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W131 2004408-2•BVwG W131 2004408-2
W131 2004408-2Bundesverwaltungsgericht25.08.2016
Landesverwaltungsgericht, verfahrenseinleitender Antrag,<br/>Weiterleitung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung
W131 2002971-2/4E
W131 2004408-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend eine Wiederaufnahmseingabe des XXXX vom August 2016 betreffend die (formal zwei) Beschlüsse des BVwG vom Juli 2015 zu den Zahlen, W131 2002971-1/27E und W131 2004478-1/24E, beschlossen:
A)
Die formal zwei Wiederaufnahmsanträge des Einschreiters XXXX werden gemäß § 32 Abs 5 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Einschreiter XXXX verfasste eine am 23.08.2016 an die Gerichtsabteilung W131 gemäß § 24 Abs 3 Z 9 der Geschäftsverteilung 2016 des BVwG zugewiesene Eingabe, mit welcher die Wiederaufnahme jener beiden Verfahren begehrt wurde, die zu einem Weiterleitungsbeschluss vom 23.07.2015, Zlen W131 2002971-1/27E und W131 2004408-1/24E, an das LVwG Wien geführt hatten. In dieser Eingabe des Einschreiters sind Beilagen zitiert, die nicht bei der hier entscheidenden Gerichtsabteilung einlangten, was (scil: das Fehlen der zitierten Beilagen) aber für die nunmehr verbunden getroffene Zurückweisungsentscheidung rechtlich nicht erheblich ist.
Die neue und seit August 2016 offene Wiederaufnahmseingabe des Einschreiters vom August 2016 wird nunmehr zu den Verfahrenszahlen W131 2002971-2 und W131 2004408-2 jeweils mit der Ordnungszahl 4 erledigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
In der Beschlussausfertigung zur Weiterleitung vom 23.07.2015 wurden vom BVwG im Zuge der Schaffung der Verwaltungsgerichte von den Verwaltungsbehörden offen übernommene Verfahren des XXXX (Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien und weiters Wiederaufnahmsantrag betreffend einen Bescheid des BMSAK) dahin erledigt, dass diese offenen Rechtssachen an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurden.
Der Einschreiter zog diese Weiterleitungsentscheidung in ordentliche Revision.
Der VwGH hat die besagte Revision des Einschreiters mit Beschluss vom 27.01.2016, Ro 2016/08/0001-3, letztlich deshalb gemäß§ 25a Abs 3 VwGG zurückgewiesen, weil der VwGH beschlussförmige Weiterleitungen gemäß § 6 AVG als verfahrensleitende Anordnungen und damit als verfahrensleitende Beschlüsse gemäß § 31 Abs 2 und Abs 3 letzter Satz VwGVG qualifiziert.
Der Verfahrensgang und der spruchtragend festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem beim BVwG aktuell noch vorliegenden Akteninhalt einschließlich derjenigen Akten, die jene Verfahren betreffen, die zum oben erwähnten Beschluss vom 23.07.2015 geführt haben.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Senatszuständigkeit hatte hier der Einzelrichter zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zum Zurückweisungsausspruch
3.2.1. Die hier vorrangig interessierenden Bestimmungen aus dem VwGVG lauten:
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG)
[...]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und [...]
[...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller [...]
[...]
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2.2. Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 27.01.2016 zur Zl Ro 2016/08/0001 ausgesprochen, dass der Beschluss des BVwG vom 23.07.2015, wie oben mit den Geschäftszahlen näher konkretisiert, ein verfahrensleitender Beschluss des BVwG war.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 5 VwGVG ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme von Verfahren beim BVwG unzulässig ist, insoweit diese Verfahren durch verfahrensleitenden Beschluss abgeschlossen wurden.
Dementsprechend waren jene Begehren des Einschreiters auf Wiederaufnahme mangels Zulässigkeit gemäß § 32 Abs 5 VwGVG zurückzuweisen, die der Einschreiter im August 2016 betreffend jenen Beschluss gestellt hat, den das BVwG am 23.07.2015 zwecks Weiterleitung verfasst hat. Klarzustellen ist idZ, dass mit dem Beschluss vom 23.07.2015 beim BVwG zwei Verfahren erledigt wurden und daher das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme rechtlich als die Stellung zweier Wiederaufnahmsanträge zu bewerten war - § 13 AVG iVm § 17 VwGVG.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme bei verfahrensleitenden Beschlüssen gemäß § 32 Abs 5 VwGVG eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053. Dass die Weiterleitungsbeschlüsse, deren Beseitigung der Einscheiter durch die Wiederaufnahme anstrebt, als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren sind, hat der VwGH zu Zl Ro 2016/08/0001 genau in dieser Angelegenheit bereits - auch für den Einschreiter bindend - festgestellt.
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