BVwG W114 2113870-1

W114 2113870-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Irrtum, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2113870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2113870.1.00

Spruch

W114 2113870-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.07.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, in der Fassung des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.11.2014, AZ II/4-EBP/08-122103019, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, unter Berücksichtigung des dagegen erhobenen, bei der belangten Behörde am 01.12.2014 eingelangten Vorlageantrages zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.11.2014, AZ II/4-EBP/08-122103019, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.07.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird insoweit stattgegeben, als dieser Bescheid behoben wird und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Am 08.05.2008 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Auftreiberin auf die Alm mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2008 auch ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde für die XXXX für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 252,47 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102229360, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 30,64 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 20.08.2012 fand auf der XXXX im Beisein des damaligen Obmannes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 252,47 ha nur eine solche im Ausmaß von 203,07 ha festgestellt.

Mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB I/TPD/117812325, wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft der Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt, die jedoch dazu keine Stellungnahme abgab. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102229360, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 30,64 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 30,64 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde keine Sanktion verhängt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde nicht berücksichtigt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der AMA am 11.07.2013 eingelangtem Schreiben Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.

Die BF beantragt darin:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die ersatzlose Behebung des Bescheides,

4. der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorzulegen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Im Weiteren wären die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch. Amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren (eine VOK im Jahre 2005) seien nicht berücksichtigt worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Sie habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Auch habe die Beschwerdeführerin den Rückforderungsbetrag bzw. den Sanktionsbetrag bereits gutgläubig verbracht, sodass eine Rückforderung unzulässig wäre.

7. Nunmehr das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103019, der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 30,64 ha, aber von einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nur mehr 24,64 ha ausgegangen. Von der Verhängung einer Flächensanktion wurde Abstand genommen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 01.12.2014 bei der AMA einlangte.

9. Von der AMA wurde den Verfahrensunterlagen ein "Report" beigefügt, aus welchem sich ergibt, dass sich eine Änderung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen ergeben hat. Dabei wurde eine Differenzfläche von 4,80 ha ausgewiesen.

10. Am 16.06.2014 langten bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine Erklärung der BF ein, wonach es ihr als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Jahr 2008 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2008 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).

11. Die AMA legte am 09.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchteil A.I.:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122663088, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).

Zu Spruchteil A.II.:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der nunmehr wieder auflebende Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, berücksichtigt nicht das Ergebnis der AMA-Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2012 auf der XXXX sowie die im Report der belangten Behörde zum Berechnungsstand vom 14.03.2014 einhergehenden Änderungen der Zahlungsansprüche. Aus den Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass sich nach Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540137, die Anspruchsgrundlagen wesentlich geändert haben bzw. der Sachverhalt anders zu beurteilen sein kann und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hat.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 20.08.2012 und die damit einhergehende Änderung der Zahlungsansprüche wurde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von der AMA weder gewürdigt noch beurteilt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 einer Entscheidung zuzuführen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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