BVwG W156 2126567-1

W156 2126567-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2016

Regest

landwirtschaftlicher Betrieb, Pacht, Pensionsversicherung,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2126567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2126567.1.00

Spruch

W156 2126567-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von L XXXX W XXXX , XXXX , XXXX R XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER, Ybbsstraße 66/11/1, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, OB: XXXX vom 08.01.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. M XXXX W XXXX als Mutter des L XXXX W XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) war bis zu ihrem Ableben am 05.09.2011 Alleineigentümerin der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Gesamtausmaß von 59,1024 ha mit einem Einheitswert von 12.427,05 Euro in der Katastralgemeinde H XXXX EZ XXXX und KG XXXX EZ XXXX .

2. Mit Pachtvertrag vom 06.04.1997 hat die Mutter des Beschwerdeführers als Eigentümerin die Gesamtfläche bis 30.04.1999 an Herrn A XXXX L XXXX verpachtet.

3. Vom 01.05.1999 bis zu ihrem Ableben am 05.09.2011 hatte die Eigentümerin Teilflächen an verschiedene Landwirte verpachtet. Ein weiterer Teil wurde auf Rechnung und Gefahr der Eigentümerin bewirtschaftet, ein weiterer Teil gar nicht.

4. Mit Beschluss vom 01.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Liegenschaft eingeantwortet.

5. Mit Schreiben vom 07.11.2014 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, dass eine Separationskuratorin bestellt worden sei, die Flächen nicht bewirtschaftet werden und daher keine Versicherungspflicht bestehen könne.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2015 einen Antrag auf Alterspension.

Der Anspruch auf Alterspension wurde mit Bescheid vom 08.05.2015 durch die Pensionsversicherungsanstalt ab dem 01.05.2015 anerkannt.

Gegen diesen Bescheid bracht der Beschwerdeführer eine Klage beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein. Der Eintrag "04.1997 - 10.2010 - keine Versicherungszeit" sei unrichtig. Der Beschwerdeführer als Kläger sei durch höhere Gewalt an der Ausübung der Betriebsführerschaft am Landwirtschaftsbetrieb gehindert gewesen. Von 01.03.2011 bis 30.04.2015 habe er die Mindestsicherung bezogen.

7. Mit Beschluss des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.10.2015 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens, nämlich zur Feststellung der Versicherungsmonate bei der SVA der Bauern, unterbrochen.

8. Am 08.01.2016 erließ die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.1997 bis 30.04.2015 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Die Behörde legte ihrer Entscheidung den unter den Punkten 1 bis 5 angeführten Sachverhalt zugrunde.

9. Mit Schreiben vom 10.02.2016 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Die im Bescheid ersichtlichen Feststellungen gingen am Sachverhalt vorbei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 28.02.1997 Pächter der Landwirtschaft seiner Mutter gewesen und während des fraglichen Zeitraumes aus hinreichend objektivierten, rechtlichen Gründen an der Ausübung der Betriebsführerschaft gehindert gewesen. Es habe höhere Gewalt vorgelegen.

Im April 1997 sei eine von der Bezirkshauptmannschaft S XXXX verfügte Beschlagnahme der vorhandenen Rinder erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dagegen das Rechtsmittel der Berufung an den UVS erhoben. Auch den Verfall der beschlagnahmten Nutztiere habe der Beschwerdeführer bekämpft. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.1999 sei schlussendlich auch die abweisende Entscheidung des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht der Vernachlässigung des Tierbestandes habe sich als haltlos und unbegründet erwiesen. Ebenso konnte der Verfall erfolgreich bekämpft werden. In weiterer Folge habe er Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung begehrt. Mit Erkenntnis des OGH sei der klägerischen Revision gegen das Urteil des OLG XXXX als Berufungsgericht Folge gegeben worden.

Es sei daher völlig plausibel, dass der Beschwerdeführer währen des fraglichen Zeitraumes nicht in der Lage gewesen sei, seine Betriebsführerschaft über den von ihm gepachteten Landwirtschaftsbetrieb auszuüben. Infolgedessen sei es ihm auch verwehrt geblieben, die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu bezahlen. Aufgrund eines gerichtlich festgestellten, schuldhaften und rechtswidrigen Behördenverhaltens sei ihm die Lebengrundlage entzogen worden.

Nach einem weiteren Behördeneinschreiten am 14.10.2010 habe auch die Gemeinde als Baubehörde die Nutzung des Anwesens untersagt. Diesbezügliche Verfahren seien noch anhängig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausbildung und seines Alters ab dem Jahr 2010 nicht mehr vermittelbar gewesen.

Es habe jedoch nicht am Beschwerdeführer gelegen, dass die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unterblieben sei und verweise nochmals auf höhere Gewalt.

Er stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Versicherungszeiten vom 01.03.1997 bis 26.11.2010 als leistungswirksamen Zeitraum zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu im aufgezeigten Sinn abzuändern und das gesamte Verfahren an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

10. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab. Für den Zeitraum 01.04.1997 bis 05.09.2011 sei der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Eigentümerin bzw. der Pächter geführt worden. Vom 05.09.2011 bis 01.10.2014 sei der Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Verlassenschaft geführt worden und von 02.10.2014 bis 30.04.2015 habe keine Bewirtschaftung stattgefunden.

11. Mit Schreiben vom 14.07.2016 gab der Beschwerdeführer seinerseits eine Stellungnahme ab. Ab dem 01.04.1997 sei es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen, den Landwirtschaftsbetrieb weiterzuführen. Der Beschwerdeführer habe aus den angeführten Gründen keine Möglichkeit gehabt, SV-Beiträge an die belangte Behörde zu entrichten. Der Beschwerdeführer berufe sich nochmals auf "höhere Gewalt".

Dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag, den behaupteten Pachtvertrag vorzulegen kam der BF nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Mutter des Beschwerdeführers war bis zu ihrem Ableben am 05.09.2011 Alleineigentümerin von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Katastralgemeinde H XXXX EZ XXXX und KG P XXXX EZ XXXX im Gesamtausmaß von 59,1024 ha mit einem Einheitswert von 12.427,05 Euro.

Im April 1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft S XXXX die Beschlagnahme der vorhandenen Rinder verfügt. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht der Vernachlässigung des Tierbestandes hat sich nachträglich als unbegründet erwiesen.

Mit Pachtvertrag vom 06.04.1997 hat die Mutter des Beschwerdeführers als Eigentümerin die Gesamtfläche bis 30.04.1999 an Herrn A XXXX L XXXX verpachtet.

Vom 01.05.1999 bis zu ihrem Ableben am 05.09.2011 hatte die Eigentümerin Teilflächen an verschiedene Landwirte verpachtet. Ein weiterer Teil wurde auf Rechnung und Gefahr der Eigentümerin bewirtschaftet, ein weiterer Teil gar nicht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S XXXX vom 17.01.2014, GZ XXXX , in Rechtskraft erwachsen mit 1.10.2014, wurde die Verlassenschaft dem BF zur Gänze eingeantwortet.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, dass die Flächen nicht bewirtschaftet werden und daher keine Versicherungspflicht bestehen könne.

Ein Pachtverhältnis nach dem 01.04.1997 konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich des behaupteten Pachtverhältnisses zwischen der M XXXX W XXXX und dem Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise oder Beweisanbote erbracht und konnte ein derartiges Rechtsverhältnis auch nicht dem Akt entnommen werden. Auch die Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Gründe zwischen dem 06.04.1997 und 30.04.1999 zur Gänze an Herrn A XXXX L XXXX verpachtet waren, schließt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine gleichzeitige Verpachtung an den Beschwerdeführer aus. Auch unter den Pächtern ab dem 01.05.1999 bis zum Tod der M XXXX W XXXX lässt sich der Beschwerdeführer nicht finden.

Dass die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen nicht bewirtschaftet werden wurde vom Beschwerdeführer im Schreiben an die belangte Behörde vom 7.11.2014 selbst vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG bildet § 2 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

[...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

[...]"

Die Grundlage für die Einbeziehung in die Unfallversicherung nach dem BSVG bildet § 3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:

"§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

§ 5 Abs. 1 LAG, idF BGBl. I Nr- 160/2004, lautet:

"Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2005/08/0103)."

Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl 2010/08/0090 mwN).

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies folgendes:

Für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 05.09.2011:

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gesamte land- und forstwirtschaftliche Fläche vom 06.04.1997 bis 30.04.1999 zur Gänze verpachtet war. Von 01.05.1999 bis 05.09.2011 waren Teilflächen an verschiedene Landwirte verpachtet, ein Teil wurde auf Rechnung und Gefahr der Eigentümerin bewirtschaftet und ein Teil wurde gar nicht bewirtschaftet.

Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, war er lediglich bis zum 28.02.1997 Pächter am betreffenden Anwesen. Danach sei es ihm aus den angeführten Gründen verwehrt gewesen, das Anwesen weiter auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen, was er als höhere Gewalt bezeichne. Eine rechtswirksame Verpachtung an den BF bestand für den verfahrensrelevanten Zeitraum nicht.

Die Frage, ob ein Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt wird und damit gegebenenfalls eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben ist, ist nach diesem Gesetz nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen festzustellen. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die für den fraglichen Zeitraum (mit anderen als dem Beschwerdeführer) bestehenden Pachtverträge rechtsgültig zustande gekommen sind. Was die Veranlassung für die Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens war, ist für die Beurteilung nach dem BSVG demnach unerheblich.

Damit ergibt sich auch, dass der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb in dieser Zeit nicht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers betrieben wurde.

Für den Zeitraum vom 05.09.2011 bis 1.10.2014:

Zwischen dem Tag nach dem Todestag des Erblassers und der Einantwortung gilt der Nachlass als juristische Person, weshalb der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr dieser juristischen Person geführt wird.

Dem Erben kommt vor Rechtskraft der Einantwortung keine dingliche Rechtsposition in Beziehung zu den in den Nachlass fallenden Vermögensgegenständen zu, auf Grund deren ihm die bei der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten zugerechnet werden könnten. Die herrschende Lehre und einhellige Rechtsprechung stimmen darin überein, dass (im Allgemeinen, d.h. sofern keine Sondertatbestände eines Vermögensüberganges außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorliegen) der Erbe erst mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses wird (siehe dazu VwGH vom 26.01.1993, Zl. 91/08/0058 mwN).

Auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Erben gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG, verschafft diesem kein eigenes Recht am Vermögen des Nachlasses (und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründende Rechtsposition), sondern lediglich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten, die bei der Betriebsführung durch den verwaltenden Erben begründet wurden, dem Nachlass (als Vertretenen) zuzurechnen sind. Aus der Betriebsführung im oben dargelegten Sinn im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird somit (bis zur Rechtskraft der Einantwortung, die den Eintritt der Universalsukzession des Erben zur Folge hat) der ruhende Nachlass. Dieser unterliegt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz BSVG nicht der Versicherungspflicht.

Der Übergang von Rechnung und Gefahr erfolgt erst mit dem auf die Einantwortung folgenden Eigentumsübergang, in der Erbe an die Stelle des "ruhenden Nachlasses" tritt, (Teschner/Widlar, BSVG, Anm. 17 a zu § 2 BSVG).

Für den Zeitraum vom 2.10.2014 bis 30.04.2015:

Eine Bewirtschaftung der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nicht. Eine Versicherungspflicht bestand sohin mangels Betriebsführung nicht.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des BSVG keinen Ausnahmetatbestand der "höheren Gewalt" kennen, aus dem sich eine Versicherungspflicht ohne Betriebsführung ableiten ließe. Sämtliche dahingehende Vorbringen gehen daher ist Leere.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

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