W234 2112356-1•BVwG W234 2112356-1
W234 2112356-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W234 2112356-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1997, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. 1021711304 - 14725234, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF I 82/2015, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht insoweit an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind gemäß Abs. 3 leg.cit. die Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 VwGVG nicht anzuwenden.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2016 von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet; seither liegt keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) am 16.08.2016 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Laut diesem Auszug ist der Beschwerdeführer in der Grundversorgung nicht mehr aktiv gemeldet und wurde bis zum 13.08.2015 betreut, wobei als Entlassungsgrund "unbekannter Aufenthalt" vermerkt ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Da das Verfahren jederzeit (solange nicht zwei Jahre nach dieser Einstellung abgelaufen sind) ohne Antrag von Amts wegen fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist (zB durch eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers), ist das Verfahren lediglich mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen.
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