BVwG W135 2105524-1

W135 2105524-1Bundesverwaltungsgericht24.08.2016

Regest

Beschwerdefrist, Direktzahlung, Einbringungsfrist, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristenlauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vorhalt, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2105524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2105524.1.00

Spruch

W135 2105524-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2013, zur Post gegeben am 16.10.2013, Berufung (nunmehr Beschwerde).

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer, entsprechend der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, am 14.07.2016 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Der mit 26.09.2013 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde am selben Tag abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Ausgehend davon endete die damals noch geltende Berufungsfrist gemäß § 63 AVG idF BGBl. I 158/1998 mit Ablauf des 15.10.2013. Die mit 14.10.2013 datierte Berufung bzw. nunmehr Beschwerde weist am Poststempel den 16.10.2013 auf.

Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 16.10.2013 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.