BVwG W237 2115012-1

W237 2115012-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016

Regest

Aberkennungstatbestand, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W237 2115012-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2115012.1.00

Spruch

W237 2115012-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 790432610-150328319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2016:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. 790432610-150328319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und der Bescheid insoweit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein und aus Mogadischu zu stammen.

2. Nach einer am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie drei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 17.04.2009, 04.06.2009 und 14.09.2009 wies dieses mit Bescheid vom 21.10.2009 in dessen Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ab, erkannte ihm jedoch in den Spruchpunkten II. und III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu und gewährte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2010. Mit Bescheiden vom 18.10.2010, 21.10.2011 sowie 11.10.2012 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer jeweils auf ein weiteres Jahr befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit.

3. In Erledigung der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21.10.2009 erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in diesem Umfang mit Erkenntnis vom 30.08.2013 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

4. Nach einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2015 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.

Nach einer neuerlichen Einvernahme am 27.04.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.09.2015, dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den mit Bescheid vom 21.09.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß derselben Gesetzesbestimmung für zulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte schließlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt IV.).

Spruchpunkt I. dieses Bescheides begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näheren Ausführungen im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder plausibel noch nachvollziehbar, substantiiert oder widerspruchsfrei gewesen sei. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hielt die Behörde fest, der Beschwerdeführer sei "straffällig geworden, indem [er] wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz nach § 27 Abs. 1 Zif 8 und § 27 Abs. 3 rechtskräftig durch das Landesgericht Wien zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 8 Monate bedingt verurteilt worden" sei. Dies stelle einen "absoluten Aberkennungsgrund" dar. Es sei in diesem Zusammenhang zwar keine Verhaltensprognose gefordert, doch fiele eine solche auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus:

Angesichts der Schwere und der besonderen Verabscheuungswürdigkeit von Suchtmittelhandel sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Jüngst sei er zudem abermals wegen eines Suchtmitteldelikts "angefallen", aber noch nicht verurteilt; dies schließe einen inneren Wertewandel des Beschwerdeführers völlig aus. Es sei somit von einer permanenten und zukünftigen Gefahr seitens seiner Person auszugehen, weshalb seine Interessen weniger wögen als die öffentlichen Interessen an der Abwehr einer solchen Gefahr. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher gemäß "§ 9 Abs. 2 AsylG 2005" abzuerkennen. Da allerdings nach wie vor eine ernstliche und erhebliche Gefahr existenzieller Natur im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat drohe, sei die Feststellung der Unzulässigkeit Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia zu treffen gewesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zu erteilen, weil keiner der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg.cit. genannten Tatbestände im vorliegenden Fall verwirklicht sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, welche am 23.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des vormaligen Bundesasylamtes vom 21.10.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt. Mit Bescheiden vom 18.10.2010, 21.10.2011 sowie 11.10.2012 erteilte diese Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer jeweils auf ein weiteres Jahr befristete Aufenthaltsberechtigungen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie Suchtgiftbesitzes zum persönlichen Gebrauch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt; die im Urteil vom XXXX festgelegte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den im Akt aufliegenden aktuellen Strafregisterauszug, und sind unstrittig.

Die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Richter nach Hinweis auf die sich bereits aus den Niederschriften seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergebenden Widersprüche in seinem Vorbringen und der Belehrung über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter die klare Aussage machte, seine Beschwerde zurückzuziehen. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift nach deren Rückübersetzung durch den Dolmetscher bestätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 23.09.2015 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu I.)

ad A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.09.2015 in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in diesem Umfang die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

ad B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zu II.)

ad A)

3.1.1. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:

"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."

3.1.2. § 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 23/2016 (im Folgenden: SMG), sieht folgende Strafbestimmungen für den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften vor:

"Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig

1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

3.1.3. § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), lautet:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.2. Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005, ohne einen der in diesem Absatz ziffernmäßig bestimmten Tatbestände zu nennen. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass damit keine unmissverständliche bzw. nach Lage der Rechtssache ausreichende Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen erfolgte (vgl. VwGH 23.04.1992, 92/09/0062), weil aus diesem Spruch nicht hervorgeht, auf welchen der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Tatbestände sich die belangte Behörde bezieht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt aber, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stützte:

So stellt es - unter Bezugnahme auf die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX - die Straffälligkeit des Beschwerdeführers "wegen eines Verbrechens des Suchtmittelhandels" in den Vordergrund und erachtet dies als "absoluten Aberkennungsgrund", bei dem "keine Verhaltensprognose gefordert" sei. In Zusammenschau mit der Rechtsgrundlage ergibt sich aus dieser Begründung eindeutig, dass die belangte Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannte, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

3.3. Mit dieser Rechtsauffassung geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch fehl:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX zwar unbestrittenermaßen wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Bei dieser Straftat handelt es sich allerdings um kein Verbrechen im Sinne des o.a. § 17 Abs. 1 StGB, weil sie nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist (und auch nie war).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens am XXXX wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie Suchtgiftbesitzes zum persönlichen Gebrauch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die im Urteil vom XXXX festgelegte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer damit ebenso nach keinem Verbrechen gemäß § 17 Abs. 1 StGB verurteilt wurde.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 liegen somit nicht vor (vgl. auch BVwG 16.07.2015, W221 2107575-1).

3.4. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. sowie der darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit - auch nach Auffassung der belangten Behörde, weil diese davon ausging, dem Beschwerdeführer drohe "im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine ernstliche und erhebliche Gefahr existenzieller Natur" und damit "ein Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK" - weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

ad B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.