BVwG W214 2013544-1

W214 2013544-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016

Regest

Auskunftsbegehren, Auskunftsinteresse, Mutwillen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2013544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2013544.1.00

Spruch

W214 2013544-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.09.2014, Zl. BMJ-4058896/0002-IV 6/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 09.12.2013 richtete der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz sieben Fragen an das XXXX. Die Fragen bezogen sich einerseits auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft XXXX sowie die Tatsache, dass weder der XXXX noch das XXXX über mehrfache Intervention des Beschwerdeführers gegen diese Einstellung vorgegangen sei; andererseits auf ein (bezüglich eines dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstoßes gegen die StVO) gegen ihn durchgeführtes Verwaltungsstrafverfahren, wobei er behauptete, dass seine Bestrafung aufgrund falscher Zeugenaussagen und aufgrund von Befangenheit bzw. Amtsmissbrauch der entscheidenden Organwalter zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen, die sich auf die Korrektheit der Vorgangsweise einiger Behörden/Organe bzw. namentlich genannter Organwalter bezog.

2. Darüber wurde mit - unbekämpft gebliebenen - Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15.01.2014 dahingehend abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft dieser Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde herangetragenen Fragen vor dem Hintergrund einer Beschwerde des Genannten vom 29.10.2013 zu sehen seien, in der er seinen Unmut über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft XXXX sowie darüber zum Ausdruck brachte, dass auch der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz über seine mehrfache Intervention nicht gegen diese Einstellung vorgegangen sei. In seinem Schreiben habe der Beschwerdeführer das XXXX als höchste Instanz der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften ersucht, den von ihm geschilderten Fall einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen, nach Möglichkeit durch eine andere Staatsanwaltschaft, anzuordnen. In Beantwortung dieser Eingabe sei mit Schreiben der belangten Behörde auf die gesetzlichen Regelungen betreffend die Fortführung eines bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens, betreffend die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften und betreffend den Aufgabenbereich des XXXX verwiesen worden. Eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX sei im Hinblick auf die Natur der Eingabe des Genannten und die daraus erhellenden Informationen nicht indiziert gewesen und daher nicht veranlasst worden.

Die Fragen, deren Beantwortung der Beschwerdeführer begehre, seien schon ihrer Natur nach nicht auf die Abgabe einer Wissenserklärung, sondern auf die Erstellung eines Gutachtens über die Rechtmäßigkeit ("Korrektheit") der Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. des XXXX im Sinne einer fachaufsichtsbehördlichen Prüfung gerichtet und bezwecke augenscheinlich, das Bundesministerium für Justiz zur Durchführung einer derartigen Prüfung zu bestimmen, zumal die Frage nach der Korrektheit der Vorgangsweise bloß nach eingehender Prüfung der bezughabenden Ermittlungsakten und auch dann nur im Sinne einer Rechtsmeinung aus aufsichtsbehördlicher Sicht, nicht aber im Sinne einer Wissenserklärung bereits bekannter Informationen möglich wäre. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen hätten demnach keine Auskünfte zum Gegenstand, zu deren Beantwortung das Bundesministerium für Justiz nach dem Auskunftspflichtgesetz verpflichtet wäre.

3. Mit Eingabe vom 26.02.2014, beim Bundesministerium für Justiz eingelangt am 27.02.2014, nahm der Beschwerdeführer auf den angeführten Bescheid vom 15.01.2014 Bezug und hielt fest, dass das Bundesministerium nach der Rechtsprechung des VwGH zwar nicht verhalten sei, für die Beantwortung von Auskunftsbegehren "Gutachten" zu erstellen, aber aufgrund seiner Angaben in der Strafanzeige und der belegten strafrechtlich relevanten Handlungen oder Unterlassungen von verschiedenen Amtsträgern es im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit sehr wohl angebracht gewesen - und immer noch angebracht - sei, eine aufsichtsbehördliche Prüfung vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung im Hinblick auf die Natur der Eingabe des Genannten und die daraus erhellenden Informationen nicht indiziert und daher auch nicht veranlasst worden sei. Da nach Auffassung des VwGH die Behörde die Pflicht habe, Auskünfte zu erteilen, stelle er erneut ein Auskunftsbegehren und beantrage im Fall der Nicht-Stattgebung seines Auskunftsbegehrens eine bescheidmäßige Erledigung. Das Auskunftsbegehren bezog sich wiederum auf die Einstellung der oben genannten Anzeige und das gegen ihn angestrengte Verwaltungsstrafverfahren. Nunmehr wurde vom Beschwerdeführer sinngemäß gefragt, in welchen Gesetzen geregelt sei, dass angesichts der von ihm in seinen Eingaben behaupteten Sachverhalte das Vorgehen der genannten Behörden/Organe bzw. namentlich genannter Organwalter korrekt seien.

4. Mit Eingabe vom 04.09.2014 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesministerium für Justiz.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2014 wurde vom Bundesminister für Justiz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dahingehend über das Auskunftsbegehren abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des VwGH derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch nehme, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit oder Aussichtslosigkeit bzw. der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie derjenige, der (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Der Begriff "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur sei spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht diene, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfüge, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitze. Hingegen sei das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (hiezu wurde auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.05.1998, Zl. 97/04/0239, verwiesen).

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handle ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolge, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht diene. Derartige nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte Zwecke seien insbesondere

Das Auskunftspflichtgesetz diene insbesondere auch nicht der Ausdehnung des im Art. 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann.

Die Verfolgung der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründe eine Mutwilligkeit jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers bestehe. Schließlich erfordere § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens "offenbar" sein müsse. Diese Voraussetzung sei nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff "offenbar" bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar sei, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedürfe.

Die vom Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Eingabe an die belangte Behörde herangetragenen Fragen würden sich vor dem Hintergrund seiner Beschwerde vom 29.10.2013, eines Auskunftsbegehrens vom 09.12.2013 und des dazu ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2014 als umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen mit dem Zweck darstellen, eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft XXXX zu erzwingen, sich über den (rechtskräftigen) Bescheid vom 15.01.2014 hinwegzusetzen und die notwendige Bekämpfung des genannten Bescheides im Sinne der erteilten Rechtsmittelbelehrung zu umgehen. Der Auskunftswerber verwende das Instrumentarium des Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz daher offenbar mutwillig. In Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen sei die Auskunft immer noch nicht zu erteilen gewesen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 10.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Er habe sein Auskunftsbegehren nicht mutwillig "in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit" gestellt, sondern in der Überzeugung als direkt Betroffener Opfer der Justiz zu sein, wenn seine ausführlich dargestellte Strafanzeige mit allen strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten ohne Einvernahme auch nur einer einzigen involvierten Person innerhalb weniger Tage eingestellt worden sei. Der Sachverhalt habe sich gegenüber dem Auskunftsbegehren vom 09.12.2013 nicht geändert und sei daher auch nicht anders darstellbar. Die einzelnen Begehren seien nicht "umformuliert" worden, sondern ganz konkret auf die zitierte Rechtsprechung abgestellt. Für die Beantwortung des nunmehrigen Auskunftsbegehrens sei kein Gutachten erforderlich, weil sich die Fragen auf die Rechtsprechung des VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/04/0019, beziehen würden und die Auskunftserteilung nur jene Hinweis enthalten sollte, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt sei. Er wolle von der Behörde wissen, nach welchen Gesetzen bzw. Gesetzesbestimmungen der angegebenen Sachverhalte für rechtmäßig geachtet werden könnten, so dass die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung seiner Strafanzeige keine strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente erblicken habe können oder müssen. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Kern der Auskunftsbegehren auseinandersetzen müssen.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 09.12.2013 richtete der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Bestimmung des Auskunftspflichtgesetzes folgende Fragen an die belangte Behörde:

"1. Handelte die Staatsanwaltschaft korrekt, als sie meine wiederholten schriftlichen Verdächtigungen ignorierte, dass Herr

XXXX Amtsmissbrauch begangen hat, (weil er als Strafreferent das Verfahren gegen den Piloten XXXX eingestellt hatte ohne zu überprüfen, ob der von XXXX namhaft gemachte Zeuge von seinem Standort - lt. Angabe der BH war er 1,2 km Luftlinie vom Ort der Verwaltungsübertretung entfernt - überhaupt etwas sehen konnte), ohne Einsichtnahme in den alles entscheidenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft, ob die Vorwürfe zu Recht bestehen?

(Anmerkung: Anstatt von der Exekutive feststellen zu lassen, ob der angegebene Zeuge vom genannten Ort wegen einer Bodenerhebung überhaupt etwas sehen konnte, wurde die Exekutive missbräuchlich beauftragt herauszufinden, ob auch die betagten Nachbarn (mittlerweile beide verstorben) in ihrem Haus XXXX von den Flügen etwas gesehen oder gehört haben. Man war offensichtlich nur bemüht "auszuschalten", dass etwaige weitere Zeugen namhaft gemacht werden könnten.)

2. Handelte die Staatsanwaltschaft ohne konkrete Überprüfung korrekt, als sie meine schriftliche Aufforderung an die Bezirkshauptfrau XXXX an die damalige Stellvertreterin XXXX, zur Erstattung der Strafanzeige wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches gegen den Beamten XXXX und wegen der falschen Zeugenaussage gegen

XXXX und dessen "Zeugen" ignorierte?

3. Handelte die Staatsanwaltschaft ohne aktenmäßige Überprüfung und ohne Einvernahme des Beschuldigten korrekt, als sie meine schriftlichen Feststellungen ignorierte, dass Frau XXXX und XXXX Falschaussagen getätigt haben und der Beamte XXXX verpflichtet gewesen wäre, selbst die Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage zu erstatten in eventu diesen von mir aufgezeigten Sachverhalt an die vorgesetzte Bezirkshauptfrau zwecks Erstattung der Strafanzeige weiterzuleiten?

(Anmerkung: Frau XXXX hat als Raumpflegerin in der Bezirkshauptmannschaft täglich das Kaffeegeschirr des Herrn XXXX gewaschen; und Frau XXXX ist ihre Tochter!)

4. Handelte die Staatsanwaltschaft korrekt, als sie meine Strafanzeige gegen UVS-Richterin XXXX wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches infolge vorsätzlicher Missachtung meines Berufungsgrundes im UVS-Erkenntnis, der Beamte der Bezirkshauptmannschaft, XXXX, sei wegen mehrfacher schriftlicher Verdächtigung des Amtsmissbrauches befangen (siehe 1. Anfrage), ignorierte?

5. Der Richter des Landesgerichtes XXXX, XXXX, ist rechtskräftig wegen vorsätzlicher Verletzung des Verfahrensrechts - ZPO - verurteilt worden.

Handelte die Staatsanwaltschaft korrekt, als sie die vorsätzliche Verletzung des Verfahrensrechts - AVG - durch die UVS-Richterin Dr. XXXX zu meinem persönlichen Nachteil ignorierte, obwohl XXXX nur 12 Tage vor Eintritt der Verjährungsfrist das Verfahren gegen mich nur mit einem rechtskräftigen Erkenntnis unter totaler Missachtung des absoluten Befangenheitsgrundes und dem Wissen, die Behandlung einer etwaigen Beschwerde würde ohnehin vom VwGH gemäß § 33a VwGG verweigert werden, beenden konnte?

6. Weshalb wird der Fall der vorsätzlichen Verletzung des AVG durch

XXXX anders beurteilt als die vorsätzliche Verletzung der ZPO durch den verurteilten Richter?

7. Handelte der XXXX trotz der exakten Darlegung der bewussten Gesetzesverletzungen in den insgesamt 24 vorgelegten Beilagen korrekt, keine Weisung für weiterführende Untersuchungen zu erteilen?"

Über dieses Auskunftsbegehrens wurde mit unbekämpft gebliebenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2014, Zl. BMJ-4058896/0002-IV 6/2013, dahingehend abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft dieser Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme.

Mit Eingabe vom 26.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.02.2014, nahm der Beschwerdeführer auf den angeführten Bescheid vom 15.01.2014 Bezug, hielt fest, dass die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH zwar nicht verhalten sei, für die Beantwortung von Auskunftsbegehren "Gutachten" zu erstellen, aber aufgrund seiner Angaben in der Strafanzeige und der belegten strafrechtlich relevanten Handlungen oder Unterlassungen von verschiedenen Amtsträgern es im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit sehr wohl angebracht gewesen - und immer noch angebracht - sei, eine aufsichtsbehördliche Prüfung vorzunehmen. Er stellte erneut ein Auskunftsbegehren und beantrage im Fall der Nicht-Stattgebung seines Auskunftsbegehrens eine bescheidmäßige Erledigung. Das Auskunftsbegehren lautete folgendermaßen:

"1. Nach welcher Rechtsvorschrift hat die Staatsanwaltschaft eine vorgelegte Strafanzeige zu überprüfen und mit welcher Intensität und Genauigkeit ist so eine Überprüfung vorzunehmen?

2. Sachverhalt:

Der Strafreferent der Bezirkshauptmannschaft XXXX stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten Piloten XXXX wegen extremer Tiefflüge über verbautem Gebiet ein, weil er den drei die Anzeige bestätigenden und direkt überflogenen Zeugen nicht geglaubt, jedoch dem vom Beschuldigten genannten Zeugen, der sich nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft rd. 1,2 km (Luftlinie) vom Ort der Verwaltungsübertretung befunden haben soll und dem Beschuldigten korrekte Überflüge bestätigte, geglaubt hat, obwohl dieser Zeuge nachweislich wegen einer Bodenerhebung zumindest diesen Teil der Ortschaft gar nicht sehen konnte.

Da ein Prominenter "nicht bestraft werden darf", wurde laut Auskunft der Behörde sogar die Polizei XXXX am 29.3.2006 mit Erhebungen beauftragt, "bezüglich Entfernung Start-und Landeplatz vom Tatort; Erhebung jener Personen, die in XXXX, wohnhaft sind und ob sie den Vorfall gesehen bzw. hiezu Angaben machen können". Die Behörde ging hier nach dem so genannten Ausschlussprinzip vor.

Die Polizei wurde m. E. missbräuchlich beauftragt, die Entfernung des angeblichen Standortes des Zeugen zum Tatort festzustellen und nicht mit der alles entscheidenden Frage befasst, ob der vom Beschuldigten genannte Zeuge von dort überhaupt etwas sehen konnte; genauso verhält es sich bei den beiden betagten Personen in XXXX, die mittlerweile verstorben sind.

Frage:

In welcher Rechtsvorschrift ist die obige sinngemäße Angelegenheit geregelt, wonach ein Strafreferent der Bezirkshauptmannschaft - trotz mehrfacher schriftlicher Verdächtigung, Amtsmissbrauch begangen zu haben, berechtigt ist, durch falsche oder in jedem Fall unzureichende Beweiswürdigung ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, und infolgedessen die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung der diesbezüglichen Strafanzeige im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschrift samt Inhalt derselben ohne Einsichtnahme in den entscheidenden Verwaltungsakt auch keine strafrechtlich relevante Handlung feststellen konnte?

2. In welcher Rechtsvorschrift ist die Angelegenheit geregelt, dass eine Behördenleitung trotz schriftlicher Aufforderung zur Erstattung der Strafanzeige gegen den Beamten der eigenen Behörde wegen wiederholter schriftlicher Verdächtigung des Amtsmissbrauches und wegen falschen Zeugenaussagen gegen XXXX und dessen Zeugen nicht gerichtet ist, und infolgedessen die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung der diesbezüglichen Strafanzeige im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschrift samt Inhalt derselben auch gar keine strafrechtlich relevante Unterlassung feststellen konnte?

In welcher Rechtsvorschrift ist geregelt, dass der Strafreferent der Bezirkshauptmannschaft den nachgewiesenen falschen Aussagen zweier Zeuginnen (XXXX und XXXX) bei der Beweiswürdigung in einer Verwaltungsstrafsache gegen den Auskunftswerber ignorieren kann und trotz Aufforderung nicht verpflichtet ist, Strafanzeigen zu erstatten in eventu auch nicht verpflichtet ist, die vorgesetzte Bezirkshauptfrau hiervon zwecks Erstattung der Strafanzeige in Kenntnis zu setzen, und infolgedessen auch die Staatsanwaltschaft im Zuge der Überprüfung meiner Strafanzeige im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschriften samt Inhalt derselben auch keine strafrechtlich relevanten Unterlassungen feststellen konnte?

(Anm.: Frau XXXX hat als Raumpflegerin der Bezirkshauptmannschaft täglich das Kaffeegeschirr des beschuldigten Strafreferenten gewaschen; und Frau XXXX ist ihre Tochter!)

4. In welcher Rechtsvorschrift ist geregelt, dass die UVS-Richterin

XXXX bei der Erledigung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft - Sachbearbeiter und Unterzeichner des Bescheides ist der vielfach schriftlich des Amtsmissbrauches verdächtigte Strafreferent in der - die ausführlich dargestellte Befangenheit dieses Strafreferenten im Erkenntnis Total missachten kann, und infolgedessen die Staatsanwaltschaft im Zuge der Überprüfung meiner Strafanzeige wegen vorsätzlicher Missachtung dieses Berufungsgrundes und somit bewusster Verletzung der Verfahrensvorschrift auch keinen Verdacht des Amtsmissbrauches im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschrift samt Inhalt derselben erkennen konnte?

5. In welcher Rechtsvorschrift ist geregelt, dass die UVS-Richterin

XXXX ermächtigt ist, das Verfahrensrecht nach Gutdünken zu meinem Nachteil zu ignorieren und ein mehrfach rechtswidriges Erkenntnis nur 12 Tage vor Eintritt der Verjährung (nachdem der involvierte Beamte der BH mehr als 2 Jahre und 1 Monat keine Handlungen setzte) zu erlassen mit dem Wissen, die Behandlung einer Beschwerde werde ohnehin vom Verwaltungsgericht gemäß § 33a VwGG verweigert werden, und infolgedessen die Staatsanwaltschaft im Zuge der Überprüfung der Strafanzeige im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschrift samt Inhalt derselben auch keine strafrechtlich relevante Handlung erkennen konnte?

6. Der Richter des Landesgerichtes XXXX, XXXX, ist rechtskräftig wegen vorsätzlicher Verletzung des Verfahrensrechts - ZPO - verurteilt worden.

In welcher Rechtsvorschrift ist geregelt, dass die absolute Nichtbeachtung der geltend gemachten Befangenheit und somit eindeutig die vorsätzliche Verletzung des Verfahrensrechtes - AVG - durch die UVS-Richterin keinen Verdacht des Amtsmissbrauches darstellt und demnach die Staatsanwaltschaft im Zuge der Überprüfung der Strafanzeige im Sinne der zum 1. Auskunftsbegehren beantworteten Rechtsvorschrift samt Inhalt derselben auch keinen Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen konnte?

7. In welcher Rechtsvorschrift ist geregelt, dass der XXXX korrekt gehandelt hat, trotz exakter Darlegung der bewussten Gesetzesverletzungen - wie oben teilweise wiedergegeben - die mit insgesamt 24 Beilagen untermauert wurden, keine Weisung zur weiterführenden Untersuchungen zu erteilen?"

Mit Bescheid vom 17.09.2014 sprach die belangte Behörde über das Auskunftsbegehren dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der oben genannten Fragen ein Recht auf Auskunft dieser Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zustehe. Dieser Bescheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde des Beschwerdeführers angefochten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung:

3.2. 1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XVII. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. Folgendes ausgeführt:

"Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz kann nur gesichertes Wissen, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein." (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053)

"... Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen." (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009)

"Gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Mutwillig handelt derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der ‚Zwecklosigkeit' eines Auskunftsersuchens ist dabei spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 2011, Zl. 2009/06/0059, vom 27. Juni 2006, 2004/06/0214, vom 23. März 1999, Zl. 97/19/0022, und - zum Wiener Auskunftspflichtgesetz - vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0026)".(VwGH vom 20.05.2015, Ro 2014/10/0095)

"Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte Zwecke sind insbesondere folgende: Die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen bzw. konventionskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten. Insbesondere dient das Auskunftspflichtgesetz auch nicht der Ausdehnung des in Art. 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch Einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Der Begriff "offenbar" in § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz bedeutet, dass die Mutwilligkeit für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es zu ihrem Nachweis daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf." (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 97/19/0022).

"Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortungen der jeweils bestimmten Frage dennoch in Auskunftsinteresse besteht." (VwGH vom 17.03.2000, Zl. 96/19/2726)

"Der Begriff der ‚Zwecklosigkeit' eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zu Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich. Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch." (VwGH vom 08.06.2011, Zl. 2009/06/0059)

"Auskunftserteilung iSd AuskPflG bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.10. 1995, 90/10/0009)

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die belangte Behörde geht zutreffender Weise davon aus, dass sich die in der Eingabe vom 26.02.2014 an die belangte Behörde herangetragenen Fragen vor dem Hintergrund früherer Eingaben, seines Auskunftsbegehrens vom 09.12.2013 und des dazu ergangenen Bescheides der belangten Behörde als umformulierte Wiederholung bereits gestellter Fragen mit den Zweck darstellen, eine fachaufsichtsbehördliche Prüfung der Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft XXXX herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sieht sich - wie er in seiner Beschwerde ausführte - als "Opfer der Justiz", "weil seine Strafanzeige mit allen strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten ohne Einvernahme auch nur einer involvierten Person innerhalb weniger Tage eingestellt worden" sei. Aus der Aktenlage ist klar sein Anliegen erkennbar, die Einstellung des Verfahrens gegen einen Piloten zu bekämpfen und einen Amtsmissbrauch des befassten Strafreferenten nachzuweisen. Davon abgesehen ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anliegen, Sanktionen gegenüber jenen Organwaltern zu erwirken, die Strafbescheide im Zusammenhang mit einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Vorfall gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen bzw. bestätigt haben. Der belangten Behörde ist daher darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer das Instrumentarium des Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz offenbar mutwillig verwendet. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einem konkreten Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers und ist die Zwecklosigkeit und Aussichtslosigkeit des Auskunftsbegehrens offensichtlich. Auch ist die Mutwilligkeit angesichts der Aktenlage unschwer erkennbar.

Überdies ist der Beschwerde auch deshalb der Erfolg versagt, weil es sich im gegenständlichen Fall gar nicht um Wissenserklärungen der belangten Behörde handeln kann. Vielmehr zielen die Fragestellungen des Beschwerdeführers wiederum auf rechtliche Würdigungen der von ihm behaupteten Sachverhalte ab (z. B. der Falschaussagen vom Zeugen, der Durchführung falscher und unzureichender Beweiserhebungen), die bei der belangten Behörde gar nicht vorhanden sein können.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde selbst aus, dass er von der belangten Behörde wissen wolle, nach welchen Gesetzen bzw. Gesetzesbestimmungen die angegebenen Sachverhalte "für rechtmäßig erachtet werden können [...]". Damit räumte er selbst ein, dass sein Auskunftsbegehren wiederum auf eine rechtliche Würdigung bestimmter von ihm behaupteter Sachverhalte gerichtet war.

Im Übrigen wird damit auch die Feststellung der belangten Behörde untermauert, dass es sich bei der gegenständlichen Anfrage im gegenständlichen Auskunftsbegehren um eine "Umformulierung" des früheren Auskunftsbegehrens handelt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen, was hier ebenfalls nicht gegeben ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.