W161 2131748-1•BVwG W161 2131748-1
W161 2131748-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W161 2131748-1/3E
W161 2131750-1/3E
W161 2131752-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 800061603-160449067;
2. ) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1109745201-160449083;
3. ) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1109742210-160449075;
alle StA. Indien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, i.d.g.F. und § 61 FPG i. g.F., als unbegründet abgewiesen mit der Modifikation, dass der
2. Satz in Spruchpunkt 1. zu lauten hat: " Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und sein mj. Sohn, alle indische Staatsangehörige, stellten am 29.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 25.07.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 14.02.2006 gem. § 7 AsylG 1997 in der geltenden Fassung abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und wurde der Erstbeschwerdeführer gem. 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung des Erstbeschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.07.2006 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 07.07.2006 in Rechtskraft.
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.11.2006 zu Zl. AW006/19/1152, 1226-8, zurückgewiesen.
1.2.2. Am 11.10.2006 brachte der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2007 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.05.2007 abgewiesen.
1.2.3. Am 21.01.2010 stellte der Erstbeschwerdeführer einen dritten Asylantrag in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 09.05.2011 vom Bundesasylamt abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2011 abgewiesen.
Am 01.03.2012 reiste der Erstbeschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab für den 1.BF zwei Treffer der Kategorie 1 mit Österreich, und zwar vom 11.10.2006 und vom 21.01.2010.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 29.03.2016 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten die in der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich befänden sich die mitgereisten Familienangehörigen, seine Ehefrau und sein Sohn. Er habe Indien am 22.03.2016 mit einem Flugzeug von Delhi über Bombay nach Paris verlassen. Er sei in Frankreich am 22.03.2016 angekommen, vom 23.03.2016 bis 24.03.2016 habe er sich in Italien aufgehalten, am 29.03.2016 sei er nach Österreich gekommen. Er könne keine Angaben zu Frankreich und Italien machen. Der Schlepper habe das Visum besorgt. Er habe das gültige Visum dann von der französischen Botschaft in Neu Delhi abgeholt. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er von 2005 bis 2007 und von 2010 bis Juli 2011 schon hier gelebt habe. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe am 14.10.2015 und am 18.10.2015 an religiösen Kundgebungen teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltungen sei es zu Auseinandersetzungen (Handgreiflichkeiten) zwischen den Teilnehmern und der Polizei gekommen. Daraufhin seien mehrere Personen von der Polizei gesucht worden, darunter auch er. Er habe nun Angst um sein Leben. Die Polizei habe auch seine Frau unter Druck gesetzt und aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.
2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West am 27.06.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er nehme derzeit keine Medikamente, leide aber an Kreuzbeschwerden und auch an Bauchschmerzen. Ansonsten leide er an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Er habe die genannten Beschwerden seit ca. zehn Monaten, er sei in Österreich deswegen noch nicht bei einem Arzt gewesen, weil er noch keine E-Karte habe. Seine Frau habe Brustschmerzen. Er wisse aber nicht, ob rechts oder links. Wenn sie Schmerzen habe, seien diese sehr stark. Seine Tochter weine auch ständig. Wegen seiner Magenbeschwerden sei er damals schon beim Arzt gewesen, als er noch selbst bezahlt habe. Von seinem letzten Aufenthalt sei noch etwas offen gewesen. Auch jetzt habe er gerade wieder eine Rechnung über €
320 erhalten, von der Polizei oder vom Gericht. Er habe angegeben, dass er bis 15. August bezahlen werde. Er möchte hierbleiben und daher habe er angegeben, dass er das auch bezahlen werde. Er verfüge über keine ärztlichen Unterlagen. Er sei vor zwei Wochen mit seiner Frau und seinem Kind in Klagenfurt im Krankenhaus gewesen. Er selbst habe sich dort nicht untersuchen lassen, da er gedacht habe, dass er wieder eine Rechnung bekomme. Sie haben dann von der Apotheke Medikamente erhalten und diese sofort bezahlt. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig gewesen. Er sei auch über einen Pass befragt worden. Der Schlepper habe ein Foto von ihm genommen und dann alles gemacht. Er wisse nicht, wie dies gegangen sei. Der Schlepper habe von ihnen Dreien ein Foto genommen und alles gemacht. Seine konkreten Personalien seien XXXX . Befragt warum er in Österreich unter den Personalien XXXX polizeilich gemeldet sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, vielleicht seien dies seine alten Daten. Er habe niemanden in Österreich. Dort wo er gewohnt habe, kenne er aber ein paar Leute. Er habe hier Bekannte. Wenn er Hilfe benötige, könne er zu diesen Leuten gehen. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an er habe sein Grundproblem genannt, aber keine Details. Seine Frau habe eine pädagogische Ausbildung abgeschlossen. Sie seien im Heimatland eine glückliche Familie gewesen, dort aber verfolgt worden und deswegen ausgewandert. Im Oktober 2015 habe es einen Vorfall gegeben und sei er deswegen auch verfolgt worden. Zwei Leute seien dabei umgebracht worden. Die Polizei habe die gesamten Leute zuhause gesucht und auch auf der Straße geschlagen. Zwei Leute seien gestorben und viele verletzt worden. Auch am 17.05.2015 habe es gegen Abend einen Vorfall gegeben. Auch dabei sei jemand verstorben. Befragt was seiner Überstellung nach Frankreich entgegenstehe, gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Bekannter seines Gegners lebe schon seit längerer Zeit in Frankreich. Andererseits sei die allgemeine Lage in Frankreich nicht so gut. In Frankreich habe ein Schwarzafrikaner versucht, seine Frau wegzuschieben. Es sei eine sehr unruhige Situation gewesen. Er habe dort Angst vor den Schwarzafrikanern. Er habe um Hilfe gebeten, aber keiner habe ihm geholfen. Seine Frau wolle auch nicht nach Frankreich. Befragt wie lange er in Frankreich aufhältig gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie seien dort angekommen und hätten auch am gleichen Tag das Land wieder verlassen. Seine Frau habe Angst gehabt und hätten sie am Abend ein Zugticket gekauft und sofort das Land verlassen. In Frankreich sei sein Leben auch unsicher, da dort auch sehr viele Landsleute von ihm leben würden. In Frankreich gebe es auch Unruhe zwischen seinen Landsleuten. Er sei bereits vorher in Österreich gewesen und daher habe er in Österreich bleiben wollen. Österreich sei ein ruhiges und schönes Land. Er möchte hier ein ruhiges Leben führen können. Befragt nach konkreten in betreffenden Vorfällen während des Aufenthaltes in Frankreich gab der Erstbeschwerdeführer an:
"A: Mein Schlepper hat mich informiert und mir ein französisches Visum besorgt. Ich wollte dies nicht, da ich nach Österreich wollte. Er erklärte mir, dass Frankreich nur ein Durchreiseland sei und ich von dort hierher begleitet werden würde. Meine Frau war in Traiskirchen schon ganz fertig mit den Nerven, da sie dort schon einen Brief bezüglich Frankreich erhalten hat. Sie will nicht nach Frankreich zurück. Wir erwarten, dass die österreichische Behörde meinen Asylantrag überprüft und mir einen Bescheid gibt. Ich erwarte auch von Ihnen eine positive Erledigung. In Klagenfurt haben wir auch versucht, den Leuten zu helfen. Freiwillig. Die Leute sagten, dass ich warten soll, bis ich eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich bekomme. Dann dürfte ich so etwas machen. Ich möchte österreichische Leute unterstützen und dies machen. Ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte kein Visum. Ich möchte nur hier bleiben und mein Leben schützen. Damit ich mein Leben schützen kann und weiter helfen kann.
F: Ihnen wurden bereits am 09.06.2016 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Frankreich ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
A: Ich habe diese Länderfeststellungen nicht verstanden. Eine Person hat mir aber erklärt, dass ich nach Frankreich müsste. Sie können mir das aber erzählen oder erklären. Ich möchte jedoch nicht nach Frankreich. Meine Familie will auch nicht. Wir wollen da bleiben. Meine Frau hat Angst. Sie bekommt psychische Probleme.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Ich kenne mich mit den Gesetzen nicht aus. Ich bitte darum, dass ich hier bleiben darf. Sie kennen sicherlich einen Weg, dass ich doch hier bleiben kann. Suchen Sie diesen Weg für mich. Sie können meine Vergangenheit ansehen. Ich habe keine Fehler gemacht. Ich war vier Jahre lang in Österreich. Ich hab nie einen falschen Weg gewählt. Ich liebe Österreich und ich bitte, dass ich in Österreich bleiben darf. Ich habe niemanden."
Der Erstbeschwerdeführer gab ergänzend an, seine Frau habe eine Frauenkrankheit. Er habe keine Einwendungen gegen die Niederschrift.
3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 29.03.2016 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Ehemann habe in Österreich gelebt, dann sei er nach Indien zurückgekehrt. Am 30.03.2012 hätten sie geheiratet und habe er dann Probleme mit der Polizei bekommen. Die Polizisten seien öfters bei ihnen zuhause gewesen. Sie sei von Polizeibeamten geschlagen, bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben. Die Schikanen der Polizei seien unerträglich gewesen. Sie sei schwanger gewesen und habe man sie menschenunwürdig behandelt. Sie habe Angst vor den Besuchen der Polizei gehabt. Ihr minderjähriger Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, möchte jedoch im Familienverband mit seinen Eltern leben.
3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, am 27.06.2016, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie nehme keine Medikamente. Seit sie in Österreich sei, stehe sie aber psychisch unter Druck. Sie seien in ihrem Heimatland verfolgt worden. Die gleichen Probleme bekämen sie auch in Frankreich. Seit sie die Information erhalten hätten, dass sie nach Frankreich müssten, sei sie mit den Nerven fertig. Sie habe im Bereich der linken Brust Schmerzen. Auch am linken Oberarm verspüre sie etwas. Sie habe auch eine Frauenkrankheit. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie Probleme mit dem Muttermund und verspüre öfters Schmerzen. Die Probleme habe sie, seit sie in Österreich sei. Sie sei noch nicht beim Arzt gewesen, da sie keine E-Karte habe. Der Lagerarzt habe sie ein oder zweimal untersucht wegen Fieber, ansonsten nicht. Der Lagerarzt habe gemeint, dies sei wegen dem Stress und dem psychischen Druck, daher kämen die körperlichen Probleme. Er habe aber auch gemeint, sie solle auch einen Facharzt aufsuchen. Es könne auch sein, dass die Beschwerden vom Essen her rühren. Über Vorhalt der Angaben des Ehegatten, wonach sie mit ihm vor ca. 14 Tagen in Klagenfurt in einem Krankenhaus gewesen wäre, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, das stimme, sie seien aber wegen ihrem Kind dort gewesen. Ihr Kind habe Husten und leichtes Fieber gehabt und bekomme auch Zähne. Sie hätten nicht gewusst, dass sie nur mit der Sozialversicherungsnummer zum Arzt gehen können. Sie hätten auch große Sorge gehabt, dass sie bezahlen müssten und würden ja auch nichts verstehen. Ihre Angaben würden auch für ihr Kind gelten, dieses habe keine eigenen Antragsgründe. Ihr Kind weine ständig und sie könne es nicht beruhigen. Deswegen vermute sie auch, dass ihr Kind krank sei. Sie habe beim Arzt nicht alles verstanden. Der Arzt habe aber Medikamente verschrieben und wenn es nicht besser werde, sollten sie nochmals kommen. Sie habe im Krankenhaus nur ein Rezept erhalten, welches sie bei der Apotheke abgegeben habe, sonst habe sie nichts bekommen. Sie habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe keine Verwandten in Österreich. Ihr Mann habe aber einen Freund hier und dessen Familie könne sie unterstützen. Ihr Mann könne auch Deutsch reden, er habe längere Zeit in Österreich gelebt. Er habe keine illegalen Sachen gemacht. Sie wolle da bleiben und nicht wo anders hingehen. Sie verfüge über keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. Befragt, ob sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst hätten den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen vollständig geschildert habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es gebe noch ein Problem. Ihr Nachbar sei ein mächtiger Mann. Er habe vor ein paar Jahren in ihrem Dorf eine Messerstecherei gehabt und sei vor fünf Jahren verschwunden. Befragt, was einer Außerlandesbringung nach Frankreich entgegenstehe, gab die Zweitbeschwerdeführer an, sie habe bereits gesagt, dass sie nicht nach Frankreich wollen. Sie habe Angst, dass sie die gleichen Probleme die sie in der Heimat gehabt habe, auch in Frankreich bekommen könnte. Während ihres Aufenthaltes in Frankreich sei sie in einer U-Bahn von einem Schwarzafrikaner geschubst worden und sie sei gestürzt und sei ihr Handy kaputt gewesen. Sie habe Angst bekommen und dem Schlepper gesagt, dass sie jetzt in Frankreich Angst hätte und sie sofort nach Österreich reisen sollten, da sie nicht mehr in Frankreich bleiben möchte. Sie seien am 22. in Frankreich angekommen und am 23. weggefahren, sie seien noch eine Nacht dort gewesen. Ein Bekannter des Gegners ihres Mannes lebe schon seit längerer Zeit in Frankreich. Sie habe dann gedacht, dass dieser sie vielleicht verfolgen könnte. Sie wolle nicht nach Frankreich, sie wolle dort leben, wo sie jetzt lebe.
5. Die Beschwerdeführer waren bei ihrer Einreise in Österreich in Besitz von gültigen, französischen Schengen - Visa der Kategorie B, gültig von 15.03.2016 - 15.04.2016.
Am 04.04.2016 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt.
Mit Schreiben vom 03.05.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 15.07.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen
Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).
Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).
(...)
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).
Grenzverfahren
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).
Beschwerde
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).
Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).
Transitzentren
Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).
CADA
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).
Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).
Notfallzentren
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).
Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).
Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Frankreich im Wege stünden.
8. Gegen die Bescheide richtet sich die am 01.08.2016 eingelangte, im Namen aller Beschwerdeführer verfasste Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machen, sie befürchten, bei einer Rückkehr nach Frankreich unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht gesund und befürchte, in Frankreich keine Versorgung und medizinische Behandlung zu bekommen. Darüber hinaus würden Verwandte ihres Gegners in Frankreich leben und befürchten sie, deswegen Probleme zu bekommen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne aber auch auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Frankreich und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen. Zudem würden die herangezogenen Länderfeststellungen teilweise auf veralteten Quellen, basieren, denen keine Gültigkeit mehr zukomme. Von der belangten Behörde seien keine Länderberichte herangezogen worden, welcher die derzeit (seit der Novelle vom 15.07.2015) gültige Lage für Asylsuchende in Frankreich beschreiben würden. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der Beschwerdeführer allein schon aufgrund einer drohenden Verletzung der im Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRC gewährleistenden Rechte nach Ausübung des Selbsteintrittsrecht inhaltlich hätte prüfen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 22.03.2016 auf dem Luftweg über eine unbekannte Reiseroute in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten in Frankreich ein. Nach kurzzeitigem Aufenthalt in Frankreich begaben sie sich nach Österreich und suchten am 29.03.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Für sie wurden von 15.03.2016 - 15.04.2016 gültige Schengen-Visa der Kategorie B, von der französischen Botschaft New Delhi, ausgestellt.
Das BFA richtete am 04.04.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit am 03.05.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Bei den Antragstellern liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhang mit - in den Verwaltungsakten dokumentierten - Auskünften aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 29.03.2016.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zudem sind die Beschwerdeführer der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den erst mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befunden. Demnach suchte die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX das XXXX wegen Schmerzen im Unterbauch auf und wurde ihr in der Folge ein Pessarring entfernt.
Am XXXX suchte die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer Gebärmuttersenkung neuerlich das XXXX auf. Als Diagnose wurden ein Scheidenvorfall sowie eine Frühschwangerschaft in der ca. vierten Woche festgestellt.
In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer wurden keine Erkrankungen behauptet und keine Befunde vorgelegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei keinem der Beschwerdeführer eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung psychischer oder physischer Natur vorliegt.
Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basiert auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger französischer Visa waren. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme aller drei Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit am 03.05.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass in den Länderfeststellungen die Novelle vom 15.07.2015 nicht berücksichtig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Länderfeststellungen insbesondere in der Kurzinformation vom 03.08.2015 sehr wohl auf die neue Rechtslage Bezug nehmen und ausführen, welche Veränderungen diese mit sich bringt wie beispielsweise eine aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen, ein Zulassungsverfahren, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem ist keine Wohnsitzmeldung mehr erforderlich, um einen Asylantrag einbringen zu können und haben alle Asylwerber Zugang zu den Aufnahmezentren. Aus diesen Eckpunkten der Reform ist keine Verschlechterung zum alten Gesetz ableitbar. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargetan, in welcher Hinsicht sich für die Beschwerdeführer daraus konkret Nachteile ergeben könnten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Mängel aufweist. Frankreich war auch von der Flüchtlingswelle im September 2015 nicht in dem Ausmaß betroffen wie Österreich und andere europäische Länder, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die zitieren Länderfeststellungen nach wie vor aktuell sind.
Wenn der Erstbeschwerdeführer vermeint, er habe in Österreich keine Fehler gemacht und keinen falschen Weg gewählt, so ist er offenbar nicht gewillt, zu akzeptieren, dass Österreich seine drei zuvor gestellten Asylanträge sämtlich auch im Rechtsmittelverfahren abgewiesen hat, sein früherer Aufenthalt in Österreich jeweils durch eine illegale Einreise begonnen wurde, jeweils nur ein vorläufig rechtmäßiger Aufenthalt war und dieser jeweils auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Frankreich im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankreich jemals ausreichend konkret geltend machten. Der lediglich pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung nach Frankreich würde die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.
Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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