BVwG W226 1266270-2

W226 1266270-2Bundesverwaltungsgericht22.08.2016

Regest

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1266270-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1266270.2.00

Spruch

W226 1266270-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.10.1984, StA KOSOVO, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen die Festnahme am 16.02.2015 und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 17.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 01.03.2013 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Diese Entscheidung wurde am 07.03.2013 rechtskräftig und unter Bedachtnahme auf den eingeräumten Durchsetzungsaufschub von einem Monat mit 08.04.2013 durchsetzbar. An eine solche Konstellation knüpft § 70 Abs.1 FPG an; nach dieser Bestimmung ist ein Fremder verpflichtet, "unverzüglich" nach Eintritt der Durchsetzbarkeit eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes auszureisen.

Die Behandlung der gegen das Aufenthaltsverbot an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (parallel) erhobenen Beschwerden wurden jeweils sofort - ohne Entscheidung über die damit verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - abgelehnt, und zwar vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2013, Zl. 2013/22/0123, und vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.06.2013, B 461/2013.

Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 eingeleitet; die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16.09.2013 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 02.09.2014 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Last gelegt, er sei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig ausgereist und habe sich am 18.04.2013 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Eine Revision des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das letztgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 02.09.2014 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2015 zu Zahl Ra 2014/21/0055-8 zurückgewiesen.

Bereits am 06.08.2013 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen, einen Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu gewähren, das Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller aufzuheben und dem Antragsteller als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dieser Antrag war mit der beabsichtigten Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Gefährlichkeit und der Rückfallsgefahr begründet, weiters mit der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und einem guten Arbeitsverhältnis, wie von der Arbeitgeberin schriftlich bestätigt.

Im weiteren Verfahrensgang stellte die kosovarische Botschaft ein Heimreisezertifikat, gültig vom XXXX bis XXXX für den nunmehrigen Beschwerdeführer aus. Am 14.02.2015 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß

§ 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und informierte den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung über die bevorstehenden Abschiebung am XXXX. Unter einem erteilte es einen Durchsuchungsauftrag für seinen Wohnsitz und erteilte einen Abschiebeauftrag am Luftweg aus dem PAZ XXXX zum Flughafen XXXX zwecks Rückführung in den Kosovo.

Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und anschließend im Polizeianhaltezentrum in Bludenz angehalten. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX in den Kosovo abgeschoben.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und zwar sowohl an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als auch an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass das BFA - Verfahrensgesetz ein reines Verfahrensgesetz sei, dass an keiner Stelle materielle Aufenthaltsbeendigungstatbestände enthalte. Auch im Fall des Beschwerdeführers resultiere der Aufenthalts-beendigungstatbestand aus dem Fremdenpolizeigesetz und nicht aus dem BFA-VG. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei daher das Verhältnis zwischen § 82 FPG und § 22a BFA-VG vollkommen rätselhaft. Von der praktischen Seite her sachgerecht sei allein die Entscheidungszuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes, weil es absurd sei, für faktische Amtshandlungen ein Zentralgericht wie das Bundesverwaltungsgericht zuständig zu machen, das vom Sachverhalt 600 Kilometer entfernt judiziere.

Der Beschwerdeführer äußerte auch erhebliche Bedenken gegen die Zuständigkeitsregelung des § 22a BFA-VG und § 82 FPG. Diese Normbedenken seien auch Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu E 730/2014 anhängigen Verfahrens und werde daher die Beschwerde aus Vorsichtsgründen beim Bundesverwaltungsgericht und beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Antrag vom 05.08.2013 unter Berufung auf die Rückführungsrichtlinie die Überprüfung der Rückkehrentscheidung, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie einen Durchsetzungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragt und habe die belangte Behörde über diesen Antrag über eineinhalb Jahre nicht entschieden und den Beschwerdeführer dennoch pflichtwidrig abgeschoben.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und die geschilderte Anhaltung, Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten dieser Beschwerde in der Höhe der gesetzlichen Pauschalkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat mit Beschluss vom 20.04.2016 die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verwies in dieser Entscheidung einerseits auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015, Zl. G151/2014 sowie auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, wonach ausdrücklich geregelt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt gemäß dem ersten Hauptstück des zweiten Teiles des BFA-VG entscheidet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde durch seinen Anwalt ausdrücklich gegen die Festnahme am 16.02.2015 und die Anhaltung bis XXXX, sodass nur diese Gegenstand des hg. Verfahrens sind.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen ihn besteht ein seit 07.03.2013 rechtskräftiges und seit 08.04.2013 durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Über seine Ausreiseverpflichtung wurde der Beschwerdeführer mittels Informationsblatt am 16.02.2015 manuduziert. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung bis zum 16.02.2015 freiwillig nicht nach. Er stellte am 05.08.2013 einen Antrag auf Behebung des Aufenthaltsverbotes.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2015 um 12:15 Uhr von Organen des Wachkörpers Bundespolizei gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG infolge des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und bis zur Abschiebung auf Grund des Festnahmeauftrags angehalten. Die Anhaltung erfolgte ab 16.02.2015, 13:50 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Bludenz und wurde der Beschwerdeführer am XXXX den Beamten der XXXX am Flughafen XXXX übergeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund seines Reisepasses fest. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Bescheid des UVS Vorarlberg vom 01.03.2013. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung seit dem 08.04.2013 nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer über die Ausreiseverpflichtung nachweislich manuduziert wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Formblatt und dem bezughabenden Zustellnachweis.

Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage, der der Beschwerdeführer in seinen Angaben nicht entgegentrat; der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A.I.) Festnahme und Anhaltung

1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).

Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 16.02.2015 um 12:15 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

2. Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Das Bundesamt erließ am 14.02.2015 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse an. Zudem erteilte das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag und einen Abschiebeauftrag für den XXXX. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren sohin zur Festnahme des Beschwerdeführers zuständig.

2. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.

Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2015 um 12:15 Uhr festgenommen; er wurde sogleich in das Polizeianhaltezentrum Bludenz überstellt. Am XXXX um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung der Abschiebung bereits am Flughafen XXXX den Beamten der XXXX übergeben und erfolgte am XXXX um XXXX die Rückkehr in den Kosovo per Flugzeug.

Mit seinen Beschwerdeausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass im Verfahren gemäß § 22a BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Dass das Aufenthaltsverbot auf Grund des Bescheids des UVS Vorarlberg vom 01.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Es war dadurch rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rechte, die ihm auf Grund des Unionsrechts zukommen, und somit als implizit auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser nur gegenüber generell-abstrakten, nicht aber gegenüber individuell konkreten staatlichen Rechtsakten gilt (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, 2006, 87), die Rechtskraft von Bescheiden gegenüber dem Unionsrecht ist nicht wirkungslos, vielmehr gehört die Rechtssicherheit zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weshalb das Unionsrecht Verwaltungsbehörden nicht verpflichtet, bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen zurückzunehmen (vgl. EuGH Rs C-453/00, Fall Kühne, Slg. 2004, I-837, Rz 24). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zukommt, wurde im Bescheid des UVS Vorarlberg berücksichtigt. Was die sonstigen Beschwerdeausführungen betrifft, dass die belangte Behörde es pflichtwidrig unterlassen habe, den Beschwerdeführer über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24.06.2013 über das rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot informiert wurde, und zwar seitens der BH Bregenz, und die unverzügliche Ausreise aufgetragen wurde. Die belangte Behörde hat auch in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die kosovarische Botschaft dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung (Schreiben vom 14.02.2015) zukommen lassen und findet sich im Akt eine mit 22.01.2015 datierte Aufforderung zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Bezüglich der in der Beschwerde überwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist wiederum auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshof, insbesondere die Entscheidung vom 12.03.2015, G151/2014 zu verweisen, auf welche bereits das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in seinem genannten Beschluss vom 20.04.2016 verwiesen hat.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht freiwillig nachgekommen ist und somit die Ausreiseverpflichtung über viele Monate nicht befolgt wurde, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung der Durchführung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig war.

Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 16.02.2015 zur Sicherung der Abschiebung und die Anhaltung bis XXXX ist daher abzuweisen.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, waren ihr keine Kosten zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerde stützt sich bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit betreffend die Unionsrechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung auf rechtliche Argumente. Was die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung betrifft, wurde der maßgebliche Sachverhalt - dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung, über die er ausdrücklich belehrt wurde, über viele Monate freiwillig nicht nachkam - nicht bestritten.

Da im gegenständlichen Fall somit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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