BVwG W185 2128797-1

W185 2128797-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2128797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2128797.1.00

Spruch

W185 2128797-1/3E

W185 2128796-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXXund 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan alias Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zlen. 1.) 1103105304-160113603, 2.) 1103105805-160113590, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten nach illegaler Einreise am 22.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Einer EURODAC-Abfrage zufolge brachten sie am 21.12.2015 Asylanträge

in Finnland ein (FI1 ... vom 21.12.2015).

Die Beschwerdeführer wurden am 22.01.2016 einer Erstbefragung unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, Afghanistan im Jahr 1992 verlassen zu haben und nach Indien gezogen zu sein. Nachdem sein Vater dort ermordet worden sei, habe ihn seine Mutter im Jahr 2006 nach Russland geschickt. Da er in Russland private Probleme wegen Geldangelegenheiten bekommen habe, habe er beschlossen, zu seinem Cousin nach London zu ziehen; in der Folge sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter von Russland über eine ihm unbekannte Route schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers mit Finnland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zwar irgendwo seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, jedoch diesbezüglich keine weiteren Angaben machen zu können. Er habe sich in diesem Land einen Monat lang aufgehalten und eine Ausweisung erhalten. Er wolle weder dorthin noch nach Indien bzw Russland zurückkehren; er wolle in Österreich bleiben. Gesundheitliche Probleme machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, nichts zu den durchreisten Ländern sagen zu können, da ihr Ehemann entscheiden würde, wo sie leben und bleiben werde. Ihr seien in einem unbekannten Land die Fingerabdrücke abgenommen worden; dort hätten sie für die Dauer von ca. 15-20 Tagen eine Unterkunft gehabt. Zu ihrem Aufenthalt könne sie nichts angeben. Ob sie dort einen Asylantrag gestellt habe wisse sie nicht. Sie wolle aber nicht dorthin zurück. Gesundheitliche Probleme machte die Zweitbeschwerdeführerin nicht geltend.

Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Finnland und hat sich Finnland mit Schreiben vom 26.02.2016 bereit erklärt, die Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO wiederaufzunehmen.

Am 07.04.2016 wurden die Beschwerdeführer, in Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Abgesehen von seiner mitgereisten Ehegattin und Mutter habe er noch einen Cousin in London. Es sei der ursprüngliche Plan gewesen, zu seinem Cousin zu ziehen, jedoch sei die Route von einem Schlepper organisiert und dabei der Weg über Finnland und Österreich eingeplant gewesen. Die Beschwerdeführer seien in Finnland festgenommen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben und keinesfalls nach Finnland zurückkehren wollen. Zum einen würde Finnland kein Asyl gewähren, weil dort keine Flüchtlinge akzeptiert werden würden. Zum anderen sei die Grundversorgung in Finnland nicht gut. So sei das Flüchtlingslager der Beschwerdeführer "irgendwo in einem abgelegenen Wald" gewesen. Um 14.00 Uhr sei es bereits dunkel geworden, weshalb seine Frau in Finnland an Depressionen gelitten habe. In Österreich sei es immer bis 21.00 Uhr hell, sodass sich die Beschwerdeführer hier wohl fühlen würden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer in Finnland keinen Tempel gehabt, wo sie ihre Gebete hätten verrichten können. In Österreich hätten sie einen Tempel und würden darüber hinaus von Landsleuten unterstützt werden. Dazu aufgefordert, diese Unterstützung näher zu beschreiben, gab der Erstbeschwerdeführer an, von den Landsleuten dazu motiviert zu werden, positiv zu denken, da ihnen Gott helfen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Finnland sei nicht ihr Zielland gewesen. Die Grundversorgung in Finnland sei nicht gut. In Österreich sei es viel besser und schöner. Die Kälte und die Dunkelheit in Finnland habe sie nicht ertragen können. Sie wolle nicht nach Finnland zurückkehren. Im Lager in Finnland hätten sie zwei Tage nichts zu essen und zu trinken erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich beim Fußballspiel ein Bein gebrochen, jedoch keine ärztliche Versorgung erhalten. Die Entscheidung in Finnland hätten die Beschwerdeführer nicht abgewartet. Ihre mitgereiste Schwiegermutter benötige ständige medizinische Hilfe. Gesundheitliche Probleme machte die Zweitbeschwerdeführerin nicht geltend.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Der finnische Immigrationsdienst entscheidet in erster Instanz im Asylverfahren. Mögliche Schutzformen sind Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder humanitärer Schutz (FIS o.D.a). Ein Asylantrag ist bei der Einreise nach Finnland oder so bald als möglich nach Einreise bei Grenzwache oder Polizei zu stellen (FIS o. D.b). Dort wird die Identitätsfeststellung vorgenommen und dem AW ein Aufnahmezentrum zugewiesen (FIS o.D.c). Nach Antragsstellung wird der AW vom Immigrationsdienst zu einem Interview eingeladen, in dem der AW seine Vorbringen schildern kann. Das Asylinterview ist die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung. Der AW hat das Recht auf einen vom Amt gestellten Übersetzer und darf einen Rechtsberater beiziehen (FIS o.D.e).

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge durch den Immigrationsdienst liegt bei 174 Tagen, kann in verschiedenen Fällen aber erheblich differieren (FIS 3.7.2014).

Die Entscheidung des Immigrationsdienstes ergeht an die lokale Polizei, welche dann den AW informiert. AW haben das Recht in einer Sprache informiert zu werden, die sie verstehen (FIS o.D.h).

Der Ombudsmann berichtet, dass Beschwerden gegen den Immigrationsdienst meist Entscheidungen bezüglich Visa, Aufenthalt und Asyl, sowie lange Verfahrensdauer betreffen (USDOS 27.2.2014).

beschleunigtes Verfahren

Wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland kommt bzw. der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren entschieden (FIS o.D.f). Das beschleunigte Verfahren soll binnen sieben Tagen abgeschlossen sein (FIS 12.2013). Durchschnittlich, liegt die Bearbeitungsdauer aber bei 63 Tagen (FIS 3.7.2014).

Beschwerde

Gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist Beschwerde innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht in Helsinki möglich. Gegen eine negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem AW eine Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht offen, wenn dieses die Beschwerde zulässt (FIS o.D.k/ FIS o.D.d). Eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Ein Antrag auf Beschwerdezulassung vor dem Obersten Verwaltungsgericht hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss separat beantragt und vom Gericht ausdrücklich zuerkannt werden (FIS o.D.l / FIS 2.2.2015).

Eine Beschwerde im beschleunigten Verfahren hat keine automatische aufschiebende Wirkung (UNHRC 22.8.2013).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Wer sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifiziert, aber aus anderen Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann (Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, ernste Gefahr wegen bewaffneten Konflikts) kann subsidiären Schutz erhalten. Ebenso ist ein humanitärer Schutz aufgrund von Umweltkatastrophen oder schlechter allgemeiner Sicherheitslage möglich. Während des Asylverfahrens wird ebenso die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels wegen anderer Gründe erwogen (humanitäre Gründe, faktische Nichtabschiebbarkeit, Opfer von Menschenhandel). Ist Finnland nicht für das Asylverfahren zuständig, ist es möglich, dass dieses in einem anderen EU-Land, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz geführt wird. In diesem Fall kann der betreffende Antragsteller dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013; FIS o.D.u).

Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, kann ebenfalls dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013). Es existiert keine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dies wird im Einzelfall anhand festgelegter Kriterien, wie Rechtsstaatlichkeit, etc., entschieden (FIS o.D.f).

Quellen:

Versorgung

Asylwerber haben nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung die Möglichkeit zu arbeiten, wenn der AW ein gültiges Reisedokument besitzt. Besitzt er dieses nicht, gilt das Recht zur Arbeitsaufnahme erst nach sechs Monaten. Es muss nicht extra beantragt werden (FIS o. D.d).

Temporäre Unterkunft wird in einem Aufnahmezentrum kostenlos zur Verfügung gestellt, außer der AW verfügt über finanzielle Mittel - dann kann eine Gebühr verrechnet werden. Das Aufnahmezentrum stellt Bettwäsche, Handtücher, ein Essenspaket und andere Dinge des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Wenn das Zentrum keine Mahlzeiten anbietet, müssen die AW ihre eigenen Lebensmittel kaufen und Mahlzeiten zubereiten. Bedürftige können vom Zentrum eine Unterbringungszulage erhalten. Familien werden, wo möglich, zusammen untergebracht. Ansonsten werden die Geschlechter getrennt. Die Mitarbeiter des Unterbringungszentrums beraten die AW in praktischen Angelegenheiten, haben aber nichts mit dem Asylverfahren an sich zu tun. Wenn nötig werden Übersetzer eingesetzt. Bei Ankunft im Zentrum wird eine medizinische Untersuchung angeboten. Ansonsten kann jederzeit ein Arzt aufgesucht werden, der auch Spitalsbehandlung verordnen kann. Wer über Vermögen verfügt, kann über eine Gebühr an Behandlungskosten beteiligt werden. Wer weitere Hilfe benötigt, kann sich an Sozialarbeiter wenden. Medizinische Behandlungen, die vom Arzt als nicht medizinisch notwendig erachtet werden, sind selbst zu bezahlen. Alle Bewohner des Zentrums zwischen 16 und 64, die dazu in der Lage sind, müssen sich an allgemeinen Arbeiten beteiligen. Es gibt die Möglichkeit an Sprachkursen Finnisch oder Schwedisch, bzw. an Kursen zum Kennenlernen der finnischen Gesellschaft oder für Grundwissen im Umgang mit Computern teilzunehmen. AW können auch an Erwachsenenbildungskursen außerhalb des Zentrums teilnehmen. Wer solche Maßnahmen verweigert, dem können die Beihilfen temporär reduziert werden. Wer eine Unterkunft außerhalb des Zentrums bezieht, muss seine Adresse mitteilen, da die Zulagen sonst nicht ausbezahlt werden können (FIS 12.2013).

Asylwerber müssen von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten, sowie medizinisch versorgt werden (FIS o.D.m). Die Zahl der aktiven Zentren richtet sich nach der Zahl der Asylwerber. Die dort Untergebrachten dürfen sich frei in Finnland bewegen. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist (FIS o.D.n).

Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 18 Zentren, die z.T. vom Finnischen Roten Kreuz betrieben werden. Außerdem 2 Haftzentren (Metsälä und Joutseno, die aber auch jeweils einen offenen Bereich haben); 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.o / FIS o.D.p).

Rechtshilfe und Übersetzerdienste bezüglich des Asylverfahrens sind in den Zentren zugänglich. Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Die Unterbringungszulage beträgt seit 1.1.2014 bis zu EUR 314,71 für einen alleinerziehenden Elternteil in Unterbringung ohne Mahlzeiten. In anderen Konstellationen ist es entsprechend weniger. Es gibt auch Zulagen für Kinder.

Dem Innenministerium untersteht der Immigrationsdienst, dessen Abteilung für Unterbringung, verantwortlich ist für das operative Management, Planung und Überwachung der Unterbringungszentren. Die Aktivitäten der Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Zusätzlich betreibt der finnische Staat zwei Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.r).

Die Zahl der Unterbringungsplätze in Finnland liegt bei etwa 1.150 in den Erstaufnahmezentren, 1.916 in den Unterbringungszentren, weitere 1.438 in Privatwohnungen oder -häusern, und 61 in Spezialunterbringung für UMA. Darüber hinaus gibt es eine unbestimmte Zahl an Plätzen in privater Unterbringung, Spezialunterbringung für Vulnerable etc. Abgelehnte Asylwerber dürfen noch für unbestimmte Zeit weiter in der Unterbringung bleiben (EMN 2014a).

Haft

Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 2 Haftzentren, Metsälä und Joutseno, die jeweils auch einen offenen Bereich haben (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Das Haftzentrum Joutseno wurde erst im Oktober 2014 eröffnet und ist speziell für Frauen, Familien und andere Vulnerable gedacht. Das Haftzentrum befindet sich in denselben Gebäuden wie das Empfangszentrum Joutseno, das auch ein Unterstützungsprogramm für Opfer von Menschenhandel betreibt (UoH 2015).

Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vgl AI 23.5.2013).

In einem Bericht, der auf Basis von 167 Fällen administrativer Haft für Fremde zwischen Februar und Mai 2013 erstellt wurde, wird kritisiert, dass die temporäre Unterbringung in Hafteinrichtungen der Polizei aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Immigrationshaft, einer der problematischsten Aspekte der Haft in Finnland sei. Besonders das Fehlen einer systematischen medizinischen Untersuchung oder eines Screenings auf Vulnerabilität wird kritisiert. Seither wurde die Kapazität der Immigrationshaft jedoch nahezu verdoppelt. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Inhaftierung in Einrichtungen der Polizei oder Grenzwache im Falle von Platzknappheit, ist aber weiterhin gesetzlich möglich (UoH 2015).

Der Bericht kritisiert auch, dass die richterliche Überprüfung der Haft allzu oft der Begründung der Behörde folge und daher eher Formalität sei (UoH 2015). In Finnland wird jede Inhaftierung, die länger als vier Tage andauert automatisch vom zuständigen Bezirksgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (EMN 2014b). Danach ist richterliche Prüfung alle 2 Wochen vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist zwar kein Rechtsmittel vorgesehen, doch steht jedem Inhaftierten eine Beschwerdeprozedur offen (UoH 2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Wer internationalen, subsidiären oder humanitären Schutz erhält, wird in einer finnischen Gemeinde untergebracht (FIS 12.2013). Dazu wird der Umzug aus dem Unterbringungszentrum in eine private Wohnung arrangiert. Bis eine Wohnung gefunden ist, kann es unbestimmte Zeit dauern. Die Mitarbeiter des Zentrums sind bei den entsprechenden Anträgen usw. behilflich. In der neuen Heimatgemeinde werden von offizieller Seite Integrationsmaßnahmen getroffen (FIS o.D.t).

Quellen:

In den Bescheiden wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit die Beschwerdeführer die Versorgungslage in Finnland bemängelt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret sie persönlich drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Finnland aufzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen zu Finnland ergeben würde, sei dort eine ausreichende - auch medizinische - Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Finnland bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Nachdem keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich seien, stünde der Außerlandesbringung nichts entgegen.

Gegen die Bescheide richten sich die am 21.06.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen releviert wird, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im finnischen Asylverfahren, die menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen sowie die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Die Beschwerdeführer seien in ihrer Heimat massiver Verfolgung ausgesetzt gewesen und demnach als besonders vulnerable Personen anzusehen. Dennoch seien sie weder zu ihrer Verfolgung in der Heimat noch zu ihrer Befürchtung, auch in Finnland Gefahren bezüglich ihrer Sicherheit ausgesetzt zu sein, befragt worden. In Finnland seien zahlreiche Personen aufhältig, die gerade für die Menschenrechtsverletzungen gegenüber Asylwerbern verantwortlich seien. Auch würden in Finnland Asylwerber in Massen abgeschoben werden. Aus aktuellen Berichten ergebe sich zudem, dass die Versorgung von Asylwerbern in Finnland äußerst mangelhaft sei und den Bescheiden des Bundesamtes somit ein qualifizierter Begründungsmangel anhafte. So sei nicht zuletzt in der aktuellen Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß der Dublin-VO nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer bezogen untersucht werden müssen. Aufgrund dieser Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Finnland eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus Afghanistan und stellten am 22.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchten sie am 21.12.2015 in Finnland um Asyl an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultationen mit Finnland und stimmte Finnland mit Schreiben vom 26.02.2016 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Im Bundesgebiet befindet sich noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers, wobei gegenüber allen genannten Personen am heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergehen.

Anderweitige besondere (private oder berufliche) Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Seit spätestens 27.06.2016 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht polizeilich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Finnland ergeben sich aus der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung vom 21.12.2015 der Kategorie 1 mit Finnland.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Finnlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den finnischen Dublin-Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht vorgebracht (siehe hiezu auch unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 18 Dublin-III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO begründet. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Finnland gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Finnlands ist auch nicht zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1

Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung

dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Finnland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihres Asylverfahrens auszusuchen, widerspricht der Dublin-VO und kann jedenfalls nicht dazu führen, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Die Bestimmungen der Dublin III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Finnlands ergeben und hat sich Finnland auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihr Lager in einem abgelegenen Wald gewesen sei, ihnen sowohl die Finsternis als auch die Kälte in Finnland zu schaffen gemacht habe und sie dort keinen Tempel für ihre Gebete gehabt hätten, kann keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung erkannt werden. So können weder die Lage einer Unterbringungseinrichtung noch spezifische Gegebenheiten eines Landes (wie bestimmte Wetterbedingungen, Tageslichtzeiten oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von speziellen Einrichtungen für die Religionsausübung) dazu führen, das Asylverfahren einzelner Vertragsstaaten der Dublin-VO allein deshalb in Frage zu stellen. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein rechtswidriges Verhalten der finnischen Behörden ableitbar. So haben diese den Beschwerdeführern nach deren Aufgriff ehebaldigst ein Asylverfahren eröffnet und sind nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer offensichtlich zu dem Schluss gekommen, dass sich daraus keine asylrelevanten Punkte ergeben.

Allein der Umstand, dass gegenüber den Beschwerdeführern in Finnland eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Finnland anzuzweifeln, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan getroffen werden.

Der in der Beschwerde geäußerte Vorwurf, das Bundesamt habe sich nicht mit den fluchtauslösenden Gründen der Beschwerdeführer befasst, geht ins Leere, da es sich gegenständlich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, nämlich um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig ist. Finnland ist - wie bereits ausgeführt - für die inhaltliche Prüfung zuständig. Folglich war es auch nicht erforderlich, sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan auseinanderzusetzen, zumal diese ohnedies im finnischen Asylverfahren geprüft werden. Der zuständige Mitgliedstaat richtet sich nicht nach dem Wunsch des Asylwerbers, sondern lediglich nach den in der Dublin III-VO normierten Zuständigkeitskriterien. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen ergibt sich, dass in Finnland eine Refoulement-Prüfung durchgeführt wird.

Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Finnland geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt und demnach auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie und ihr Mann im finnischen Lager zwei Tage lang weder zu essen noch zu trinken erhalten hätten (AS 71 ihres Verwaltungsaktes), unglaubwürdig ist. Zu diesem Schluss kommt das erkennende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Finnland. Aus diesen geht nämlich hervor, dass Asylweber in Finnland von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden müssen, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten sowie medizinisch versorgt werden. Eine temporäre Unterkunft wird in einem Aufnahmezentrum kostenlos zur Verfügung gestellt und stellt dieses Bettwäsche, Handtücher, ein Essenspaket und andere Dinge des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Finnland ordnungsgemäß versorgt wurden.

In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesamt in Hinblick auf die Versorgungslage der Beschwerdeführer im Sinne der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 eine genauere Untersuchung hätte durchführen müssen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass sich dem genannten Urteil des EGMR nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für die Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Personen zu gelten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Finnland eindeutig zeigt, dass Asylwerbern in Finnland eine adäquate medizinische Versorgung zusteht. So wird Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine medizinische Untersuchung angeboten. Ansonsten kann jederzeit ein Arzt aufgesucht werden, der auch Spitalsbehandlungen verordnen kann. Medizinische Behandlungen, die vom Arzt als nicht medizinisch notwendig erachtet werden, sind aber selbst zu bezahlen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer in Finnland mangelhaft erlebten medizinischen Versorgung kann nicht gefolgt werden, da es sich letztlich um ein unsubstantiiertes, bloß in den Raum gestelltes Vorbringen handelt. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, eine unzureichende medizinische Versorgung in Finnland zu belegen.

Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war Finnland jedenfalls weder dazu verpflichtet, den Aufenthalt der nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden noch ihnen weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft u.ä. zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätten die Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Im Falle ihrer Rückkehr nach Finnland haben die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag einzubringen (siehe Seite 10 der angefochtenen Bescheide).

Weiters ist gegenständlich ist zu bemerken, dass entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde nicht davon gesprochen werden kann, dass in Finnland "Asylwerber in Massen abgeschoben werden" und demnach keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen würden. Aus der Statistik in der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht hervor, dass es in Finnland eine nicht unbeachtliche Anerkennungsquote (von Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten bzw. Personen, denen ein Bleiberecht aus humanitären Gründen erteilt wird) gibt und ist weiters schlüssig anzunehmen, dass im finnischen Asylverfahren jedenfalls im Ergebnis (nach internationalen Standards) rechtskonforme Entscheidungen getroffen werden.

Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer ist jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zutreffend zu dem Schluss, dass beim Erstbeschwerdeführer keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Finnland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Laut den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist in diesem Staat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführer im Zielstaat eine (weitere) Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet wäre.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Nachdem mit heutigem Tag nicht nur gegenüber den Beschwerdeführern, sondern auch gegenüber der mitgereisten Mutter des Erstbeschwerdeführers gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird lediglich in das Privatleben und nicht in das Familienleben eingegriffen.

Es kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.

Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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