G313 2127922-1•BVwG G313 2127922-1
G313 2127922-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2016
Aufenthaltsverbot, Beschwerde, Frist, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zeitablauf, Zurückweisung
G313 2127922-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX betreffend Aufenthaltsverbot, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
2. Mit dem am 13.06.2016 beim BFA eingelangten und mit seligem Datum datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.06.2016 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.06.2016 zugestellt am 04.07.2016 an die Adresse XXXX, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Übersetzung in deutscher Sprache der in nicht deutscher Sprache verfassten Eingabe (Beschwerde) zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Auf telefonisches Ersuchen der Mutter der BF wurde der BF wegen Auslandsaufenthaltes der Mängelbehebungsauftrag am 15.07.2016 an die Adresse XXXX, Czech Republik, nochmals zugestellt.
Die beschwerdeführende Partei ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel nicht fristgerecht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie nicht in deutscher Sprache bzw. ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde eingebracht und in dieser Form auch von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt wurde.
Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 19.10.1994, Zl. 94/01/0294; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).
Durch § 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer) iVm. § 17 VwGVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde oder dem Verwaltungsgericht wird damit nicht begründet (vgl. VwGH 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055). Auch die Beifügung einer Übersetzung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). § 39a AVG bezieht sich aber nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG (VwGH 15.10.1984, VwSlg. 11556 A/1984; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine dafür vorgesehenen Ausnahmen zutreffen, oder wird ein Anbringen nicht in einer zulässigen anderen Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar. Das Anbringen darf daher erst zurückgewiesen werden, wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde und der Einschreiter diesem nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014] § 13 Rz 20 mwN).
Die beschwerdeführende Partei wurde zweimal mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde ausdrücklich hingewiesen.
Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
2.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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