BVwG W133 2012264-1

W133 2012264-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2012264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2012264.1.00

Spruch

W133 2012264-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX als dessen gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.07.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem minderjährigen Beschwerdeführer, im Verfahren vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, wurde am 29.06.2005 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) unter Berücksichtigung des Leidenszustandes "Hämophilie A" (Anm.: angeborene Blutgerinnungsstörung) ausgestellt.

Am 08.04.2014 stellte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Am 14.04.2014 stellte die belangte Behörde nach neuerlicher medizinischer Begutachtung für den Beschwerdeführer einen bis 30.06.2018 befristeten Behindertenpass aus, die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde jedoch im Behindertenpass nicht mehr vorgenommen. In einem Begleitschreiben zur Passübermittlung führte die belangte Behörde diesbezüglich an, die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liege nicht mehr vor, da aufgrund einer neuen Rechtslage ab 01.01.2014 diese nicht mehr nach Vorlage des Parkausweises eingetragen werden könne.

Am 06.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass. Begründend führte die Mutter aus, ihr Heimatort liege 1,5 km außerhalb des Ortes auf einem Berg. Eine Buslinie führe dann vom Ort nach XXXX zum nächsten Bahnhof. Von dort müssten sie mit dem Zug bis XXXX fahren, wo ihr Sohn in einer Spezialabteilung für Hämophilie behandelt werde. Zum Erreichen des Kinderspitals wäre eine weitere Busfahrt nötig. Da ihr Sohn oft an spontanen Gelenksblutungen leide, bräuchten sie ein Auto und könnten keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Ein Rätsel sei der Mutter auch, dass der Eintrag des Bedarfes einer Begleitperson nicht mehr enthalten sei.

Die belangte Behörde veranlasste in der Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit und Begleitperson" vorliegen würden.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2014 erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.07.2014 wurde folgendes Beurteilungsergebnis medizinisch festgestellt:

"Der derzeitige Gelenksbefund ist altersgemäß und nahezu ohne Einschränkungen, lediglich an den Ellbogengelenken besteht ein geringes Endlage des Streckdefizit von wenigen Graden, dass allerdings für die Nutzung der Verkehrsmittel nicht kalkülsrelevant ist.

Grundsätzlich sind die Belastung beider Beine und das freie Gehen möglich, die Kraftentfaltung an Armen und Beinen sowie an der Rumpfmuskulatur ist altersgemäß zu sehen. Spontane Gelenksblutungen werden in wöchentlicher Häufung berichtet, können dann aber üblicherweise selbst behandelt werden, ein akutes Aufsuchen eines Krankenhauses ist in letzter Zeit nicht erforderlich gewesen, das Aufsuchen der Kinderklinik beschränkt sich auf halbjährliche Kontrollen.

Aus meiner Sicht besteht bei erhöhtem Risiko von spontanen Blutungen auch in Gelenke grundsätzlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Auftreten von Gelenksblutungen kann auch bei Nutzung eines Privat-Pkw nicht ausgeschlossen werden. Im Falle des Auftretens von schmerzhaften Gelenksblutungen mit entsprechender schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit, ohne Möglichkeit der Selbstbehandlung, wäre auch ein Rettungstransport ins nächstgelegene Krankenhaus möglich, das wäre auch der direkteste Weg. Im Intervall, wo keine Gelenksblutungen auftreten bzw. selbst behandelt werden können, ist die Möglichkeit und auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Demzufolge ist auch eine Begleitperson nicht erforderlich."

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege der gesetzlichen Vertretung mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 erstattete die Mutter für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin sie sich mit dem Gutachtensergebnis nicht einverstanden erklärt. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Benützung des Schulbusses vor allem beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt unabsichtlich gestoßen und angerempelt werde. Dies könne zu schmerzhaften Gelenks- und Muskelblutungen führen, die auch zu lebensbedrohlichen Blutungen führen könnten. Die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei auf Grund des hohen Risikos von Blutungen sachlich gerechtfertigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 03.07.2014 gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Im Bescheid erfolgte in dessen Spruch keine Entscheidung über die Zusatzeintragung der "Begleitperson".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin mit E-Mailnachricht vom 11.09.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholt die Mutter im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und legte der Beschwerde eine oberärztliche Stellungnahme eines Kinderfacharztes vom 11.09.2014 bei.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt.

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.07.2016 nahm die Gutachterin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2016 zu den in der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Fragen wie folgt Stellung:

"Stellungnahme

Ad 1) Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

Das freie Gehen und die Belastung der Beine sind möglich; es besteht keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund der vorliegenden Hämophilie A, somit keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten (ad 1a).

An den unteren Extremitäten besteht derzeit keine Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere an Knie- und Hüftgelenken, sodass ein entsprechender Aktionsradius zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben erscheint. Auch das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede, sowie der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Von Seiten des Beschwerdeführers wird allerdings angegeben, dass bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg eine Wegstrecke von 2 km zum Bus zurückgelegt werden müsste. Dies ist aber für die Zusatzeintragung nicht relevant.

Bedingt durch Gelenksblutungen kommt es immer wieder zu passagerer Mobilitätseinschränkung, die lt. Anamnese am häufigsten die Ellenbogengelenke betreffen, was in Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von geringerer Relevanz ist. Das Auftreten von Gelenksblutungen kann auch beim Transport mit dem Privat-PKW nicht ausgeschlossen werden.

Im Falle von Blutungen, sowie auch prophylaktisch erfolgt die selbständige intravenöse Verabreichung von Gerinnungsfaktor VIII. Ein Transport in ein Krankenhaus sei aus einem derartigen Anlass schon länger nicht erforderlich gewesen. Die Kinderklinik in XXXX werde nur zu den Routinekontrollen aufgesucht.

Im Falle einer Gelenksblutung mit akuten Beschwerden würde auch die Möglichkeit eines Rettungstransports in das Krankenhaus bestehen.

Außer der genannten Therapie besteht derzeit keine weitere Therapieoption; bleibende Schäden an den Gelenken konnten mit der Therapie bisher vermieden werden. Daher stehen therapeutische Operationen derzeit in keiner Weise zur Diskussion. Das genannte Medikament (Gerinnungsfaktor VIII) muss immer wieder verabreicht werden, da es entsprechend seiner biologischen Halbwertszeit im Körper des Patienten abgebaut wird.

Ad 2) "Begleitperson erforderlich"

Ad 2a) Der Beschwerdeführer ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Freies Gehen ist möglich, es werden keine Hilfsmittel benötigt.

Ad 2b) Es besteht keine Entwicklungsverzögerung oder Verhaltensstörung.

Ad 2c) Es bestehen keine kognitiven Einschränkungen; zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung im öffentlichen Raum ist nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person erforderlich.

Ad Punkt: Stellungnahme zu den Einwendungen ABL.111

Die Stellungnahme zu den ersten beiden angeführten Punkten wurde bereits oben ausgeführt. Zum Punkt: "Durch persönliche Gespräche mit anderen Personen mit dem gleichen Grad der Hämophilie A ist es für uns unerklärlich, dass es bei uns abgelehnt wird" ist eine Stellungnahme meinerseits nicht möglich.

Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben; eine Begleitperson ist aus oben genannten Gründen nicht erforderlich. Daher ergibt sich keine Änderung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten von 7/2014.

Es ist keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich."

Beiden Parteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. Das Gutachten wurde nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Am 06.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass.

Beim Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftig festgestellter Behinderungsgrad von 50 % auf Grund einer schweren angeborenen Gerinnungsstörung, einer Hämophilie A - Erkrankung.

Es besteht keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund der vorliegenden Hämophilie A - Erkrankung und somit keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten.

An den unteren Extremitäten besteht derzeit auch keine Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere an Knie- und Hüftgelenken, sodass ein entsprechender Aktionsradius zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Auch das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede, sowie der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe sind nicht auf erhebliche Weise erschwert.

Bedingt durch Gelenksblutungen kommt es immer wieder zu passagerer Mobilitätseinschränkung, die lt. Anamnese am häufigsten die Ellenbogengelenke betreffen, was im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von untergeordneter Relevanz ist.

Im Falle von Blutungen, sowie auch prophylaktisch erfolgt die selbständige intravenöse Verabreichung eines Gerinnungsfaktor VIII-Medikamentes. Ein Transport in ein Krankenhaus ist aus einem derartigen Anlass schon länger nicht erforderlich gewesen. Die Kinderklinik in XXXX wird nur zu den Routinekontrollen zweimal jährlich aufgesucht.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Festgestellt wird weiters, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruch lediglich eine Entscheidung in Form einer Abweisung betreffend die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" trifft, jedoch keinen förmlichen Abspruch über die Zusatzeintragung der "Begleitperson" enthält. Die Vornahme dieser Zusatzeintragung ist somit nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachten vom 06.07.2016. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.

Die Sachverständige konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar feststellen, dass es beim zwölfjährigen Beschwerdeführer immer wieder zu Gelenksblutungen kommt, jedoch im Anlassfall sowie auch prophylaktisch eine Therapiemöglichkeit in Form der selbständigen intravenösen Verabreichung eines Gerinnungsfaktor VIII-Medikamentes besteht. Ein Transport in ein Krankenhaus ist nach den Angaben der Mutter aus einem derartigen Anlass schon länger nicht erforderlich gewesen. Die Kinderklinik in XXXX wird nur zu den Routinekontrollen zweimal jährlich aufgesucht. Der Beschwerdeführer nimmt auch - wenn auch mit Einschränkungen - am schulischen Turnunterricht teil.

Bewegungseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch die Sachverständige nicht objektiviert werden. Diese Beurteilung entspricht auch der Einschätzung, die im Gutachten vom 03.07.2014 getroffen wurde.

Es liegen im Beschwerdefall auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor und wurden vom Beschwerdeführer bzw seiner Mutter solche auch nicht vorgebracht.

Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen mehr gegen das Gutachten vom 06.07.2016 und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.07.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

An dieser Stelle ist - wie bereits oben unter Punkt II.1. dargelegt wurde - zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG förmlich abgewiesen wurde. Der ergänzende Satz im Rahmen der Bescheidbegründung, dass "demzufolge auch eine Begleitperson nicht erforderlich sei", vermag den gesetzlich vorgesehenen förmlichen Abspruch über einen Antrag nicht zu ersetzen. Verfahrensgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Begleitperson".

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.07.2016 zu Grunde gelegt. Danach liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor und führt auch die vorliegende Hämophilie A - Erkrankung, wie dies bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, im Beschwerdefall zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Dem Einwand der gesetzlichen Vertreterin, dass der Beschwerdeführer vom Wohnort 1,5 km bis zur nächsten Bushaltestelle gehen und dann noch mit dem Bus, welcher nur dreimal täglich zum Bahnhof fahre, zur Schule fahren müsse, ist zu entgegnen, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen ankommt, nicht aber etwa auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die Entfernung zur nächsten Busstation oder die Frequenz des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, erhob der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklichen Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen diese Beurteilung und legte auch keine Befunde oder Gutachten vor, die dem Gutachten widersprechen würden.

Es ist daher in Gesamtbetrachtung im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen; gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte er sich nicht gegenteilig äußern - eine Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund daher als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen des BVwG vom 26.01.2016, GZ: I402 2113408-1 und GZ: I402 2114980-1).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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