BVwG W230 2123352-1

W230 2123352-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Bescheidqualität, Betriebsübereignung,<br/>Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Einantwortung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ende der Rechtsfähigkeit durch Tod,<br/>Erbe, Ermittlungspflicht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, INVEKOS,<br/>Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht, Nachlassvermögen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Privatrecht, Revision zulässig,<br/>Tod, Übertragung, Unterfertigung, Unterschrift, Verlassenschaft,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W230 2123352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2123352.1.00

Spruch

W230 2123352-1/5E

W230 2123350-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die von XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch Notar Mag. Hans Peter UMFAHRER, 9841 Winklern 37, eingebrachten Beschwerden 1. gegen den an XXXX XXXX UND XXXX adressierten "Bescheid" der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , sowie 2. gegen den ebenfalls an XXXX XXXX UND XXXX adressierten "Abänderungsbescheid" der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, Zl. XXXX , und 3. gegen den an XXXX adressierten Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend u.a. Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2013:

A)

I. Die Beschwerden gegen den (erstangefochtenen) "Bescheid" vom 03.01.2014, Zl. XXXX und gegen den (zweitangefochtenen) "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014, Zl. XXXX , werden mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigungen als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den (drittangefochtenen) Bescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX , wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Betrieb mit der Betriebsnummer (im Folgenden: BNr.) XXXX wurde zunächst von der Ehegemeinschaft XXXX (auch XXXX , im Folgenden A.G.) und XXXX (im Folgenden J.G.) geführt. Nach dem Tod von A.G. legte J.G. der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) einen Auszug aus dem Sterbebuch vor und zeigte gleichzeitig mittels Bewirtschafterwechsel-Formulars einen Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 01.02.2013 an. Im Bewirtschafterwechselformular füllte er unter der Rubrik "Grund" das Wort "Todesfall" aus. Auf der im Formular für die Unterschrift des "bisherigen Bewirtschafters" vorgesehenen Stelle unterschrieb J.G. selbst. Als "Neuer Bewirtschafter" wurde J.G. angegeben, dieser unterschrieb auch an der für die Unterschrift des neuen Bewirtschafters vorgesehenen Stelle. Bei der Rubrik "Alle Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie werden übertragen" wurde das Wort "Ja" angegeben.

2. Am 19.04.2013 stellte J.G allein (die vorgedruckten Antragstellerdaten der vormaligen Ehegemeinschaft wurden handschriftlich durchgestrichen) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013.

3. Mit an XXXX XXXX UND XXXX (G. A. und J.) adressiertem "Bescheid" vom 03.01.2014, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde (im ersten Spruchteil) aus, dass keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 gewährt werde. Im zweiten Spruchteil sprach sie aus, dass der eingebrachte Antrag auf die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX durch Bewirtschafterwechsel abgewiesen werde. Begründet wurde dies damit, dass sowohl die Unterschrift des Übergebers als auch jene des Übernehmers fehle.

4. Gegen diesen (erstangefochtenen) "Bescheid" vom 03.01.2014, Zl. XXXX , der laut Beschwerdevorbringen am 07.01.2014 zugestellt wurde, richtet sich die von A.G. eingebrachte, am 20.01.2014 zur Post gegebene Beschwerde.

5. Mit (dem zweitangefochtenen) "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde einen neuerlichen an die Personengemeinschaft XXXX XXXX UND XXXX (G. A. und J.) adressierten "Bescheid" für "Einheitliche Betriebsprämie 2013". Darin wiederholte sie den "Bescheid" vom 03.01.2014 hinsichtlich des ersten und zweiten Spruchpunktes (Nichtgewährung der einheitlichen Betriebsprämie und Abweisung des Antrags auf Übertragung des Betriebs durch Bewirtschafterwechsel) und entschied im dritten Spruchteil neu über die Berechnung der Zahlungsansprüche. Gegen diesen zweitangefochtenen "Abänderungsbescheid" brachte A.G. ebenfalls Beschwerde ein (zur Post gegeben am 07.05.2014).

6. Mit (dem drittangefochtenen), allein an XXXX (G. A. und J.) (J.G.) adressierten Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/13-120695605, wies die belangte Behörde den Antrag des J.G. auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013, den Antrag auf Übertragung bzw. auf Bewirtschafterwechsel sowie auf Kompression von Zahlungsansprüchen ab.

7. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer J.G. unter anderem mit, dass es davon ausgeht, dass es über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und gab ihm Gelegenheit, die (bisher nicht beantragte) mündliche Verhandlung ausdrücklich zu beantragen, widrigenfalls von einem Verzicht ausgegangen werden könne. Weiters wurde um Aufklärung ersucht, ob es sich bei XXXX (M.G.) und XXXX (A.G.) um dieselbe Person handelt.

9. Am 21.06.2016 langte ein E-Mail von Notar Mag. Hans Peter Umfahrer ein, der sich auf eine Bevollmächtigung berief und unter anderem mitteilte, er sei für das Verlassenschaftsverfahren nach der am 01.02.2013 verstorbenen XXXX (A.G.) als Gerichtskommissär zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens bestellt worden. Bei der Errichtung der Todesfallaufnahme sei vom Beschwerdeführer als "erblicher Witwer" angegeben worden, dass die Verstorbene kein Nachlassvermögen hinterlasse. Klarstellend wurde mitgeteilt, dass sich die Namen XXXX (A.G.) und XXXX (M.G.) auf dieselbe Person bezögen. Dass diese gelegentlich unter dem einen oder anderen Name aufscheine ergebe sich aus dem Umstand, dass die Verstorbene in ihrem Taufschein als XXXX (M.A.G.) geführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Betrieb, BNr. XXXX wurde zunächst von der Ehegemeinschaft XXXX XXXX und XXXX (A. und J.G.) geführt. Nach dem Tod von XXXX (A.G.) am 01.02.2013 hat J.G. mittels Bewirtschafterwechsel-Formular einen Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 01.02.2013 in dem Sinn angezeigt, dass der Betrieb von der Ehegemeinschaft auf ihn (J.G.), den Beschwerdeführer, "mit Übernahme aller Verpflichtungen" übergehen soll, zugleich auch alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mit übertragen werden.

Am 19.04.2013 stellte J.G. einen Mehrfachantrag-Flächen ua. auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Zum Zeitpunkt ihres Todes hatte A.G., abgesehen von Kleidern, Wäsche, Einrichtung und persönlichen Fahrnissen, keine nennenswerten Vermögenswerte.

Das dem Betrieb zugehörige Vermögen war nicht im Eigentum von A.G. Die Mitwirkung der A.G. am landwirtschaftlichen Betrieb bestand in persönlicher Arbeitsleistung als Teil ihrer ehelichen Pflichten zur Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehepartners.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem - unbedenklichen - Akteninhalt. Die Feststellungen zum Vermögen der A.G. im Todeszeitpunkt stützt sich auf die vom Notar Mag. Hans Peter Umfahrer als Gerichtskommissär aufgenommene Todesfallaufnahme. Die Feststellung, dass die Teilnahme der Frau A.G. am gemeinsamen Betrieb in Arbeitsleistungen bestand, leitet sich daraus ab, dass feststeht, dass sie kein dem Betrieb zuzuordnendes Vermögen hinterließ, und erscheint vor dem Hintergrund des Umstandes plausibel, dass im Fall eines bäuerlichen Betriebs, der von einer Ehegemeinschaft geführt wird, die Mitwirkung beider Eheleute als üblich angesehen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.

Zu A)

3.2. Maßgebende Rechtsgrundlagen

3.2.1. Unionsrecht

3.2.1.1. Art. 2, 19, 33, 34, 35 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, sehen auszugsweise vor:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) ‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) ‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Art. 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung, [...],

erhalten haben.

[...]

Art. 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck 'beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

Art. 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.

[...]

Art. 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[...]

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird."

3.2.1.2. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe normiert:

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."

3.2.1.3. Art. 82 der Verordnung (EG) 1122/2009 vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:

"Artikel 82

Übertragung eines Betriebs

(1) Im Sinne dieses Artikels

a) ist die ‚Übertragung' eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;

b) ist der ‚Übergeber' der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;

c) ist der ‚Übernehmer' der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:

a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;

b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;

c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,

a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;

b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfeerforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.

(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall

a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;

b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet."

3.2.2. Innerstaatliches Recht

3.2.2.1. § 3 der im hier strittigen Zeitraum anwendbaren Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sah auszugsweise vor:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.

(4) [...]".

3.2.2.2. § 90 Abs. 1 und 2 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I 75/2009 normieren:

"§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist."

3.2.2.3. § 531 ABGB sieht vor:

"§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass."

3.3. Das einschlägige unionsrechtliche und innerstaatliche Marktordnungsrecht enthalten keine abschließenden Regelungen zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Übertragung eines Betriebes (Bewirtschafterwechsel) oder von Zahlungsansprüchen. Es enthält zwar Formvorschriften, Bedingungen und Schranken für eine solche Übertragung, beruht ansonsten aber auf dem Gedanken, dass diese durch Vertrag erfolgen kann und überlässt die Bedingungen der Wirksamkeit der Übertragung im Übrigen somit der Privatautonomie (vgl. zB EuGH 20.05.2010, Rs. C-434/08 Harms, Rn 35 ff). Soweit es keine eigenen Anforderungen aufstellt, verweist das Marktordnungsrecht folglich implizit auf das Privatrecht und insofern auf Regelungen des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts.

3.4. Die Anzeige des Bewirtschafterwechsels (und der damit einhergehenden Übertragung von Zahlungsansprüchen) erfolgte im vorliegenden Fall aus Anlass des Todes von Frau A.G., der Ehefrau des J.G., die den Betrieb zuvor gemeinsam mit A.G. in Form einer (ehelichen) Personengemeinschaft bewirtschaftete, wobei A.G. Arbeitsleistungen einbrachte.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Begründung der Abweisung dieser Anzeige bzw. des ihr zu entnehmenden Antrages beruht offenkundig auf der Annahme der belangten Behörde, dass nicht nachgewiesen wurde, dass J.G. nach Einantwortung als Erbe Eigentümer der dem Betrieb zugehörigen Vermögensgegenstände bzw. Betriebsanteile der A.G. geworden ist. Die Behörde geht davon aus, dass es für den Übergang des Betriebs auf den verbleibenden Ehepartner J.G. eines eigenständigen Aktes (wie der Einantwortung oder einer in Vertretung des Nachlasses gesetzten, gegebenenfalls gerichtlich genehmigten Rechtshandlung) bedurft hätte. Diese Auffassung bringt die Behörde auch in ihrer anlässlich der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme zum Ausdruck, in der sie ausführt, dass das für den Bewirtschafterwechsel verwendete Formular "nur von [J.G.] als neuer Bewirtschafter unterschrieben" worden sei und dass "Unterlagen, die die Erbfolge nach [A.G.] belegen, dem Formular nicht beigelegt" worden seien.

3.5. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

3.5.1. Die Bewirtschaftung des Betriebes in Form einer Personengemeinschaft erfolgte im vorliegenden Fall auf der Grundlage, dass die Eheleute A.G. und J.G. den Betrieb gemeinsam bewirtschafteten, wobei sich das Betriebsvermögen nicht im Eigentum der A.G. befand und der Beitrag der A.G. darin bestand, dass sie im Betrieb mitarbeitete.

3.5.2. Dem Nachlass eines Verstorbenen sind dessen Rechte und Verbindlichkeiten nur dann zuzuordnen, "insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB).

3.5.3. Eine Personengemeinschaft im Sinne der marktordnungsrechtlichen Vorschriften ("Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen" iSd. Art. 2 Verordnung 73/2009) muss nicht notwendigerweise darauf beruhen, dass alle Beteiligten Vermögensgegenstände in den Betrieb eingebracht haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein/e beteiligte/r am Betrieb in rechtlicher Hinsicht in einer bloß in seinen/ihren "persönlichen Verhältnissen begründet[en]" Weise beteiligt ist. Eine Personengemeinschaft hat daher auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass im Todesfall eines der Beteiligten dessen Anteil zu seinem Nachlassvermögen zu rechnen ist, zumal der Nachlass einer Person nur dessen Vermögen, nicht aber Rechte und Verbindlichkeiten umfasst, die - im Sinne von § 531 ABGB - bloß "in persönlichen Verhältnissen begründet sind". Vielmehr kann die Teilnahme eines/einer an einer Personengemeinschaft Beteiligten zivilrechtlich auch so ausgestaltet sein, dass er/sie persönliche Leistungen in die Gemeinschaft einbringt. Dies kann sich beispielsweise aus den konkreten Bedingungen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über eine zwischen den Beteiligten bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergeben. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Beteiligten ihren Betrieb schlicht im Rahmen ihrer Ehegemeinschaft betreiben, wenn einer der Ehepartner an der Bewirtschaftung des Betriebes ausschließlich in der Form teilhat, dass er/sie - seinen/ihren ehelichen Pflichten nach § 90 Abs. 2 ABGB entsprechend - "im Erwerb

des anderen ... soweit ihm [/ihr] dies zumutbar, es nach den

Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist[, mitwirkt]".

3.5.4. Im vorliegenden Beschwerdefall hält es das Gericht für erwiesen, dass die Beteiligung der verstorbenen A.G. am Betrieb der Personengemeinschaft nur auf ihre Mitwirkung am ehelichen Erwerb im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB zurückzuführen war. Ihre Eigenschaft als Teilnehmerin der Personengemeinschaft war daher bloß in persönlichen Verhältnissen begründet und ist daher nicht als zu ihrem Nachlass gehörend bzw. vererblich anzusehen, weswegen dieser Anteil auch nicht Teil der Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung hätte werden können. Ihre Stellung als Teil der Personengemeinschaft ist mit ihrem Tod untergegangen und dem verbleibenden Teil der Ehegemeinschaft bzw. Personengesellschaft zugewachsen (vgl. die entsprechenden Ausführungen für nicht vererbliche Gesellschaftsrechte bei Eccher, Bürgerliches Recht, Band VI, Erbrecht [5. Aufl.] § 1 /25 ff). Dieser Zuwachs erfolgt von Gesetzes wegen und ohne dass es dafür eines gesonderten Übertragungsschrittes (wie zB der Einantwortung) bedurft hätte.

3.6. Daraus folgt für die Zulässigkeit der Beschwerden gegen den erstangefochtenen "Bescheid" und den zweitangefochtenen "Abänderungsbescheid":

3.6.1. Der Parteibegriff des AVG wird durch die Definition des Betriebsinhabers in Art. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 73/2009 modifiziert, weshalb eine Ehegemeinschaft oder eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Anwendungsbereich dieser Bestimmung als Partei anzusehen ist (vgl. auch VwGH 24.10.2001, 2001/17/0082; 28.11.2001, 2001/17/0111; 17.12.2001, 2001/17/0053). Vorliegendenfalls hat diese Gemeinschaft jedoch durch den Tod der A.G. ihre rechtliche Existenz verloren. Anders als im Fall von Beteiligungen an einer Personengemeinschaft, die nicht "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" und somit Eingang in den Nachlass finden, trat durch den Tod der A.G. nicht bloß ein Wechsel in der Person der an der Personengemeinschaft Beteiligten (von A.G. auf den Nachlass nach A.G.) ein, sondern endete durch den Tod der A.G. die Existenz der Personengemeinschaft, wobei der Anteil der A.G. dem verbleibenden Beteiligten J.G. zuwuchs.

Wenn eine Rechtsperson zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung (oder hier: der Bescheid und Abänderungsbescheid) nie in den Rechtsbestand eingegangen (vgl. VwGH 27.06.1994, 94/16/0106).

3.6.2. In welchen Fällen Beschwerden zurückzuweisen sind, wird im VwGVG nicht explizit geregelt. Im Wege der Zurückweisung ist nach der Literatur - in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. die Auslegung zu § 66 AVG) - dann zu entscheiden, wenn Prozessvoraussetzungen fehlen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 5). Als Grund für eine Zurückweisung hat der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof die Zustellung an einen nicht existenten Bescheidadressaten (vgl. VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187).

3.6.3. Die angefochtenen Erledigungen wurden an die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht mehr existierende Personengemeinschaft adressiert. Daher fehlt ihnen die Bescheidqualität. Die Beschwerden sind daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

3.7. Der drittangefochtene Bescheid ist an J.G. als Einzelperson adressiert und weist dessen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2013 mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen (was offenkundig auf den von der Behörde negativ beurteilten Bewirtschafterwechsel zurück geht). Wie oben ausgeführt wurde, ist die Prämisse, dass der Bewirtschafterwechsel negativ zu beurteilen ist, unzutreffend. Die allein darauf gestützte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers und der damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Anträge war daher aufzuheben. Da sich die belangte Behörde ausschließlich auf diesen (unzutreffenden) Abweisungsgrund konzentrierte und nachvollziehbare Ermittlungen zu bzw. eine Auseinandersetzung mit den sonstigen Voraussetzungen über Grund und Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie unterließ, sind die für die Beurteilung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Ermittlungen bislang unterblieben, weshalb das Gericht von seinem Ermessen zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch macht.

Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge für das Antragsjahr 2013 sind daher weiterhin unerledigt. Die belangte Behörde wird (sofern sich kein wesentlich geänderter Sachverhalt herausstellt) bei der Erledigung dieser Anträge davon auszugehen haben, dass der früher von der Personengemeinschaft A.G. und J.G. geführte Betrieb durch den Tod der A.G. auf J.G. übergegangen ist (und daher den angezeigten Bewirtschafterwechsel zu akzeptieren haben).

4. Der Entfall der mündlichen Verhandlung stützt sich auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Nachlasszugehörigkeit von Rechten aus der Beteiligung an einer (ehelichen) Personengemeinschaft als "eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen" im Sinne des Art. 2 VO 73/2009 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen fehlt.

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