BVwG W115 2014239-1

W115 2014239-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2014239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2014239.1.00

Spruch

W115 2014239-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach mehrfachen (6) Operationen im Segment L5/S1. Oberer Rahmensatz dieser Position, da therapieresistente Beschwerden und mäßige Beweglichkeitseinschränkung, aber ohne objektivierbares relevantes sensomotorisches Defizit.

02.01. 02

40 vH

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionseinschränkung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Den Untersuchungsbefund leitet der Sachverständige mit folgender Beschreibung der Gesamtmobilität ein: Kommt in niedrigen Stöckelschuhen zur Untersuchung. Das Gangbild ist ohne auffälliges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Verwendet keine weiteren Gehhilfen.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines neurochirurgischen Patientenbriefes von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom XXXX im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass ihr linkes Bein in häufigen, unregelmäßigen Abständen komplett taub werde und nachgebe. Dieser Zustand sei durch eine Schraubenfehlstellung nach Operation entstanden und würde sich nicht mehr bessern. Sie habe sich behinderungsbedingt im Jahr XXXX ein Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe anschaffen müssen. Sie sei auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen und begehre diesbezüglich auch Förderungen. Um nicht auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, führe sie im Auto eine Krücke mit. Zur Linderung der Schmerzen verwende sie ein Stützmieder und nehme Medikamente ein. Dieser Umstand werde im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht erwähnt.

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX , wurde, basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legt einen neurochirurgischen Befund vom XXXX vor. Dieser Befund beschreibt kein objektiviertes neurologisches Defizit. Die Diagnose ist bekannt und in Leiden 1 berücksichtigt. Die Einschätzungen im Sachverständigengutachten wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Eine Änderung des Sachverständigengutachtens ist auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes nicht angezeigt.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Zuge eines Versicherungsverfahrens in den nächsten Wochen ein Sachverständigengutachten eingeholt werde, welches belegen werde, dass bei ihr erhebliche Einschränkungen, zumindest im linken Bein bestünden und dessen Funktion nicht wieder hergestellt werden könne. Es möge daher die Vorlage dieses Sachverständigengutachtens abgewartet werden.

2.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX das Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

2.2. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX vorgelegt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass feststehe, dass dauernde Funktionseinschränkungen vorliegen würden.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Patientenanwaltschaft vom XXXX vorgelegt und um Berücksichtigung bei der Einschätzung des Grades der Behinderung ersucht.

3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

4. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

4.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass entgegen der gutachterlichen Beurteilung, der Bandscheibenschaden der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH bewertet hätte werden müssen, weil Auswirkungen fortgeschrittenen Grades vorlägen. Die Beschwerdeführerin leide an chronisch neuropatischen Schmerzen mit radikulärer Reizsymptomatik. Immer wieder komme es zu plötzlichem Auftreten starker Schmerzen bzw. Taubheitsgefühlen. Da sich diese Symptomatik bei Belastungen verstärke, sei sie in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Aufgrund der Ausfälle der unteren Extremitäten benötige die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe und eine Stützkrücke zur Sicherheit, da ständig Sturzgefahr bestehe. Sie absolviere seit mehreren Jahren laufend Therapien, insbesondere Physiotherapien. Die letzte Physiotherapie sei im XXXX beendet worden, allerdings habe sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die erforderlichen Geräte für zu Hause selbst angeschafft. Aufgrund der massiven Schmerzen seien laufend Infiltrationen erforderlich, wobei die Abstände immer kürzer würden. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Gangbild flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der US-Liege sind normal.

Wirbelsäule: Im Lot, Streckhaltung der LWS sonst physiologische Krümmung, mäßig abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, keine

Skoliose. HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 20. BWS: R je 30, Ott normal. LWS: FBA +50, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10. Plateau L3-S1, Druckschmerz L4-S1. Lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Untere Extremitäten: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität im Bereich der linken OS-Außenseite vermehrt. Fußstrecker links Kraftgrad 5-, Kniestrecker links Kraftgrad 5-, sonst Kraftgrad 5, keine Ausfälle. Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Hüfte beidseits: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie beidseits: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel. Zohlenzeichen negativ. Obere und untere Sprunggelenke frei beweglich. Normfuß seitengleich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschaden nach mehrfachen OP (6) im Segment L5/S1 mit segmentaler Versteifung des Segmentes. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da therapieresistente Beschwerden, mäßige Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfallssymptomatik.

02.02. 02

40 vH

1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag anzunehmen.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf die im Akt vorliegenden medizinischen Beweismittel.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und zusammenfassend ausgeführt, dass die Befunde und Entlassungsberichte die Notwendigkeit der Operation und den Verlauf mit entsprechend mehrfachen Eingriffen sowie die chronische Schmerzhaftigkeit und deren Behandlungsbedarf belegen, sowie dass das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das Schreiben der Patientenanwaltschaft nicht für das aktuelle Verfahren verwertbar seien, weil sich diese auf die Frage von Behandlungsfehlern beziehen.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde zu der Frage eingeholt, ob die Behandlung im XXXX am XXXX lege artis erfolgt ist. Das Sachverständigengutachten basiert auf medizinischen Beweismitteln, ohne persönlichen Untersuchungsbefund. Zu Schmerzausmaß und Dauerfolgen wird ausdrücklich nicht Stellung genommen, da die Behandlung nach Dafürhalten des Gutachters lege artis erfolgte. Diesem Sachverständigengutachten kommt daher keine Aussagekraft bezüglich des aktuellen Ausmaßes der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zu.

Mit Schreiben der Patientenanwaltschaft vom XXXX wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäß den Vergaberichtlinien des Patientenentschädigungsfonds der Beirat eine Entschädigung zuerkennen kann, wenn keine eindeutige Haftung des Rechtsträgers vorliegt oder sich eine bislang unbekannte oder seltene, zugleich aber auch schwerwiegende Komplikation ereignet und zu einer erheblichen Schädigung geführt hat. Die auf der gutachterlichen Beurteilung Dris. XXXX basierende Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von € 7.500,-- wird damit begründet, dass nach der Operation im XXXX eine Schraubenfehllage aufgetreten ist, welche zu Schmerzen und einem irreparablen Schaden geführt hat. Dieses Schreiben gibt keinen Aufschluss über den aktuellen Bewegungsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin. Die objektivierten Defizite der Beschwerdeführerin wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes berücksichtigt.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Dr. XXXX führt schlüssig und plausibel aus, dass die angegebenen maßgeblichen Einschränkungen im linken Bein bei der eigenen Untersuchung und in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert werden und die Funktionsbehinderung durch die segmentale Schädigung nach der geltenden Einschätzungsverordnung beurteilt wurde.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten anamnestisch fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass das linke Bein vom Gesäß beginnend bis in den Fuß einschlafe, die Beschwerden plötzlich bei Belastung aber auch in Ruhe, in der Nacht, auftreten würden, Schwierigkeiten bei der Körperpflege bestünden, seit XXXX täglich eine Lendenstützbandage getragen werde, keine Beschwerden im rechten Bein vorlägen und kein Gehstock verwendet werde. Im Untersuchungsbefund führt der Sachverständige an, dass die Beschwerdeführerin alleine, aufrecht gehend, mit normalem Konfektionsschuh zur Untersuchung kommt, das An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe erfolgt und eine Lendenstützbandage verwendet wird. Diese Angaben des Sachverständigen blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Beweismittel (Auflistung der Krankenstände, Leistungsinformation der XXXX GKK, Patientenbriefe XXXX , Therapieplan XXXX und Honorarnote Physiotherapie) geben keinen Aufschluss über aktuelle Funktionseinschränkungen. Der Patientenbrief Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom XXXX beschreibt als klinischen Status unter anderem, dass die unteren Extremitäten keine manifesten Paresen zeigen, Oberflächensensibilität ohne Defizit, beidseits unauffälligen Tonus, metrische Koordination, PSR und ASR mittellebhaft. Gang und Stand werden als unauffällig, der Zehen- und Fersengang als möglich beschrieben. Dieser Befund korreliert mit den Feststellungen Dris. XXXX und enthält sohin keine Anhaltspunkte, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Das Krankheitsbild "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" ist in der Anlage zur Einschätzungsverordnung der Position 02.02 zugeordnet. "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mittleren Grades" sind der Position 02.02.02 mit einem Rahmensatz von 30 vH bis 40 vH zugeordnet. Dazu wird Folgendes erläutert: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität. "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates fortgeschrittenen Grades" sind der Position 02.02.03 mit einem Rahmensatz von 50 vH bis 70 vH zugeordnet. Dazu wird Folgendes erläutert:

Es konnten bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, sondern lediglich mäßige Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfallssymptomatik. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von mehr als 40 vH ist daher nicht gerechtfertigt. Den Beschwerden der Beschwerdeführerin wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes ausreichend Rechnung getragen.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Soweit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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