W208 2127562-1•BVwG W208 2127562-1
W208 2127562-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2016
Antragszeitpunkt, Eintragungsgebühr, elektronischer Rechtsverkehr,<br/>Gebührenbefreiung, Gerichtsgebührenpflicht, Grundbuchsgesuch,<br/>Pfandrechtseintragung, Urkunde
W208 2127562-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) Rachel XXXX und 2) XXXX eGen, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 11.04.2016, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren wurde von den beschwerdeführenden Parteien am 11.12.2014 mittels ERV ein Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 590.000,- an das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) gestellt und weiters auf Eintragung des Zusatzes "Simultanhaftung mit Superädifikat [...]".
Während mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.01.2015 die Einverleibung des Pfandrechtes vom BG bewilligt wurde, wurde die Eintragung der Anmerkung betreffend der Simultanhaftung abgewiesen.
Per eingeschriebenen Brief stellten die beschwerdeführenden Parteien weiters einen Antrag auf Hinterlegung der Pfandurkunde (datiert 11.12.2014, eingelangt beim BG am 15.12.2014) in derselben Höhe.
Welcher am 17.12.2014 bewilligt und die Urkunde am 21.01.2015 hinterlegt wurde.
Die mit Lastschriftanzeige vom 09.03.2015 vorgeschriebenen Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 7.088,- für den Antrag vom 11.12.2014 wurde beglichen. Jene in derselben Höhe für den Antrag vom 15.12.2014 jedoch nicht.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.11.2015 (zugestellt am 27.11.2015) schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Eintragungsgebühr lt. TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 7.080,- Kosten, zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe €
7. 088,- für den Antrag vom 15.12.2014 den beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand vor.
3. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht am 07.12.2015 (Postaufgabedatum: 09.12.2015) Vorstellung (eingelangt beim BG am 14.12.2015), welche der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, für eine Simultanhypothek sei die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Dies gelte auch für die Einverleibung von Pfandrechten an einem Grundbuchskörper und einem Bauwerk (Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu TP 9 GGG). Den beschwerdeführenden Parteien könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass ein via ERV übermittelter Antrag früher beim Gericht einlange als ein mittels Post übermittelter Antrag. Der erste Antrag sei für die Einverleibung des Pfandrechtes am Grundbuchskörper zwingend gewesen, der zweite Antrag für die Einverleibung des Pfandrechts am Bauwerk.
4. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde vom LG ein neuer Zahlungsauftrag erlassen (nachdem der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG mangels rechtzeitiger Aufnahme von Ermittlungen außer Kraft getreten war) und den beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren (Antrag vom 15.12.2014) gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG (Bemessungsgrundlage € 590.000,-) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 7.088,-vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und einschlägiger rechtlicher Bestimmungen zusammengefasst angeführt, dass die beiden Gesuche zu unterschiedlichen Zeitpunkten (11.12. und 15.12.2014) eingelangt seien. Nach der Rsp des VwGH (22.10.2015, 2013/16/0209) könne nicht von Gleichzeitigkeit iSd Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG gesprochen werden. Die Hinterlegung der Pfandurkunde löse daher eine neuerliche Gebührenvorschreibung aus.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.04.2016) richtet sich die am 17.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung der Argumente der Vorstellung ergänzend angeführt, dass es bei verfassungskonformer Interpretation der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 lit. b GGG ausreichen müsse, wenn zur Begründung einer Simultanhypothek an einem Grundbuchskörper einerseits und an einem Superädifikat andererseits, die Gleichzeitigkeit gegeben sei, wenn das Begehren im ERV und jenes zur Urkundenhinterlegung mit der Post das gleiche Aufgabedatum aufwiesen. Im Urkundenhinterlegungsverfahren sei es nicht zulässig eine Eingabe im ERV einzubringen.
6. Mit Schreiben vom 07.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass der Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes am 11.12.2014 um 14:30 Uhr elektronisch eingebracht wurde. Der Antrag auf Hinterlegung der Pfandurkunde per Post trägt das Datum 11.12.2014 und wurde eingeschrieben aufgegeben. Wann der Antrag auf Hinterlegung der Pfandurkunde der Post übergegeben wurde, steht nicht fest. Eingelangt ist der Antrag um Hinterlegung der Urkunde beim BG am 15.12.2014.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idF BGBl. I Nr. 69/2014 lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):
"TP 9 C. Grundbuchssachen
b) [...]
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), vom Wert des Rechtes, 1,2 vH
[...]
Anmerkungen
[...]
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im Gegenstand ist strittig, was unter dem Begriff "gleichzeitig" der Anmerkung 7 zu TP 9 zu verstehen ist. Davon hängt ab, ob die Eintragungsgebühr, die anlässlich der Eintragung des Pfandrechtes in derselben Höhe für den Grundbuchskörper schon einmal entrichtet wurde, für die Hinterlegung der Pfandurkunde für den Erwerb des Pfandrechtes am Superädifkat (Bauwerk) nocheinmal zu entrichten ist (Anmerkung 11) oder nicht (Anmerkung 8).
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es hinsichtlich der Gleichzeitigkeit (Anm. 7 iV, Anm. 8 zu TP 9 lit. b auf das gleichzeitige Einlangen der Anträge beim Grundbuchsgericht ankommt, während die beschwerdeführenden Parteien bei einer schriftlichen Einbringung des Antrages auf das Postaufgabedatum abstellen. Sie argumentieren, dass es im Urkundenhinterlegungsverfahren nicht zulässig sei, eine Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen und es ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht zum Nachteil gereichen könne, dass eine elektronische Eingabe schneller bei Gericht sei, als eine gleichzeitig zur Post gegebene.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.09.2009, 2009/16/0034 festgestellt, dass es "nach ständiger Rechtsprechung im Gerichtsgebührenbereich auf eine formale Betrachtungsweise ankommt, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe dazu insbesondere die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 8 und 9 zu § 1 GGG referierte Rechtsprechung). Bereits damit ist aber unter dem Begriff "gleichzeitig" nur der Fall zu verstehen, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt gestellt würden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es dann auch nicht mehr darauf ankommt, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzelnen aufeinanderfolgenden Anträge gestellt worden sind. Dazu kommt weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn die Grundbuchsgesuche für die Eintragung von Simultanhypotheken in einem zeitlichen Abstand gestellt werden, in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung bleibt (siehe dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/16/0213 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur)."
Im Erkenntnis vom 22.10.2015, 2013/16/0209 - dem eine Einbringung eines Antrages mittels ERV und einen Tag später durch Überreichung der Pfandurkunde zugrunde lag - führte der VwGH aus:
"Ob im Urkundenhinterlegungsverfahren der elektronische Rechtsverkehr anzuwenden ist (vgl. etwa die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 2013, 5 Ob 223/12y, und vom 18. November 2014, 5 Ob 181/14z, und Rassi, Grundbuchsrecht, Handbuch für die Praxis2, Rz 349; dagegen Hoyer, NZ 2013, 308 und Bittner, wobl 2014,
Der Oberste Gerichtshof hat zur Zulässigkeit von Eingaben im ERV im Urkundenhinterlegungsverfahren in seinem Erkenntnis vom 18.11.2014, 5Ob181/14z ausgeführt:
"Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Für Eingaben eines Rechtsanwalts oder Notars, die ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) auf dem Postweg und nicht im ERV eingebracht werden, ist iSd § 89c Abs 6 GOG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Bei Ausbleiben der Verbesserung ist die Eingabe zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128266). [...] § 10 Abs. 1 Satz 2 ERV 2006 idgF schließt nur die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen in Grundbuchsachen, die zu anderen Akten (§ 448 Abs 4 Geo) gehören, aus. § 448 Abs. 4 Geo unterscheidet in seinem ersten Satz zwischen reinen Grundbuchstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw). Reine Grundbuchstücke werden nach Satz 2 leg cit von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchsachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung). Auch Anträge auf Urkundenhinterlegung nach dem UHG einschließlich der Ersichtlichmachung einer Hinterlegung nach § 10 Abs 1a UHG idF der GB-Nov 2008 sind in diesem Sinn von der Grundbuchsabteilung zu erledigen und nicht als zu anderen Akten gehörige Stücke anzusehen. Die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der ERV ausgeschlossen ist. Nach § 83 Satz 1 GBG sind Grundbuchsgesuche grundsätzlich schriftlich einzubringen. § 87 Abs 1 GBG ordnet die Vorlage der Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original an. Dass ungeachtet dessen im Grundbuchsverfahren § 89c Abs 5 Z 1 GOG anzuwenden ist, bezweifeln auch die genannten Autoren [zu 5 Ob 223/12y = NZ 2013/125, 307 {krit Hoyer} = wobl 2014, 119/47 {krit Bittner}] nicht."
Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass - abgesehen davon, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen haben, dass sie den Urkundenhinterlegungsantrag tatsächlich am 11.12.2014 auch der Post übergeben haben - ein gleichzeitiges Einbringen beider Gesuche im Sinn der Anm. 7 iVm Anm. 8 zu TP 9 lit. b GGG nicht ausgeschlossen war, aber nicht erfolgt ist.
Die Anträge, die unbestritten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (11.12.2014 und 15.12.2014) bei Gericht eingelangt sind, können nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung und der oa. Rsp erst mit dem tatsächlichen Einlangen als gestellt bzw. eingebracht betrachtet werden, weil erst dann die Bearbeitung durch das Grundbuchsgericht erfolgen kann. Welche eben bei unterschiedlichen Zeitpunkten des Einlangens aufwendiger ist, worin auch die sachliche Rechtfertigung der nochmaligen Verrechnung der Gebühr liegt. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) bei der das Äquivalenzprinzip nur begrenzt anwendbar ist (VfGH 15.12.1999, B 1890/99). Eine verfassungskonforme Interpretation - wie von den beschwerdeführenden Parteien gefordert - führt daher nicht zum von diesen gewünschten Ergebnis der Gebührenbefreiung.
Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien hätte im Sinne der zitierten Rsp des OGH entweder beide Gesuche im ERV einbringen können oder beide in Papierform (und allenfalls ein Verbesserungsverfahren in Kauf nehmen). Eine "Gleichzeitigkeit" der Antragsstellung und Bearbeitung wäre in beiden Fällen gewährleistet gewesen.
Dafür, dass auf das Postaufgabedatum bzw. die Aufgabe am selben Tag abzustellen sei, gibt es im Gesetz, bei der im Gebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise, hingegen keinen Anhaltspunkt. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, hätte er dies zweifellos auch zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa die Formulierung im § 33 Abs. 3 AVG, die auf die Übergabe an einen Zustelldienst abstellt).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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