W145 2111587-1•BVwG W145 2111587-1
W145 2111587-1Bundesverwaltungsgericht26.08.2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W145 2111587-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.01.2015, XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG iVm § 153d StGB zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 27.01.2015, XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Vertreter der XXXX GmbH, XXXX ,
XXXX , in Folge als Beitragsschuldnerin bezeichnet, verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG iVm § 153d StGB die auf dem Beitragskonto XXXX der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von €
280. 246,42 zuzüglich Verzugszinsen seit 10.07.2013 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 7,88 %, berechnet von € 280.246,42, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur zahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im beiliegenden Rückstandsausweis vom 23.04.2010 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unbeglichen seien. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sei festgestellt worden, dass die Beiträge im Ausmaß von € 497.429,57 samt Nebengebühren uneinbringlich seien. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 10.07.2013, zu Zl. XXXX , rechtskräftig gemäß § 153d StGB verurteilt worden. Er habe als tatsächlicher Geschäftsführer der " XXXX GmbH" und Dienstgeber im Zeitraum vom 01.03.2005 bis Ende Dezember 2005 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 280.246,42 der WGKK betrügerisch vorenthalten. Im Strafverfahren sei der Rückstandsausweis vom 23.04.2010 der WGKK zu Grunde gelegt worden. Es ergebe sich für den Tatzeitraum März 2005 bis Dezember 2005 ein Haftungsbetrag von €
280. 246,42. Der Beschwerdeführer sei als tatsächlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG auszusprechen.
Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 23.04.2010.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftssatz vom 23.04.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 27.01.2015 ersatzlos aufheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Anhörung des Beschwerdeführers und neuerlichen Entscheidung an die WGKK zurückverweisen oder in eventu den Betrag angemessen herabsetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die WGKK in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 153d StGB stütze. Offensichtlich betrachte die WGKK die Verurteilung des Beschwerdeführers als Vorfrage gemäß § 38 AVG, sohin als präjudizielle Rechtsfrage, woran die WGKK gebunden sei. Dies sei jedoch unrichtig. Gemäß § 153d StGB sei dem Beschwerdeführer das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeworfen worden. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Eine Pflichtverletzung, noch dazu in der Form des Verschuldens, habe die WGKK in keiner Weise geprüft bzw. festgestellt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher eine Mangelhaftigkeit bzw. eine unzureichende Begründung an. Die WGKK hätte Ermittlungen durchführen müssen um auch eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß den Bestimmungen des ASVG feststellen müssen. Ein bloßer Verweis auf eine rechtskräftige Verurteilung genüge nicht. Es komme hinzu, dass ein betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 153d StGB nicht mit einer Pflichtverletzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG gleichzusetzen sei. Des Weiteren sei im Bescheid vom 27.01.2015 als Beitragsschuldnerin die XXXX GmbH angeführt. In der Begründung sei jedoch angeführt, dass der Beschwerdeführer der tatsächliche Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen sei. Es sei aus dem Bescheid nicht erkennbar, ob nun die XXXX GmbH oder die XXXX GmbH als Beitragsschuldnerin anzusehen sei und für welche Beitragsschuldnerin der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften solle. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug lediglich für einen kurzen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen sei. Selbst wenn ein Rückstandsausweis bestehen sollte, sei die Berechnung daher fehlerhaft bzw. bestehe der Rückstandsausweis nicht in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die WGKK als belangte Behörde am 26.06.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt und seien die Beiträge daher nicht einbringlich bei der Beitragsschuldnerin, so hafte der Vertreter der Beitragsschuldnerin für diese Beiträge. Das Insolvenzverfahren sei mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die Beiträge seien bei der Beitragsschuldnerin daher uneinbringlich. Die Pflichtverletzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem betrügerischen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Urteil im Strafverfahren entfalte eine Bindungswirkung. Die Bindung erstrecke sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Es sei bereits im Strafverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als tatsächlicher Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge in einem Ausmaß von €
280. 246,42 betrügerisch vorenthalten habe. Somit sei die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Dienstgeber, das Verschulden sowie die Höhe des Haftungsbetrages bereits rechtskräftig festgestellt worden.
4. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24.10.2007, Aktenzahl XXXX , wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin (früher: XXXX GmbH) der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29.07.2008, Aktenzahl XXXX , wurde der Konkurs über das Vermögen der Beitragsschuldnerin mangels Vermögen gemäß § 166 KO aufgehoben und gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch (Firmenbuchnummer XXXX ) gelöscht.
Der Beschwerdeführer war als faktischer Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.07.2013 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 2 lit b gF, 38 Abs. 1 lit a aF FinStrG sowie wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 und 2 StGB, idF BGBl I 98/2009, verurteilt. Die WGKK hat einen Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von € 280.246,42 bekommen.
Gegen dieses Urteil ist Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung seitens des Beschwerdeführers erhoben worden. Die Generalprokuratur hat eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben.
In weiterer Folge hat der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2014, XXXX , entschieden, dass der Privatbeteiligtenzuspruch der WGKK aufgehoben wird, das Urteil im Übrigen aber unberührt bleibt.
Die WGKK hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2015 dem Beschwerdeführer als Vertreter der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG iVm § 153d StGB die auf dem Beitragskonto XXXX der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von €
280. 246,42 zuzüglich Verzugszinsen seit 10.07.2013 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 7,88 %, berechnet von € 280.246,42, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben. Und diesem Bescheid den Rückstandsausweis vom 23.04.2010 angefügt.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Nicht festgestellt werden konnte, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lapidar anführt, dass "die Berechnung fehlerhaft sei und der Rückstandsausweis nicht in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe bestehe", so ist dem zu entgegnen, dass dies kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen ist und diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat zudem die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung im gesamten Verfahren nicht erbracht.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach aus dem Bescheid nicht erkennbar sei, ob nun die " XXXX GmbH" oder die " XXXX GmbH" als Beitragsschuldnerin anzusehen sei, ist Folgendes auszuführen: Die Firma " XXXX GmBH" (Fn XXXX ) ist am 16.02.2006 in " XXXX GmbH" (Fn XXXX ) umbenannt worden. Die Beitragsrückstände stammen aus dem Jahr 2005. Damals lautete der Firmenname " XXXX GmbH". Der Rückstandsausweis ist im Zuge des Verwaltungsverfahrens ausgestellt worden und trägt daher die aktuelle Bezeichnung " XXXX GmbH". Es handelt sich jedoch nur um eine geänderte Firmenbezeichnung, die Beitragsrückstände betreffen dasselbe Unternehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Beschwerdeführer hat die von der WGKK getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten (vgl. VwGH 06.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0159). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben: Sind Beiträge infolge von Pflichtverletzungen in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften uneinbringlich geworden, dann kann der Krankenversicherungsträger den Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid nach § 67 Abs. 10 iVm § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG in Anspruch nehmen. Die Anspruchsgrundlagen können einander aber auch insofern überschneiden, als wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung eine zivilrechtliche Haftung, zusätzlich dazu jedoch auch eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG eintreten kann, sofern die gerichtlich strafbare Handlung zugleich in der Verletzung einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers besteht, wie dies bei der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge iS den § 114 ASVG (nunmehr § 153c) der Fall ist (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0146).
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer lediglich für eine kurzen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin gewesen sei, die Berechnung daher fehlerhaft sei bzw. der Rückstandsausweis nicht in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe bestehe, ist ergänzend zu Punkt II.2. rechtlich wie folgt auszuführen:
§ 539a Abs.1 ASVG normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Nach Abs. 2 können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3 hält fest, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs 4. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind - so in Abs. 5 geregelt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097) sind § 539a Abs 2 und 3 ASVG jedoch nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne dieser Bestimmungen liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, dass er nur für eine kurzen Zeitraum der handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und somit nicht der Verantwortliche der Beitragsschuldnerin gewesen sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass er als faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin im diesbezüglichen Strafverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch wegen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung sowie wegen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz rechtskräftig verurteilt wurde.
Wenn - wie im vorliegenden Fall festgestellt - der Beschwerdeführer tatsächlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war, zieht auch das Bundesverwaltungsgericht für das sozialversicherungsbeitragsrechtliche Verfahren den Schluss, dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Beitragsschuldnerin lediglich deshalb derart gewählt wurde, um den Beschwerdeführer vor den einen Geschäftsführer nach dem Gesetz treffenden Sorgfaltsverbindlichkeiten und den damit verbundenen Haftungen zu schützen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097 weiters ausführt, ist eine solche Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, aber nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Die vorliegende Rechtssache ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer verantwortliches vertretungsbefugtes Organ und damit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenes Organ gewesen wäre.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.
Uneinbringlichkeit ist in der Regel - wie hier - bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29.07.2008 der Konkurs über das Vermögen der Beitragsschuldnerin mangels Vermögen gemäß § 166 KO aufgehoben und der Beitragsschuldnerin infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldner ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs.10 ASVG.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 23.04.2010 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 29.06.1999. Zl. 99/08/0075). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden, hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Behauptungen und keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung aufgestellt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Unabhängig vom Gleichbehandlungsgebot verletzt der Vertreter, der entgegen den Bestimmungen der §§ 60 iVm 114 ASVG (nunmehr iVm § 153 c StGB) die einbehaltenen Beiträge (DN-Anteil) nicht der SV abführt, seine gesetzlichen Pflichten iZm der Beitragsentrichtung, weil diesen Bestimmungen ein Gebot der Abfuhr tatsächlich einbehaltener DN-Anteile zugrunde liegt (93/08/0259, SVSlg 42.154 = ARD 4570/30/94). (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 124 (Stand 1.7.2014, rdb.at))
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer ua wegen des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz strafgerichtlich verurteilt.
Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs.10 ASVG sind daher gegeben.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103).
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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