W127 2001132-1•BVwG W127 2001132-1
W127 2001132-1Bundesverwaltungsgericht22.08.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W127 2001132-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom
30.12. 2011, Az. II/7-EBP/07-115828822, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007,
28.02. 2012, Az. II/7-EBP/08-116524351, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008,
30.12. 2011, Az. II/7-EBP/09-115607278, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009,
28.02. 2012, Az. II/7-EBP/10-116558304, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,
30.12. 2011, Az. II/7-EBP/11115954007, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Antragsjahr 2007:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.12.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69522868, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von € 332,56 rückgefordert werde. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einem Zahlungsanspruch von 1,0 eine Fläche von 1,03 ha beantragt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.05.2011 sei jedoch eine Fläche von 0,81 ha ermittelt worden, sodass eine Differenzfläche von 0,19 ha und sohin Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend wie folgt ausgeführt:
"Am 16.05.2011 hat auf meinem Betrieb eine Flächenkontrolle stattgefunden. Bei dieser Kontrolle wurde eine Flächenabweichung von 0,16 ha festgestellt. Da ich ein sehr kleiner Betrieb bin, wurde mir dadurch die gesamte Einheitliche Betriebsprämie gestrichen. Zusätzlich wurden 0,42 ha nicht beantragte Fläche vorgefunden. Da mir diese Fläche nicht gehört und es keinen Pachtvertrag gibt, habe ich diese Flächen nicht beantragt. Ich habe nicht gewusst, dass ich diese Fläche auch beantragen hätte können. Somit wurde in Summe mehr Fläche bewirtschaftet als ich beantragt habe.
Die Fläche wurde als Hutweide beantragt. Es handelt sich um eine schöne Weidefläche. Jedoch kann es bei schlechter Witterung zu braunen Stellen durch die Beweidung kommen. Die Prüferin hat das sehr streng beurteilt und mir zusätzlich Fläche als sonstige Grünlandfläche herausgenommen.
Weiters hat sie mir auch in den Vorjahren die Fläche abgezogen. Wie kann ein Prüfer wissen, wie die Fläche in den Vorjahren ausgesehen hat. Die Fläche wurde immer ordnungsgemäß bewirtschaftet. Ein Flächenabzug ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Siloballen zum Beispiel werden nur übern Winter gelagert. Die Prüferin kam Mitte Mai. Zu diesem Zeitpunkt ist das Gras noch nicht vollständig angewachsen. Eine Vor-Ort-Kontrolle ist nur eine Momentaufnahme. Über die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche sagt das überhaupt nichts aus.
Die rückgeforderte Prämie steht in keinem Verhältnis zur bei der Vor-Ort-Kontrolle reduzierten Fläche.
Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe stelle ich den Antrag, die oben angeführten Bescheide abzuändern bzw. aufzuheben."
Antragsjahr 2008:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102244593, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 für eine ermittelte Fläche von 1,0 ha (Zahlungsanspruch 1,0; beantragte Fläche 1,03 ha) unter Kürzung im Zuge der Modulation um 5 % eine Betriebsprämie in Höhe von € 332,56 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2012 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von € 332,56 rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einem Zahlungsanspruch von 1,0 eine Fläche von 1,03 ha beantragt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.05.2011 sei jedoch eine Fläche von 0,81 ha ermittelt worden, sodass eine Differenzfläche von 0,19 ha und sohin Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.
Hiegegen wurde ein mit der Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 gleichlautendes Rechtsmittel erhoben.
Antragsjahr 2009:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104633711, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 für eine ermittelte Fläche von 1,0 ha (Zahlungsanspruch 1,0; beantragte Fläche 1,03 ha) eine Betriebsprämie in Höhe von € 350,06 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.12.2011 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von € 350,06 rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einem Zahlungsanspruch von 1,0 eine Fläche von 1,03 ha beantragt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.05.2011 sei jedoch eine Fläche von 0,81 ha ermittelt worden, sodass eine Differenzfläche von 0,19 ha und sohin Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.
Hiegegen wurde ein mit der Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 gleichlautendes Rechtsmittel erhoben.
Antragsjahr 2010:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109059405, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 für eine ermittelte Fläche von 0,94 ha (Zahlungsanspruch 1,0; beantragte Fläche 0,94 ha) eine Betriebsprämie in Höhe von € 329,06 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2012 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von € 329,06 rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einem Zahlungsanspruch von 1,0 eine Fläche von 0,94 ha beantragt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.05.2011 sei jedoch eine Fläche von 0,76 ha ermittelt worden, sodass eine Differenzfläche von 0,18 ha und sohin Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien.
Hiegegen wurde ein mit der Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 gleichlautendes Rechtsmittel erhoben.
Antragsjahr 2011:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.12.2011 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einem Zahlungsanspruch von 1,0 eine Fläche von 0,92 ha beantragt worden sei. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 16.05.2011 sei jedoch eine Fläche von 0,76 ha ermittelt worden, sodass eine Differenzfläche von 0,16 ha und sohin Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Zusätzlich seien Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) festgestellt worden.
Hiegegen wurde ein mit der Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 gleichlautendes Rechtsmittel erhoben.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 15.02.2016 mit, dass im gegenständlichen Fall eine Unterdeklaration gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Artikel 14 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege. Am 16.05.2011 habe am Betrieb eine Vorortkontrolle stattgefunden. Dabei seien am Grundstück XXXX "Sonstige Grünlandflächen" bzw. "Sonstige Nicht landwirtschaftliche Nutzflächen" festgestellt worden. Jedoch sei auf den Grundstücken XXXX eine Fläche als Hutweide ermittelt worden, die bisher von den Beschwerdeführern nicht beantragt worden sei, deshalb sei diese Fläche am Prüfbericht mit Code 99 ermittelt worden. Ein historischer Prüfbericht sei bis 2007 erstellt worden.
Folgende Auflistung der beantragten Grundstücke wurde angeführt:
XXXX Grundstücknr.
beantragte Fläche in ha
Beanstandung Fläche in ha /Nutzung
Sonstige Info
XXXX
0,05
0,05 Freizeit
Gstk. 2007 - 2009 noch mit 0,08ha beantragt
XXXX
0,05
0,04 Freizeit
XXXX
0,21
0,03 Freizeit, Wasser, GIS-Kleinstfl. 0,03 Sonstige Grünlandfläche
Gstk. 2007 - 2009 noch mit 0,22ha beantragt
XXXX
0,33
0,01 GIS-Kleinstfl.
Gstk. 2007 - 2009 noch mit 0,38ha beantragt
XXXX
nicht beantragt
0,36Hutweide (Code 99)
XXXX
nicht beantragt
0,06 Hutweide (Code 99)
XXXX
0,30
Beigelegt war ein Grundstücks-Report. Festgehalten wurde weiters, dass seitens der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zum Kontrollbericht nicht erfolgt sei.
Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Mit Schreiben vom 16.03.2016 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ein sehr kleiner landwirtschaftlicher Betrieb sei und die Schafhaltung zur Kulturpflege habe. Ein Einkommen aus dieser Betriebsform könne nicht erzielt werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie sich nicht mit allen Details der Förderrichtlinien beschäftigt habe. In den Jahren 2007 bis 2011 habe sie etwa 1 ha Weidefläche bewirtschaftet. Am 16.05.2011 sei eine Flächenkontrolle durchgeführt worden. Die Flächenerhebung sei nicht nur für das aktuell kontrollierte Jahr, sondern rückwirkend bis 2007 durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle seien etliche Flächenabweichungen festgestellt worden, womit eine Flächenabweichung von über 20 % zustande gekommen sei. Jene Fläche, welche als Freizeitfläche bzw. als Wasserfläche abgezogen worden sei, sei korrekt. Jedoch seien zusätzlich 0,05 ha als Sonstige Grünlandfläche erhoben worden. Die Schlagnutzung "Sonstige Grünlandfläche" sei nicht förderfähig und werde als Abweichung gewertet. Die beschwerdeführende Partei habe die Fläche als Hutweide beantragt. Laut Definition sei eine Hutweidefläche ein minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland. Durch den Viehtritt könne es vorkommen, dass es zwischenzeitlich aufgetretene Stellen gebe, wo kein Futter wachse (vor allem wenn eine nasse Witterung herrsche). Daher sei auch die Nutzung Hutweide angegeben worden. Weiters habe die Kontrolle zeitig im Frühjahr stattgefunden. Da die Schafe auf dieser Fläche im Winter mit der Futterraufe gefüttert worden seien, sei die betroffene Fläche zum Zeitpunkt der Kontrolle noch "braun" gewesen. Während der Vegetationsperiode sei die Fläche wieder begrünt worden und habe als Weidefläche gedient. Ein Abzug als Sonstige Grünlandfläche sei daher nicht gerechtfertigt. Nördlich vom Grundstück der beschwerdeführenden Partei befinde sich die Parzelle XXXX. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer habe die beschwerdeführende Partei die Fläche als Weidefläche für die Schafe nutzen können. Da es für die Fläche keine schriftliche Vereinbarung gebe, habe diese Fläche nicht beantragt werden können. Bei der Kontrolle sei auf dieser Parzelle eine förderfähige Fläche von 0,36 ha ermittelt worden. Die Parzelle XXXX sei eine Wegparzelle, welche als Zufahrt für den Nachbar diene. Da der Weg komplett verwachsen sei, sei diese Fläche ebenfalls mitbeweidet worden. Bei der Kontrolle sei für die Parzelle XXXX ein Flächenausmaß von 0,06 ha ermittelt worden. Da die beschwerdeführende Partei diese Fläche nicht beantragt habe, habe sie auch keine Förderungen für diese Fläche erhalten. Sie habe sich mit den Förderrichtlinien nicht im Detail auseinander gesetzt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass diese Fläche förderfähig gewesen sei bzw. dass sie diese hätte beantragen müssen. Sie könne die Sanktionsbestimmungen der Agrarmarkt Austria nicht nachvollziehen. Zum Beispiel habe sie für das Jahr 2010 ein Flächenausmaß von 0,94 ha beantragt. Bei der Kontrolle seien in Summe 1,18 ha förderfähige Fläche vorgefunden worden. Sie habe somit nicht zu viel beantragt. Es habe sich lediglich die Lage der Fläche verändert. Weiters habe sie immer im guten Glauben und nach besten Wissen und Gewissen gehandelt. Sie habe niemals zu viel Fläche beantragen oder etwas falsch machen wollen. Dass nun ein Betrag von über € 1000 rückgefordert worden sei, sei ein übertriebenes Strafmaß und stehe nicht im Verhältnis zur bestehenden Falschbeantragung. Beigelegt waren zwei Skizzen mit dem Ergebnis der Flächenkontrolle 2011.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Beantragt wurden im Mehrfachantrag-Flächen 2007 bis 2009 jeweils eine Fläche von 1,03 ha, im Mehrfachantrag-Flächen 2010 eine Fläche von 0,94 ha und im Mehrfachantrag-Flächen 2011 eine Fläche von 0,92 ha.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.05.2011 wurde für die Jahre 2007 bis 2009 eine Fläche von 0,81 ha und für die Jahre 2010 bis 2011 eine Fläche von 0,76 ha ermittelt. Das ergibt Flächenabweichungen betreffend die Jahre 2007 bis 2009 von jeweils 0,19 ha (unter Einbeziehung der Zahlungsansprüche) bzw. betreffend die Jahre 2010 und 2011 von 0,18 ha. Von der beschwerdeführenden Partei wurden jene Flächen, welche als Freizeitflächen bzw. als Wasserfläche abgezogen worden sind, außer Streit gestellt. Betreffend jene 0,05 ha, welche als "Sonstige Grünlandfläche" beanstandet wurden, wurde die Flächenangabe nicht beanstandet; es wurde jedoch darauf verwiesen, dass diese Fläche als Hutweide deklariert worden sei und durch den Viehtritt zwischenzeitlich Stellen auftreten könnten, wo kein Futter wachse. Auch habe die Kontrolle zeitig im Frühjahr stattgefunden, sodass die Fläche noch nicht begrünt gewesen sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht Einschau in das INVEKOS-GIS über den dem Gericht zur Verfügung stehenden Zugriff genommen, wodurch die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden konnte. Die beschwerdeführende Partei hat die Kahlflächen, welche zum Flächenabzug geführt haben, zum einen mit der Lagerung von Siloballen zu rechtfertigen versucht, zum anderen wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Schafe auf dieser Fläche mittels Futtertraufe gefüttert worden seien. Unabhängig von dieser Divergenz hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, Beweise, z.B. in Form von Fotos, dafür vorzulegen, dass die Fläche nach der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich begrünt und beweidet wurde. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle waren daher nicht zu beanstanden.
2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu Spruchpunkt A):
Für die Antragsjahre 2007 bis 2009 (ausgenommen 2009 hinsichtlich Verordnung (EG) Nr. 1782/2003):
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).
Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 50 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:
"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen."
Gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.
Gemäß Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf anderer Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Für die Antragsjahre 2010 bis 2011 und 2009 hinsichtlich Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 30 vom 21.01.2009, S. 16, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 002 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Fläche genutzt wird. [...] Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung [...], ABl. L 316, vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung,;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 57 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
Gemäß Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.
Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf anderer Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Nationales Recht
Für die Antragsjahre 2007 bis 2009:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-Verordnung ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Für die Antragsjahre 2010 und 2011:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, erfolgen Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähigen Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
2.2. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:
Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wieder einzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie in Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe, aber entgegen dem Unionsrecht zuerkannt worden sind, abzuändern.
Betreffend jener von der beschwerdeführenden Partei beanstandeten 0,05 ha "Sonstige Grünlandfläche" wurde bereits unter Punkt II.1. festgestellt, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden waren. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Kontrollen immer nur Momentaufnahmen sein können und die beschwerdeführende Partei selbst ausgeführt hat, sich mit den Details der Förderbestimmungen nicht auseinander-gesetzt zu haben.
Zentrales Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist jedoch, dass nicht beantragte Flächen, die vom zuständigen Prüforgan vorgefunden wurden, mit nicht ermittelten, aber beantragten Flächen verrechnet werden sollten. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich ein hohes Maß an Sorgfalt abverlangen (vergleiche mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Vergangenheit EuGH 05.06.2012, Rs. C-489/10, Bonda). Die beschwerdeführende Partei hat selbst ausgeführt, dass sie nicht gewusst hat, dass sie auch jene Fläche, welche nicht in ihrem Eigentum, aber als Weidefläche für ihre Schafe zur Verfügung steht, beantragen kann, zumal es keine schriftliche Vereinbarung für diese Fläche gibt. Damit hat die beschwerdeführende Partei jedoch aufgezeigt, dass sie es an dem notwendigen Sorgfaltsmaßstab mangeln ließ, zumal sie weder vorgebracht gebracht hat noch sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass sie diesbezüglich Erkundigungen eingeholt hat. Generell ist auszuführen, dass im Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. im Erwägungsgrund 79 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Möglichkeit einer Saldierung thematisiert wird, dies jedoch in der Textierung der Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. der Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr statuiert Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt wurde und sehen Artikel 14 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine zusätzliche Sanktion (bei Differenz über 3 %) vor, wenn nicht alle Flächen angegeben werden.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. des Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lagen nicht vor. Anhaltspunkte für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände haben sich ebenso nicht ergeben und wurden auch keine vorgebracht.
Dem Vorbringen, die rückgeforderte Prämie stehe in keinem Verhältnis zur bei der Vor-Ort-Kontrolle reduzierten Fläche, sind die rechtlichen Bestimmungen über das Ausmaß von Kürzungen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 m.w.N.).
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar liegt zur vorliegenden Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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