BVwG W227 2120719-1

W227 2120719-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

allgemeine Universitätsreife, Doktoratsstudium, Studienzulassung -<br/>Antrag, Universitätslehrgang

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2120719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2120719.1.00

Spruch

W227 2120719-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 11. November 2015, Zl. SR 21/2015-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 19. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Zulassungsantrag zum PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien, den sie mit ihrem absolvierten Bachelorstudium "International Business Administration" an der WU Wien und dem abgeschlossenen Universitätslehrgang "Environmental Technology International Affairs" (ETIA) an der Technischen Universität Wien (TU Wien) begründete. Dazu legte sie u.a. folgende Dokumente bei:

  • Das Curriculum des gemeinsamen postgradualen Universitätslehrganges ETIA der TU Wien und Diplomatischen Akademie Wien (DA Wien) vom 25. Juni 2012. Demnach schließe dieser Lehrgang an eine universitäre Ausbildung an, stelle eine Weiterbildung dar, dauere zwei Studienjahre und umfasse 120 ECTS-Punkte.

  • Ein Diploma-Supplement der TU Wien vom 27. Oktober 2014. Daraus geht als Ziel der Zugang zu weiterführenden Studien hervor. Dies könne ein PhD-Studium sein. Ausschlaggebend seien die Regelungen der jeweiligen Universität.

  • Ein undatiertes Noten-Transcript über von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ETIA-lehrganges abgelegte Prüfungen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

  • Den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der TU Wien vom 27. Oktober 2014 über die Verleihung des akademischen Grades ("Master of Science" [MSc] in ETIA).

  • Eine vorläufige Betreuungszusage vom 19. August 2015 für ein Dissertationsthema im Rahmen des PhD-Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien.

2. Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte der Abteilungsleiter für Studienrecht der WU Wien der Beschwerdeführerin mit, dass der Universitätslehrgang ETIA der Weiterbildung diene und kein fachlich in Frage kommendes Masterstudium für das PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sei.

3. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben des akademischen Direktors des TU-Teiles des ETIA-Lehrganges, wonach sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: Der ETIA-Lehrgang werde in Kooperation mit der DA Wien angeboten. Er sei deshalb ein Universitätslehrgang, weil die DA Wien keinen Universitätsstatus, sondern den einer anerkannten postsekundären Studieneinrichtung habe. Der ETIA-Lehrgang sei "nach den Regeln eines Bologna-Masters" eingerichtet; Studenten an der TU Wien würden, allenfalls unter Auflagen, nach Abschluss dieses Universitätslehrganges zum PhD-Studium zugelassen. Auch gebe es an der DA Wien in Kooperation mit der Universität Wien den Universitätslehrgang für Internationale Studien (M.A.I.S-Lehrgang), der zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium berechtige. Der ETIA-Lehrgang werde von der TU Wien und der DA Wien in "gleicher akademischer Qualität" durchgeführt. Durch den Bachelor als Studienvoraussetzung würden sechs Semester Grundausbildung, durch den ETIA-Lehrgang vier Semester "berufsvorbereitende und wissenschaftliche" Ausbildung analog zum M.A.I.S-Lehrgang erbracht.

4. Am 14. Oktober 2015 fand ein Gespräch zwischen dem akademischen Direktor des TU-Teiles des Universitätslehrganges ETIA, der Leiterin des Büros für studienrechtliche Angelegenheit und der Abteilungsleiterin der Studienzulassung der WU Wien statt. Dabei ergab sich ergänzend, dass die TU Wien Studenten nicht auf Basis eines Universitätslehrganges zum Doktoratsstudium zulasse.

Dazu gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 4 UG ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bereits das Gesetz regle, dass Diplom- bzw. Masterstudien und Universitätslehrgänge verschiedene Ziele verfolgten. Universitätslehrgänge dienten der Weiterbildung, Diplom- und Masterstudien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung. Weiters komme es bei der Zulassung zu Doktoratsstudien nicht auf die Anzahl der absolvierten Semester oder ECTS-Punkte an, sondern ob die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch ein fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium im Sinne des § 64 Abs. 4 UG nachgewiesen werden könne. Auch könne ein Studium je nach Zielrichtung von den Universitäten als Universitätslehrgang oder als ordentliches Studium eingerichtet werden. Der ETIA-Lehrgang sei laut der Präambel ein postgradualer Universitätslehrgang, der der Weiterbildung diene und an die universitäre Ausbildung anschließe. Schließlich lasse auch die TU Wien Studenten nicht nach dem Abschluss eines Universitätslehrganges zu einem Doktoratsstudium zu. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den von der Universität Wien und der DA Wien gemeinsam angebotenen Universitätslehrgang für Internationale Studien beziehe, sei festzuhalten, dass § 4 Abs. 3 Diplomatische Akademie Gesetz (DAK-Gesetz) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt: Sie habe ein sechssemestriges Bachelorstudium an der WU Wien und ein viersemestriges Masterstudium an der DA Wien absolviert, weshalb sie nach den Bologna-Kriterien zum Doktoratsstudium zuzulassen sei. Abgesehen davon müsse § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz analog angewandt werden. Die Materialien machten klar, dass das "Studium im Master-Programm" der DA Wien "zugleich" Universitätslehrgang sei, "aber eben nicht ausschließlich". Gemäß § 2 DAK-Gesetz seien Absolventen auch in der Lage, Arbeiten auf wissenschaftlichem Niveau zu verfassen. Da in § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz nur vom Abschluss des M.A.I.S-Lehrganges die Rede sei, liege eine planwidrige Lücke vor. Im Sinne des Gleichheitssatzes sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass diese Ergänzung etwa einer vom Gesetz bewusst gewollten Beschränkung ausschließlich auf den M.A.I.S-Lehrgang widerspreche, verfügten doch sowohl der ETIA-Lehrgang als auch der M.A.I.S-Lehrgang über eine "idente Studienstruktur". Der ETIA-Lehrgang habe zum Zeitpunkt der DAK-Novelle noch nicht existiert, weshalb der Gesetzgeber dieses Studium nicht in die Materialen und in § 4 Abs. 3 DAK habe aufnehmen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin schloss am 19. Juli 2012 das Bachelorstudium "International Business Administration" an der WU Wien und am 27. Oktober 2014 den zweijährigen ETIA-Lehrgang an der TU Wien ab.

Am 19. August 2015 stellte sie einen Zulassungsantrag zum PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.1. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt gemäß § 64 Abs. 4 UG jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 UG sind Masterstudien die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.

Universitätslehrgänge dienen gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.

3.1.1.2. § 2 des Curriculums für das PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien, beschlossen durch den Senat am 21. März 2012, lautet:

"Zulassung zum Studium

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz idgF oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung."

3.1.1.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 DAK-Gesetz erfüllt die Diplomatische Akademie die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben durch postgraduale Lehrgänge ("Lehrgänge") und durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien ("Höhere Lehrgänge").

Die Lehrgänge umfassen gemäß § 4 Abs. 2 DAK-Gesetz Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

Gemäß § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz werden die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad "Master of Advanced International Studies", anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.

Nach dem Curriculum des gemeinsamen postgradualen Universitätslehrganges ETIA der TU Wien und der DA Wien vom 25. Juni 2012 schließt dieser Lehrgang an eine universitäre Ausbildung an, stellt eine Weiterbildung dar, dauert zwei Studienjahre und umfasst 120 ECTS-Punkte. Durch die Kombination einer technischen und einer internationalen umweltpolitischen Spezialausbildung soll der Absolvent in die Lage versetzt werden, als Manager, Techniker, Politiker, Diplomat oder allgemein international tätiger höherer Angestellter, Umwelterfordernisse rational beurteilen und an der Gestaltung aktiv teilnehmen zu können sowie deren Umsetzung planen und begleiten zu können.

Nach § 1 des Curriculums des M.A.I.S-Lehrganges der Universität Wien, Mitteilungsblatt vom 30. Juni 2008, 39. Stück, erwerben die Studenten durch die Mitarbeit in Seminaren und das Verfassen einer Master-Thesis auch die Befähigung zur interdisziplinären Forschungstätigkeit und damit zur Fortführung ihrer universitären Ausbildung im Rahmen eines einschlägigen Doktoratsstudiums gemäß § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz.

3.1.2. Aus nachstehenden Überlegungen konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien erbringen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein viersemestriges Masterstudium absolviert zu haben. Der von ihr abgeschlossene ETIA-Lehrgang ist allerdings kein ordentliches Studium, sondern ein Universitätslehrgang.

Universitätslehrgänge dienen definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der "Weiterbildung" und sind damit keine ordentlichen Studien i. S.d. § 51 Abs. 2 Z 2 UG. Der von der Beschwerdeführerin abgeschlossene ETIA-Lehrgang kommt daher nicht als Diplom- oder Masterstudium gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG als Voraussetzung der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227).

Zusätzlich dauert der ETIA-Lehrgang (nur) vier Semester. Damit ist auch der Tatbestand des § 64 Abs. 4 UG "gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nicht verwirklicht, weil die in § 51 Abs. 2 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist (vgl. wieder VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227).

Diese Voraussetzungen finden sich auch im Curriculum der WU Wien, weshalb die Beschwerdeführerin schon aus diesen Gründen nicht zum PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zuzulassen war (vgl. § 2 des Curriculums für das PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien).

Weiters liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine planwidrige Lücke in § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz vor: Denn der Gesetzgeber unterscheidet in § 4 Abs. 1 DAK-Gesetz ausdrücklich zwischen postgradualen Lehrgängen ("Lehrgänge") und postgradualen Höheren Studienprogrammen für Internationale Studien ("Höhere Lehrgänge"). Der M.A.I.S-Lehrgang ist in § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz als höherer Lehrgang eingerichtet, dessen Abschluss zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium berechtigt. Zusätzlich wird im Curriculum des M.A.I.S-Lehrganges ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Studenten die Befähigung zur interdisziplinären Forschungstätigkeit und damit zur Fortführung ihrer universitären Ausbildung im Rahmen eines einschlägigen Doktoratsstudiums gemäß § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz erwerben. Demgegenüber ist das Ziel des ETIA-Lehrganges, der überdies nicht als höherer Lehrgang eingerichtet ist, eine praxisbezogene Weiterbildung. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz scheidet somit aus.

Schließlich kommt es auf die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Wertung ihres Lehrganges nach Bologna-Kriterien aufgrund der unmissverständlichen Gesetzeslage nicht an (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0040 mit Hinweis auf VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227). Zu Recht führte die Vizerektorin für Lehre dazu auch bereits im angefochtenen Bescheid aus, dass es bei der Zulassung zu Doktoratsstudien nicht auf die Anzahl der absolvierten Semester oder ECTS-Punkte ankommt, sondern ob die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch ein fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium im Sinne des § 64 Abs. 4 UG nachgewiesen werden kann.

Die Beschwerdeführerin war daher nicht zum PhD-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zuzulassen.

3.1.3. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Abschluss des ETIA-Lehrganges nicht zur Zulassung des PhD-Studiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien berechtigt, ergibt sich aus der klaren Rechtslage und der oben wieder gegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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