L502 2128400-1•BVwG L502 2128400-1
L502 2128400-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2016
Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
L502 2128400-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, FZ. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iraks, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 28.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am gleichen Tag einer asylgesetzlichen Erstbefragung unterzogen.
2. Das Verfahren wurde im Gefolge dessen zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung mit den belgischen Behörden kam in einem Schreiben vom 30.09.2014 letzterer hervor, dass der BF in Belgien bereits am 28.07.2010 sowie am 05.10.2010 Asylanträge gestellt hatte und am 27.10.2010 mit Unterstützung von IOM freiwillig in den Irak zurückgekehrt war, weshalb der Antrag auf Übernahme des BF von den belgischen Behörden abgelehnt wurde.
4. Mit Schreiben vom 25.09.2014 erteilte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Auskunft hinsichtlich seines Verbleibs zwischen 2010 und 2014 mit und legte hierzu Fotografien seines Reisepasses samt Ein- und Ausreisestempel vor.
5. Mit Telefax vom 15.09.2016 bzw. Schreiben eingelangt am 17.09.2015 wurde dem BFA eine Vertreterbekanntgabe übermittelt und um Anberaumung eines Einvernahmetermins ersucht.
6. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BFA vom 06.10.2015 wurde das BFA wiederum um einen Einvernahmetermin ersucht.
7. Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom 19.01.2016 an die damalige Bundesministerin für Inneres wurde auf die Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren hingewiesen.
8. Mit Schreiben vom 28.01.2016 ersuchte der BF das BFA wiederum um einen Einvernahmetermin.
9. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wiederholte der rechtsfreundliche Vertreter das Ersuchen um einen Termin für die Einvernahme des BF.
10. Am 24.03.2016 fand eine Einvernahme des BF vor einem Organwalter der belangten Behörde statt. Der BF legte Krankenunterlagen, Dokumentenkopien seiner Angehörigen und eine Lebensmittelkarte sowie ein Unterstützungsschreiben vor. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen damit, dass man im Irak zweimal auf ihn geschossen habe, da er als Bauarbeiter bei Kirchen gearbeitet habe, womit die Al-Qaida bzw. der IS nicht einverstanden gewesen seien.
11. Am 08.04.2016 langte über den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BFA samt einer Urkundenvorlage ein.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
13. Dieser Bescheid wurde - samt einem Informationsblatt über die verpflichtende Rückkehrberatung und die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie der Verfahrensanordnung der Behörde zur amtswegigen Beistellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren - dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 13. Mai 2016 rechtswirksam zugestellt.
14. Am 13. Juni 2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mittels Telefax an das BFA die Auflösung des bisherigen Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.
15. Mit Mail vom 13. Juni 2016 an das BFA wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberatung, dem Verein Menschenrechte Österreich, eine Beschwerde samt Beilagen eingebracht.
16. Die gg. Beschwerdevorlage langte beim BVwG am 20.06.2016 ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.
17. Mit Schreiben des BVwG vom 27.06.2016 wurde dem BF vorgehalten, dass sich im Lichte des aktenkundigen Sachverhalts die gg. Beschwerde als verspätet darstelle, und wurde ihm eine entsprechende Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
18. Der Verspätungsvorhalt vom 27.06.2016 wurde per 01.07.2016 mit dem Vermerk an das BVwG retourniert, daß der Empfänger nach unbekannt verzogen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf steht fest. Insbesondere wurde der og. Bescheid der belangten Behörde dem vormaligen Vertreter des BF rechtswirksam am 13.05.2016 zugestellt. Dieses Vertretungsverhältnis wurde mit 13.06.2016 aufgelöst. Ebenfalls mit 13.06.2016 brachte der BF Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.
Der BF selbst war von 11.12.2014 bis 23.06.2016 meldebehördlich registriert. Seither bzw. bis dato besteht keine aufrechte Registrierung des BF im Melderegister.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen sowie unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Beweis erhoben wurde im Hinblick auf die meldebehördliche Registrierung des BF durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser und beträgt vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
2. Mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, Zl. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015 wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet.
Demgegenüber trat aber bereits am 19.06.2015 wiederum § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF bereits in Kraft getreten war, findet die Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, im gegenständlichen Verfahren keinen Niederschlag.
3. Unabhängig von diesen Erwägungen zur Rechtslage wurde in der gg. Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem BF eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt eine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Bescheid erlassenden Behörde genannten Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 13.05.2016 rechtswirksam zugestellt.
In Ansehung dessen endete im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist jedenfalls erst vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides, sohin am 10.06.2016.
Die Beschwerde des BF vom 13.06.2016 erwies sich daher als verspätet und war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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