BVwG L519 2128115-1

L519 2128115-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016

Regest

Entscheidungspflicht, geänderte Verhältnisse, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2128115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2128115.1.00

Spruch

L519 2128112-1/2E

L519 2128115-1/2E

L519 2128114-1/2E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.4.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG und § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.4.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG und § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Dr. ZAWODSKY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.4.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG und § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 bis BF3 bezeichnet) stellten nach Einreise in das Bundesgebiet am 21.4.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.4.2015 fand eine Erstbefragung der BF1 und BF2 statt.

Am 21.4.2015 wurden die Verfahren von der EAST-Ost zugelassen und den BF Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgehändigt. Die Verfahrensakte der BF wurden am 27.4. 2015 an das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, zur Durchführung der weiteren Asylverfahren übermittelt.

Mit Eingabe vom 15.3.2016 (eingelangt beim BFA am 16.3. 2016) brachten die BF beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und stellten unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerden in der Sache selbst entscheiden und den BF Asyl zuerkennen.

Gegenständliche Verfahrensakte langten nach Vorlage durch das BFA am 15.6.2016 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis unter anderem dar, dass in Österreich in den letzten Jahren die Asylantragszahlen erheblich gestiegen seien. 2013 haben 17.503, 2014 28.027 Fremde Asylanträge gestellt. 2015 waren es bis Ende September bereits 56.356 Anträge, d.h. 231,31% mehr als 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als 2013 gebracht hat. Dadurch ist es zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen. Das Personal des BFA ist mehrfach aufgestockt worden. Zudem wurden zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Der im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das BFA treffe daher an der Verzögerung der Erledigungen kein überwiegendes Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführer haben am 21.4.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und am 16.3.2016 Säumnisbeschwerden eingebracht, wobei die Anträge auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt waren. Die seit 1.6.2016 geltende Entscheidungsfrist von 15 Monaten (§ 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I. Nr.24/2016) war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden noch nicht abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I. Nr. 24/2016, welcher mit 1.6.2016 in Kraft getreten ist, normiert - abweichend zu § 73 Abs. 1 AVG - dass über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.

Diese Regelung wurde aufgrund der extrem hohen Asylantragszahlen v. a. im Jahr 2015 vorerst befristet auf 2 Jahre eingeführt, da ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vorliegt, weshalb vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert wird.

Mangels Vorhandenseins einer Übergangsbestimmung in § 75 Asylgesetz für am 1.6.2016 bereits anhängige Asylverfahren ist auch bei diesen von der 15-monatigen Entscheidungsfrist auszugehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

2. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das, dass die Anträge auf internationalen Schutz am 21.4.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Die ggst. Säumnisbeschwerden wurden am 16.3.2016 erhoben, obwohl zu diesem Zeitpunkt die 15-monatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war. Deshalb waren die ggst. Säumnisbeschwerden in Ansehung von § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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