W166 2101832-1•BVwG W166 2101832-1
W166 2101832-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Verdienstentgang
W166 2101832-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalten, der orthopädischen Versorgung, des Ersatzes von Sachschäden, der Pflegezulage und der Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Internatsaufenthaltes in den Jahren XXXX von einem Pater sexuell missbraucht worden sei. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg, XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der "Verführung zur Unzucht" sowie des Verbrechens "wider die Natur mit Personen desselben Geschlechtes" rechtskräftig verurteilt.
In einem Schreiben vom XXXX teilte ein Rechtsanwalt mit, dass er nunmehr der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers sei und gab eine ergänzende Stellungnahme zur Antragstellung ab.
Mit der Stellungnahme wurden ein psychologisches Privatgutachten vom XXXX und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben zur Darlegung seines privaten und beruflichen Lebensverlaufes vorgelegt.
Seitens der belangten Behörde wurden ein Versicherungsdatenauszug und ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt im Zusammenhang mit einer beantragten Invaliditätspension vom XXXX angefordert.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zum beantragten Verdienstentgang mit, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe. Zur Frage, ob ein kausaler Verdienstentgang vorliege sei von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, und sei den Unterlagen, insbesondere dem ärztlichen Gutachten zur beantragten Invaliditätspension zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der kausalen Leiden erwerbsfähig sei. Es sei sogar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne und leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen unter durchschnittlichem Leistungsdruck und psychischer Belastbarkeit sowie mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen erledigen könne. Neben der allenfalls kausalen Gesundheitsschädigung "Depressives Zustandsbild bei Persönlichkeitsproblematik, Depression leicht bis maximal mittelgradig" lägen zusätzlich mehrere nicht kausale Leiden vor.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, teilte mit Stellungnahme vom XXXX mit, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass der im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu ermittelnde und gegebenenfalls zuzusprechende Ersatz für Verdienstentgang nicht identisch mit einer Invaliditätspension sei.
Aus diesem Grund sei es abwegig, den Ersatz des Verdienstentganges von vornherein auszuschließen, weil der Beschwerdeführer keine Invaliditätspension bekommen habe. Für die Ablehnung einer Invaliditätspension genüge es bis zu einem gewissen Grad noch arbeitsfähig zu sein, während für die Ermittlung eines Verdienstentganges die Arbeitsfähigkeit zu Grunde zu legen sei, die bestehen würde, wären am Beschwerdeführer nicht die Verbrechen begangen worden, die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz auslösen würden. Es müsse ein hypothetischer Verlauf der Berufsausbildung und der beruflichen Entwicklungen ohne die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die in den Jahren XXXX begangenen sexuellen Gewalttaten ermittelt werden.
Aus den dargelegten Gründen gehe die belangte Behörde von völlig falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, und könne sich auch nicht auf das Pensionsgutachten vom XXXX berufen, in welchem ausgeführt werde, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen unter durchschnittlichem Leistungsdruck und psychischer Belastbarkeit sowie mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen möglich seien.
Überdies hätte sich die belangte Behörde auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten vom XXXX auseinandersetzen müssen.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass derartig fundierte Ermittlungen von der belangten Behörde offenbar nicht zu erwarten seien, und das vorliegende Parteiengehör wohl nur formell dem § 45 AVG genügen solle, um dann den Antrag ablehnen zu können.
Im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Fragestellungen:
Hr. XXXX beantragte am XXXX Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Er gibt an, von XXXX im Internat der Klosterhauptschule des Stiftes Michaelbeuern ( XXXX ) von "Pater XXXX " ( XXXX ) sexuell missbraucht worden sein. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg, XXXX wurde Herr XXXX wegen des Verbrechens der Führung zur Unzucht zu 20 Monaten schweren Kerkers verurteilt.
Befunderhebung am XXXX :
Der Klient berichtet, dass er XXXX einen Fahrradunfall hatte - er wurde von einem Porsche angefahren und er erlitt Kopfverletzungen, eine Beckenfraktur und schwere Verletzungen an den unteren Extremitäten. Daher ist er in der Folge in das Internat der Klosterhauptschule des Stiftes XXXX gekommen. Dort kam es zwischen XXXX und XXXX zu dem im Akt gut dokumentierten sexuellen Missbrauch und den Gewalttätigkeiten von Seiten des Paters XXXX . Allerdings ist Herr XXXX ebenfalls XXXX verurteilt worden zu 2 Monaten auf Bewährung - dies hat ihn massiv gekränkt und er geht dagegen auch noch juristisch vor, will eine Rehabilitierung. Die Verurteilung erfolgte nach den damaligen Gesetzten wegen des Verbrechens der Unzucht wider die Natur (mit Personen desselben Geschlechts), da Hr. XXXX XXXX ab dem 14. Lebensjahr strafmündig war.
Über die Jahre hin seien immer Angstzustände vorhanden gewesen, besonders in sozialen Situationen, was auch zu den häufigen Arbeitsplatzwechseln führte. Anfänglich habe er sich ganz wohl gefühlt, habe die Ängste verbergen können. Mit der Zeit sind jedoch an jedem Ort seine Unbeholfenheit, der mangelnde Selbstwert und seine Unterwürfigkeit in den Vordergrund getreten.
Er hatte das Gefühl immer etwas falsch zu machen und fühlte sich dann wieder auf der Flucht, begann sich an einem anderen Ort eine neue Existenz aufzubauen.
Die in den letzten Jahren vorhandene Problematik wurde ausgelöst durch ein Klassentreffen XXXX , wo auch der Täter anwesend war. Daraufhin kam es bei dem Klienten zu einem völligen Zusammenbruch. Er hat seine Firmen aufgegeben. Er fühlte sich wie weggetreten, konnte keinen Druck mehr aushalten und nicht mehr vor anderen Menschen sprechen. Es traten Zustände auf, wo er erstarrte, durch andere Leute "hindurchschaute". Die Konzentration war hochgradig eingeschränkt. Es traten Panikattacken und Angstzustände mit Schweißausbrüchen auf. Er hatte soziale Ängste, zog sich sehr zurück. Albträume sind seither immer wieder vorhanden. Er schreit dann auf, sieht Pfarrer neben sich stehen.
Es gibt häufige Schlüsselreize, wo dann Intrusionen und Flashbacks das Trauma betreffend auftreten - dies können bestimmte Menschen sein, aber auch Geräusche oder z.B. kann er sich eigentlich nicht Zähneputzen, da ihn die Zahnpaste an die sexuellen Übergriffe erinnert bzw. diese reaktualisiert. Er habe kein Durchhaltevermögen mehr, fühle sich ständig erschöpft.
Schon seit Jahren treten Migräneattacken rechtsseitig auf, außerdem hat er ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel, welches organisch nicht erklärt werden konnte. Erfühlt ist im Schultergürtel chronisch verspannt, was auch zu Schmerzen führt.
Seit XXXX konnte er nun keine regelmäßige Arbeitstätigkeit mehr ausführen. Nur 10 Monate versuchte er geringfügig bei der Lebenshilfe mitzuarbeiten, was allerdings auch nicht gut gelang.
Biographie:
Aufgewachsen in XXXX , die Eltern sind schon verstorben, der Vater war XXXX , die Mutter hat im elterlichen Betrieb mitgearbeitet, XXXX Schwestern und einen XXXX , zu welchem wenig Kontakt besteht.
Der Klient besuchte die Volksschule, XXXX Internat in Michelbeuern, Hauptschule, war XXXX verheiratet, die letzte Scheidung vor 2 Jahren, keine Kinder.
Beruflicher Werdegang:
Lehre als XXXX abgebrochen; kaufmännische Lehre abgeschlossen, nach dem Bundesheer Hilfsarbeiter als Auslieferungs- u. Verkaufsfahrer. Hr.
XXXX wanderte dann nach XXXX aus, wo er lt. Eigenen Angaben eine erfolgreiche Import-Export-Firma aufbaute. Nach gesundheitlichen Schwierigkeiten ging er zurück nach XXXX . Er absolvierte eine Ausbildung als Organisationsprogrammierer gründete wieder eine eigene Firma und war Geschäftsführer dieser Erwachsenenbildungsfirma ( XXXX ). Er machte eine Ausbildung zum selbständigen Immobilienmakler, übte diesen Beruf jedoch nie aus. Später eröffnete er eine Taxifirma, hielt jedoch den Arbeitsdruck nicht lange aus.
XXXX gab er das Taxiunternehmen auf und zog mit seiner XXXX . Frau nach Österreich, war bei der Frau mitversichert, kein eigenes Einkommen.
Status psychicus:
Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, die Stimmung depressiv, Ductus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, Intrusionen und Flashbacks, dissoziative Zustände, wo er erstarrt, vor sich hinblickt und nicht gut ansprechbar ist, sozialphobische Ängste, Panikattacken, Vermeidungsverhalten, immer wieder latente Suizidgedanken vorhanden, Appetit gesteigert, Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen.
Medikamente:
Baldrian Tropfen Ibuprofen 600 mg bei Bedarf Cerebokan Voltaren Emulgel
Behandlungen bisher:
Gutachten
Bei Hr. XXXX liegt diagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung vor, wobei anamnestisch ein mehrjähriger sexueller Missbrauch von XXXX bekannt ist. Im Längsverlauf traten häufig soziale Ängste mit Vermeidungsverhalten
(Umzug an einen weit entfernten Ort), phasenweise Panikattacken auf. Im Jahr XXXX kam es durch eine Täterkonfrontation zu einer Retraumatisierung und in der Folge zu einem psychischen Zusammenbruch mit dissoziativen Zuständen, Konzentrationsminderung und hochgradiger Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Er hatte nun Flashbacks, Intrusionen und Albträume.
Chronisch vorhanden sind Migräneattacken, Schmerzen im Schultergürtel und eine Taubheit am li. Oberschenkel, welche organisch nicht erklärt werden konnte.
Die chronische posttraumatische Symptomatik, welche teilweise auch Züge einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zeigt, ist mit Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchsvorfälle im Internat in der Klosterhauptschule des XXXX von XXXX zurückzuführen.
Bei Hr. XXXX liegt seit XXXX aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung eine Arbeitsunfähigkeit vor.
Aus medizinischer Sicht sind ist die kausale Gesundheitsschädigung maßgebliche Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ( XXXX ) und der Krankenstände ab XXXX .
Wie aus dem beruflichen Werdegang ersichtlich, kam es zu häufigen Wechseln der Arbeit und Hr. XXXX absolvierte mehrere Ausbildungen. Nach anfänglichen Erfolgen kam es meist zu Schwierigkeiten durch die ständig vorhanden Ängste, besonders in sozialen Situationen. Mangelnder Selbstwert; Gefühle, etwas falsch gemacht zu haben und Vermeidungsverhalten führten zu Abbrüchen der Arbeit und nachfolgend einem Fluchtverhalten.
Diese wiederkehrende Problematik stand mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Traumatisierung und somit wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung möglich gewesen."
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht zur Kenntnis.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
In dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am XXXX gestellt worden sei, weshalb die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen daher ab XXXX zu prüfen seien.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Internat eines Benediktinerstiftes Opfer von strafrechtlich abgeurteilten Missbrauchstatbeständen geworden sei, und legte den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dar. Nach den Ausführungen der belangte Behörde widerspreche der berufliche Lebensweg des Beschwerdeführers ganz entschieden einer posttraumtischen Belastungsstörung und sei das Scheitern in selbständigen Berufen von einer Vielzahl an verschiedenen Faktoren abhängig. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zuerkennung einer Invaliditätspension, welche nicht zuerkannt worden sei, seien umfangreiche Gutachten eingeholt worden, die nunmehr der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Insbesondere werde auf ein Gutachten verwiesen, welches sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt habe, in dem der Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege. Nach Ansicht des Sachverständigen könne es selbstverständlich auf Grund derartiger Traumata zu einer Persönlichkeitsveränderungen kommen, allerdings spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Berufe erlernt und teilweise hochwertige Tätigkeiten bis zum Jahr XXXX ausgeübt habe, dagegen. Es sei weiters festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zwar keine selbständige Tätigkeit aber dennoch eine Reihe von Tätigkeiten für unselbständige Beschäftigte ausüben könne.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass zwar eine psychische Gesundheitsschädigung als Folge der Traumatisierung festgestellt worden sei, jedoch nicht in einem Ausmaß welches die Arbeitsfähigkeit maßgebend einschränke.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes müsse mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch den Missbrauch erlittenen psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigten, dass er nicht den Beruf ausüben könne, welchem der Beschwerdeführer bei Nichterleben des Missbrauches nachgegangen wäre und deshalb ab Antragstellung einen Verdienstentgang erleide. Dafür würden jedoch die Anhaltspunkte fehlen.
Mit Schreiben vom XXXX sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.01.2014 habe keine abweichende Beurteilung vom Ermittlungsergebnis zugelassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben, und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf Grund des Ermittlungsergebnisses zu treffen habe. Im angefochtenen Bescheid fehlten jedoch die Darstellung eines Ermittlungsverfahrens sowie die als erwiesenen angenommenen festzustellenden Tatsachen. Es sei von der belangten Behörde zwar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr XXXX das Internat einer Benediktinerabtei besucht und strafrechtlich abgeurteilten Missbrauch erlebt habe, es fehlten aber Feststellungen zu dem dadurch erlittenen Trauma.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass der Bescheid mit einer erheblichen Mangelhaftigkeit behaftet sei, da weder die Hintergründe der beruflichen Probleme noch der psychischen bzw. gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers erforscht worden und auch kein Sachverständiger hinzugezogen worden sei.
Die Behörde nehme im Bescheid lediglich Stellung zu Gutachten die im Rahmen des Pensionsverfahrens erstellt worden seien, die jedoch andere Kriterien beurteilen würden als jene die für das gegenständliche Verfahren erforderlich seien. Diesbezüglich sei bereits in der Stellungnahme vom XXXX ausgeführt worden, das es für die Ablehnung einer Invaliditätspension genüge bis zu einem gewissen Grad noch arbeitsfähig zu sein, während für die Ermittlung eines Verdienstentganges die Arbeitsfähigkeit zu Grunde zu legen sei, die bestehen würde, wären am Beschwerdeführer nicht die Verbrechen begangen worden, die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz auslösen würden.
Auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten werde nur indirekt Bezug genommen und ausgeführt, dass die Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten sei mehrmals auf seine psychischen Gesundheitsstörungen eingegangen und ausgeführt worden, dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung vorliege und sich daraus eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt habe. Dies alles sei von der belangten Behörde nicht erörtert worden. Die Feststellung der belangten Behörde, der Berufsverlauf des Beschwerdeführers würde einer posttraumatischen Belastungsstörung widersprechen stehe nicht im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten. Die Behörde habe es auch verabsäumt, einen eigenen Sachverständigen zu bestellen um die Situation des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Behörde den Sachverhalt ermitteln, Gutachten einholen und die Ermittlungsergebnisse hätte darlegen müssen. Der Bescheid enthalte lediglich Mutmaßungen und keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse. Es werde daher der Antrag gestellt, entweder dem Antrag Folge zu geben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Am XXXX ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung des Verwaltungsaktes, um über die noch offenen Anträge des Beschwerdeführers entscheiden zu können. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme retourniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."
Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass beim Beschwerdeführer zwar psychische Gesundheitsschädigungen als Folge der Traumatisierung in den Jahren XXXX bis XXXX festgestellt wurden, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches die Arbeitsfähigkeit maßgebend einschränkt.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, von welchen psychischen Gesundheitsschädigungen bzw. Traumatisierungen die belangte Behörde konkret ausgeht, da diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. Die belangte Behörde führt lediglich an, dass aus einem dem Antrag auf Invaliditätspension zugrunde gelegten Sachverständigengutachten hervorgehe, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege. Ebenso nicht nachvollziehbar und unverständlich ist daher die Feststellung, dass der Berufsverlauf des Beschwerdeführers ganz entschieden einer posttraumatischen Belastungsstörung widerspreche.
Die belangte Behörde hätte ermitteln und feststellen müssen, welche psychischen Gesundheitsschädigungen vorliegen und welche davon als kausal bzw. akausal angesehen werden. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen fehlen zur Gänze.
In diesem Zusammenhang ist es auch vollkommen unplausibel, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu der Feststellung im Bescheid kommt, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Voraussetzungen zur Gewährung eines Verdienstentganges nicht vorlägen, da die erforderliche Wahrscheinlichkeit, wonach erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen müsse, nicht gegeben sei.
Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung als Ermittlungsergebnis, die von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegebenen Gutachten betreffend die Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension des Beschwerdeführers zu Grunde. Dem abweisenden Urteil im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Invaliditätspension ist zu entnehmen, dass entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen "ein Versicherter dann als invalid anzusehen ist, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die hm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt".
Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verdienstentganges zu ermitteln, ist die Kausalität zu beurteilen und festzustellen, wie sich allenfalls vorliegende verbrechenskausale Leiden auf den Berufsverlauf ausgewirkt bzw. den Beschwerdeführer an einer besseren Ausbildung gehindert haben.
Es wird auf Grundlage von fachärztlichen Sachverständigengutachten zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird.
Die den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu Grunde gelegten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt erfüllen nicht diese Kriterien und zielen auf andere Anspruchsvoraussetzungen ab.
Darauf hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bereits anlässlich eines Parteiengehörs vom 03.01.2014 hingewiesen, wonach der im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes zu ermittelnde und gegebenenfalls zuzusprechende Ersatz für Verdienstentgang nicht identisch mit einer Invaliditätspension sei, und wurde weiters ausgeführt, dass der Ersatz des Verdienstentganges nicht von vornherein auszuschließen sei, nur weil der Beschwerdeführer keine Invaliditätspension bekommen habe. Für die Ablehnung einer Invaliditätspension genüge es bis zu einem gewissen Grad noch arbeitsfähig zu sein, während für die Ermittlung eines Verdienstentganges die Arbeitsfähigkeit zu Grunde zu legen sei, die bestehen würde, wären am Beschwerdeführer nicht die Verbrechen begangen worden, die Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz auslösen würden. Es müsse ein hypothetischer Verlauf der Berufsausbildung und der beruflichen Entwicklungen ohne die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch die in den Jahren 1963 bis 1969 begangenen sexuellen Gewalttaten ermittelt werden.
Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde, zumindest nach den Ausführungen im Bescheid, offenbar nicht weiters berücksichtigt bzw. nicht in die Ermittlungen einbezogen und ausgeführt, dass diese Stellungnahme eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse nicht zulasse.
Insofern ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde, wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, vor Bescheiderstellung dann doch ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom 25.03.2014 eingeholt hat, dessen Ergebnis im übrigen der Entscheidung der belangten Behörde widerspricht, dieses Gutachten offensichtlich nicht den Ermittlungen zu Grunde gelegt hat und auch dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht hat. Die belangte Behörde hat sich im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen im angefochtenen Bescheid offenbar nicht mit dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt bzw. kann das dem Bescheid nicht entnommen werden.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zum genannten Gutachten weder vor Erlassung des Bescheides Parteiengehör eingeräumt noch wurde das Gutachten mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Umstand, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht hat, und es dem Beschwerdeführer daher nicht bekannt ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde mehrmals kritisiert hat, dass die belangte Behörde kein adäquates fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt habe und dies nachzuholen sei.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen sowie dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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