W133 2105049-1•BVwG W133 2105049-1
W133 2105049-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2105049-1/10E
W133 2010794-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX " gegen
1. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.07.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie
2. ) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 11.07.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird betreffend beide Bescheide stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
I.) Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
II.) Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin gehört seit 03.10.2001 auf Grund der Leidenszustände Morbus Parkinson, Colitis ulcerosa sowie Depression mit Angsterkrankung mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Ihr wurde am 09.04.2002 ein Behindertenpass mit einem GdB in Höhe von 50 v.H. ausgestellt.
Am 01.03.2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.09.2007 wurde in der Folge der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt.
Anträgen der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde nicht stattgegeben.
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 17.01.2014 Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 30.04.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Colitis ulcerosa unterer Rahmensatz, da länger anhaltende Beschwerden, jedoch in den letzten Jahren unter Kontrolle
30%
2
Morbus Parkinson Oberer Rahmensatz, da leichter Ruhetremor, leichte Rigidität und verlangsamtes Gangbild, jedoch leine Beeinträchtigung der Sprache und gut erhaltene Gehfähigkeit
40%
3
Depressio mit Angsterkrankung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ständige fachärztliche Behandlung erforderlich, jedoch diesbezüglich kein stationärer Aufenthalt
30%
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 60 v.H. beurteilt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als uneingeschränkt zumutbar erachtet.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 17.06.2014, nunmehr vertreten durch den XXXX , Einwendungen gegen das Gutachten und legte neue neurologische Fachbefunde betreffend ihre Morbus Parkinson-Erkrankung vor.
Die belangte Behörde befasste neuerlichen die Sachverständige mit den erhobenen Einwendungen. In der Gutachtensergänzung vom 30.06.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der gutachterlichen Beurteilung führen könnten.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 11.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.01.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 60 % betrage.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 11.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.01.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen.
Begründend stützte sich die belangte Behörde in beiden Bescheiden auf das Gutachten vom 30.04.2014 und die Gutachtensergänzung vom 30.06.2014, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 05.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, insbesondere die motorischen und nichtmotorischen Störungen der Morbus Parkinson-Erkrankung hätten sich erheblich verschlechtert. Auch ihre Angst- und Panikzustände, mit welchen sie schon seit 2001 in ärztlicher Behandlung stehe, seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht entsprechend festgestellt worden. Der Beschwerde wurde ein weiterer neurologischer Befundbericht beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie sowie einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst.
Gegen das neurologische Gutachten vom 16.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin neuerlich mittels fundierter fachärztlicher Befunde substantiierte Einwendungen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde aus diesem Grund die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine andere Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie veranlasst, da sich die bisherigen Gutachten nicht nachvollziehbar mit den mehrfach vorliegenden widersprechenden Fachbefunden auseinandergesetzt hatten.
Im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung:
1.1. Morbus Parkinson 04.09.02 50%
Unterer Rahmensatz, da Hypomimie, On-Off-Symptomatik, Ermüdung und ausgeprägter Tremor, aber noch keine Dyskinesien.
1.2. Gemischte Depression und Angsterkrankung 03.06.01 30%
2 Stufen über unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild mit notwendiger ständiger Behandlung.
1.3. Colitis ulcerosa 07.04.05 30%
Unterer Rahmensatz, da zwar jahrelange Erkrankung, jedoch in der letzten Zeit ohne Schübe und bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
1.4. Polyneuropathie der unteren Extremitäten 04.06.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur sensible Symptomatik
Gesamtgrad der Behinderung aus nervenfachärztlicher Sicht: 70%
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Leiden 4 wurde neu aufgenommen, erhöht aber wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
2. Die erkrankungsbedingte Einschränkung der Gehleistung bedingt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da das deutlich verschlechterte Gangbild in Form eines unsicheren kleinschrittigen Gehens mit oftmaligen typischen On/Off Symptomen sowie die bestehende sensible Polyneuropathie ein sicheres Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gegeben.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.6.2007, AB 32,33 ist insofern eine Änderung
eingetreten, da
1. eine deutliche Verschlechterung des Leidens 1, der Grunderkrankung "morbus Parkinson" vorliegt und
2. Leiden 4 wurde neu eingestuft, jedoch ohne maßgebliche zusätzliche Beeinflussung der Gesamtbehinderung.
Die psychische Einschränkung durch die Angsterkrankung bewirkt keine Einschränkung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ebenso nicht die Dranginkontinenz.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 09.04.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.09.2007 wurde in der Folge der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt
Am 17.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.
Die erkrankungsbedingte Einschränkung der Gehleistung bedingt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da das deutlich verschlechterte Gangbild in Form eines unsicheren kleinschrittigen Gehens mit oftmaligen typischen On/Off Symptomen sowie die bestehende sensible Polyneuropathie ein sicheres Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, dem Grad der Behinderung sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2016 basierend auf einer persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich nun auch erstmals nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden sowie auf den nicht bestrittenen innerfachärztlichen Einschätzungen aus dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 09.06.2015 und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Gutachterin berücksichtigte auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sowie die Verschlechterung der Morbus Parkinson-Erkrankung und nahm zu den Vorgutachten Stellung.
Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin erhob keinerlei Einwendungen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.03.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder
Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 20%vorzunehmen.
.........
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 70 v.H. beträgt und durch die erkrankungsbedingte Einschränkung der Gehleistung und das deutlich verschlechterte Gangbild in Form eines unsicheren kleinschrittigen Gehens mit oftmaligen, für die vorliegende Morbus Parkinson-Erkrankung typischen On/Off Symptomen sowie die bestehende sensible Polyneuropathie ein sicheres Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht mehr gewährleistet. Es handelt sich zudem bei der vorliegenden Erkrankung um einen dauernden Leidenszustand. Außerdem ist das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gegeben, sodass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zumutbar ist.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.
Die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
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