BVwG W228 2120517-3

W228 2120517-3Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Änderung maßgeblicher Umstände, Arbeitslosengeld,<br/>Ermittlungspflicht, Lebensmittelpunkt, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtslage, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2120517-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2120517.3.00

Spruch

W228 2120517-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , Staatsangehöriger von Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße vom 04.05.2016, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Wien Laxenburgerstraße zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 14.12.2015 (Geltendmachung: 12.12.2015) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2015, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.12.2015 gemäß § 44 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2016, beim AMS eingelangt am 13.01.2015, fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.02.2016, Zl. W228 2120517-1/2E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des AMS vom 18.12.2015 ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 28.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen (neuen) Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 29.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit des AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit Mai 2014 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 1100 Wien, XXXX habe. Bei dieser Adresse handle es sich um eine 54,41m² große Wohnung, in der insgesamt sechs Personen untergebracht seien. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei PL- 32-733 Lakta-Dolna XXXX . Bei dieser Unterkunft handle es sich um ein 220 m² großes Eigentumshaus, in welchem auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben würden. Sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe 40 Stunden/Woche gearbeitet. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich sei er monatlich in seinen Heimatsstaat zurückgekehrt. Die Entfernung betrage ca. 500 Kilometer. Er übe weder in Österreich noch im Heimatstaat ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

Bei der am 29.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Lebensumstände nicht verändert hätten, sondern gleichgeblieben seien.

Mit Bescheid des AMS vom 04.05.2016, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.04.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid des AMS vom 18.12.2015 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als echter Grenzgänger anzusehen und sei damit die Zuständigkeit des österreichischen AMS für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht zuständig, zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers hätten sich keine Änderungen ergeben. Bei der Antragsrückgabe am 29.04.2016 habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass sich seine Lebensumstände nicht verändert hätten. Seine Heimatverbundenheit nach Polen sei nach wie vor aufrecht, da seine Gattin und seine Kinder in Polen wohnhaft seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu GZ W228 2120517-1 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass sein Antrag vom 14.12.2015 mit Bescheid des AMS vom 18.12.2015 zurückgewiesen worden sei. Das AMS - und im Anschluss daran auch das Bundesverwaltungsgericht - hätten die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer ein echter Grenzgänger sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er - wenn überhaupt - nur ein unechter Grenzgänger sein könne, zumal er nur einmal im Monat nach Polen fahre. Zwischen der Ablehnung des ersten Antrages und des nunmehrigen Antrages habe der Beschwerdeführer gearbeitet und sei er jetzt wieder arbeitslos. Auch in dieser Zeit sei er - wenn überhaupt - nur einmal im Monat nach Polen gefahren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätten sich sohin Änderungen ergeben, da er nunmehr nach einer weiteren Beschäftigung in Österreich wieder einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle. Sollte die belangte Behörde darin keine Änderung sehen, weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich in Bezug auf die frühere Entscheidung Änderungen ergeben hätten und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im vorigen Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden seien bzw. sei der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch in seinem Fall - so wie dies in ähnlich gelagerten Sachverhalten geschehen ist - das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des VwGH abwarten müssen. Da dies nicht erfolgt sei, begründe dies einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 AVG. Es werde die Wiederaufnahme des Verfahren gemäß § 69 AVG beantragt, da dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 in der Arbeiterkammer Wien mitgeteilt worden sei, dass es nunmehr in ähnlich gelagerten Sachverhalten seit Mitte März 2016 zur Aussetzung des Verfahrens komme und hätte das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Fall so vorgehen müssen.

Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburgerstraße.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A): Zurückverweisung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0162 ua). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, Zl. 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, Zl. 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, RZ 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, RZ 24).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, RZ 23 ff).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2015, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit des Arbeitsmarktservices zurückgewiesen wurde, ist mittlerweile rechtskräftig.

Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung hätte dann durch das Arbeitsmarktservice ergehen müssen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wesentliche Änderungen ergeben hätten, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen hätten können. Eine Änderung in der Sachlage liegt im gegenständlichen Fall vor. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid vom 04.05.2016 lediglich auf die vom Beschwerdeführer am 29.04.2016 getätigten Ausführungen, wonach sich seine Lebensumstände nicht geändert hätten; sie übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Zurückweisung seines ersten Antrags vom 14.12.2015 und seiner neuerlichen Antragstellung am 28.04.2016 in Österreich von 18.01.2016 bis 12.02.2016 und von 22.03.2016 bis 27.04.2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Daraus folgt, dass sich der Sachverhalt seit dem letzten Antrag insofern verändert hat, als sich der Prüfungszeitpunkt des Art 65 der EG VO 883/2004 ("während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit") verändert hat.

Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2015 eine wesentliche Änderung in der Sachlage zum Bescheid vom 04.05.2016 eingetreten ist, liegt keine entschiedene Sache vor und hat die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 28.04.2016 daher zu Unrecht "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, da sie sich somit komplett auf den Sachverhalt des Vorbescheides vom 18.12.2015 und somit auch auf den veralteten und somit unrichtigen Prüfzeitpunkt stützt.

Das AMS wird bei einer neuerlichen Entscheidung auch die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 zu beachten haben, die eine Änderung der Rechtslage bewirkte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben, da Sache des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache war und somit ein inhaltlicher Abspruch über den Anspruch nicht Verfahrensgegenstand ist, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Wiederaufnahme des, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. W228 2120517-1, abgeschlossenen, Verfahrens, unter der Aktenzahl W228 2120517-2 anhängig war und gesondert entschieden wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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