BVwG W186 2007777-1

W186 2007777-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016

Regest

Duldung, Eingabengebühr, faktische Unabschiebbarkeit, Karte für<br/>Geduldete, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reisedokument, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W186 2007777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.2007777.1.00

Spruch

W 186 2007777-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 217 093 505, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.

II. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am 27.11.2000 einen Asylantrag. Dieser wurde am 14.02.2008 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 222/053/0/8E-XIII/66/01, in zweiter Instanz abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2009 abgelehnt.

Durch die Bundespolizeidirektion Wien wurde ein Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.06.2008 gemäß § 53 Abs. 1 FPG in der damals geltenden Fassung ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.05.2009 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die zuständige Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 06.08.2009 urgiert. Mit Antwortschreiben vom 29.08.2009 ersuchte die Botschaft um die Nachreichunq von Unterlagen zum Beweis der Nationalität des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurden am 16.09.2009 sechs Passfotos und ein Antragsformular nachgereicht. Am 15.03.2010 und am 26.05.2010 folgten weitere Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres bei der Botschaft. Diese antwortete am 21.06.2010 dass die Dokumente an die zuständige Behörde in Bangladesh weitergeleitet worden seien. Trotz zahlreicher Erinnerungsschreiben seitens des Bundesministeriums für Inneres (am 26.08.2010, am 27.10.2010, am 20.12.2010, am 24.02.2011, am 03.05.2011, am 18.07.2011, am 11.10.2011 sowie am 20.07.2012) kam es zu keiner weiteren Reaktion der Botschaft.

Am 14.11.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Absatz 1 Ziffer 1 FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG, jeweils in der damals geltenden Fassung, ein.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass die Abweisung dieser Anträge beabsichtigt sei und ihm hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bis dato seine Identitätsangaben durch keinerlei Dokumente bzw. Urkunden belegen habe können. Des Weiteren habe er sich nicht selbst bei seiner Vertretungsbehörde um die Erreichung eines Reisedokumentes bemüht.

In seiner Stellungnahme vom 28.11.2013 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen hierzu, dass die Mitwirkung nach § 46a Abs. 1b FPG (in der damals geltenden Fassung) keinesfalls die eigene Erlangung eines Heimreisezertifikates beinhalte. Auch komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung, es bestehe nur eine Verfahrensidentität, nicht in Betracht. Mit der Feststellung der Duldung des Beschwerdeführers seien gravierende rechtliche Interessen verbunden, da damit der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt wäre.

Mit Bescheid vom 15.04.2014, Zl. 217 093 505, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. An seinem Verfahren betreffend seine Ausweisung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt und keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.06.2008 sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nie nachgekommen. Zudem sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass es ihm zumutbar sei, mit seiner Familie in Bangladesh Kontakt aufzunehmen, um sich Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, damit seine Identität geklärt und die Ausstellung eines Reisedokuments erreicht werden könne. Dass die Abschiebung bis dato nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich des Beschwerdeführers, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete für ihn nicht in Betracht komme.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig "Berufung in vollem Umfang" und brachte darin im Wesentlichen vor, dass für die zwangsweise Rückführung nach Bangladesh von Seiten der Vertretungsbehörde keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden, insbesondere da auch kein Rücknahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesh bestehe. Dieser Tatsachenlage werde als notorisch vorausgesetzt. Im bekämpften Bescheid sei dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einfach ignoriert worden. Wenn jedoch ein solches faktisches Abschiebungshindernis vorliege, habe die zuständige Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen. Die in § 46 Abs. 1b FPG (in der damals geltenden Fassung) aufgezählten vom Fremden zu vertretenden Gründe würden die Mitwirkung am Verfahren, also insbesondere an der Klärung der Identität, Befolgung der Ladungstermine und Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beinhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit in all diesen Punkten am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und es könne ihm daher nicht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gedeutet werden, sondern er habe dadurch lediglich selbst sein Recht auf Parteiengehör nicht wahrgenommen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in keinem österreichischen Verfahren seine Identität verschleiert habe. Es sei lediglich im Asylverfahren nicht möglich gewesen, seine Identität zweifelsfrei festzustellen, da er kein Identitätsdokument besitze.

Bezüglich der Vereitelung der Erlangung eines Heimreisezertifikates müsse angeführt werden, dass diese keinesfalls die eigene Erlangung eines solchen beinhalte, wie schon alleine aus der systematischen Interpretation des § 46a FPG klar hervorgehe. Das FPG siehe eindeutig vor, dass die zuständige Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen habe und nicht der Fremde, der dabei aber keine falschen Angaben zu seiner Identität machen bzw. diese verschleiern dürfe. Da es keine Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch in Österreich gebe, sei es dem Beschwerdeführer daher unmöglich, dort selbst vorzusprechen. Die Ausstellung eines Reisepasses erfordere jedoch das persönliche Erscheinen bei der Botschaft.

Beantragt wurde:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über der Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1a FPG (in der damals geltenden Fassung);

die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß 46a FPG aufgrund der Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung;

die Befreiung von der Eingabegebühr, da der Beschwerdeführer derzeit ausschließlich von der Wiener Grundversorgung lebe und lediglich €

190 im Monat zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung habe.

Am 12.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali und länderkundiger Sachverständiger für Bangladesh beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit von der Diakonie finanziellunterstützt werde und von ihr auch seine Unterkunft bekomme. Von 2003 bis 2005 habe er an einer U-Bahn-Station einen eigenen Zeitungstand gehabt, von den Einkünften jedoch nicht leben können. Im Jahr 2006 habe er zwei Deutschkurse gemacht und ein Zeugnis A1 bzw. A1B bekommen.

Sein Vater sei 2006 in Bangladesh gestorben, seine Mutter lebe noch dort. Er habe einen Bruder in den USA sowie je eine Schwester in Kanada und Australien. Sein Bruder sei Akademiker.

In der Heimat habe der Beschwerdeführer den Mittelschulabschluss,

SSC.

Gefragt, warum er nach dem Abschluss seines Asylverfahrens 2009 in Österreich geblieben sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich täglich an einer bestimmten Polizeidienststelle melden müssen. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Behörde sich um ein Heimreisezertifikat bemühe. Irgendwann sei seine Meldepflicht aufgehoben worden, da die Behörde anscheinend kein Dokument bekommen habe. Der Beschwerdeführer selbst habe das Formular dazu unterschrieben, selbstständig privat jedoch nichts unternommen. Davon dass es mittlerweile eine Botschaft von Bangladesh in Wien gebe, wisse er nichts.

Der Beschwerdeführer sei die Hälfte seines Lebens hier gewesen, fast 16 Jahre. Bis jetzt hätten sie ihn nicht nachhause abschieben können. In Bangladesh habe er nur mehr seine Mutter und dort nur 15 Jahre gelebt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Dolmetscher zum Sachverständigen in diesem Verfahren bestellt und erklärte über die Ausstellung von Heimreisezertifikaten Folgendes:

"Die Vorgangsweise der Botschaft ist so, dass sie unbedingt von der betroffenen Person ein Personaldokument verlangen und benötigen, um festzustellen, ob er überhaupt Staatsangehöriger von Bangladesh ist. Seit 2008 gibt es in Bangladesh eine National Identity Card mit Lichtbild versehen. Wenn der BF vor 2008 das Land verlassen hat, ist er in diesem System nicht erfasst. Er kann somit eine solche Identity Card nicht besitzen. Auf Grund der Geburtsurkunde könnte man auch feststellen, woher die betroffene Person stammt, wobei diese Geburtsurkunde ohne Lichtbild ausgestellt wird. Wenn es sich um eine Fälschung handelte, kann man dies nie feststellen. Die Botschaft überprüft in den genannten Fällen vor Ort, dies kann sich über etliche Monate erstrecken. Wenn die betroffenen Personen nicht verifiziert werden können, wird kein HRZ ausgestellt. In manchen Fällen möchte die Botschaft mit den Betroffenen ein Gespräch führen, um wiederum Informationen für weitere allfällige Recherchen zu erhalten. Falls die betroffene Person ihre Identität verbirgt, ist es unmöglich festzustellen, dass er aus Bangladesh kommt. Bengali sprechen Leute aus Westbengalen (Indien) und auch Rohingas (Burma)."

Dazu gab der Beschwerdeführer an, es stimme, dass er nicht in diesem System der ID Karten erfasst worden sei. Er habe auch keine Möglichkeit, eine Geburtsurkunde zu bekommen, seine Mutter sei 85 Jahre alt. Er habe es deshalb nicht früher versucht, weil 2006 seine Schwestern und sein Bruder weggegangen seien. Aufgrund seines noch offenen Asylverfahrens zur damaligen Zeit habe der Beschwerdeführer noch Angst vor Behördenkontakten in seiner Heimat gehabt.

In Österreich wolle er weiter seine Deutschkenntnisse verbessern und dann einer geregelten Arbeit nachgehen. Er habe sehr viele Freunde und Bekannte im Bereich der Gastronomie oder der Hotellerie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit dem November 2000 in Österreich aufhältig.

Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.02.2008 in zweiter Instanz abgewiesen. Sein Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 18.05.2009 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien die zuständige Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 06.08.2009 urgiert. Mit Antwortschreiben vom 29.08.2009 ersuchte die Botschaft um die Nachreichunq von Unterlagen zum Beweis der Nationalität des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurden am 16.09.2009 sechs Passfotos und ein Antragsformular nachgereicht. Am 15.03.2010 und am 26.05.2010 folgten weitere Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres bei der Botschaft. Diese antwortete am 21.06.2010 dass die Dokumente an die zuständige Behörde in Bangladesh weitergeleitet worden seien. Trotz zahlreicher Erinnerungsschreiben seitens des Bundesministeriums für Inneres (am 26.08.2010, am 27.10.2010, am 20.12.2010, am 24.02.2011, am 03.05.2011, am 18.07.2011, am 11.10.2011 sowie am 20.07.2012) kam es zu keiner weiteren Reaktion der Botschaft.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, während seines Aufenthaltes einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des gesamten Verfahrens zu seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunft) durchgehend gleichlautende Angaben.

In Bangladesh lebt nur mehr die 85 -jährige Mutter des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

    1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
    1. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
    1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
    1. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

    1. seine Identität verschleiert,
    1. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
    1. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
  • (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

    1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    1. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
    1. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    1. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:

vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen

BEGUTACHTUNG).

Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage:

§ 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte, seine Identität nicht feststehe und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre.

Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Abs. 1b Z 3 leg.cit. (nunmehr: § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).

Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.

Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:

"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere.

Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Abs. 3 leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Abs. 1b):

Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:

"...Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Der Beschwerdeführer hat jedoch an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt und an der seitens der Botschaft in ihrem Schreiben vom 29.08.2009 geforderten Erstellung von Unterlagen mitgewirkt. So hat er das entsprechende Antragsformular unterschrieben sowie die sechs geforderten Passfotos anfertigen lassen.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Heimat verlassen, bevor dort das System der ID Karten eingeführt wurde, sodass - wie sich aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt - es schwer ist, noch Identitätsbezeugende Dokumente zu erhalten, die von den zuständigen Behörden seines Heimatstaates akzeptiert werden. Demnach ist ihm auch kein Nichtmitwirken bzw. Vereiteln von behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorzuwerfen.

Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit nicht erfüllt. Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E 24. Februar 2003, 2000/21/0207; E 27. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231).

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.

Dem entsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung gemäß Abs. 1 Z 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden - aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)".

Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) hier weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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