BVwG W158 2105270-1

W158 2105270-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 2105270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2105270.1.00

Spruch

W158 2105270-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. 2781760, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458712, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch die zuständige Agrargemeinschaft als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 101,11 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109040243, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.517,02 gewährt. Auf Basis von 23,06 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,10 ha (davon Almfläche 3,06 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,01 ha (davon Almfläche 3,06 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557774, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.516,92 gewährt. Auf Grundlage derselben Flächendaten wie im Bescheid vom 30.12.2010 gründete die Neuberechnung der EBP auf einer geringfügigen Änderung im Zusammenhang mit den zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA (Berufungsvorentscheidung) vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117763506, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.517,02 gewährt. Auf Grundlage derselben Flächendaten wie in den vorangegangenen Bescheiden gründete die Neuberechnung der EBP erneut auf einer geringfügigen Änderung im Zusammenhang mit den zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Datum vom 25.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffend eine Flächenausmaß von 85,89 ha ermittelt und somit Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458712, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.452,64 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 64,38 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 23,06 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,10 ha (davon Almfläche 3,06 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,55 ha (davon Almfläche 2,60 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund der geringen Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurden seitens der AMA keine Flächensanktionen verhängt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abänderungsbescheides,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien.

An einer allfällig falschen Beantragung treffe die beschwerdeführende Partei auch kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und seien Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) nicht zu verhängen. Insbesondere habe man sich im Rahmen der Beantragung die Alm mit der BStNr. XXXX an einem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2005 orientiert und habe sich die Flächenfeststellung sowohl für den Almobmann als auch für die beschwerdeführende Partei als plausibel und nachvollziehbar dargestellt.

Darüber hinaus monierte die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 und eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen. Die vorgeschriebene Rückzahlung im Rahmen der Aufrechnung mit anderen Beihilfen sei zudem gesetzwidrig.

Weiter sei hinsichtlich der Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. hinsichtlich der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits Verjährung eingetreten.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 07.04.2015 vor.

Beiliegend wurde auch eine § 8i-Erkärung der beschwerdeführenden Partei und eine Bestätigung gemäß Task Force Almen, ausgestellt von der zuständigen Bezirksbauernkammer, betreffend die verfahrensgegenständliche Alm übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Heimfläche im Ausmaß von 14,95 ha.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch die zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über ein Flächenausmaß von 85,89 ha, wobei der beschwerdeführenden Partei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,60 ha zuzurechnen war.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 17,55 ha zu Grunde zu legen.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2010 über 23,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche und beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 18,10 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2010). So beantragte die beschwerdeführende Partei ein Flächenausmaß von 15,04 ha. Unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann, legte die AMA der Beihilfenberechnung eine beantragte beihilfefähige Fläche von 14,95 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und es ergeben sich auch keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Ergebnissen der am 25.07.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.

Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht das INVEKOS-GIS zu einem als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Mit ihrem weiteren Vorbringen beteuert sie lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, weswegen ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei. Die beschwerdeführende Partei nimmt in ihren Ausführungen jedoch nicht auf konkrete Flächenabschnitte Bezug und legt nicht dar, inwieweit die Beurteilung der AMA konkrete Flächenabschnitte betreffend nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beantragung vorgenommenen Bewertung hätte jedoch über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau Bezug genommen und dargelegt werden hätte können, welche Bewertungen aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Die beschwerdeführende Partei hat im Zuge ihrer Beanstandungen betreffend die im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße damit keine ausreichend konkreten Angaben getätigt und auch nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der Kontrolle nicht korrekt sind, weshalb den Annahmen der Behörde zu folgen war. Damit war im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - auch das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.

Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 18,10 ha beantragt und über 23,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A):

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]"

"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006):

"Artikel 5b Eintreibungsverfahren

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014):

"Artikel 28 Wiedereinziehung durch Aufrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2010 jedoch ein größeres Flächenausmaß, als letztlich festgestellt, beantragt hatte (18,10 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 26.07.2012 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 64,38), zurückzufordern.

Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,55 ha zu Grunde zu legen (vgl. Feststellungen unter II.1.). Dabei war das unbestrittene Flächenausmaß des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei und das im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm für die Berechnung heranzuziehen (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Im Zusammenhang mit dem herangezogenen Flächenausmaß die verfahrensgegenständliche Alm betreffend gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - die beschwerdeführende Partei den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere gilt es dabei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).

3.3.2. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Daraus ergibt sich aber, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an ihr gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst, sondern von der zuständigen Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

3.3.3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die beschwerdeführende Partei auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zu Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.

3.3.4. Wenn die beschwerdeführende Partei - mit Verweis auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht - darüber hinaus beteuert, dass ihr (bzw. auch der zuständigen Almbewirtschafterin) aus näher angeführten Gründen kein Verschulden an einer Überbeantragung anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüsse iSd Art. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) verhängt worden sind, sondern lediglich der zu Unrecht bezahlte Betrag gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückgefordert wurde.

Auf sämtliche Beschwerdevorbringen betreffend verhängte Sanktionen war daher nicht näher einzugehen. Darüber hinaus war auch die Vorlage einer §8i-Erklärung und einer "Bestätigung gemäß Task Force Almen" - Unterlagen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird - entbehrlich.

3.3.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, man möge einen offensichtlichen Irrtum anerkennen, kann mangels näherer Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht nachvollzogen werden. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Zudem scheint sich dieses Vorbringen auf das Antragsjahr 2009 zu beziehen, da ausgeführt wird, das im Jahr 2009 am Heimbetrieb eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe, wo Abweichungen bis 20 % festgestellt worden seien und eine Totalsanktion daher nicht gerechtfertigt sei. An dieser Stelle gilt es anzumerken, dass sich auch weitere Teile der Beschwerde auf das Antragsjahr 2009, eine Vor-Ort-Kontrolle 2009 den Heimbetrieb betreffend und eine Totalsanktion beziehen und diese Ausführungen im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen gewesen sind.

3.3.6. Wenn sich die beschwerdeführende Partei darüber hinaus auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009.). Die beschwerdeführende Partei kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn diese Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da die beschwerdeführende Partei den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Jänner 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember 2010.

3.3.7. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung der gegenständlichen Rückforderung mit gewährten anderen Beihilfen ist auf Art. 5b VO (EG) Nr. 885/2006 und Art. 28 DVO (EG) Nr. 908/2014 zu verweisen.

3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher aber auch ins Leere gehen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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