W182 2132811-1•BVwG W182 2132811-1
W182 2132811-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W 182 2132811-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 16-1120744101/160908550/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhist, war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX bzw. in der Hauptstadt Ulaanbaatar wohnhaft, reiste im Juni 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2016 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er für eine Beamtin, die für Grundstücke zuständig sei, und deren Vorgesetzten, einen Abteilungsleiter, gearbeitet habe, indem er für diese illegal Grundstücke veräußert habe. Die Unregelmäßigkeiten und illegalen Sachen seien teilweise ans Tageslicht gekommen. Die beiden hätten versucht, alles auf den BF zu schieben. Dies sei für den BF sehr schwierig gewesen, weil sich viele Geschädigte auch gegen ihn gewandt haben. Der BF habe immer auf seine "beiden Chefs" verwiesen. Die beiden hätten dies aber nicht regeln können. Wenn die Sache polizeilich verfolgt werde, werde sich die Polizei auf die Seite der Beamten stellen. Der BF sei dann in die Hauptstadt geflüchtet, sei aber gleich gefunden worden. Die Polizei habe ihn in der Hauptstadt verhaftet. Er habe in Handschellen die Nacht bei der Polizei verbringen müssen. Es deute alles darauf hin, dass er für alles die Schuld tragen müsse. Er könne gegen die Polizei nichts ausrichten. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er Angst, dass er sein Leben verlieren werde. Der Abteilungsleiter habe ihm bereits Leute geschickt, die ihn bedroht und körperlich misshandelt hätten. Sie hätten ihm Schnittwunden am Hals und auf der Brust zugefügt. Dazu deutete der BF auf mehrere Narben an Hals und Brust. Bei einer Rückkehr würde er wieder von der Polizei verhaftet werden bzw. würden die Leute des Abteilungsleiters ihn weiter bedrohen. Der BF habe am 01.06.2016 das Herkunftsland verlassen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, drei Brüder, seine Gattin sowie eine minderjährige Tochter aufhalten.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.07.2016 brachte der BF zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er von 2012 bis 2016 inoffiziell als Helfer einer Beamtin gearbeitet habe, die für Grundstücke zuständig gewesen sei. Letztere habe jemanden benötigt, der sie unterstützt, Grundstücke schwarz weiterzuverkaufen. Mit der namentlich genannten Beamtin habe der BF direkten Kontakt gehabt, wobei der BF auch den Namen ihres Chefs "XXXX" nannte. Der BF habe etwa 80 Grundstücke für Privatpersonen verkauft, wobei der Preis pro Grundstück etwa 8 bis 10 Millionen Tögrög betragen habe. Es sei immer alles bar bezahlt worden. Der BF sei ein "Frontmann" gewesen, das bedeute, dass die Personen ihm das Geld gegeben hätten und er es dann weitergegeben habe. Er sei über Bekanntschaften zu dieser Tätigkeit gekommen. Am Anfang habe alles ganz harmlos angefangen und sei nur von ein bis 2 Grundstücken die Rede gewesen. Die Grundstücke seien in staatlichem Eigentum gestanden. Seit dem letzten Jahr habe es dann ein Chaos gegeben. Und weiter: "Welche Objekte an welche Leute verkauft wurden. Dadurch begann es, dass die Probleme begannen. Die Leute haben für die Grundstücke bezahlt, ich habe das Geld weitergegeben, die Leute haben aber die erstandenen Grundstücke bzw. die notwendigen Dokumente dafür nicht bekommen". Später sei zum Vorschein gekommen, dass das alles nicht rechtmäßig gewesen sei und alle hätten die Schuld auf den BF geschoben. "Sein Partner" habe dem BF gesagt, dass er warten solle, aber sie hätten Leute geschickt, die ihn beseitigen hätten wollen. Der BF habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich irgendwo zu verstecken, da alle korrupt seien. Selbst die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können. Daher habe er auch einen Ortswechsel in die Hauptstadt durchgeführt, aber selbst dort sei er nicht sicher gewesen. "Sein Partner" habe auch Leute geschickt, die ihn zu einem verlassenen Ort mitgenommen hätten, wo sie ihn bewusstlos geschlagen hätten. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Krankenhaus befunden und habe viele Wunden gehabt, die genäht werden hätten müssen. Die letzten drei Monate habe er versucht, in der Hauptstadt Schutz zu finden. In der Hauptstadt habe er das Gefühl bekommen, dass "sie" ihn erwischt hätten. Der BF habe es zwar geschafft, sich drei Monate dort zu verstecken, aber ihm sei klar gewesen, dass wenn "sie" ihn verwischen würden, es dann für ihn vorbei gewesen wäre. Deshalb habe am 30.05.2016 den Entschluss gefasst, die Mongolei zu verlassen. Auf die Frage, ob er mit der Polizei im Herkunftsland Probleme gehabt hätte, gab der BF an: "Ja, weil sie mir irgendwelche Sachen anhängen wollen. Sie wollten mich beseitigen, z.B. wenn ich von der Polizei geladen werden würde, hätte ich keine Chance mehr zu flüchten." Es würde ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sein und würden sie nach ihm suchen. Auf die Frage, wie die offizielle Anklage gegen den BF laute, gab dieser an, dass er dies nicht genau wisse. Er wäre von der Polizei geladen worden, er komme aber nicht. Seit März 2016 sei er etwa zwischen 40 und 50 Mal von Behörden vorgeladen worden. Auf die Frage, wie oft er die Ladungen der Behörden wahrgenommen und dort hingegangen sei, gab der BF an: "Das waren tägliche Befragungen und für drei Nächte war ich dort." Auf die Frage, in welcher Form er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, gab der BF an: "Es gab weder einen Brief, noch ein Telefonat. Die Polizisten kamen einfach zu mir und haben mich ohne etwas zu sagen in Handschellen mitgenommen." Ob es einen Termin für eine gerichtliche Verhandlung gebe, wisse der BF nicht. Auf die Frage, ob der BF persönlich Opfer von Gewalt, Folter oder anderer Formen unmittelbar Handlung geworden sei, gab dieser an: "Zwischen 10 und 20 Mal, seit letztem Jahr. Ich habe unzählige Wunden und Verletzungen, die ich herzeigen kann." Auf die Frage, ob er versucht habe, sich mit seinen Problemen an die (nicht korrupten) Behörden seines Herkunftslandes zu wenden, um Unterstützung und Hilfe zu bekommen, gab der BF an: "Wo soll ich hingehen, das einzige ist die Polizei und die sehen, dass ich etwas gemacht habe, das nicht rechtmäßig ist. Die Polizei verlangt dann von mir Beweise und da immer alles bar bezahlt wurde, kann ich keine Beweismittel vorbringen." Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF, dass "sie" ihn sicher finden werden und er Angst davor habe, getötet zu werden. Auf die Frage womit er die Angst davor begründe, getötet zu werden, zumal er bei einer allfälligen Anklage auch in seinem Herkunftsland das Recht auf ein ordnungsgemäßes
Gerichtsverfahren habe, gab der BF an: "Weil es Korruption gibt. Ich kann gar nichts beweisen. Ich glaube nicht, dass es ein faires Gerichtsverfahren in meinem Fall geben würde." Nach Vorhalt von
Länderfeststellungen gab der BF an: "Ich bin mir nicht so sicher, dass ich von meinem Heimatland geschützt werden kann. Es könnte unter anderem passieren, dass ich irgendwo mitgenommen werde und dort zu Tode geprügelt werde." Auf Vorhalt, dass durch Verordnung festgelegt worden sei, dass die Mongolei ein sicherer Herkunftsstaat sei, gab der BF an: "Gesetzlich mag das so sein. Die Realität schaut jedoch anders aus. Es gibt sehr viel Korruption und beweisen kann ich leider gar nichts." Der BF habe Angst um sein Leben, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren müsse. Auf die Frage, ob der BF seiner Meinung nach Strafrechtsdelikte in seiner Heimat begangen habe, bestätigte er dies und gab an, nicht gesetzmäßig Grundstücke an Leute verkauft zu haben. Die Frage, ob er sich mit seinen Problemen im Herkunftsland an einen Anwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation gewandet habe, verneinte der BF, berichtigte seine diesbezügliche Antwort jedoch bei der Rückübersetzung dahingehend, dass er im Februar 2016 einen namentlich genannten Anwalt in seiner Heimatstadt kontaktiert habe, der auch bei der Polizei dabei gewesen sei und dem der BF alles erzählt habe, was er gewusst habe. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich und er sei arbeitsfähig. Er habe einen Deutschkurs begonnen. Der BF habe im Herkunftsland bis zur zehnten Klasse die Schule in seiner Heimatstadt besucht. Er habe eine HTL abgeschlossen und sei fünf Jahre in diesem Bereich tätig gewesen. In den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise habe er in einem kleinen angemieteten Zimmer in der Hauptstadt gewohnt. Er sei gesund. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern und zwei Geschwister aufhalten. Der BF befinde sich seit einem Jahr auf der Flucht.
Der BF legte einen ärztlichen Kurzbericht vom 05.07.2016 mit der Diagnose "Intermittierend auftretende Kiefergelenksluxationen" vor.
1.2. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich einer Bedrohungslage in der Mongolei als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Dazu wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt:
"Als wesentliches Element Ihres Fluchtvorbringens gaben Sie vor dem BFA an, dass Sie angeblich durch das Bekanntwerden Ihrer Tätigkeit, dem nicht ordnungsgemäßen Verkauf von Staatsimmobilien, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über etwaige Erlebnisse zu machen. Die erkennende Behörde würdigt Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft. Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Angaben Ihrerseits und in Zusammenschau mit den vorliegenden allgemeinen Länderinformationen zusammengestellt durch die Staatendokumentation zu Ihrem Herkunftsland der Mongolei in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie in Ihrer Heimat einer Verfolgung bzw. einer allfälligen Gefährdung ausgesetzt sind. Dass die Behörden Ihres Herkunftslandes jedoch nur annähernd in dieser von Ihnen behaupteten Art und Weise agierten, wird von der Behörde als in keinster Weise nachvollziehbar und somit als nicht glaubhaft gewertet. Ihre Behauptungen werden folglich als Scheinbehauptungen, die auf frei erfundenen Unwahrheiten aufbauen, gewertet. Die von Ihnen getätigten Behauptungen unterstellen den Behörden und im speziellen der Exekutive Ihrer Heimat eine äußerst naive, plumpe und in keinster Weise nachvollziehbare Einfachheit in deren Arbeitsweise, die sich außerdem völlig konträr zu den Angaben, bezüglich der Struktur, der Arbeitsweise und dem Aufgabenspektrum der Behörden Ihres Herkunftslandes sämtlicher Quellen darstellt. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Polizeigesetz von 1993, welches als Aufgaben der Polizei insbesondere die Verbrechensbekämpfung, Schutz der öffentlichen Ordnung, Fahndung nach vermissten Personen, Durchführung von Kurzzeitarrest und Untersuchungshaft, Mitwirkung beim Strafvollzug, Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung aufführt. Zur Erledigung dieser Aufgaben werden u.a. die Durchführung von Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen geregelt. Außerdem werden Bestimmungen zum Dienstrecht der Polizeibeamten getroffen. Die Behörde setzt die Begründung ihrer Erkenntnis wie folgt weiter fort: Hätten sich nur annähernd solche wie von ihnen behauptete Ereignisse bzw. Umstände tatsächlich ergeben, so stellt sich das von Ihnen in den jeweiligen Phasen Ihres Vorbringens geschilderte Verhalten als völlig konträr dem zu erwartenden Verhalten eines mündigen, jungen, gesunden, intelligenten und strafrechtlich unbescholtenen Mann dar. Erst auf Nachfragen erwähnten Sie, sich erfolglos an einen Rechtsanwalt in Ihrer Heimat gewendet zu haben. Die Behörde glaubt Ihnen nicht, dass es einen wie von Ihnen geschilderten Tatbestand je auch nur annähernd in der Form wie Sie ihn der Behörde schilderten, gegeben hat. Bei der Beurteilung Ihres gesamten Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Zu ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen stützte sich inhaltlich auf viel zu vagen und äußerst unschöpferischen Behauptungen, die in einer völlig unbegründeten Furcht, vor einer in keinster Weise nachvollziehbaren bzw. ableitbaren, gegen Ihre Person gerichteten drohenden Gefahr, bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Herkunftsland Somalia, gipfelte. Zusammengefasst wird somit festgehalten, dass nach eingehender und umsichtiger Prüfung sämtlicher relevanter Quellen, von Ihnen kein asylrelevanter Grund glaubhaft gemacht werden konnte und ein Leben für Sie und Ihre Familie in ihrem Herkunftsstaat durchaus möglich ist."
Zum Rechtschutzwesen/Justizwesen im Herkunftsland des BF wurde im bekämpften Bescheid unter anderem festgestellt:
"Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).
[...]
Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).
Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015)."
Zu den Sicherheitsbehörden im Herkunftsland des BF wurde im bekämpften Bescheid unter anderem festgestellt:
"Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). [...]"
Zu Folter und unmenschlicher Behandlung im Herkunftsland des BF wurde im bekämpften Bescheid unter anderem festgestellt:
"2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).
Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015)."
Zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsland des BF wurde im bekämpften Bescheid unter anderem festgestellt:
"Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015). [...]"
1.3. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der offenbar vom bevollmächtigten Vertreter des BF verfassten Beschwerdeschrift wurde vorweg das Fluchtvorbringen des BF in einer gekürzten Form wie folgt wiedergegeben:
"Der BF hat in seinem Heimatland einer Beamtin [...] und deren Chef, Hr. XXXX geholfen, "schwarz" ca. 80 Grundstücke zu verkaufen. Der BF hat sich regelmäßig mit den beiden Beamten getroffen und diese haben ihm Grundstücke gezeigt, für die er Käufer organisieren sollte. Wenn er ein Grundstück verkaufen konnte, gab er einem der beiden Beamten das Geld und erhielt stets eine kleine Provision (ca. € 1.000,-) dafür. Rund vier Jahre war der BF auf diese Art und Weise tätig, bis ihm die Behörden eines Tages auf die Schliche kamen. Die beiden Beamten schoben die Schuld gänzlich auf den BF, der daraufhin eine Zeit lang fast täglich Ladungen der Polizei bekam. Diesen folgte er auch regelmäßig, da er Angst vor den Konsequenzen (wie zB. Haft) hatte. Doch auch bei den Verhören der Polizei erging es ihm nicht viel besser: Er wurde mit Handschellen an die Heizungsrohre gekettet und mit dem Schlagstock, Tritten und Faustschlägen malträtiert und dazu angehalten, endlich die ganze Schuld auf sich zu nehmen. Auch wurde der BF von XXXX, der einen sehr angesehenen Status bei den mongolischen Behörden genießt, mit dem Umbringen bedroht. Der BF kontaktierte in seinem Heimatort einen Anwalt namens [...], der ihm aber mitteilte, dass er keine Chance gegen einen mächtigen Mann wie XXXX habe. Um der Verfolgung durch die mongolische Behörde zu entgehen, verließ der BF seinen Heimatort und versuchte sich in Ulaanbataar eine neue Existenz aufzubauen. Doch bereits im März 2016 erfuhr er von seiner Familie, dass die Behörden ihn auch in Ulaanbataar suchten, weshalb er schließlich aus wohl begründeter Furcht sein Heimatland verließ. Im Fall der Rückkehr in die Mongolei befürchtet der BF Verfolgung, Misshandlung bzw. schlimmstenfalls Ermordung durch die mongolische Behörde. [...]"
Dazu wurde bemängelt, dass die belangte Behörde den Anforderungen zur Ermittlungspflicht nach § 37 AVG bzw. § 18 AsylG 2005 nicht genüge getan habe und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die Behörde habe keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF durchgeführt. Zudem habe die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit dem gegenwärtigen Einfluss der Beamten und vor allem von XXXX auseinander gesetzt und auch nicht ermittelt, ob der BF die Möglichkeit hätte, außer seiner Herkunftsregion seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus sei vom BF angegeben worden, sich in seinem Heimatort an einen Anwalt gewandt und seine Geschichte erzählt zu haben, diesen habe er auch namentlich genannt. Im Zweifelsfall hätte die belangte Behörde diesen Anwalt auch kontaktieren oder weitere diesbezügliche Recherchen anstellen müssen. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mängel belastet. Ebenso würden detailreiche Ermittlungen zur Familie des BF fehlen. So bestehe keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie, auch dessen Freundin und das gemeinsame Kind (Tochter, mittlerweile drei Jahre alt) seien ihm von seinen Schwiegereltern weggenommen worden, als diese erfahren hätten, dass er von den Behörden gesucht werde. Zu seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter bestehe ebenfalls kein Kontakt mehr. Um beurteilen zu können, ob überhaupt familiäre Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr vorliegen, hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen und dieses einer entsprechende Wertung unterziehen müssen. Weiters habe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in der Mongolei aus unvollständigen, teils veralteten und für den Fall des BF nicht relevanten Länderfeststellungen bezogen. Insoweit sich die Länderberichte auf einen Zeitraum beziehen, der im Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliege, seien diese jedenfalls als veraltet anzusehen und daher nicht geeignet, eine abschließende Grundlage für die Beurteilung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in die Mongolei darzustellen. Dazu wurde auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen zur Aktualität der Beweismittel und der für Länderfeststellungen herangezogenen Berichte verwiesen. Insbesondere die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden in der Mongolei habe die Behörde zur Gänze unrichtig interpretiert. So habe die Behörde nämlich selbst festgestellt, dass die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat seien und Korruption ein ernstes Problem sei und als weit verbreitet angesehen werde. Korruptionsfälle würden jedoch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt werden. Zudem würden die Haftbedingungen der Mongolei weit unter den europäischen Standard liegen. Dazu wurde weiters auf den aktuellen Bericht von Amnesty International (24.02.2016) verwiesen und daraus u.a. Folgendes zitiert:
"Viele Fälle mutmaßlicher Folter und anderer Misshandlungen durch Ordnungskräfte blieben weitestgehend straffrei. Die Tatsache, dass seit der Auflösung der Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 Foltervorwürfe gegen Ordnungskräfte nicht mehr durch eine unabhängige Instanz, sondern durch die Polizei selbst untersucht werden, ließ Zweifel an der Unparteilichkeit dieser Untersuchungen aufkommen. Nach Paragraph 251 des Strafgesetzbuchs können lediglich bestimmte Justizbeamte, die mit Ermittlungen beauftragt sind, wegen der Erzwingung von Aussagen zur Verantwortung gezogen werden. Andere Beamte hingegen, die verdächtigt werden, "Geständnisse" erzwungen zu haben, könnten sich somit der strafrechtlichen Verfolgung entziehen. [...] Unter anderem wurde gegen die Rechte auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten verstoßen. Es wurde auch von Fällen berichtet, in denen Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Tatverdächtige und ihre Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen."
Hätte die Behörde die hier angeführten Berichte einfließen lassen und hätte sie die eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen des BF in den Länderberichten Deckung finde. Ebenfalls hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass eine Rückkehr des BF in die Mongolei jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK implizieren würde. Überhaupt würden im angefochtenen Bescheid einschlägige Berichte fehlen, die der Behörde erst ermöglichen würden, die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF einzuschätzen. Weiters sei festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes äußerst knapp ausfalle und sehr allgemein und oberflächlich gehalten werde. Der BF befürchte zu Recht, in der Mongolei festgenommen und sodann unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden. Eine Festnahme drohe bereits unmittelbar nach der Abschiebung bei der Kontrolle am Flughafen. Auch wenn der BF nur als Strohmann für die Beamten tätig gewesen sei, so werde er sich gegen die Vorwürfe nicht zur Wehr setzen können. Wie die Länderberichte bestätigen würden, seien die mongolischen Behörden sehr korrupt und sei es daher durchaus nachvollziehbar, dass hochrangige Beamte ohne größeren Aufwand agieren würden, um den BF die ganze Schuld unwiderlegbar anzulasten. Da es sich vor allem bei XXXX um einen sehr einflussreichen Mann handle, habe dieser auch entsprechend Einfluss auf die Behörden ausüben können, welche wiederum starken Druck auf den BF ausgeübt hätten, um von diesem, unter anderem auch unter Anwendung von Gewalt, ein Geständnis zu erzwingen. Dass Korruption ein ernstzunehmendes Problem in der Mongolei darstelle, ergebe sich auch aus den im Bescheid herangezogenen Länderberichten, ebenso würden Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen bestätigt werden. Abgesehen von der dem BF drohenden Verfolgung durch die mongolischen Behörden, stünde der BF im Falle der Rückkehr in der Mongolei vor dem Nichts, da es keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, geschweige denn zu seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter gebe. Auch die Aufnahme einer Arbeitsstelle stelle ein Risiko dar, da er dadurch für die Behörden wieder leicht auffindbar und greifbar wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht aufgezeigt wurde - vollkommen verabsäumt, adäquat auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und einen aussagekräftigen Sachverhalt als Basis zur rechtlichen Beurteilung des Vorbringens zu ermitteln.
Das Bundesamt ging in seiner Beweiswürdigung zwar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus, doch liegt dieser Einschätzung keine nachvollziehbare Begründung zugrunde.
Das Bundesamt begründete die Unglaubwürdigkeit des BF zum einem mit den von ihr eigens dazu getroffenen Feststellungen zu Rechtschutz und Justizwesen bzw. zu den Sicherheitsbehörden in der Mongolei. Die herangezogenen allgemeinen Berichte erweisen sich aber für eine derartige Sichtweise als völlig untauglich, zumal bereits in den Feststellungen u.a. ausgeführt wird, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Mongolei durch systemimmanente Korruption geschwächt werde, die Korruption unter den Richtern bestehen bleibe (vgl. S. 15 bekämpfter Bescheid), Korruption und eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz zu den drei schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen in der Mongolei zählen würden (vgl. S. 19 bekämpfter Bescheid), es zuweilen auch zur Ausübung physischen und psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, komme (vgl. S. 15-16 bekämpfter Bescheid), die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat bleiben würden, es zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraften Polizeiübergriffen geben würde (vgl. S. 16 bekämpfter Bescheid) und Maßnahmen gegen Beamte, die Menschrechtsverletzungen begangen haben, inkonsequent bleiben würden (vgl. S. 19 bekämpfter Bescheid). Somit reichten die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen jedenfalls nicht aus, um im konkreten Fall des BF, der im Wesentlichen vorbrachte, hinsichtlich seiner Verstrickung in illegale Geschäfte korrupter Beamter Übergriffe seitens dieser Beamten und deren Handlanger sowie seitens der ermittelnden Polizei zu befürchten, allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland von einer hinreichenden Unwahrscheinlichkeit dieses Vorbringens ausgehen zu können. Diese Sichtweise wurde in der Beschwerdeschrift auch durch einen aktuellen Bericht von Amnesty International bestätigt.
Zum anderen stützte sich das Bundesamt in seiner Argumentation darauf, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen sehr vage und wenig detailreich gewesen wären. Die in diesem Zusammenhang in der Beweiswürdigung verwendeten textbausteinartigen Wendungen lassen jedoch keine nachvollziehbare Konkretisierung - etwa durch Beispiele - erkennen (vgl. dazu etwa VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140). Hierbei wird gleichzeitig nicht verkannt, dass die im Protokoll wiedergegebenen Angaben des BF tatsächlich sehr bruchstückhaft ausfallen. Eine solche Argumentation setzt aber zusätzlich voraus, dass der BF vom Bundesamt in einer nach § 18 AsylG 2005 angemessenen Weise konkret und ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt worden wäre. So wurde der BF zwar allgemein zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, doch ist dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen, dass der BF zu zentralen Aspekten seines Vorbringens näher und konkret befragt wurde. Dies gilt umso mehr, als dem BF in der Einvernahme auch nie vorgehalten wurde, zu vage Antworten zu geben bzw. wurde er auch nicht aufgefordert, detailliertere Angaben zu machen oder diese zu vervollständigen. Andererseits ist der erstinstanzlichen Niederschrift kaum zu entnehmen, dass der BF konkrete Fragen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen unbeantwortet gelassen hätte.
So gab der BF beim Bundesamt beispielsweise an, seit dem letzten Jahr zwischen zehn und zwanzig Mal Opfer von Gewalt geworden zu sein (vgl. AS 99). Seitens des Bundesamtes wurde er dazu zu keinen einzigen Fall näher befragt oder überhaupt nur aufgefordert, die Vorfälle näher zu konkretisieren. Im gleichen Zusammenhang machte der BF unzählige Wunden bzw. Verletzungen geltend, die er "herzeigen" könne (vgl. AS 99). Auch darauf wurde seitens des Bundesamtes nicht weiter eingegangen. So wäre auch der offenbar vom BF vorgelegte ärztliche Kurzbericht, wonach er an einer Kiefergelenksluxation leide, hinsichtlich allfällig damit im Zusammenhang stehender Hintergründe abzuklären gewesen. Der BF gab auch an, dass seine "Partner" Leute geschickt hätten, um ihn zu "beseitigen", wobei er auch einmal entführt worden wäre (vgl. As 96). Auch dazu wurde der BF nicht näher befragt. Auch wurde nicht nachgefragt, wie die Geschäfte im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen im Detail (auch rechtlich) tatsächlich abgewickelt wurden, und was die exakte Rolle der Beamten und des BF dabei gewesen wäre, bzw. welcher Behörde die Beamten angehört hätten bzw. welche genaue Position bzw. Funktion sie innehatten, zumal der BF behauptete, alle Geheimnisse und Geschäfte, die diese Leute gemacht hätten, zu wissen (vgl. As 97). Weiters hat das Bundesamt den BF auch nicht im Detail zu den genauen Vorfällen bzw. Hintergründe befragt, die zur Aufdeckung der illegalen Geschäfte geführt hätten und vom BF nur rudimentär angedeutet wurden (vgl. As 99). Der BF wurde zudem auch nicht mit seinen Angaben bei der Erstbefragung konfrontiert.
Dieser Informationshintergrund erweist sich als notwendig, um das Vorbringen des BF sowohl hinsichtlich der Glaubwürdigkeit als auch im Hinblick auf die Asylrelevanz beurteilen zu können. Angesichts des behaupteten Umfangs der Grundstücktransaktionen (ca. 80 Grundstücke) wäre auch anzunehmen, dass diese Vorfälle medial in der Mongolei Niederschlag gefunden haben, wozu die angesprochenen Informationen auch für allfällige Recherchen zu ermitteln wären. Somit erweist sich die Befragung des BF durch das Bundesamt letztlich als völlig unzureichend, zumal darin kein tauglicher Versuch zu erkennen ist, mit dem BF den Sachverhalt zur Abklärung für die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fragen zu vervollständigen (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0090; VwGH 15.03.2016, Zl. Ra. 2015/01/0069). Indem sich das Bundesamt aber offenbar ohne weiteres Nachfragen mit der Darstellung einer hinsichtlich vieler Aspekte offenen Rahmengeschichte begnügte, hat es - auch in Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF - die Ermittlungen durch erhebliche Mängel belastet.
Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann, noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098).
Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem sich das Ergebnis der Befragung des BF als völlig ungeeignet erweist, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen, und angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen auch keine annähernd ausreichende Grundlage zu einer nachvollziehbaren Beurteilung des Vorbringens liefert, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde letztlich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Bundesamt trotz eines derart mangelhaft ermittelten Sachverhaltes von seinem Ermessen nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG Gebrauch gemacht hat, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird der BF beim Bundesamt zu sämtlichen von ihm in der Einvernahme am 30.03.2016 genannten Vorfällen sowie zu seinen Fluchtgründen und seiner Ausreise, unter Miteinbeziehung seiner Angaben bei der Erstbefragung als auch in der Beschwerdeschrift (insbesondere auch in Hinblick auf Abweichungen) nunmehr detailliert und ausführlich zu befragen sein, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass aufgrund der so erzielten Ermittlungsergebnisse weitere Ermittlungsschritte, etwa die Einholung von Auskünften der Staatendokumentation, notwendig werden könnten.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.1. f. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.