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W235 1430100-2•BVwG W235 1430100-2
W235 1430100-2Bundesverwaltungsgericht17.08.2016
Intensität, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrsituation
W235 1430100-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl. 13-811517104, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 16.12.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 17.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus dem Dorf XXXX der somalischen Provinz Shabeellaha Hoose stamme und der Volksgruppe der Bagadi sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Somalia wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Zudem hätten seine Eltern Angst gehabt, dass er ein Mitglied der Islamistengruppe Al Shabaab würde, da er bereits dreimal angeworben worden sei.
1.3. Am 30.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend gab er an, dass die Bagadi zur Volksgruppe der Digil gehören würden. Bis 1996 habe er mit seiner Familie (Eltern und zwei jüngere Brüder) in XXXX gelebt. Danach sei die Familie in die Hauptstadt Mogadischu gezogen, wo sie bis 2011 wohnhaft gewesen seien. Anfang 2011 sei die Familie wegen Al Shabaab zurück nach XXXX geflüchtet und lebe nach wie vor dort. Mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer einmal im Monat telefonischen Kontakt. Er habe auch noch zwei Onkel und zwei Tanten in Mogadischu. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, von der die Familie leben habe können, wenn die Ernte gut gewesen sei.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Somalia geflohen sei, da seine Eltern Angst gehabt hätten, dass er unter Druck Mitglied der Al-Shabaab werden müsse.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.10.2012, Zl. 11 15.171-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch Anhänger der Al-Shabaab sei unglaubwürdig und könne sohin ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand § 3 AsylG nicht festgestellt werden. Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne und sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadischu, wo er bereits früher gelebt habe, möglich und, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet und arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne. Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, sei seither keiner (etwa karitativen) Beschäftigung nachgegangen, spreche kaum Deutsch und sei auf den Unterhalt durch die Grundversorgung angewiesen. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe.
1.5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher er vorbrachte, dass die Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Zudem habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der aktuellen Lage in Somalia auseinandergesetzt.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, Zl. W149 1430100-1/17E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.)
Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl zukomme, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK sei, zumal keine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorliege oder eine unmittelbare Verfolgung von staatlicher oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Recht entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz nicht zustehe, da auch das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe drohe. Auch unter der Annahme, dass die Rückkehr in den Heimatort XXXX gefährlich sein könnte, bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu. Eine Rückkehr nach Mogadischu sei dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte sowie ein soziales Netzwerk vorfinden würde, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werde, zumal diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen könne. Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen sei, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliege. Ferner sei im vorliegenden Fall ein Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und sich seither in Österreich lediglich auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz aufhalte. So hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ein etwaig aufgebautes Privatleben in Österreich nicht von Dauer sein könne und sei dies bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei zwar unbescholten und sei die Dauer des Aufenthaltes allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, jedoch beschränke sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu ein paar Freunden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch spreche und sich verständigen könne, er gemeinnützige Arbeit verrichte und fallweise an privat organisierten Freizeitaktivitäten teilnehme bzw. Mitglied in einem örtlichen Fußballverein sei, könne nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich eine derart hohe Intensität oder Bindung an Österreich aufweise, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Auch sei nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbracht habe, dort eine umfassende Schulbildung genossen habe und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen sei. Zudem würden dort jedenfalls noch seine Eltern und zwei Brüder leben, sodass auch aus diesem Grund eine deutlich stärkere Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden müsse. Daher komme das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Zudem komme den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund sei, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich sowie zu den aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen.
In seiner am 28.10.2015 fristgerecht eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er ledig und nicht verheiratet sei. Er habe einen Deutschkurs auf den Niveau A1 besucht und plane für November 2015 die Prüfung auf dem Niveau A2 zu absolvieren. Seit zwei Jahren sei er Mitglied in der Fußballmannschaft SV XXXX. Er wohne in einem Flüchtlingsheim in XXXX und lebe er von der Grundversorgung. Des Weiteren verrichte der Beschwerdeführer seit 2013 Gemeindearbeiten und beziehe ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 100,00. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten.
Mit E-Mail vom 04.11.2015 langte eine Bestätigung der Gemeinde XXXX ein, worin die Aushilfsarbeiten des Beschwerdeführers im Gemeindebauhof im Zeitraum von April bis Juni 2015 bestätigt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Digil (Sub-Clan Bagadi) sei. Er spreche Somalisch und Englisch. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und seien auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine psychischen und physischen Erkrankungen festgestellt worden. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Im Fall der Rückkehr sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Er halte sich seit November 2011 in Österreich auf und habe hier keinen nahen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch in der Folge weder einen weiteren Kurs noch eine abgeschlossene Prüfung auf dem Niveau A1 bzw. A2 absolviert. Er lebe in einem Flüchtlingsheim, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Während seines Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer zwar einige Bekanntschaften geknüpft und in einem Fußballverein gespielt, jedoch verfüge er weder über besonderen Anknüpfungspunkte noch führe er eine Lebensgemeinschaft in Österreich. Seit 2013 tätige er gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX. Insgesamt könne weder eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet noch sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zu Österreich festgestellt werden. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 55 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunftsregion aus den diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben würden. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Erwerbsleben sowie selbstständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen möglich und zumutbar sei, zumal er im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Betreffend die Feststellungen zum Asylverfahren und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und keine schützenswerten privaten Bindungen in Österreich festgestellt hätten werden können. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs keine besonderen Bindungen an Österreich geltend gemacht und könne davon ausgegangen werden, dass Solche nicht bestünden. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben vom 04.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt die Dauer und Intensität der Integration des Beschwerdeführers im Inland zu wenig berücksichtigt habe, insbesondere sein Engagement im örtlichen Fußballverein. Wenn ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt sobald er zum Arbeitsmarkt zugelassen werde, sich voraussichtlich rasch gänzlich in die Gesellschaft integrieren würde. Es könne auch keine Rede von mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit sein, sondern liege derzeit ein Beschäftigungsverbot vor. Demnach hätte die belangte Behörde bei richtiger Gewichtung des festgestellten Sachverhaltes den Aufenthaltstitel erteilen müssen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage beabsichtigt, in seinem Verfahren eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör eingeräumt, ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia vom 25.04.2016 übermittelt, ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Digil sowie dem Sub-Clan der Bagadi an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. In Somalia besuchte der Beschwerdeführer zehn Jahre lang die Schule und verfügt über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Von dieser familieneigenen Landwirtschaft konnte die Familie des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der somalischen Provinz Shabeellaha Hoose, wo er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern bis zum Jahr 1996 lebte. Danach zog die Familie nach Mogadischu, wo der Beschwerdeführer auch zwei Onkel und zwei Tanten hat, und kehrte im Jahr 2011 wieder nach XXXX zurück. Die Familie des Beschwerdeführers, zu der Kontakt besteht, lebt nach wie vor in XXXX.
1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Somalia ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
1.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2011 - sohin seit etwas mehr als viereinhalb Jahren - in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und lebt in einem Flüchtlingsheim. Er ist zwar gemeinnützig tätig, wofür er ein Taschengeld in der Höhe von € 100,00 pro Monat erhält, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und wird daher in der Lage sein, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. In Österreich spielte der Beschwerdeführer in einem Verein Fußball und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden.
Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kamen nicht hervor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2.1. Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia sowie in Mogadischu:
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
1.2.2. Rückkehrspezifische Grundversorgung:
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015). Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015). Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit), zu seinem Leben, seiner Schulbildung und zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Somalia, zu seiner Herkunft und seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsorten in Somalia, zu seinen Familienangehörigen sowie zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen (Eltern, zwei jüngere Brüder, zwei Onkel, zwei Tanten) und zum bestehenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie sowie zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 11 15.171-BAI sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, Zl. W149 1430100-1/17E.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an eine psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Dass für den Beschwerdeführer in Somalia eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich daraus, dass er über ein familiäres und soziales Netz in XXXX und in Mogadischu verfügt sowie aus seiner eigenen Aussage vor dem Bundesamt, dass seine Familie von der familieneigenen Landwirtschaft habe leben können (vgl. AS 174). Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, der - für somalische Verhältnisse - über eine außerordentlich gute Schulbildung verfügt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Somalia bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, Zl. W149 1430100-1/17E, nicht festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zur nicht allzu ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer das vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eingeräumte Parteiengehör, insbesondere die Möglichkeit, zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen, ignoriert hat, was auf ein gewisses Desinteresse am Ausgang des Verfahrens schließen lässt. Die Feststellung zur gemeinnützigen Tätigkeit gründet sich darüber hinaus auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich zudem aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 01.04.2016.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Somalia sind dem Länderinformationsblatt Somalia vom 25.04.2016 entnommen und beruhen auf den dort angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme nicht eingelangt ist. Bei den im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dau-er, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der ledige Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt hier weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen kann.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich der zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm verrichtete gemeinnützige Tätigkeit zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können, was auch das monatliche Taschengeld in der Höhe von € 100,00 verdeutlicht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass keine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege, sondern der Beschwerdeführer aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es sehr wohl - wenn auch eingeschränkte - Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, eine solche legale Beschäftigung zu erlangen bzw. überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu stellen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Daher kann nicht ohne Weiters - wie in der Beschwerde behauptet - davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer schnell in den Arbeitsmarkt integrieren und in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird. Ebenso wenig kann die Mitgliedschaft in einem Fußballverein als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, zumal dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass eine telefonische Rückfrage des Bundesamtes beim Fußballclub SV XXXX ergeben hat, dass der Beschwerdeführer ohne weiterer Angaben nicht mehr zum Training erschienen sei (vgl. Seite 59 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine weiteren, darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen absolviert.
Es wird von der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus Integrationsschritte gesetzt hat (gemeinnützige Arbeit, Mitgliedschaft im Fußballverein, Freundes- und Bekanntenkreis), wodurch zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwas mehr als viereinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort leben seine Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern, zwei jüngere Brüder sowie zwei Onkel und zwei Tanten. Auch von Österreich aus hat der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer spricht Englisch und Somalisch und hat im Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich verbrachte, zehn Jahre lang die Schule besucht und wurde dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach etwas mehr als vierjähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal ihm seine in Somalia verbliebene Familie mit Sicherheit hierbei unterstützen würde.
Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, wobei im gegenständlichen Fall auch noch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs ungenützt verstreichen ließ und sohin die Gelegenheit, seine Integrationsbestrebungen darzulegen, nicht ergriffen hat.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet über-wiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.5. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.2.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig wäre.
3.2.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.8. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.8.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.8.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine Solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage ab-hängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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