BVwG W219 2131354-1

W219 2131354-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2016

Regest

Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, neuerliche<br/>Antragstellung, Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH, Wohnungsaufwand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 2131354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2131354.1.00

Spruch

W219 2131354-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.06.2016, GZ 0001560808, Teilnehmer-nummer 1070285066, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Für den Beschwerdeführer bestanden bis zum 31.07.2016 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit am 18.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die weitere Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" sowohl die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" als auch die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" - ergänzt mit dem handschriftlichen Vermerk "+ Pension" - an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende weitere Personen ein:

" XXXX ... [geb. 84], XXXX ... [geb. 10], XXXX ... [geb. 11] und

XXXX ... [geb. 08]."

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:

3. Am 28.04.2016 richtete die belangte Behörde unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte Einkommen oder Mitversicherungsbestätigung von

XXXX sowie eine detaillierte

Mietzinsaufschlüsselung und Mietvertrag nachweisen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

4. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer am 03.05.2016 ein E-Mail, in welchem er mitteilte, dass er beiliegende Unterlagen übermittle, aus denen das Einkommen seiner Frau ersichtlich sei, sowie den aktuellen Bescheid, aus welchem sich ergebe, dass es für seine drei Stiefkinder (die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben) derzeit keine Alimente gebe, da der Vater Asylwerber sei und über kein Einkommen verfüge. Außer einem Heizkostenzuschuss des Landes Niederösterreich gebe es auch keine Mindestsicherung oder sonstige Hilfe. Diesem E-Mail beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

5. Am 12.05.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

Ev. die Aufschlüsselung der Miete und den Mietvertrag

bitte nachreichen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER

[Beschwerdeführer]

Einkünfte--

Pension - € 1.403,75 - monatl.

Abzüge

Sonstige außergewöhnliche Belastungen - € 190,00 - monatl.

Minderung der Erwerbsfähigkeit - € 60,50 - monatl.

--

HAUSHALTSMITGLIEDER

XXXX

Einkünfte--

AMS-Bezug - € 854,71 - monatl.

Abzüge

Minderung der Erwerbsfähigkeit - € 30,25 - monatl.

--

XXXX

Einkünfte

Alimente - € 220,00 - monatl.

XXXX

Einkünfte

Alimente - € 165,00 - monatl.

XXXX

Einkünfte

Alimente - € 165,00 - monatl.

Summe der Einkünfte

€ 2.808,46

monatl.

Summe der Abzüge

€ 280,75

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.527,71

monatl.

Richtsatz für 5 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.940,09

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 587,62

monatl.

Ev. die Aufschlüsselung der Miete und den Mietvertrag

bitte nachreichen."

6. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail, welches am 20.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In diesem führte der Beschwerdeführer ua. Folgendes aus: Der heute per Post übermittelte Bescheid vom 12.05.2016 (gemeint ist hier wohl das Schreiben der belangten Behörde betitelt mit "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME") sei falsch und unrichtig, er erhebe dagegen Einspruch.

Das Haushaltseinkommen sei falsch. Aus dem beiliegenden Beschluss des LG St. Pölten ergebe sich, dass seine Frau für keines der Kinder Unterhalt erhalte. Es gebe auch keine Unterhaltsvorschussleistungen des Landes Niederösterreich - seiner Meinung nach deshalb, da sie in einem Eigenheim lebten und kein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung bestehe.

Da sie in einem Eigenheim lebten, gebe es auch keine Miete; auch die "Eigenheimpauschale" sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Diese sei gesetzlich "gekappt", weshalb ihnen eine weitere Abzugsmöglichkeit entfalle, die er gesondert beanstande.

Weiters führt er aus, dass das von der belangten Behörde festgestellte maßgebliche Haushaltseinkommen um EUR 550,-- zu kürzen sei (für die drei Kinder werde kein Unterhalt gezahlt), sohin eine "angebliche Richtsatzüberschreitung" in Höhe von EUR 37,62 bleibe. Da er die Richtsatzüberschreitung nicht "legal auszugleichen" vermöge, übermittle er "den aktuell gültigen unbefristeten Mietvertrag anbei". Diesem als "Unbefristeter Mietvertrag 20.5.2016" betiteltem Schreiben zufolge überlässt der Beschwerdeführer seiner 5-köpfigen Familie sein Eigenheim zu einer Kaltmiete in Höhe von EUR 0,--. Die anfallenden laufenden Betriebskosten seien von der Familie selbst zu tragen.

7. Am 31.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer erneut ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem er weitere aktuelle - seiner Meinung nach - außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Dabei handelt es sich zum einen um die Kosten einer Kanalinstandsetzung in Höhe von EUR 450,--, die seiner Meinung nach ebenfalls unter Betriebskosten zu subsumieren wären, sowie zum anderen die Kosten zweier gerichtlich verordneter Erziehungsberatungs-Sitzungen in Höhe von je EUR 25,--. Diesem E-Mail beiliegend übermittelt er

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass "[g]esetzliche Abzugsposten [...] nicht nahgereicht [wurden]. Sämtliche Kosten des Haushaltes sowie Rechnungen werden nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid anerkannt."

Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.5. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde, welche am 20.06.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Bescheid vom 15.6.2016

Die neuerliche Miteinberechnung des "Unterhalts" für XXXX , XXXX und XXXX empfinden ich als Ignoranz und Beleidigung - würden wir doch nie im Leben einen GIS Befreiungsantrag stellen, wenn wir die vom KV beantragten Unterhaltsbeträge bekommen würden.

Der beiliegende Bescheid vom 15.6. ist falsch - das als Beilage errechnete Familieneinkommen unwahr. Bitte beachten sie hierfür die Bestätigung der BH St. Pölten - Land Niederösterreich (vom 20.6.2016) aus der eindeutig hervorgeht dass es KEINE Unterhaltszahlungen gibt.

Auch keine Unterhaltsvorschussleistungen, wie sie auch der weiteren Beilage vom Tag entnehmen können, aus der hervorgeht, dass der Vater der Kinder keinerlei sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hatte.

Des Weiteren wurden die vorgelegten außergewöhnlichen Belastungen (im Sinne des Steuergesetzes) nicht entsprechend berücksichtigt. Hierzu lege ich die Hilfsmittelrechnung der Firma XXXX über 397 Euro anbei, die 2016 nun im Juni angefallen ist. (3 Beilagen)

Ich reiche hiermit auch noch eine für 2016 zu berücksichtigende Belastung für die Aufwendung von Hilfsmitteln aus aktuellem Anlass bei."

Gleichzeitig mit erhobener Beschwerde wurde

der belangten Behörde übermittelt.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 27.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 zuständig.

Die Beschwerde wurde überdies rechtzeitig, nämlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides, erhoben, aus diesem Grund ist die Beschwerde daher zulässig.

3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht, womit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.4. 3.5. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.5.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.5.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.5.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.6. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 2.808,46 (bestehend aus dem Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.403,75, dem Einkommen von XXXX in Höhe von EUR 854,71, sowie den Alimenten für XXXX , XXXX und XXXX zusammen in Höhe von EUR 550,--), lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 280,75 (sonstige außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 190,-- sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau in Höhe von EUR 60,50 bzw. EUR 30,25) in Abzug.

3.7. Dem Vorbringen des Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Abzugsfähigkeit von Mieten, Betriebskosten und "Eigenheimpauschale" (in seiner Beschwerde und auch in den der Beschwerde vorangehenden E-Mails) ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, zwar in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf; er sah allerdings die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime' unterstellt wurden". Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG (samt Betriebskosten) abzugsfähig sind. Die Aufhebung der genannten Bestimmung tritt nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31.08.2016 in Kraft; sie ist daher im vorliegenden Verfahren noch anwendbar.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen "Eigenheimpauschale" ist festzuhalten, dass die "Durchführungsbestimmungen", die eine solche pauschale Abzugsmöglichkeit für andere Wohnformen als Mietwohnungen vorsahen, schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden sind, weil die "Durchführungsbestimmungen" als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua). Somit bietet die derzeit noch anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form.

3.8. Der Beschwerdeführer führte weiters mehrere Ausgabenposten ins Treffen, die seiner Meinung nach als außergewöhnliche Belastungen vom Haushaltseinkommen abzuziehen wären. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von "außergewöhnlichen Belastungen" gilt allerdings Folgendes:

Als mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen kommen lediglich die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG genannten "anerkannte[n] außergewöhnliche[n] Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988" in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245, vgl. auch VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275) hat dazu ausgesprochen, dass sich das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des Einkommensteuergesetzes zuständigen Abgabenbehörden beziehen kann. Das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setze das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solcher Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter sei etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG Berücksichtigung gefunden haben.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.

Ein solcher Bescheid der Abgabenbehörde, welcher die in der Beschwerde und in den vorangehenden E-Mails geltend gemachten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nach Aufforderung der belangten Behörde nicht vorgelegt (und zwar weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Dass ein solcher Bescheid vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht behauptet.

3.9. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ergab sich zwar, dass - wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert - für die drei mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkinder von deren leiblichem Vater keine Unterhaltszahlungen geleistet werden, sodass die Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Punkt tatsächlich unrichtig war.

Allerdings erreicht die "Summe der Einkünfte" des Beschwerdeführers damit zwar nicht die von der belangten Behörde festgesetzte Höhe von EUR 2.808,46, sondern lediglich EUR 2.258,46. Unter Berücksichtigung der "Summe der Abzüge" - diese Posten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten - in Höhe von EUR 280,75 ergibt dies ein "maßgebliches Haushaltseinkommen" in Höhe von EUR 1.977,71. Da der Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder EUR 1.940,09 beträgt, liegt das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers über der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Zeit nach 31.08.2016 (Inkrafttreten der vom VfGH ausgesprochenen Aufhebung der genannten Bestimmungen der FGO bzw. Inkrafttreten einer neuen Rechtslage) einen neuerlichen Antrag um Rundfunkgebührenbefreiung zu stellen.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt vor allem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.

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