BVwG W108 2120601-1

W108 2120601-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2120601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2120601.1.00

Spruch

W108 2120601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX sowie 2. des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.09.2015, Zl. Jv 3942/15m-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin XXXX erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer XXXX erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 16.04.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX im Rahmen einer Unterlassungsexekution über die verpflichteten (zwei) Parteien des Exekutionsverfahrens - die nunmehrigen Beschwerdeführer - wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (aufgrund des Verstoßes am 14.04.2015) rechtskräftig Geldstrafen von je EUR 100.000,--.

2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin erging im Verfahren zur Einbringung der über sie verhängten Geldstrafe zunächst ein Zahlungsauftrag (gemäß § 6a Abs. 1 GEG) mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten von der Kostenbeamtin erlassenem) Mandatsbescheid (gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) vom 10.06.2015, mit dem die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert wurde, die (mit dem oben unter Punkt 1. genannten Gerichtsbeschluss) über sie verhängte Geldstrafe von EUR 100.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 100.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag brachte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 22.06.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend machte.

4. In der Folge wurde die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung übermittelt. Die fristgerechte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG ist nicht aktenkundig.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2015 wurde (neuerlich) ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen und - allein - die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, die (mit dem oben unter Punkt 1. genannten Gerichtsbeschluss) im Betrag von EUR 100.000,-- verhängte Geldstrafe und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, zusammen EUR 100.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 10.06.2015 außer Kraft getreten sei.

In der Begründung des Bescheides wurde nach Darlegung des Sachverhaltes, insbesondere auch dahingehend, dass der Gerichtsbeschluss über die Verhängung der einzubringenden Geldstrafe ordnungsgemäß zugestellt und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, festgehalten, dass der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 10.06.2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Der Zahlungsauftrag entspreche dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten das Bestehen und die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht überprüft werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die (beiden) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachten darin im Wesentlichen vor, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit insbesondere fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin [hier: der oben unter Punkt 1. genannte Gerichtsbeschluss vom 16.04.2015 über EUR 100.000,--] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss der Erstbeschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dass nach Erhebung der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet wurde, hielt die belangte Behörde im Bescheid im Einklang mit der Aktenlage fest. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerde trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Sie ist jedoch unbegründet:

Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

[Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

Nach der hier anzuwendenden Fassung des GEG war der zunächst ergangene Mandatsbescheid ein solcher im Sinn des § 57 AVG, sodass auch die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet, zur Anwendung gelangte (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten verweist die Beschwerde zutreffend darauf, dass im vorliegenden Fall der zunächst ergangene Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft trat, was allerdings unstrittig ist und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde.

Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht. Denn beim angefochtenen Bescheid handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - um keinen Vorstellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde (im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung BGBl. I 190/2013) - unzuständigerweise - über einen außer Kraft getretenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG abgesprochen hätte, sondern um einen im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG, mit dem - zulässigerweise - nach Außerkrafttreten des mit Mandatsbescheid ergangenen Zahlungsauftrages neuerlich ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde.

Auch die Ansicht der Beschwerde, dass die dem Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis von rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahren (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher, soweit sie von der zahlungspflichtigen Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.3. Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Wie der Beschwerdeschrift klar zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde (sowohl von der Erstbeschwerdeführerin als) auch vom Zweitbeschwerdeführer erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings nur die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung der über sie gerichtlich verhängten Geldstrafe aufgefordert, nicht aber (auch) der Zweitbeschwerdeführer. Eine Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers scheidet damit aus, da mit dem angefochtenen Bescheid über seine Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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