onkel?
A: Er ist Händler.
F: Was war während der Haft?
A: Man hat einmal am Tag gegessen. Man hat mich einmal geschlagen. Dann hat mein Onkel jemanden bestochen und wurde ich nicht geschlagen. Es war auch häufig, dass Leute hinausgenommen wurden und nicht mehr zurückkamen.
F: Was war mit Ihnen noch während der Haft?
A: Ich bekam einmal am Tag zu Essen. Ich wurde nur einmal geschlagen. Sonst war nichts bis ich freigelassen wurde.
V: Es ist nicht glaubhaft, dass es nicht einmal zu einer Einvernahme kommt, wenn Sie tatsächlich Demonstrationen organisiert haben.
A: Ich wurde schon befragt.
V: Das erwähnten Sie aber vorher nicht.
A: Mir wurde vorgehalten, dass ich die öffentliche Sicherheit gestört habe, dass ich illegal eine Kriegswaffe besessen habe, dass ich öffentliche Gebäude zerstört habe.
F: Gibt es sichtbare Spuren von den Schlägen?
A: Nein.
F: Wurden Sie auf Grund Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Ja, wie bereits geschildert.
F: Wurden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Hatten Sie sonst Probleme mit Behörden oder der Polizei?
A: Nein.
V: Illegaler Waffenbesitz oder Zerstörung von öffentlichen Gebäuden, Körperverletzung ist auch in Österreich strafbar!
A: In Guinea gibt es einen Mangel an Demokratie. Wir wollten etwas gegen die Korruption tun. Die Polizei und das Militär kamen nämlich in die Vierteln und vergewaltigten die Frauen. Die Jugend wurde auch grundlos verhaftet und mussten die Eltern dann für die Freilassung bezahlen. Militär und Polizei drangen auch in die Häuser ein und stahlen Wertsachen.
F: Warum reisten Sie aus, wenn Sie ohnehin freigelassen wurden und offiziell verkündet wurde, dass Sie verstarben?
A: Die Eltern der Jugendlichen, die während der Ereignisse verstarben, hätten gesehen, dass ich noch am Leben bin und hätten wahrscheinlich reagiert.
F: Inwiefern hätten diese reagiert?
A: Sie wären wahrscheinlich zu mir gekommen und hätten mich getötet, weil ich alles organisierte und entkam.
F: Sie hätten auch Ihren Wohnsitz innerhalb von Guinea verlegen können!
A: In Guinea kennt man sich untereinander. Es ist wie eine große Familie. Außerdem hatte ich auch ein Problem mit den Polizisten bzw. dem Militär.
F: Warum mit den Polizisten oder mit dem Militär?
A: Weil ich alles organisierte.
V: Sie kamen doch frei!
A: Es war keine offizielle Freilassung, vielmehr eine Flucht.
F: Gibt es Beweise für Ihre Angaben, zum Beispiel für Ihre Haft?
A: Nein, nur meine Angaben.
F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?
A: Ich befürchte vom Militär getötet zu werden. Am 28.09.2009 wurden 157 Oppositionelle getötet und über 1000 Personen verletzt. Dies war im Stadion von XXXX und in den Vierteln von XXXX.
F: Woher wissen Sie dies?
A: Aus dem Internet. Die europäischen Länder verurteilten dies.
F: Wollen Sie die allgemeinen Länderfeststellungen Ihr Heimatland betreffend (Beilage 1) erhalten und haben Sie dann die Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme zu denselben abzugeben.
A: Nein. Ich möchte diese nicht.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen bzw. haben Sie alle Gründe für Ihre Asylantragsstellung vorgebracht?
A: Ich habe alle meine Gründe für die Asylantragsstellung vorgebracht und habe dem nichts mehr hinzuzufügen."
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2009 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, zur illegalen Einreise und der Lage in Ihrem Herkunftsland:
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit Ihnen bei der Polizeiinspektion XXXX und beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, aufgenommenen Niederschriften vom 12.01.2009 und 17.11.2009 herangezogen.
Was die Feststellungen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Nationalität und Ihren sonstigen persönlichen Angaben betreffen, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei amtliche Lichtbildausweise oder sonstige amtliche Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage brachten. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kann davon ausgegangen werden bzw. geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Guinea sind.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie führen aus Ihr Heimatland im Jänner 2009 verlassen zu haben, weil Sie seit dem Jahre 2005 Mitglied der Partei UFR wären. In Ihrem Viertel wären Sie der Vertreter der Partei gewesen. Während der Ereignisse im Jänner und Feber 2007 hätten Sie Demonstrationen gegen den Präsidenten und die Regierung organisiert. Am 11.02.2007 wären Sie festgenommen worden, weil Sie beschuldigt worden wären, der Organisator der Demonstrationen gewesen zu sein und Polizisten verletzt zu haben. Am 07.12.2008 hätte Ihr Onkel Ihre Freilassung erwirken können und wären Sie im Jänner 2009 ausgereist.
Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass Sie einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Organe ausgesetzt gewesen wären, weil Sie die Demonstrationen im Jänner und Feber 2007 organisiert hätten, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Ebenso verhält es sich mit Ihrer Aussage, dass Sie von Feber 2007 bis Dezember 2008 in Haft gewesen wären.
Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht unter anderem, dass Sie nicht wissen wie viel Ihre Freilassung kostete. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht daran interessiert sind bzw. waren, wie viel Ihre Freilassung kostete. Auch wenn Ihnen der Betrag nicht mitgeteilt wurde, hätten Sie von sich aus nachfragen können. Eine Person ist nämlich daran interessiert, die näheren Umstände, die zur Freilassung führten, zu erfahren. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie auf die Frage, was während der Haft war, von sich aus anführten, dass Sie einmal gegessen hätten und einmal geschlagen worden wären. Dann hätte Ihr Onkel jemanden bestochen und wären Sie nicht mehr geschlagen worden. Sonst wäre nichts bis zu Ihrer Freilassung gewesen. Als Ihnen vorgehalten wurde, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie nicht einmal einvernommen worden wären, wenn Sie tatsächlich Demonstrationen organisierten, schoben Sie die Aussage nach, dass Sie schon befragt worden wären. Dieser nachgeschobenen Aussage wird jedoch kein Glauben geschenkt. Hätte es nämlich tatsächlich diese Befragungen gegeben, hätten Sie diese von sich aus erwähnt bzw. nicht vergessen zu erwähnen und nicht erst nach entsprechendem Vorhalt nachgeschoben. Es dürfte Ihnen offensichtlich nach entsprechendem Vorhalt selbst unglaubwürdig vorgekommen sein, dass es zu keinen Befragungen während der Anhaltung kommt. Das Bundesasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass Sie mit tatsächlichen Ereignissen in Ihrem Heimatland eine Fluchtgeschichte für sich anhand des Internets konstruierten. Dafür, dass Sie sich mit dem Internet auskennen, spricht, weil Sie selbst ausführten, aus dem Internet erfahren zu haben, dass am 28.09.2009 157 Oppositionelle getötet und 1000 Personen im Stadion von XXXX verletzt wurden.
Sollten Sie außerdem tatsächlich festgenommen worden bzw. Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein, so standen diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung (illegaler Waffenbesitz, Körperverletzung, Sachbeschädigung...). Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der in der Genfer Konvention genannten Gründen entspricht. Diese Delikte werden auch in Österreich in Österreich geahndet und indiziert zum Beispiel eine Hausdurchsuchung zur Auffindung von Waffen noch keinesfalls eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Asylwerbers seitens der Behörden seines Heimatstaates. Strafrechtliche Delikte sind unter die Genfer Konvention nicht subsumierbar. Dass Sie wegen Ihrer Mitgliedschaft zur Partei UFR verfolgt worden wären, ist nicht glaubhaft, zumal es sich einerseits um eine legale Partei handelt und Sie andererseits auch vor Jänner 2007 Treffen mit Schülern organisierten bzw. über die Lage in Guinea diskutierten und dezidiert anführten, deswegen keine Probleme gehabt zu haben.
Abgerundet wird die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens durch die Angaben zum Reiseweg. Sie behaupteten von XXXX mit einem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen zu sein. Dort hätte es eine Zwischenlandung gegeben und wären Sie dann weiter nach Italien, dies hätten Sie vom Schlepper erfahren, geflogen. Aufgrund Ihrer Schulausbildung wäre es Ihnen jedoch zuzumuten zu wissen, in welchem Land die Zwischenlandung war und ob Sie tatsächlich in Italien landeten. Im Flugzeug werden nämlich auch Durchsagen von Zielflughäfen gemacht. Sie sind zudem kein Analphabet und hätten Sie somit auch am Flughafen Wahrnehmungen machen können. Dass Sie während des Fluges besorgt gewesen wären und meistens geschlafen hätten, ist nicht glaubhaft und wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal eine sich auf der Flucht befindende Person am Reiseweg interessiert ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Guinea unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der Beschwerde vom 27.12.2013 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass die Behörde über die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens weitere Erhebungen hätte durchführen müssen. Daher werde beantragt, dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers sein Vorbringen erneut darlegen könne.
Mit der Beschwerde wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten wird.
Im Zuge der Erlassung eines Rückkehrverbotes wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2010 einvernommen und gab zu seinem Asylverfahren an, dass er 13 Jahre die Schule besucht habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung von einem privaten Verein. Derzeit befinde er sich wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2010 von einem Landesgericht wegen Suchtmittelmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
Mit Bescheid vom 30.12.2010 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein bis 01.02.2021 gültiges rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
Mit Schreiben vom 21.11.2011 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.09.2014 zur mündlichen Verhandlung für den 21.10.2014 geladen.
Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2014 von einem Landesgericht wegen Suchtmittelmissbrauchs und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde.
Da der Beschwerdeführer am 21.10.2014 nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, wurde diese auf unbestimmte Zeit vertagt.
Seitens der zuständigen Landespolizeidirektion wurde am 21.10.2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht kontaktiert werden konnte. Es bestehe weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit.
Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 08.01.2015 eingestellt.
Am 16.01.2015 erging seitens des BFA diesbezüglich ein Festnahmeauftrag.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung seit 17.03.2016 in einer Justizanstalt befindet.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2016 von einem Landesgericht neuerlich wegen Suchtmittelmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.
Nach Abklärung der Identität des Beschwerdeführers, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10.06.2016 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (März 2015) zu Guinea übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurde ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gestellt. Mit Beschluss vom 05.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Der Aufforderung zur Stellungnahme zum Schreiben vom 10.06.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Guineas und stellte am 12.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität steht nicht fest, es bestehen mehrere Alias-Daten. Er lebte nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in seinem Heimatstaat und besuchte dort 13 Jahre eine Schule. Die Flucht nach Europa hat ein Onkel des Beschwerdeführers organisiert. In Guinea leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie der Onkel.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen oppositioneller Tätigkeit und wegen einer unrechtmäßigen Festnahme durch die Polizei verfolgt wurde noch aktuell verfolgt wird.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2009 illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten vernachlässigt, er war nicht durchgehend aufrecht gemeldet, daher musste das Beschwerdeverfahren auch eingestellt werden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist er einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern gebelieben.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und zwar
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Gegenüber dem Beschwerdeführer besteht ein bis 01.02.2021 gültiges rechtskräftiges Rückkehrverbot.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2015 zitiert:
"...
Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
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Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
..."
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in der Sprache Französisch (vgl. AS 11) einvernommen wurde. Die Niederschriften belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen in französischer Sprache ohne Missverständnisse oder Auffälligkeiten zu beantworten. Die Protokolle wurden am Ende der Amtshandlung rückübersetzt und der Beschwerdeführer bekräftigte mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme (März 2015) vorgelegt und von diesem nicht bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund nur allgemein gehaltene Behauptungen auf. Es wäre nun aber die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vorbrachte, blieben jedoch nicht nur vage sondern waren auch nicht plausibel und widersprüchlich. Beispielsweise gab er an, dass er nach seiner Verhaftung nur einmal gegessen haben soll und nur einmal geschlagen worden sei. Dann hätte sein Onkel jemanden bestochen und er sei nicht mehr geschlagen worden. Sonst sei bis zu seiner Freilassung nichts geschehen. Erst auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er nicht einmal einvernommen worden sei, obwohl er Demonstrationen organisiert habe, ergänzte der Beschwerdeführer, dass er von der Polizei doch befragt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher wie das Bundesasylamt der Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Wenn er tatsächlich verhört worden wäre, hätte er dieses Ereignis von sich aus erwähnen müssen. Unglaubwürdig sind auch die Angaben zum Reiseweg. Aufgrund seiner Schulausbildung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar zu wissen, in welchem Land die Zwischenlandung war und wo in Italien man gelandet sei.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Außerdem ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert, dass er verschiedene Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann und es besteht daher kein Grund, dass er nicht nach Guinea zurückkehren könnte.
Da keine Verfolgung im Heimatstaat festgestellt werden konnte, war die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu prüfen. Grundsätzlich hat sich aber seit seiner Ausreise die allgemeine politische Situation insofern gebessert, als nunmehr keine Militärjunta mehr sondern demokratische Verhältnisse bestehen. In Guinea leben seine Eltern und Geschwister, sowie nach Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel (vgl. oben S 3), die ihn bei der Rückkehr unterstützen können.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Beschluss eines Landesgerichtes vom 18.03.2016 bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft. Darin wird festgehalten, dass u.a. Fluchtgefahr bestehe, da der Beschwerdeführer keinen Inlandsbezug, d.h. keinen festen Wohnsitz und soziale Integration habe. Er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Bezüglich einer Integration in die österreichische Gesellschaft wurden seitens des Beschwerdeführers keine Belege vorgelegt.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft. Das aufrechte Rückkehrverbot ergibt sich aus der Aktenlage.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Da sich Familienmitglieder im Heimatstaat befinden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der Stadt XXXX, wo er viele Jahre hindurch lebte, über ein soziales Netz verfügt.
Letztlich stellen sich also die Gefahren in Guinea in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen, die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis Anfang 2009 in Guinea und besuchte dort 13 Jahre eine Schule. Im Jänner 2009 reiste er illegal nach Österreich und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist größtenteils dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da das Beschwerdeverfahren wegen seiner Abwesenheit eingestellt werden musste und er einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt Strafdelikte, darunter Gewalt- und Drogendelikte, begangen und befindet sich derzeit neuerlich in Strafhaft.
Eine Aufenthaltsbeendigung ist jedoch, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Es ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen auch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2016 aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Es wurden jedoch keine Vorbringen erstattet. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (VfGH 14.03.2012, U 466/11ua) und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht substantiiert auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern, zumal eine Rückkehrentscheidung erst von der zuständigen Behörde zu treffen sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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