L515 2127211-1•BVwG L515 2127211-1
L515 2127211-1Bundesverwaltungsgericht23.08.2016
Arbeitsfähigkeit, Behinderung, ersatzlose Behebung, Waisenrente
L515 2127211-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, Zl. OB: XXXX , VN: XXXX , vom 18.04.2016, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle OÖ, vom 18.04.2016, Zl. OB:
XXXX , VN: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: "bP") beantragte im März 2005 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.04.2005 wurde festgestellt, dass die bP ab 21.03.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt.
I.2. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (nachfolgend: belangte Behörde - auch "bB") vom 30.03.2016 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP eine Waisenpension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe; gleichzeitig wurde der bP die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine solche Stellungnahme ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
I.3. Mit Bescheid der bB vom 18.04.2016 wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 29.05.2016 Beschwerde.
I.5. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am 02.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die österreichische bP ist an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Gemäß einem Auszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) bezieht die bP ab 22.07.1993 bis laufend eine Waisenpension.
1.3. Auf der Rückseite der AS 256 b findet sich folgender AV der bB vom 07.10.2015:
"Die Antragstellerin (Jg. 1983) bezieht eine Waisenpension (Abl. 255). Da diese über das 18. bzw. 27. Lj. hinaus nur bei gegebener Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, ist die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Eingliederung (Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze) nicht gegeben."
1.4. Einer Niederschrift der bB mit der bP vom 16.12.2015 (in der Angelegenheit Mobilitätszuschuss 2015) zufolge gibt die bP an, dass sie aktiv arbeitssuchend sei und vom AMS auch Stellenangebote zugeschickt bekomme.
1.5. Gemäß einem Aktenvermerk der bB vom 17.12.2015 über eine Rücksprache beim AMS Linz betreffend der bP wurde von dort mitgeteilt, dass die bP definitiv arbeitsfähig sei und auch arbeiten wolle. Sie sei jedoch extrem schwer vermittelbar (Behinderung, keine Praxis, keine Mobilität, Kind mit Beeinträchtigung, persönliche Assistenz, passende Arbeitszeit,...). Seitens des AMS könnten kaum Stellenangebote vermittelt werden, da es kaum passende gebe. Die aktive Arbeitssuche durch Eigenbewerbungen liege laut AMS bei der bP auf jeden Fall vor.
1.6. Gemäß AV der bB vom 12.01.2016 erfolgte eine Zuleitung zur GA 5 der bB, zwecks Prüfung, ob die Begünstigteneigenschaft noch zusteht - es werde eine Waisenpension und Pflegegeld bezogen.
1.7. Einem AV der bB vom 30.03.2016 zufolge beziehe die bP eine Waisenpension gem. § 252 Abs. 2 ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus (Bd. 1 Abl. 21 u. Auszug AJ-WEB Abl. 268).
Gemäß § 252 Abs. 2 Ziffer 3 ASVG bestehe die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn oder solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Da die bP somit eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehe und zur Zeit nicht in Beschäftigung stehe (Abl. 268) sei vorerst bzgl. der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft ein Parteiengehör mit der zusätzlichen Frage, ob in nächster Zeit ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen werde, zu erteilen. Dies im Hinblick darauf, dass im Jahr 2015 für sechs Monate geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen seien.
1.8. Die bP erhob gegen den abweisenden Bescheid der bB vom 18.04.2016 mit E-Mail vom 29.05.2016 Beschwerde. In der Beschwerde führte sie aus, dass sie derzeit vom AMS Oberösterreich zu mindestens 20 Wochenstunden vermittelt werde und nach Beendigung des Arbeitslosengeldzeitraumes Notstandshilfe beziehe, nachdem nach Ablauf ihrer Elternkarenz ihre Erwerbsfähigkeit von dortiger Stelle festgestellt worden sei.
Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine Entscheidung gem. den einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. VwGVG handelt, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. § 19b Abs. 1 BEinstG ist nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.3. Vorweg ist festzustellen, dass dem Sozialministeriumservice die Zuständigkeit zur Prüfung, ob eine Waisenrente zusteht oder nicht - damit die Auslegung des dortigen Begriffs der Erwerbsunfähigkeit - grundsätzlich fehlt. Entscheidungen darüber bleiben den dafür zuständigen Behörden vorbehalten.
Ob die bP eine Waisenpension zu Recht bezieht oder nicht, ist hier nicht zu untersuchen.
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".
§ 2 BEinstG lautet:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. -Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. -Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. -Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
-(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)-sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)-das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)-nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)-nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung."
Die lit a) und b) des Abs. 2 leg. cit scheiden gegenwärtig aus. Mit lit. d) hat sich die bB nicht auseinandergesetzt.
Soweit das Sozialministeriumservice seine Entscheidung auf § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG stützte (im Bescheid fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme zu § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG - dass die bB aber diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte, ist aus dem Kontext erschließbar), so ist der Auslegung des Sozialministeriumservice entgegenzuhalten, dass die bP nicht Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bezieht (Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters scheiden von vornherein aus), sondern eine Waisenpension aus dem Grunde der Verwaisung bezieht.
§ 2 Abs. 2 legt legt taxativ fest, welche Personen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und die in Abs. 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 BlgNR XIII. GP 7) [Widy, Behinderteneinstellungsgesetz, 8. Auflage, Anm. 20 zu § 2, Seite 284].
Bereits die Bezeichnung des Gesetzes lässt erkennen, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die EINSTELLUNG von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis (....) ist (vgl. VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/09/0377).
Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sollen nach Ansicht des VwGH nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind", hingegen sollten Personen ausgeschossen sein, "die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen" (vgl.VwGH v. 27.02.2004, Zl. 2003/11/0242).
Mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG durch das Sozialministeriumservice wird diese Absicht des Gesetzgebers konterkariert.
Der Umstand der Erwerbsunfähigkeit [der bP] wurde von der bB nicht ermittelt, sondern aus dem Umstand geschlossen, dass sie eine Waisenpension beziehe (weil sie Geburtsjahrgang 1983 sei und im Jahre 2016 noch immer eine Waisenpension beziehe, müsse sie erwerbsunfähig sein).
Vor den Angaben der bP - sie sei aktiv arbeitssuchend - und den Angaben des AMS - die bP sei definitiv arbeitsfähig und wolle auch arbeiten; eine aktive Arbeitssuche liege bei der bP vor - erweist sich die Annahme der belangten Behörde als spekulativ und gegenläufig zu den Angaben des AMS.
Folgt man den Angaben des AMS als zuständiger Behörde zur Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit (Hauptfrage), so liegt diese bei der bP jedenfalls vor und steht diese dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Nach den Angaben der bP selbst und denen des AMS ist die bP auch arbeitswillig, allerdings schwer vermittelbar. Die bP steht nicht am Ende ihres Arbeitslebens, sondern am Anfang desselben. Das BVwG beurteilt die Frage der Arbeitsfähigkeit - als Vorfrage - gegenständlich gleichlautend wie das AMS. Wenn die bP arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, kann sie auch nicht erwerbsunfähig sein.
Eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beraubt sie des Schutzes, den das BEinstG für begünstigte Behinderte bietet, dessen sie aber bedarf. Dass sich am Grad der Behinderung etwas geändert hätte, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.
Weil somit eine zentrale Voraussetzung - Erwerbsunfähigkeit - nicht gegeben ist, erweist sich die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft als nicht rechtskonform.
Das ho. Gericht hatte daher den angefochtenen rechtswidrigen Bescheid zu beheben.
Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, d.h. die bP gehört daher nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht orientiert sich in seiner Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben).
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