BVwG W199 2104612-1

W199 2104612-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

aktuelle Bedrohung, Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2104612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2104612.1.01

Spruch

W199 2104612-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1030802903/14940933/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 04.09.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am nächsten Tag an, er sei Kurde und Muslim. Im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat befänden sich seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und seine fünf Töchter sowie fünf Brüder und sechs Schwestern. Zwei weitere Brüder seien in Norwegen und einer in "Hollan[d]", seine Schwester XXXX sei mit ihm in Österreich aufgegriffen worden. Vor etwa einem Monat habe er mit ihr seine Heimat illegal verlassen. Er habe in XXXX, Syrien, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er habe sein Land wegen des Krieges verlassen. Er sei Kurde und sei von der Gruppe "IS" (di. der "Islamische Staat", ISIS, ...; in der Folge als Daesh bezeichnet) verfolgt worden. Es gebe keine Sicherheit und kein Leben mehr in Syrien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Steiermark in Graz) am 13.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Wohnsitz am 04.08.2014 verlassen, am 04.09.2014 sei er in Österreich eingereist, seine Schwester XXXX mit ihm. Sie habe zuvor bei den Eltern in XXXX gelebt.

Der Beschwerdeführer sei nie politisch engagiert gewesen, habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei niemals festgehalten worden. Er habe seinen Wehrdienst von 1988 bis 01.08.1990 in XXXX geleistet. (Sein Wehrdienstbuch sei in Syrien.) Er habe Angst, dass er trotzdem als Reservist eingezogen werden könne. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten; sein Bezirk sei nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes gewesen. Er habe daher trotzdem noch Angst.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage in Syrien sei nicht mehr sicher. Er könne nicht mehr arbeiten. Er habe fünf Töchter, die seit drei Jahren nicht mehr in die Schule gehen könnten, und einen Sohn. Seine älteste Tochter sei bereits verheiratet und lebe in Dänemark. Die größte Gefahr gehe von den "IS"-Kämpfern aus. Sie machten "schlimme Sachen", besonders die Kurden würden verfolgt. Sie hätten mehrmals versucht, seinen Bezirk zu belagern. Deswegen hätten die Bewohner des Bezirks als Einheit dagegen kämpfen müssen. Der Beschwerdeführer sei nie in irgendetwas verwickelt gewesen, habe aber Angst, getötet zu werden. Wenn die Bewohner des Gebiets an Demonstrationen teilgenommen hätten, seien sie auch vom Regime angegriffen worden. Es gebe auch immer wieder Luftangriffe. Viele Leute aus dem Bezirk seien ums Leben gekommen. Er selbst habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, wohl aber sein Sohn. Dem Beschwerdeführer persönlich sei nichts geschehen, er sei auch nicht bedroht worden, aber es wäre ihm wichtig, dass seine Kinder eine Ausbildung erhielten. Er habe Angst, dass sie getötet oder entführt werden könnten. Wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden habe er nie persönliche Probleme gehabt.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2016 (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) glaubhaft machen können. Er sei auf Grund der allgemein sehr unsicheren Situation im Heimatland und auf Grund der für ihn mittlerweile schlechten wirtschaftlichen Situation in Syrien nach Österreich gekommen. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend - der Sache nach aber die Angaben des Beschwerdeführers zT schon rechtlich beurteilend - heißt es, der Beschwerdeführer habe durch seine Angaben die derzeit herrschende schwierige Bürgerkriegssituation geschildert. Seiner Befürchtung, als Reservist noch zum Wehrdienst einberufen zu werden, stehe entgegen, dass er im 47. Lebensjahr stehe und somit nach den Länderfeststellungen für den Militärdienst nicht mehr in Frage komme (danach sei das Höchstalter 40 Jahre). Der Beschwerdeführer habe somit keinen Fluchtgrund nach der GFK angegeben; es könne auch keiner von Amts wegen festgestellt werden. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK geltend gemacht habe. Darin, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche, liege für sich alleine keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der derzeitigen Situation in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2015 persönlich zugestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.03.2015. Darin wird auch die die "unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" beantragt.

4.1. Am 29.09.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht einen - hier nicht weiter zu erörternden - Antrag an den Verfassungsgerichtshof und unterbrach deshalb das Beschwerdeverfahren. Am 22.10.2015 - als das Verfahren über den genannten Antrag beim Verfassungsgerichtshof gerade anhängig war - stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, der von diesem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden war, einen Fristsetzungsantrag; am 26.11.2015 zog er ihn zurück. Mit Beschluss vom 07.12.2015 erklärte der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag für gegenstandlos geworden und stellte das Verfahren ein.

4.2. Mit Beschluss vom 15.04.2016 wies Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 47 Grundrechtecharta (ABl. 2010 Nr. C 83/389, in der Folge: GRC) als unbegründet ab. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Syrien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information. Aktuelle Situation in Syrien (20.8.2015)

  • UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015)

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.

Das Bundesamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 14.7.2016 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, dass der Beschwerdeführer nämlich keine Fluchtgründe behauptet hat; sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:

1.1.1. Zur allgemeinen Lage:

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Akteure, das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch die Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese scheinbare Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen zB des Regimes einher.

Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime bzw. durch die Koalition gegen Daesh. Das Regime und die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe und die Allianzen zwischen den Aufständischen können sich schnell ändern. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - zB mit Daesh gegen das Regime oder im Fall der Kurden mit dem Regime gegen Daesh.

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden, zB in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (zB im Juli 2015 durch Daesh in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat - Democratic Union Party) und ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksschutzeinheiten), konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

1.1.2. Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil sie in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen und verschiedene Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze in Syrien die Runde machen (zB löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus), weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor.

Die Bewohner Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst aus vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu stärken.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass die eingezogenen Männer Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder sie zumindest zu unterstützen, indem sie das Regime und seine Streitkräfte miterhalten. Wenn sie sich weigern, drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Syrienkenner Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte, bzw. meint er, dass das Regime schon, soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den von ihm kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass Daesh (und auch andere) bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.

Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Er kann Betroffene zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen.

1.1.3. Korruption und Herrschaft

Korruption und autoritäre Behörden, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre Bürger begehen, sind Teil des Machterhalts. Korruption gibt den sie Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber ihren Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, zB in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes.

1.1.4. Opposition

Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Vieles bleibt auch aus Sicherheitsgründen oder auf Grund politischer Erwägungen im Dunkeln.

1.1.5. Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist großteils äußerst schlecht.

1.1.6. Dokumente

Der Krieg, die Zersplitterung des Landes und die Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen unmöglich machen: Die zuständige Stelle existiert an dem Ort zu diesem Zeitpunkt nicht mehr; Unterlagen können nicht mehr beigebracht werden; die Behörde ist gar nicht oder nur unter Gefahr erreichbar; sie zu kontaktieren, könnte jemanden auf Grund einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Identität gefährden; er hat zum relevanten Zeitpunkt zu wenig Geld für Schmiergeld oder für die Fahrt zur nächsten Behörde; ein Erscheinen bei bestimmten Behörden bzw. das Passieren von Regime-Checkpoints ist für Männer, denen der Einzug zum Militärdienst droht, ein Risiko.

Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf. Dazu kommen zB schlampig, aber legal ausgestellte echte Reisepässe (zB bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und uU irreführend aus dem Arabischen transkribiert).

Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe).

Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise unrichtig: so lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das ihnen für den Einschulungszeitpunkt günstiger erscheint.

1.1.7. Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen

Es gibt Meldungen, wonach die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass eher sie als die militärischen Niederlagen Präsident Bashar al-Assad in die Knie zwingen könnte.

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und andere UN-Organisationen sind im Nahen Osten mittlerweile derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (zB UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Die UN-Organisationen sind bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) und von der Sicherheitslage abhängig.

Der Wert der Geldleistungen von Hilfsorganisationen relativiert sich dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln und die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und die logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können.

1.2. Länderkundliche Informationen

1.2.1. Politische Lage

Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Gebiete, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer de-facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch für sie strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten. Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieses umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia.

Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen, dominiert von Islamisten einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra-Front, hält Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchten sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra-Front, die Drusen als Häretiker sehen.

Die Terrororganisation Daesh übernahm, beginnend 2013, in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr und konsolidierte sie. Am 29.6.2014 rief Daesh ein islamisches "Kalifat" im Irak und Syrien mit der Hauptstadt Raqqa aus. Daesh hält auch eine begrenzte Präsenz in anderen syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren. Daesh hält zwar 50 % des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste.

In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte.

1.2.2. Sicherheitslage

Weit verbreitete Kämpfe zwischen den Kriegsparteien halten an und vertiefen die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen, auch extremistische Gruppen und solche, die sich auf Terrorlisten befinden, bewirken den Tod oder die Verwundung hunderter und die Vertreibung tausender Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien sind von weit verbreitetem Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und für die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt.

Bereits seit 08.08.2014 bekämpfen die USA und ihre Verbündeten Daesh. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 bis 30.000 Mann verfügen, da er seine Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann und ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde Daesh mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert Daesh nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer.

Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.

Viele Syrer und besonders Alawiten sehen laut dem Syrien-Experten Joshua Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie der Nusra-Front und der salafistischen Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren.

Bis Juni 2015 starben mehr als 230.000 Syrer, darunter 14.000 Kinder, 30.000 Rebellen und 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3,980.623 Menschen waren beim Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert, 7,6 Mio. Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben.

Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte (Staatssicherheitsdienste, gemeinhin Geheimdienste) aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder die Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime.

In den letzten Jahren sind eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milizen und besonders die NDF wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente seiner Verteidigung. Die NDF sind trotz ihrem offiziell klingenden Namen eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt, jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die nach ihrer Pensionierung die Milizen gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein.

1.2.3. Militärdienst und (Zwangs)Rekrutierung durch Regime und Rebellen

1.2.3.1. Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen zu begehen

Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen sind für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind auch verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten.

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz verhalten. In der Anfangszeit, als es viele Demonstrationen und auch viele Desertionen gab, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Viele Soldaten wurde tatsächlich getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen".

Das Regime schützt und ermutigt seine Anhänger oft, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften und anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslosen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen.

1.2.3.2.1. Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime

Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. "Militärdienst" wird als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet, da es Wehrdienstpflichtige, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, und Reservedienstpflichtige gibt, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können).

"Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert, seine Verwaltung ist unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewandt werden.

Art. 3 § B des syrischen Militärdienstgesetzes sieht Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist die Altersgrenze von 42 Jahren nicht mehr fix; es gibt auch Beispiele von 45jährigen, die Reservedienst leisten.

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlose Kurden. Den Militärdienst in den syrischen Streitkräften müssen auch in Syrien lebende staatenlose Palästinenser - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und Kurden ableisten, die einen syrischen Personalausweis besitzen.

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1.6.2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahren eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerdings wurden zuletzt 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt. Frauen werden nicht einberufen, können sich aber freiwillig melden. Wer einberufen wird, aber nicht freiwillig erscheint, wird als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können auch Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle leben, wenn sie bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen zB aus ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als intern Vertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell.

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher auf Grund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil die Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte, sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich etwa 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst.

Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versuchte Präsident Bashar al-Assad "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie, wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen, die Strafen aufhebt. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime eingestellt sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Zudem muss der Einberufung zum Reservedienst schon jetzt eine deklarierte Generalmobilmachung nicht vorangehen, das Regime hat seine Bemühungen verstärkt, Männer für den Kampf zu rekrutieren. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell die Gesetze bezüglich des Militärdienstes und ihre Umsetzung nicht geändert wurden. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, die das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (zB Luftwaffe), der Bedarf an Kombattanten, die Position des Betroffenen usw. wichtigere Faktoren seien als das Alter.

Militärdienstverweigerer, die an den Checkpoints entdeckt werden, werden manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsandt. In anderen Fällen werden sie verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach Kandidaten für den Militärdienst: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien, besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren, werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder übergeben, die für den Militärdienst gesucht werden. In der Frühphase des Konflikts sandte die Regierung in Gebiete, die als oppositionell gelten, Truppen mit einer Liste mit Namen von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, reihten Haushaltsmitglieder auf, verlangten ihre Identitätsdokumente und befragten sie nach abwesenden Personen.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen unmittelbar wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten geschehen, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben und danach zum Militärdienst eingezogen werden. Militärdienstverweigerer und Deserteure können das Land legal nicht verlassen, da die syrischen Behörden normalerweise ihre Namen an den Grenzen aufliegen haben. Nichtsdestoweniger gelingt dies manchen trotzdem. Auf Grund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen. Dies nutzen Angehörige der Ober- und Mittelschicht, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Der Beitritt zu einer Pro-Regime-Miliz, besonders der NDF, ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, damit ihr regulärer Militärdienst ausgesetzt wird; so brauchen sie ihn nicht abzuschließen. Die NDF-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDF eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDF und der sunnitisch dominierten Baath-Bataillone, zumal da der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll. Die NDF werden als Stoßtruppen der Armee verwendet.

1.2.3.2.2. Desertion im Gesetz

Art. 99 des syrischen Militärdienstgesetzes regelt Desertionen in Kriegszeiten; es drohen Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb dreier Monate freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.

1.2.3.2.3. Umgang mit Desertion in der Praxis

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleichkommen, das Berichten zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen gehören der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an.

1.2.3.3.1. Gebiete unter PYD-Kontrolle

Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime für syrische Kurden ein wichtiger Grund, das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Die PYD übt die de-facto-Kontrolle über die hauptsächlich kurdischen Gebiete in Nordsyrien aus. Ihr militärischer Arm ist die YPG, ihre Polizeikräfte die Asayish. Diese sind Berichten zufolge in Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen in der Untersuchungshaft und Verletzungen der Verfahrensrechte verwickelt. Die YPG soll eine Anzahl von Protesten gegen das syrische Regime und gegen die PYD aufgelöst haben und verhaftete die Demonstranten und politische Gegner.

Es gibt mittlerweile zwei in den Berichten nicht immer klar getrennte Rekrutierungsarten, die Bewohner der Gebiete unter PYD-Kontrolle betreffen - eine Art Wehrdienst und die Rekrutierung für die YPG/YPJ:

1.2.3.3.2. Der verpflichtende "Selbstverteidigungsdienst"

In den kurdischen Gebieten unter Verwaltung der PYD in Jazeera, Afrin und Kobane wurde am 14.7.2014 das "Gesetz über verpflichtende Selbstverteidigung" eingeführt. Es verpflichtet alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate, unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Herkunft und unabhängig davon, ob sie bereits ihren Wehrdienst in den syrischen Streitkräften geleistet haben. Frauen können sich freiwillig melden. Die Webseite KurdWatch fasst die Probleme zusammen, die sich aus diesem "Gesetz" ergeben:

"Das Grundproblem des Gesetzes besteht zum einen darin, dass es erstens nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der Partei der Demokratischen Union (PYD) eingesetzten Gremium. Zweitens leisten Personen, die der ‚Wehrpflicht' nachkommen, ihren Dienst innerhalb der Volksverteidigungseinheiten (YPG) ab, dem bewaffneten Arm der PYD. Die Volksverteidigungseinheiten unterstehen direkt dem Befehl der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ihre Führung besteht, ebenso wie diejenige der PYD, aus PKK-Kadern und PKK-Kommandanten. Es handelt sich also nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor. Damit verstößt es gegen international anerkannte Menschenrechte. Darüber hinaus fällt der Gesetzestext durch eine gewisse Unschärfe auf. So heißt es, dass ‚jede Familie' (gemeint ist die Kernfamilie) einen Kämpfer für die YPG stellen muss. In welchem Verhältnis aber steht diese Vorgabe zu

Artikel 3, demzufolge die beschriebenen Regelungen für alle männlichen Personen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren gelten?" Zudem gibt es die Möglichkeit, freiwillig der YPG oder YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê - Schutzeinheiten der Frauen) beizutreten, es gibt jedoch Berichte von Zwangsrekrutierungen. Kurden stellen die Mehrheit in der YPG, auch wenn es arabische und christliche Mitglieder gibt. Entgegen der Aussage des britischen Außenministeriums erklärt eine kurdische Organisation, dass niemand unter 18 Jahren einberufen werde. Es gebe freiwillige Kurse in theoretischer Selbstverteidigung für Unter-Achtzehnjährige. Allerdings berichtet KurdWatch nicht nur von Fällen von Zwangsrekrutierung vor und nach dem Beschluss des "Gesetzes zur Selbstverteidigung", sondern auch davon, dass keine Araber und Christen eingezogen würden, auch wenn es anfangs kurzzeitige Verhaftungen/Entführungen gegeben habe.

Der Selbstverteidigungsdienst kann verschoben werden und es gibt verschiedene Befreiungsgründe. So gilt der Wehrdienst nur für einen Sohn je Familie. Einzelkinder sind befreit. Eine Befreiung ist auch aus medizinischen Gründen möglich. Studenten können ihren Selbstverteidigungsdienst auf die zwei aufeinanderfolgenden Sommerferien aufteilen. Ein verheirateter Wehrpflichtiger erhält ein monatliches Gehalt von 20.000 syrischen Pfund. Die Mitglieder der Selbstverteidigungszentren und tw. des Geheimdiensts Asayish gehen zu den Familien mit Söhnen, die unter das Selbstverteidigungsgesetz fallen, und fordern sie auf, einen Sohn ihrer Wahl zum Selbstverteidigungsdienst zu entsenden. Dieser muss sich dann im Rekrutierungsbüro ("Markaz al-Tajmid") seiner Heimatstadt melden. Die Umsetzung des Gesetzes variiert etwas zwischen den Kantonen. Die zum Selbstverteidigungsdienst Eingezogenen werden weder während des Trainings noch danach in den Kampfeinsatz geschickt. Dieser wird von der YPG (und YPJ) durchgeführt. Sie können sich allerdings zur YPG (und YPJ) freiwillig melden. Nach der Grundausbildung sieht der Selbstverteidigungsdienst Wachtätigkeiten als Aufgabe bis zum Ende der sechs Monate vor.

Sollte jemand nicht innerhalb einer Woche der Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst nachkommen, wird er auf die Gesuchten-Liste der Asayish gesetzt. Wird er dann an einem Checkpoint der Asayish identifiziert, wird er sofort zum Selbstverteidigungsdienst geschickt. Aber die Asayish würden nicht nach der Person an ihrer Wohnadresse suchen.

Wer vom Selbstverteidigungsdienst desertiert, wird verhaftet und vor Gericht gestellt. Je nach Fall kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden, während derer er über die Bedeutung des Selbstverteidigungsdienstes aufgeklärt werden soll. Der Bericht von KurdWatch schreibt dazu jedoch: "Die Angst, zwangsrekrutiert zu werden, hat dazu geführt, dass eine unbekannte Anzahl junger Männer die kurdischen Gebiete der Provinz al-Hasaka verlassen hat. Hierauf wurde auch vonseiten der PYD reagiert. Der Exekutivrat des Kantons Dschazira hat mit Schreiben Nummer 145 vom 23. August 2014 den Asayis aufgefordert, Personen zwischen achtzehn und dreißig Jahren keine Ausreisegenehmigung zu erteilen. Ausgenommen sind Personen, die ein Genehmigungsschreiben der Rekrutierungsstelle des Verteidigungsausschusses vorlegen können".

Minderjährige werden auch wieder rekrutiert. Laut KurdWatch werden die im Lager Mela Merzê bei al-Malikiya ausgebildeten Minderjährigen in den Nordirak gebracht. Diese Minderjährigen ab dem Alter von zwölf Jahren schließen sich teilweise freiwillig der YPG und der YPJ an, aber gegen den Willen ihrer Eltern. KurdWatch beobachtet einen Aufwärtstrend bei der Zahl der Minderjährigen, bemerkt, dass besonders viele Mädchen darunter sind, und berichtet auch von Drohungen gegen Eltern, die ihre Kinder suchten, und von Beispielen gewaltsamer Entführungen der Minderjährigen. Aus dem Nordirak (Qandil-Berge, wo die PKK ihr Hauptquartier hat) geflüchtete Minderjährige berichten von Hunderten Kindern und Jugendlichen, vielen Fluchtversuchen und Strafen wie Verlegung in andere Lager, mit Arrest, Folter und in einigen Fällen Hinrichtungen. Laut KurdWatch werden die Minderjährigen auch in Kampfeinsätze geschickt und ansonsten auch häufig bei Checkpoints eingesetzt. Auch der Danish Immigration Service (DIS) weist auf Berichte von der fortgesetzten Rekrutierung von Minderjährigen - Burschen wie Mädchen - durch die YPG hin. Unklar blieb für DIS dabei, ob sie als reguläre Kämpfer oder unter der Prämisse des Selbstverteidigungsdienstes rekrutiert worden waren. In Amuda gab es laut DIS eine Demonstration gegen die verpflichtende Einberufung von Minderjährigen nach der Einberufung einer 16-Jährigen.

1.2.3.3.3. Rekrutierungspraxis für YPG/YPJ

Die PYD schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen die PYD ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG (oder der YPJ) beitritt. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst in der YPG (Männer) und der YPJ (Frauen), weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Ob Frauen verpflichtet sind, in der YPJ zu dienen, hängt von den lokalen Umständen ab, zB werden keine Rekrutierungen von Frauen in konservativen Gebieten durchgeführt. Die Rekrutierung für YPG und YPJ ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten von Gesprächspartnern von DIS noch nicht bestätigt werden.

1.2.3.4. Sonderfall Stadt Hassakah

In der Stadt Hassakah wie in der gleichnamigen Provinz sind neben den YPG/YPJ auch noch Regimetruppen präsent. Daraus ergibt sich für die Bewohner ein bürokratisches Labyrinth und versetzt sie in Angst, das jeweils andere Gebiet zu betreten oder bei Checkpoints zu durchqueren. Wo sich die beiden Machtansprüche überschneiden, müssen nämlich die Bewohner die Bedingungen beider Seiten erfüllen, um Probleme zu vermeiden. Keine der beiden Seiten anerkennt zB die Ableistung des Wehrdienstes bei der Gegenseite. Es gibt Beispiele von Männern, die nolens volens beide Dienste ableisteten, und von Männern, die das jeweils andere Gebiet nicht betreten, um nicht Gefahr zu laufen, dort (noch einmal) eingezogen zu werden.

1.2.3.5. Gebiete unter Kontrolle des Daesh

Die Terrororganisation Daesh rekrutiert mit Gewalt Kinder und setzt sie im Krieg ein.

1.3. Menschenrechte

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Verletzungen der Menschenrechte und der humanitären Lage, darunter Morden, Folter, willkürlicher Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zur Justiz, schweren Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und waren der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsverheiratungen von Mädchen.

Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Rechts wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte bzw. blockierte internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, die das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangenen belasten.

Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Sie begehen außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden.

Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung Andersdenkender und von Rivalen und konfessionell motivierte Morde an Zivilisten. Die schlimmsten Täter waren 2014 Jihadisten, die ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsolidieren konnten. Daesh beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Sie umfassten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitgliedern des Sheitaat-Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Menschen, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von Zivilisten, Zwangsverheiratungen entführter Mädchen und Frauen und öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, ebenso die Zwangsrekrutierung von Kindern und ihr Einsatz im Konflikt.

Es herrscht allgemeine Angst unter der Bevölkerung.

1.4. Ethnische und religiöse Zugehörigkeit und Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg

1.4.1. Die Vorkriegszusammensetzung der syrischen Bevölkerung

Die Sunniten stellen 74 % der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich der Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 %, die Drusen 3 % der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist auf Grund von Auswanderung auf 8 % gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000 Leuten, aber die Regierung anerkennt die Jeziden nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Irakern). Ethnische Minderheiten sind: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen mit - je nach Kontext - Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten unterrichtet.

1.4.2. Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg

Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, dabei sind sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriffe der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Zivilisten aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. 2014 verschlimmerte sich die Lage, als Daesh substantielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und seine Herrschaft konsolidierte. Er führte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime und gegen Sunniten durch, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und die Polarisierung in Gebieten des Regimes und auch der Rebellen. Das Regime beging zB Massaker an sunnitischen Zivilisten, während alawitische Zivilisten von radikalen Islamisten ermordet wurden. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen, sie bestehen aus einer Kombination unterschiedlicher Motive. Was als religiös motivierter Angriff erscheinen mag, kann auch politische Motive enthalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen regimegegnerischer bewaffneter Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung grundlegender Vorratslieferungen. 2014 gab es einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihrer Gebäude durch extremistische bewaffnete Gruppen.

Verschiedene Konfliktparteien unterstellen häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit - etwa Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen, ganzen Städten, Dörfern oder Stadtteilen. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgesucht worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihr verbündeten Kräfte, des Daesh und anderer aufständischer Gruppen, wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganze Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommene politische Meinung oder Zugehörigkeit in Bezug auf den Konflikt beruht oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem ethnischen, religiösen oder Stammeshintergrund. So richtet sich dann zB die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. Christen zB werden beschuldigt, auf der Seite des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden Alawiten kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten Regimekritiker stammten.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung in Gegner und Befürworter des Regimes. Das Regime ging vor allem 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, die dem Regime-Narrativ von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen, die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen Alawiten zu betreiben. Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich Alawiten, Schiiten, Christen und Drusen verstärkt ans Regime gebunden, großteils wegen komplexer Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, des Mangels an politischen Alternativen, des Verlusts von Familienmitgliedern und aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten.

1.4.3. Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion. Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange sie nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht, die Anstellung muslimischer Religionsführer wird kontrolliert. Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten. Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, das sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.

1.4.4. Gebiete, die nicht vom Regime kontrolliert werden

In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit, ausgenommen die Gebiete unter Kontrolle jihadistischer Gruppen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Daesh hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht seiner Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten und Artefakte zerstört.

1.5. Intern Vertriebene, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage

Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. dem Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.

Viele der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. So kommt es vor, dass Flüchtlinge im umkämpften Gebiet festsitzen oder dass die Konfliktparteien die Lager belagern und humanitäre Hilfe blockieren. Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland von Damaskus und Dar?a waren im Oktober 2014 großteils von ihren Bewohnern verlassen. Ungefähr 6000 Bewohner des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen. Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, dass sie eine bestimmte Seite unterstützten oder in dieser Weise wahrgenommen würden; das setzt sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aus. Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders verletzliche Gemeinschaften. 95 % der im Land verbliebenen Flüchtlinge benötigen ständig humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursacht große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die Syrer der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen für palästinensische Flüchtlinge de facto schon früh gesperrt, der Libanon folgte im Mai 2014.

Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem Iraker, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen und waren aus Mangel an Alternativen gezwungen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens zu intern Vertriebenen wurden oder in andere Länder flüchteten.

Eine begrenzte, jedoch steigende Zahl syrischer Flüchtlinge kehrt Berichten zufolge mit eigenen Mitteln aus Aufnahmeländern in der Region zurück nach Syrien. Zu den Gründen dafür zählen ua. der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern in Syrien, die auf Grund strengerer Grenzkontrollen nicht in das Aufnahmeland kommen können, der Mangel an Optionen, angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, und Beschneidungen der humanitären Hilfe im Aufnahmeland. Zehntausende Flüchtlinge sind Berichten zufolge aus der Türkei zurück nach Kobane (im Norden Syriens) gekehrt, nachdem Daesh die Kontrolle über diese Stadt und ihre Umgebung im Jänner 2015 verloren hatte. Die Rückkehrer sind Berichten zufolge mit großflächiger Zerstörung, mangelnder Versorgung und dem Risiko erneuter Gewalttaten konfrontiert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Information. Aktuelle Situation in Syrien) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015).

Beide zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen.

2.1.2. In der Beschwerde wird - bezogen auf das "Rekrutierungsvorbringen[...]" des Beschwerdeführers - ua. ausgeführt, dass "diese" Altersgrenze (gemeint sind die vom Bundesamt festgestellten 40 Jahre) "nicht mehr in Stein gemeißelt" sei, lasse sich auch in einem Bericht des Danish Immigration Service "Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" vom 26.2.2015 nachlesen (verfügbar auf http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf). Der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeverfasser hat es nicht unternommen, jene Stellen in dem Bericht zu benennen oder zu zitieren, aus denen sich das ergeben soll. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass dies bei einem 40 Seiten umfassenden Bericht Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre. Versucht man dennoch, die Stellen zu finden, die er vermutlich gemeint hat, so ergibt sich folgendes Bild für eine Altersgrenze beim Wehrdienst in den syrischen Streitkräften:

In Pt. 1.1 (S 5 des Berichtes) heißt es: "Article 3 paragraph B of the Syrian military service law stipulates that the military service age is between 18 and 42." In Pt. 1.3.3 (S 9 f.) heißt es: "Articles 14 to 24 of the Syrian military service law from 2007 stipulate the organization of reservists. According to the law, in the event of war or emergency, all Syrian men up to the age of 42 who have completed military service can be called up for reserve service (ihtiyat). It is stipulated by the law that people's names are deleted from the lists of reservists when they reach the age limit. [...] The Swedish Migration Board refers in its report to the Syrian military service law according to which one is no longer listed as part of the reserve after the age of 42. The Swedish report further refers to Syrian opposition sources, according to whom, 'this age limit is no longer set in stone. There are reportedly examples of 45-year-olds partaking in reserve duty currently.' According to some of the sources consulted by the Swedish Migration Board, it is difficult to observe a clear pattern with regards to who is called up for reserve duty. Some sources have mentioned the type of force (for example everyone in the Air Force), the need for combatants, one's position etc. as more significant factors rather than age."

Daraus ergibt sich ein - nicht (nur) rechtliches, sondern faktisches - Höchstalter von 42 Jahren, das in Einzelfällen überschritten worden ist. Das deckt sich mit den Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorgehaltenen Berichte getroffen hat. Dies ist nicht weiter verwunderlich, gibt doch der Bericht des Bundesamtes, der dem Beschwerdeführer vorgehalten worden ist und auf den sich die obigen Feststellungen stützen, insoweit als Quelle gerade den Bericht des Danish Immigration Service an, auf den der Beschwerdeführer hinweist.

2.2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Kurde ständig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und befürchte überdies, trotz seinem fortgeschrittenen Alter nochmals zum Wehrdienst einberufen zu werden. Zudem stamme er aus einem Gebiet, in dem überwiegend Kurden lebten und das besonders schwer angegriffen worden sei. Er habe sich offiziell an der Verteidigung seines Dorfes beteiligt und befürchte daher verstärkt Verfolgung durch den "IS". Außerdem habe sein Sohn wiederholt an Demonstrationen teilgenommen, deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung bekomme. Er berichte erst jetzt "über diese asylrelevante Verfolgung", da er "das Gefühl" gehabt habe, "im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt [...] keinen Raum für diese Schilderungen zu haben". Die Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen sei sehr knapp bemessen gewesen. Das nunmehr erstattete Vorbringen verstoße daher nicht gegen das Neuerungsverbot, da es dem Beschwerdeführer "aufgrund der eben beschriebenen Einvernahmegestaltung" nicht möglich gewesen sei, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 sei daher erfüllt. Darüber hinaus halte das Bundesamt "stur" an den Länderberichten fest, aus denen hervorgehe, dass nur Männer im Alter zwischen 18 und 40 Jahren für den Wehrdienst in Frage kämen. Diese Information stamme von 2012 bzw. 2013. Es werde nicht berücksichtigt, dass diese Regel im Kriegszustand umgangen werden könnte, um alle verfügbaren Kräfte zu mobilisieren. Es sei daher auf Grund der mangelhaften Durchführung des Ermittlungsverfahrens auch der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt.

Das Bundesamt, so die Beschwerde weiter, habe seine Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt. Vor allem "das Außerachtlassen des Rekrutierungsvorbringens des BF unter Hinweis auf sein Alter sowie eine etwaige Spezialisierung während des Wehrdienstes des BF hätte einer näheren Befragung bedurft" (BF = Beschwerdeführer). Es folgt der oben erörterte Verweis auf einen Bericht des Danish Immigration Service. Sodann zitiert die Beschwerde zusammenhanglos aus einer Entscheidung des oder der "AGH" (vermutlich des Asylgerichtshofes). Unter dem Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht sie Ausführungen zu den asylrechtlichen Konsequenzen des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen und zur Wahrscheinlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer zur Teilnahme daran gezwungen wäre.

2.2.2.1. Neu ist an diesem Vorbringen nur, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich "offiziell" an der Verteidigung seines Dorfes beteiligt und befürchte daher verstärkt Verfolgung durch Daesh. Nur insoweit ist daher die Frage zu stellen, ob das Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Ob die nunmehr aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei als Kurde ständig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, überhaupt eine Neuerung ist, kann auf sich beruhen, da damit keine asylrelevante Verfolgung behauptet wird (su.).

Was die Behauptung betrifft, das Bundesamt habe seine Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt, so hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

Der Beschwerdeführer schilderte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt seine Fluchtgründe und verwies dabei zunächst nur auf die unsichere Lage in Syrien; er habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, wohl aber sein Sohn. Er wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei "allgemeine Gründe" gehandelt habe, und aufgefordert anzugeben, ob er jemals persönlich bedroht worden sei; das verneinte er. Sodann führte er an, ihm persönlich sei nichts geschehen, aber es wäre ihm wichtig, dass seine Kinder eine Ausbildung erhielten. Als er auf seine Angst vor den Kämpfern des Daesh - er hatte angegeben, von ihnen gehe die größte Gefahr aus - angesprochen und ersucht wurde, Genaueres anzugeben, schilderte er wieder die allgemeine Situation und gab an, er sei nie in etwas verwickelt gewesen, habe aber Angst gehabt, getötet zu werden. Die Frage, ob seine Angaben alles seien, was er für sich persönlich zum Fluchtgrund angeben wolle, bejahte er und ergänzte, er wolle seine Kinder so schnell wie möglich nach Österreich holen. Auf die weitere Frage, was ihm einen weiteren Verbleib im Heimatland unmöglich gemacht habe, verwies er wieder auf die mangelnde Sicherheit. Er wisse nicht, was ihm geschehen würde und was das Regime noch vorhabe.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben und der gestellten Fragen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass das Bundesamt das "Fluchtvorbringen" (gemeint: die Fluchtgründe) des Beschwerdeführers "nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt" habe, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Mit der vagen und nicht weiter substantiierten Behauptung, der Beschwerdeführer habe "das Gefühl" gehabt, "im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt [...] keinen Raum für diese Schilderungen zu haben", wird dies nicht dargetan. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mehrmals gefragt worden, ua. dazu, ob ihm persönlich etwas geschehen sei und ob er alle Fluchtgründe genannt habe. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997), hat der Verwaltungsgerichtshof aber festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 21.9.2000, 2000/20/0226; 7.6.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher hier so gezogen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf seine Tätigkeit bei der Verteidigung seines Dorfes hinzuweisen. Das Bundesamt durfte erwarten, dass der Beschwerdeführer dies tun würde, va. da er selbst berichtete, Daesh habe mehrmals versucht, seinen Bezirk zu belagern; deswegen hätten die Bewohner des Bezirks als Einheit dagegen kämpfen müssen; er selbst sei aber nie in irgendetwas verwickelt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt insoweit mangelhaft (iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) gewesen wäre.

2.2.2.2.1. § 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen."

§ 20 Abs. 1 BFA-VG stellt somit ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) und der K BGBl. I 129/2004 (§ 32 Abs. 1) und - bis zum 31.12.2013 - im AsylG 2005 (§ 40 in der Stammfassung und in der Fassung des Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) enthalten war (zu § 20 Abs. 1 BFA-VG als Nachfolgebestimmung VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084; 6.7.2016, Ra 2015/01/0180).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche.

Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256). Dagegen wertete der Verwaltungsgerichtshof das - erstmals in einer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete - Vorbringen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde vom Asylwerber erwartet, dass er sich Kämpfen in seiner Heimatregion anschließe, und er werde durch eine bestimmte Terror-Miliz bedroht, als Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, zumal da nicht ersichtlich sei, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt dazu in der Lage gewesen wäre, diese neuen Tatsachen vorzubringen (VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0180).

2.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt neu vor, er habe sich offiziell an der Verteidigung seines Dorfes beteiligt und befürchte daher verstärkt Verfolgung durch Daesh. Aus den oben dargelegten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG erfüllt wäre. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

2.3. In seiner Stellungnahme vom 14.7.2016 führt der Beschwerdeführer aus, den Länderberichten sei ua. zu entnehmen, dass seine Befürchtungen, auf Grund seiner "Eigenschaft als Kurde" und wegen der Gefahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, asylrelevanter Verfolgung zu unterliegen, realistisch seien. Die Annahme, auf Grund der Herkunft als Kurde besonders ins Fadenkreuz der Regierungstruppen zu geraten, sei umso mehr gerechtfertigt, als die Länderberichte zeigten, dass solche Generalisierungen Praxis im syrischen Bürgerkrieg seien. So heiße es "in den Berichten", verschiedene Konfliktparteien unterstellten häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit. Dadurch würden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihnen verbündeten Kräfte, Daesh' oder anderer aufständischer Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganze Gemeinschaften würden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten, und deswegen Ziel von Angriffen. Außerdem, so die Beschwerde, hätte jedenfalls erkannt werden müssen, dass infolge des fortschreitenden Verfalls staatlicher Strukturen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung durch Private vorliege, insbesondere durch islamistische Terroristen. Die Beschwerde macht sodann Ausführungen zur Asylrelevanz einer Verfolgung, die von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehe (Hinweis auf VwGH 23.2.2011, 2011/23/0064). Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die früher geltenden Regelungen bezüglich Aufschüben zum Militärdienst oder Ausnahmen (zB als Einzelkind) jetzt nicht mehr gölten und dass ohnehin die gegenwärtige Praxis der Einberufungen von Willkür geprägt sei. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stimmten mit diesen Berichten überein; er müsste bei jedem Regime-Checkpoint fürchten, sofort verhaftet zu werden, zumal da er im wehrfähigen Alter sei, gerade im Hinblick darauf, dass das Regime "geradezu verzweifelt Verstärkung für seine Armee" benötige. Außerdem wäre er nunmehr, müsste er nach Syrien zurückkehren, massiv in Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden. Auf Grund seines Auslandsaufenthaltes könnte der Beschwerdeführer von sämtlichen Konfliktparteien als Verräter angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

1.2. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er sei bereits verfolgt worden; vielmehr befürchtet er nur in Zukunft drohende Verfolgung. Soweit er behauptet, als Kurde sei er ständig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, wird damit nicht dargelegt, welcher Art diese Diskriminierung gewesen wäre und ob sie so intensiv war, dass von Verfolgung iSd GFK gesprochen werden kann. Diese Behauptung steht auch nicht in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden habe er nie persönliche Probleme gehabt.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ihm drohe die Einberufung zum Militär als Reservist, ist er darauf hinzuweisen, dass die Altersgrenze dafür nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen 42 Jahre beträgt. Dass es nach oppositionellen syrischen Quellen, die der Swedish Migration Board erwähnt, Beispiele von Männern gebe, die 45 Jahre alt sind und zum Militärdienst einberufen wurden, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch offenbar um Einzelfälle, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohte; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt ja nicht. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und somit derzeit 47 Jahre alt; als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, war er gerade schon 46 Jahre alt. Somit kann nur von einer entfernten Möglichkeit der Verfolgung gesprochen werden. Auf die Frage, ob eine Einberufung zum Militärdienst asylrelevant wäre, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen - Verfolgung durch Daesh (offenbar nur dann, wenn Daesh das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erobern sollte), weil er Kurde

sei; Verfolgung auf Grund generalisierender Annahmen; ... - sind

rein spekulativ, soweit sie nicht überhaupt allein in der Bürgerkriegssituation wurzeln, die bereits das Bundesamt veranlasst haben, dem Beschwerdeführer zwar nicht Asyl, wohl aber subsidiären Schutz zu gewähren, wie dies bei syrischen Asylwerbern der ständigen Praxis entspricht. Dass die Befürchtung rein spekulativ ist, gilt schließlich auch für das Vorbringen, der Sohn des Beschwerdeführers habe wiederholt an Demonstrationen teilgenommen, deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung bekäme.

Da der Beschwerdeführer somit keine Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und das neue Vorbringen, wie oben ausführlich dargelegt, gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung angegeben, er habe gute Sprachkenntnisse des Arabischen und des Kurdischen, beherrsche aber nur Arabisch in Wort und Schrift. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist.

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