BVwG W188 2114870-1

W188 2114870-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>ersatzlose Behebung, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>Mutwillensstrafe, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2114870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2114870.1.00

Spruch

W188 2114870-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) der XXXX GmbH und 2) des Dipl. Ing. (FH) XXXX, beide vertreten durch XXXX Rechtsanwalt GmbH, Dr. XXXX, Mag. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 06.08.2015, Zahl: XXXX, betreffend ein Verfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz GEG (Spruchpunkt I.) und die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) (Spruchpunkt II.) zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (LG) von der Kostenbeamtin erlassenen Mandatsbescheiden (Zahlungsaufträge) jeweils vom 08.07.2015, Zahlen: XXXX, wurden die Erstbeschwerdeführerin (EBF) und der Zweitbeschwerdeführer (ZBF) aufgefordert, gegen sie rechtskräftig verhängte Zwangsstrafen iHv jeweils € 17.500,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv €

8,00 auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

2. Gegen diese Zahlungsaufträge erhoben die EBF und der ZBF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung (eingelangt beim LG am 20.07.2015). Begründend wurde im Wesentlichen Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit der den Mandatsbescheiden zugrunde liegenden gerichtlichen Zwangsstrafen ins Treffen geführt und letztlich beantragt, die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und über den ZBF gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Mutwillensstrafe iHv € 500,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der ZBF in der betreffenden Firmenbuchsache bereits mehrfach in gleich gelagerten Fällen, nämlich der Verhängung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage von Bilanzen, Berichtigungsanträge gestellt habe, denen mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers keine Folge gegeben worden sei. Die frühere Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG, die denselben Begriff der Mutwilligkeit zugrunde gelegt habe wie die nunmehr anwendbare Bestimmung des § 35 AVG, habe bestmögliche Gewähr bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtlosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liege dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehe, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar sei (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Der Vertreter des Vorstellungswerbers sei von Beruf Rechtsanwalt, sohin könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmungen der §§ 6b GEG und 35 AVG soweit bekannt seien, als die gegenständliche Vorstellung aufgrund der gezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten habe, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits angeführten Abweisungen der schon früher gestellten Berichtigungsanträge und der bereits mehrfach verhängten Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 GEG (alt), wobei die letzte von der Behörde ausgesprochene Strafe erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (VwGH 17.07.2014, 2013/01/0129). Insoweit sei davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung des Vorstellungswerbers diesen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafe informiert und in dessen Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Vorstellungswerber bereits mehrmals von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und habe somit diese Bestimmung auch insofern kennen müssen, als die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Stellung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) bei eindeutig geklärter Rechtslage die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom ZBF zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte - wider besseren Wissens eingenommene - Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden könne, sei in einem Maße unvertretbar, dass die Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG sehe.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2015 Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit den Verwaltungsakten mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2015 (eingelangt am 25.09.2015) vorgelegt wurde. Begründend wurde darin in weitgehender Wiederholung des Vorstellungsvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei, weshalb beantragt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit insgesamt 15 (in Rechtskraft erwachsenen) Zwangsstrafverfügungen des LG jeweils vom 28.04.2015 wurden über den EBF und die ZBF Zwangsstrafen iHv insgesamt jeweils € 17.500,00 verhängt. Die Erlassung entsprechender Zahlungsaufträge wurde seitens des Gerichtes angeordnet.

Die gegen die beiden Zahlungsaufträge vom 08.07.2015, zugestellt am 10.07.2015, elektronisch eingebrachte Vorstellung vom 16.07.2015 langte am 20.07.2015 beim LG - sohin fristgerecht - ein.

Die zuständige Richterin des LG traf am 20.07.2015 die Verfügung, den näher bezeichneten Akt beim LG einzuholen. Sohin wurde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ein Ermittlungsschritt gesetzt und damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den rechtskräftigen und vollstreckbaren Zwangsstrafverfügungen des LG jeweils vom 28.04.2015, den oben bezeichneten Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) sowie aus der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I.:

Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. [...]. Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in er-ster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In casu traf die zuständige Richterin des LG am 20.07.2015 - mithin am Tage des Einlangens der Vorstellung beim LG - die Verfügung, den näher bezeichneten Akt beim LG einzuholen. Diese aktenkundige Anordnung innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist ist ihrem Inhalt nach als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als von der belangten Behörde die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die verhängten Geldstrafen angefordert wurden. Einer solchen Aktenanforderung kann die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, ist doch dieser zu entnehmen, dass sie der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides (insbesondere auch hinsichtlich der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers) dienlich sein sollte. Fallbezogen wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Im Weiteren können gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG, Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN). Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Sohin sind die beiden BF zur Zahlung der mit den Zwangsstrafverfügungen vom 28.04.2015 verhängten Geldstrafen iHv insgesamt jeweils € 17.500,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet.

Spruchpunkt II.:

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Als ein Annex zu jener Angelegenheit, in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden, mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben bzw. hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

Ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof (16.07.2014, 2013/01/0129) die Einschätzung der belangten Behörde geteilt hat, dass die wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG (in der Fassung vor dem 01.01.2014) auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gestützt werden könne, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG gleichkomme, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde die erst seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der §§ 6 ff GEG zur Anwendung bringt, nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den betreffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann fallbezogen nicht von einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillenstrafe nicht gegeben sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. In Bezug auf die Entscheidung über die von der belangten Behörde verhängte Mutwillenstrafe kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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