BVwG W114 2115485-1

W114 2115485-1Bundesverwaltungsgericht25.08.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2115485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2115485.1.00

Spruch

W114 2115485-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 11.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901579, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 90,26 ha, für die XXXX 110,21 ha und für den XXXX 152,68 ha beantragt.

3. Am 02.11.2012 beantragte der Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf dem XXXX von 152,68 ha auf 124,83 ha.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118717728, wurde dem BF - ohne Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX und dem XXXX - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 08.01.2013 Berufung erhoben.

6. Am 16.04.2013 hat der Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine weitere rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf dem XXXX von 124,83 ha auf letztlich 121,84 ha beantragt.

7. Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520051, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei auch in dieser Entscheidung die dem BF zustehenden anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX und dem XXXX nicht berücksichtigt wurden.

8. Am 17.05.2013 erhob der BF auch gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel.

9. Die vom BF erhobenen Rechtsmittel gegen die Bescheide der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118717728 und vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520051, berücksichtigend wurde der Berufung des BF mit Bescheid des BMLFWU vom 03.07.2013, AZ BMLFWU-LE.4.1.10/0726-I/7/2013, "stattgegeben". In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 auch die dem BF zustehenden anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX und dem XXXX einzuberechnen und zu berücksichtigen wären.

10. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 90,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 63,18 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 29.07.2013, AZ GB I/TPD/119737894, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte, gab zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, dieses Ergebnis offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend, keine Stellungnahme ab.

11. Die rückwirkende freiwillige Almfutterflächenreduktion durch die Bewirtschafterin des XXXX und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119901579, dieses Mal auch die dem BF zustehenden Almfutterflächen auf der der XXXX und dem XXXX einberechnend, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX zuerkannt.

Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,88 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,14 ha bzw. von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 77,66 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 75,52 und somit von einer Differenzfläche von 1,74 ha bzw. einer prozentuellen Flächenabweichung von etwas mehr als 2,30 % ausgegangen. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass in Folge der Vor Ort Kontrolle auf der XXXX eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wäre. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013 ein Rechtsmittel mit folgendem Wortlaut, das vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist:

"Betrifft: Einspruch gegen den Bescheid - einheitliche Betriebsprämie 2012, Zahl II/7-EBP/12-119901579 vom 26.09.2013

Hiermit berufe ich gegen oben angeführten Bescheid mit nachstehend angeführter Begründung.

Bei der Alm XXXX wurde nur 63,18 ha Fläche für die Betriebsprämie eingerechnet, anstatt 90,26 ha Fläche, welche im Jahr 2011 bei der AMA Kontrolle festgestellt wurden.

Ich ersuche höflichst um Korrektur."

13. Am 24.03.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Bezirkslandwirtschaftskammer vom 19.03.2014 ein, in welcher schlagbezogen hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass diese nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens beantragt worden wäre und die Flächenabweichungen aus Sicht der Landwirtschaftskammer für den Beschwerdeführer und die Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.

14. Am 26.06.2014 langte bei der AMA darüber hinaus hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 auch eine § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers vom 25.06.2014 ein.

15. Die AMA legte am 08.10.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der in diesem Bescheid wiedergegebene Verfahrensgang wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt.

2. Darüber hinaus wird auch festgestellt, dass die AMA auch am 12.09.2011 auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX eine von der Bewirtschafterin beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 81,43 ha festgestellt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde auch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,82 ha festgestellt, die jedoch von der Bewirtschafterin der XXXX weder für das Antragsjahr 2011 noch für das Antragsjahr 2012 als beihilfefähige Fläche beantragt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht konkret dargelegt, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 10.07.2013, bei der auch die Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr 2012 festgestellt wurde, nicht richtig sein sollte. Viel mehr hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung bzw. der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" selbst zu erkennen gegeben, dass für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen bezüglich der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX vorgelegen sind. Sofern der Beschwerdeführer aus dem Bericht der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 12.09.2011 ableitet, dass bei dieser Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche auf der XXXX ableitbar wäre, übersieht er einerseits, dass sich dieser Kontrollbericht ausschließlich auf das Antragsjahr 2011 bezieht und daraus nicht automatisch ableitbar ist, dass auch in Folgejahren die Almfutterfläche unverändert beantragt werden könnte und andererseits, dass nicht - wie vom BF behauptet - für das Antragsjahr 2011 eine vom Bewirtschafter der XXXX beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 90,26 ha festgestellt wurde, sondern lediglich eine solche im Ausmaß von 81,43 ha. In diesem Kontrollbericht ist nämlich eine Fläche im Ausmaß von 8,82 ha mit dem Beanstandungscode "99" versehen. Dieser Code bedeutet, dass es sich bei dieser Fläche um eine nicht beantragte, aber vorgefundene Almfutterfläche handelt, die bei der festgestellten und beantragten Almfutterfläche nicht mitgerechnet werden darf und daher außer Betracht zu bleiben hat.

Der Beschwerdeführer ist offensichtlich der Auffassung, dass eine im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle in einem früheren Antragsjahr festgestellte Almfutterfläche automatisch in einem nachfolgenden Antragsjahr herangezogen werden kann. Dabei übersieht er, dass es bei der Entwicklung von Almfutterflächen auch in sehr kurzen Zeiträumen zu größeren Veränderungen kommen kann, die natürlich bei der Beantragung von beihilfefähiger Fläche zu berücksichtigen sind. Es ist amtsbekannt, dass beispielsweise Naturereignisse wie Lawinenabgänge, Felsstürze oder ähnliche Vorkommnisse zu massiven Veränderungen beim Ausmaß von beihilfefähiger Fläche führen können. Zudem ist gleichfalls bekannt, dass sich durch eine zunehmende Überschirmung oder durch einen zunehmenden Bewuchs mit Zwergsträuchern Almfutterflächen gleichfalls innerhalb von einem Jahr reduzieren. Das hat der Beschwerdeführer bei der Abfassung seines Rechtsmittels offensichtlich nicht berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von ursprünglich 77,66 ha - unter Berücksichtigung einer freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktion und des Ergebnisses der Vor Ort Kontrolle auf der XXXX - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 75,52 ha zugrunde gelegt.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben sowohl eine freiwillige Futterflächenreduktion durch die Almbewirtschafterin der XXXX als auch eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, nur jenen Betrag, der sich daraus ergibt zuzuerkennen (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

2. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2013 von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

3. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.3. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.