BVwG W208 2129312-1

W208 2129312-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Ordnungsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2129312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2129312.1.00

Spruch

W208 2129312-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2016, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In einer Pflegschaftssache (XXXX) vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) verhängte der zuständigen Richter mit zwei Beschlüssen vom 08.01.2014 (XXXX) ua. je eine Ordnungsstrafe von €

2. 000,- [ON 3 u. ON 4] wegen wiederholter "beleidigender Ausfälle" in einem Schriftsatz, gegen den Beschwerdeführer und unterhaltspflichtigen Vater dreier Kinder (im Folgenden: BF).

3. Den dagegen eingebrachten Revisonsrekursen vom 17.03.2014 wurde mit Beschluss des OGH (10 Ob 24/14y u. 10 Ob 25/14w) vom 19.05.2014 nicht Folge gegeben [ON 7].

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.02.2016 (zugestellt am 11.02.2016), forderte die Kostenbeamtin des LG die BF für die Präsidentin des LG auf, die mit dem oa. rechtskräftigen Beschlüssen des LG verhängten Ordnungsstrafen iHv € 4.000,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,- - zusammen € 4.008,00 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des zuständigen Bezirksgerichtes als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden [ON 10].

5. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 (Postaufgabedatum 22.02.2016) erhob der BF gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung [ON 11].

6. Mit an die Präsidenten des LG gerichteten Schreiben des Bezirksgerichtes vom 23.02.2016 wurde die Vorstellung mit dem Ersuchen um Entscheidung der Präsidentin des LG (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegt. Welche ein Ermittlungsverfahren einleitete und dem BF mit Schreiben vom 07.03.2016 (zugestellt: 18.03.2016) den Sachverhalt und die Rechtslage zum Parteiengehör mitteilte.

Der BF äußerte sich dazu am 25.03.2016 und führte im Wesentlichen an, dass die Ordnungsstrafen rechtswidrig verhängt worden seien. Der zuständige Richter sei befangen gewesen und seien nach einem Rechtssatz des OGH (19.10.1992, 11Bkd2/92 ua.) auch inkriminierende Schreibweisen zulässig. Er habe Justizkorruption bzw. Justizmobbing und nicht korrigierte Rechenfehler bei der Festsetzung des Kindesunterhalts aufgedeckt [ON 15].

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.04.2016, welcher am 29.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde der BF verpflichtet die mit Beschluss des LG vom 08.01.2016 verhängten Ordnungsstrafen zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 4.008,- binnen 14 Tagen auf das Konto des zuständigen Bezirksgerichtes einzuzahlen (Spruchpunkt II.).

Unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 6b, 7 GEG sowie einschlägiger Judikatur führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (§ 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015) außer Kraft getreten sei.

Gem. § 1 Z 2 GEG seien Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen. Die gegenständlichen Strafen sei vom Gericht rechtskräftig verhängt und die Einbringung gem. § 234 Abs. 1 Z 1 Geo schriftlich vom Entscheidungsorgan angeordnet worden.

Vor dem Hintergrund des § 6b Abs. 4 GEG, des Art 94 Abs. 1 B-VG (Gewaltentrennung) und der dazu ergangenen Rsp komme der Justizverwaltungsbehörde keine selbstständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der rechtskräftigen verhängten Ordnungsstrafen zu.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.05.2016 (überreicht am 13.05.2016) Beschwerde und focht diesen im Wesentlichen mit der breit ausgeführten Begründung an, die Vorschreibung der Ordnungsstrafe sei von einer befangenen Rechtspflegerin erfolgt und von befangenen Richtern verhängt bzw. bestätigt worden. Im Übrigen verwies der BF auf sein Vorbringen in der Vorstellung und schloss der Beschwerde mehrere Beilagen an, mit der er seinen Standpunkt untermauerte.

10. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 (eingelangt am 04.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit zwei rechtskräftigen Beschlüssen des LG vom 08.01.2016 ist der BF verpflichtet worden Ordnungstrafen in Höhe von € 4.000,- zu zahlen.

Der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag wurde von der Kostenbeamtin, wie sich aus der Genehmigungsformel ausdrücklich ergibt, im Namen der Präsidentin erlassen und dem BF zugestellt. Gegen den Mandatsbescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben und ist dieser folglich außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde - die Präsidentin des LG - hat mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich jedoch neuerlich eine Zahlungspflicht des BF über € 4.008,- (€ 4.000,- gerichtlich verhängte Ordnungsstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr) angeordnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den oben angeführten in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen des LG und des OGH, dem Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag), welcher eindeutig als solcher bezeichnet und vom der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde. Weiters aus der erhobenen Vorstellung dem angefochten Bescheid und der Beschwerde.

Soweit der BF eine Befangenheit der Rechtspflegerin am Bezirksgericht anführt (gemeint offenbar die vorschreibende Kostenbeamtin), verkennt er, dass der von ihr erlassene Mandatsbescheid ex lege (von Gesetzes wegen) außer Kraft getreten ist und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid wurde vom Vizepräsidenten des LG im Auftrag für die Präsidentin des LG als Justizverwaltungsbehörde ausgestellt. Das ergibt sich eindeutig aus der Genehmigungsklausel des Aktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier allerdings ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung iSd § 6b Abs. 4 GEG ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Der Gesetzgeber hat dieser Rechtssprechung (Rsp) folgenden nunmehr im § 1 Z 2 GEG von ordentlichen Gerichten verhängte Ordnungsstrafen - und um eine solche handelt es sich im Gegenstand - ausdrücklich in die genannte gesetzliche Bestimmung aufgenommen, sodass kein Zweifel besteht, dass die gegenständlichen Ordnungsstrafen von der Justizverwaltungsbehörde (hier: die Präsidentin des LG) von Amts wegen einzubringen ist.

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16.12.2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Gem. § 6a Abs. 1 GEG sind - sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 GEG wurde mit BGBl. I Nr. 156/2015 - welche im vorliegenden Fall anwendbar ist -geändert und lautet nunmehr (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

"§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Da der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten ist, ist der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin rechtlich nicht mehr existent und eine allfällige Befangenheit der Kostenbeamtin daher auch nicht mehr rechtserheblich.

Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde (die Präsidentin des LG) gem. § 6a Abs. 1 GEG mit "Bescheid" einen neuen Zahlungsauftrag erlassen.

An der Zuständigkeit und Unbefangenheit des Genehmigers besteht vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GEG sowie der Fertigungsklausel "Die Präsidentin [...] i.A. VPräs [...]" kein Zweifel. Es wäre aufgrund des § 6b Abs. 4 GEG keine anderer Bescheidinhalt zulässig gewesen.

Soweit der BF vermeint, die Erlassung des Zahlungsauftrages/Bescheides sei wegen Befangenheit der Richterinnen/Richter im Grundverfahren bzw. deren unrichtigen Entscheidungen unzulässig gewesen, so ist dazu - unabhängig davon, dass der OGH die Richtigkeit der Verhängung der Mutwillensstrafen mit seiner Entscheidung vom 19.05.2014, 10 Ob 24/14y, 10 Ob 25/14/w bestätigt hat - prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mutwillensstrafen ist dem BVwG - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt (vgl. vorne VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Die breit dargestellten Beschwerdegründe das Grundverfahren betreffend, waren nach der ständigen Rsp nicht mehr aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig zivilgerichtlich festgestellt.

Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht die rechtskräftig verhängten Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das BVwG fest, dass der Beschwerde des BF keine Berechtigung zukommt. Die durch rechtskräftige Beschlüsse des LG vorgeschriebenen Strafen sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG über insgesamt € 4.008,- sind vom BF zu zahlen.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den vom BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine klare Rechtslage stützen.

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