BVwG W232 2131488-1

W232 2131488-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage, vulnerable<br/>Personengruppe, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W232 2131488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2131488.1.01

Spruch

W232 2131485-1/7E

W232 2131488-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone Böckmann-Winkler über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und

2. ) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zlen.: 1.) 1110170100-160467855 und 2.) 1121751906-29038282, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige Nigerias, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 01.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Aus einer EURODAC Abfrage geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin am 11.02.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hat.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, im fünften Monat schwanger zu sein. In Italien habe sie einen Asylantrag gestellt, das Verfahren sei negativ entschieden worden, wobei sie keine Unterlagen dazu habe. Sie würde in Österreich bleiben wollen, da sie auf Grund ihrer Schwangerschaft Hilfe brauche. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Im Wiederaufnahmegesuch wurde mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei. Um Zusicherung einer adäquaten Unterkunft für die (zukünftige) Familie wurde nicht ersucht.

Mit Schreiben an die österreichische Dublin-Behörde vom 09.05.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zu.

Am 01.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, im achten Monat schwanger zu sein und sich auf Grund der Schwangerschaft manchmal schwach zu fühlen. Der Vater des Babys sei in Italien, er habe von der Schwangerschaft gewusst und sei weggegangen, weil er kein Geld habe. Sie wisse nicht, ob er noch in Italien sei, wenn sie versuche ihn anzurufen, dann könne sie ihn nicht erreichen. In Italien habe sie 2009 eine negative Entscheidung erhalten. Sie habe in Italien keine Dokumente bekommen und man habe ihr nicht geholfen, als sie schwanger geworden sei. Sie sei alleine gewesen, habe keine Familie und keine Arbeit in Italien gehabt. Nach acht Jahren Aufenthalt in Italien sei sie nach Österreich gekommen, weil es in Italien niemand gegeben habe, der ihr in der Schwangerschaft geholfen habe.

Am 04.07.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 07.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.07.2016 ein auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Um Zusicherung einer adäquaten Unterkunft für die Familie wurde nicht ersucht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 1 bzw. hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei. Die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.08.2016 aufgeschoben.

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO betreffend die Erstbeschwerdeführerin und gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Italien zur Durchführung der Verfahren zuständig sei. Aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien besitze. Aus diesem Grund würden sich keine qualifizierten Hinweise ergeben, dass für die Beschwerdeführer in Italien eine unzureichende Versorgungssituation bestehen könnte. Aus den Feststellungen zu Italien ergebe sich, dass eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern würden zur Gruppe der vulnerablen Personen zählen. Im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiere das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit Minderjährigen zusammenbleiben und in einer angepassten Einrichtung untergebracht würden.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in denen im Wesentlichen bemängelt wurde, dass keine Einzelfallzusicherung von Italien eingeholt worden sei. Es liege bei den Beschwerdeführern eine besondere Vulnerabilität auf der Hand, die Familie sei völlig auf staatliche Hilfe angewiesen.

Mit Beschluss vom 02.08.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der am 04.07.2016 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Jahr 2008 einen Asylantrag in Italien und im Jahr 2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und nach der Geburt ihrer Tochter für diese.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien. Mit Schreiben vom 09.05.2016 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Aufnahmeersuchen an Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO betreffend die Zweitbeschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Eine Zusicherung Italiens bezüglich einer dem Alter des Neugeborenen entsprechenden Unterbringung wurde im Rahmen des Kosultationsverfahrens nicht eingeholt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Italien ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1", des eigenen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin und der Zustimmungserklärung seitens Italien. Die Geburt und die Asylantragstellung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Akteninhalt.

Die Feststellung des Fehlens der Einholung einer Zusicherung Italiens bezüglich der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführer leitet sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 AsylG 2005:

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

..."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird."

Art. 16:

" (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Art. 17:

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Art. 18:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt. Italien hat auch unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO der Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt und hat nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch das minderjährige Kind aufzunehmen. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Italien wird darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter mit einem wenige Wochen alten Säugling.

Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar. Der EGMR kommt in dieser Entscheidung schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.

...

119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.

120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von

ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.

...

122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."

Im vorliegenden Fall fehlt die nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR gebotene Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden, dass im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer nach Italien die Unterbringung des Säuglings in einer seinem Alter angepasste Unterkunft gewährleistet ist. Hervorzuheben ist zudem, dass die italienischen Behörden nicht auf die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in Bezug auf die Geburt und Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin reagiert haben und daher weder eine allgemeine Zusicherung einer adäquaten Unterbringung, geschweige denn eine individuelle Zusicherung im Sinne der Vorgaben des Urteils des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel aktenkundig ist.

Die belangte Behörde weist jegliche vorgebrachte Bedenken der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Versorgungslage in Italien mit dem pauschalen Einwand ab, dass sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde und daher keine qualifizierten Hinweise vorliegen würden, dass eine unzureichende Versorgungssituation für die Beschwerdeführer bestehen würde. Entgegen diesen Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen geht jedoch aus den Länderfeststellungen dieser Entscheidungen hervor, dass auch für Schutzberechtigte die Unterbringungssituation schwierig sei und dass für Familien mit Kindern 85 Unterbringungsplätze zur Verfügung stünden.

Wie der Verfassungsgerichtshof zudem jüngst in seinem Erkenntnis E449-450/2016-13, E703-704/2016-14 vom 30.06.2016 in Bezug auf das Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015 ausdrücklich ausgesprochen hat, enthalte dieses als Rundschreiben bezeichnete und an alle Dublin-Einheiten gerichtete Schreiben vor allem generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin III-VO, jedoch sei diesem keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der zurückzuführenden Personen zu entnehmen. Zudem wird bemerkt, dass im Rahmen des Konsultationsverfahrens kein solches Rundschreiben vorgelegt wurde.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es vor dem Hintergrund der vorliegenden besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Aufnahmebedingungen in Italien jedenfalls eine konkrete Bezug habende Zusicherung Italiens im Sinne der Erfüllung der Aufnahmebedingungen einzuholen gewesen wäre. Dem hat die bescheiderlassende Behörde nicht entsprochen und ihre Entscheidungen dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher eine konkrete Zusicherung im Sinne der Erfüllung der Aufnahmebedingungen von den italienischen Behörden zu erwirken haben.

Abschließend wird angemerkt, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Zweitbeschwerdeführerin einen Durchführungsaufschub zu gewähren und wird sie dies bei einer allfälligen weiteren zurückweisenden Entscheidung zu berücksichtigen haben, sofern eine solche für die Erstbeschwerdeführerin noch zu gewähren ist.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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