BVwG L520 2131716-1

L520 2131716-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Flughafenverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Scheinkonversion,<br/>vage Mutmaßungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L520 2131716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2131716.1.00

Spruch

L520 2131716-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, FZ. 1122005409/160972231, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) hat am 10.07.2016 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12a des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), gestellt.

Am 12.07.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen statt. Dort gab sie kurz zusammengefasst hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie im Herzen Christin geworden sei, sie sei jedoch nur einmal bei einer Hauskirche gewesen. Danach habe sie einen Drohbrief auf ihrem Auto gefunden und sei auch telefonisch bedroht worden. In einem weiteren Schreiben am Auto seien ihr Sohn und sie bedroht worden. Einmal habe man sie außerdem über die Wohnungsgegensprechanlage bedroht. Aus diesem Grund habe sie den Iran verlassen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie auf Nachfrage an, dass sie zuckerkrank sei.

Nachdem die Einreise der BF nicht gestattet worden war, wurde die BF am 19.07.2016 im Rahmen eines Flughafenverfahrens gemäß §§ 31 ff.

AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen, niederschriftlich einvernommen. Dort wurde die BF ausführlich hinsichtlich ihrer Fluchtgründe befragt und sie führte dort neuerlich eine Verfolgung aufgrund ihres Besuchs einer christlichen Hauskirche ins Treffen. Weiters gab sie an, dass sie in der Erstbefragung nicht alles sagen konnte und brachte vor, dass sie auch vergewaltigt worden sei.

Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am 12.07.2016 wurde festgestellt, dass die BF im Falle, dass sie ein Häftling wäre, als haftfähig anzusehen ist.

Am 20.07.2016 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.

Mit Schreiben des UNHCR vom 22.07.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass derzeit noch Ermittlungen betreffend das Asylverfahren der BF durchgeführt werden würden und die Antwort innerhalb der nächsten 48 Stunden übermittelt werden würden.

Am 25.07.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher die BF insbesondere hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann sowie zu weiteren Details hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens befragt wurde.

Mit Schreiben des UNHCR vom 26.07.2016 wurde mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch genannten beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.07.2016, persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF eine Bedrohung vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF innerlich zum christlichen Glauben übergetreten sei und aus diesen Gründen im Iran verfolgt werde. Es könne weiters unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sie in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung der BF in den Iran keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 wurde der BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein Rechtsberater amtwegig zur Seite gestellt.

Am 01.08.2016 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wiederholte die BF ihr Fluchtvorbringen und monierte unter anderem, dass die Behörde den schlechten psychischen Zustand der BF zu berücksichtigen gehabt hätte und in der Begründung überhaupt nicht darauf eingegangen sei. Es hätte daher eine psychiatrische Untersuchung veranlasst werden müssen. In Folge wurde auf die im Bescheid angeführten Widersprüche und Implausibilitäten im Vorbringen der BF eingegangen und versucht, diese einer Erklärung zuzuführen.

Es wurden die Anträge gestellt,

Die Beschwerdevorlage langte am 05.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein und wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Weiters langte am selben Tag eine Stellungnahme der verfahrensführenden Referentin zur Beschwerde vom 01.08.2016 beim BFA ein.

Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend die Niederschrift der Ersteinvernahme am 12.07.2016 (AS 23-35), die niederschriftlichen Einvernahmen am 19.07.2016 (AS 73-109) und am 25.07.2016 (AS 155-169), die Beschwerde vom 01.08.2016 (AS 353-369) und schließlich durch Einsichtnahme in aktuelle ZMR-, GVS-, IZR- und Strafregisterauszüge.

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin

Die BF ist Staatsangehörige des Iran und der Volksgruppe der Farsi zugehörig. Ihre Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht fest.

Sie ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Die BF lebte Zeit ihres Lebens in Teheran. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran lebte die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer Mietwohnung, wo der Ehemann und der Sohn weiterhin wohnhaft sind. Weiters leben noch drei Schwestern und ein Bruder sowie eine Tante der BF im Iran.

Die BF besuchte zwölf Jahre die Grundschule, die Mittelschule sowie ein Gymnasium und schloss danach eine Berufsausbildung als Frisörin ab. Sie arbeitete danach bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in einem Friseursalon.

Die BF war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die BF ist jung und arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Sie leidet jedoch an Diabetes mellitus Typ 2 und nimmt deshalb Medikamente ein. Die BF hat keine Verwandten oder Freunde in Österreich und spricht nicht Deutsch. Die BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsland der BF

Politische Lage

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung Staatsoberhaupt ist, jedoch de facto eher Ministerpräsident, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind 6 vom Obersten Führer ernannte Geistliche und 6 vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Die internationale Isolierung des Irans verschärfte sich vor allem während der Amtszeit von Präsident Ahmadinejad. Teilweise ist dies auf die schlechte Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen im Juni 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das laut iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zwecken (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb. Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Banküberweisungen beschränken. Ein positiver Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen zwischen den E3+3 und dem Iran über eine umfassende Lösung der Nuklearfrage könnten zu einer Aufhebung dieser Sanktionen und Beendigung der wirtschaftlichen Isolation des Iran führen. Es wäre allerdings verfehlt anzunehmen, dass damit eine Annäherung des Iran an westliche Standpunkte insbesondere in menschenrechtlichen Fragen einhergehen müsste (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 1.2015).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert (AA 1.2015).

Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen - angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation eines gewaltbereiten Regimes führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).

Quellen:

http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 20.1.2015

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiöser) Feiertage und Gedenktage. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.2.2015).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen. Am 15. April 2011 kam es in der Provinz Khusestan anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt (AA 9.2.2015a, vgl. BMEIA 9.2.2015).

Quellen:

Verbotene Organisationen

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK) (AA 11.2.2014).

Quellen:

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; aka People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI)

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, "iranische Volksmudschahedin") gilt im Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird. Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2014).

Die Volksmudschaheddin sind eine verbotene Oppositionsgruppe mit Sitz in Irak, die den Sturz der iranischen Regierung befürwortet und in der Vergangenheit mit bewaffneten Aktionen gegen die Regierung in Erscheinung getreten ist (AI 10.8.2012).

Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014).

Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).

Aus dem Camp Ashraf wurde der Großteil der Volksmudschaheddin unter Vermittlung der Amerikaner vor einiger Zeit in ein neues Lager im Irak verbracht, es heißt Camp Liberty, auch dort sehen sich die Kämpfer von der irakischen Armee bedroht (Zeit 10.11.2013).

Gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin (MKO) wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Einheitliche Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des vierten Strafgesetzbuches droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den Kampf gegen Gott oder das Stiften von Verderben auf der Erde fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Mohareb" - Kampf gegen Gott - erfüllt, wenn eine Person eine Waffe nutzt, um Mitmenschen zu verängstigen und sie ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, könnten MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom Richter ab. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus Camp Ashraf (Irak) auf dem Landweg nach Iran zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter verfolgt worden sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die glaubwürdige Distanzierung der Personen von der MKO. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 290 Personen mit MKO-Vergangenheit auf diesem Weg zurückgeführt worden sind. Etwa 500 Personen sind bisher ohne Unterstützung des IKRK nach Iran zurückgekehrt. Von den etwa 2.900 verbleibenden Bewohnern in Camp Liberty können nach Auskunft des IKRK etwa 100 - 120 Personen nicht straflos nach Iran zurückkommen, da gegen sie bereits Haftbefehle vorliegen. Insgesamt gestaltet sich die Reintegration der Rückkehrer in die iranische Zivilgesellschaft sehr schwierig. Die NRO "Organization for Defending Victims of Violence" hat im Jahr 2012 ein Therapie-Programm für 14 ehemalige MKO-Anhänger durchgeführt. Es gibt jedoch noch viele staatliche Repressalien, die die Wiedereingliederung der Rückkehrer erschweren. Sie können beispielsweise nicht in Personenstandsregister eingetragen werden oder einen Führerschein erhalten (AA 11.2.2014).

Quellen:

"Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)

In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"), oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden sieben Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Im September 2011 erklärte die PJAK einen Waffenstillstand gegenüber dem Iran. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. Wegen Mitgliedschaft bei der PJAK oder Komalah bzw. Kampf gegen Gott wurden aber in den letzten Jahren immer wieder Personen verurteilt und hingerichtet (vgl. AA 11.2.2014).

Im Oktober 2013 exekutierte die iranische Regierung zwei PJAK-Mitglieder, einer davon die Führungsperson Habibollah Golparipour. Die PJAK warnte daraufhin, dass der Tod von Golparipour nicht unbeantwortet bleibt. 2011 einigten sich PJAK und die iranische Regierung auf einen Waffenstillstand, der jedoch mehrmals gebrochen wurde. Noch kurz vor der Hinrichtung der beiden PJAK-Mitglieder soll sich die PJAK nach eigenen Angaben um einen Waffenstillstand bemüht haben. Die PJAK ist verantwortlich für das Töten von iranischen Grenzwachebeamten und Soldaten in den letzten Jahren und ist mittlerweile die einzige kurdische Gruppierung, die mit dem iranischen Regime in einem bewaffneten Konflikt steht (Rudaw 27.10.2013a, Rudaw 23.1.2014b).

Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft. Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte gesandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil. Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen. Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder. Da die PJAK im Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder, als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 30.9.2013).

Quellen:

Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder wurden in jüngerer Vergangenheit nicht bekannt (AA 11.2.2014).

Komala (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und -sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelne Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei in Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern im Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 30.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2014). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 27.2.2014).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Der Chef der Judikative ernennt seinerseits den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" (IBA) hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. Eine bereits seit 2009 geplante Gesetzesänderung, welche die Kammer de facto unter die Kontrolle der Judikative stellen wird, wird noch immer bearbeitet. Zudem werden derzeit Pläne diskutiert, beide Anwaltsvereinigungen vollständig zusammenzuschließen, was das Ende der Unabhängigkeit der Iranian Bar Association zur Folge hätte (AA 11.2.2014).

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 11.2.2014).

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Gewerkschafter, Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten eingesetzt hatten, sowie Frauenrechtlerinnen wurden nach wie vor schikaniert, willkürlich festgenommen und inhaftiert oder erhielten nach unfairen Gerichtsverfahren Freiheitsstrafen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. (AI 23.5.2013).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 11.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 27.2.2014).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter", "Revolutionsgarde") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.

Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert (AA 11.2.2014, vgl. DW 13.6.2013). Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen (AA 11.2.2014, vgl. FH 4.12.2014, DW 13.6.2013).

Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche (AA 11.2.2014).

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 11.2.2014).

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 11.2.2014).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2014).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 27.2.2014).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene, die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2014, vgl. UN Human Rights Council 11.3.2014).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. In Zeiten zunehmender innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z.B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte. Selbst nach dem Tod durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt: Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal vor Benachrichtigung der Angehörigen, und Totenfeiern sowie Grabbesuche für RegimegegnerInnen - zum Teil gewaltsam - aufgelöst (ÖB Teheran 10.2014).

Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei. Zu den am häufigsten beschriebenen Foltermethoden gehörten Schläge, Scheinhinrichtungen, Drohungen, das Einsperren in winzige Verschläge und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 27.2.2014).

Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 11.2.2014).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2014 auf Platz 136 von 175 untersuchten Ländern (TI 2014, vgl. GIZ 12.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich beim Innenministerium registrieren und können willkürlichen Restriktionen ausgesetzt sein (FH 23.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und -anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft. Allen Menschenrechts-NGOs werden jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten - und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB Teheran 10.2014).

Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran weiterhin nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert. Die Mitgliedschaft in Menschenrechtsvereinigungen oder die Gründung von Menschenrechtsorganisationen wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. ("Gründung / Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung"). Vollständig zerschlagen wurde z.B. die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Die Homepage der Organisation wurde abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haft- und Körperstrafen verhängt. Den Aktivisten wurde z.T. Moharebeh (Kampf gegen Gott) und Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen. Inzwischen operiert die Gruppe von den USA und von Norwegen aus. In Iran gibt es mehrere Tausend NGOs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NGOs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NGOs ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NGOs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NGO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Aufgrund des innerhalb des letzten Jahres gestiegenen Drucks seitens der iranischen Behörden hat die internationale NGO "Assistance International" ihre Tätigkeit in Iran eingestellt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NGOs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NGOs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NGOs können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung. Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NGOs. Die Annahme ausländischer Gelder

ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NGO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NGOs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland konfrontiert zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NGOs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NGOs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NGOs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen (AA 11.2.2014).

Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Ebenso kooperierte die Regierung nicht mit lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und schränkte deren Tätigkeiten ein. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB Teheran 10.2014).

Die UN haben sich am 27.10.14 besorgt über die stetig steigende Zahl von Hinrichtungen und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran geäußert. Seit der Wahl des gemäßigten Präsidenten Hassan Rohani im Juni 2013 seien demnach 852 Menschen hingerichtet worden, darunter acht Minderjährige. Kritisiert wurde überdies die Einschränkung der Pressefreiheit. Demnach seien derzeit 35 Journalisten inhaftiert, mindestens 300 Menschen seien zudem wegen ihres Glaubens in Haft, darunter 120 Mitglieder der Baha'i (BAMF 3.11.2014).

Im Jahr 2014 gab es keine signifikanten Verbesserungen in Bezug auf Menschenrechte. Repressive Elemente innerhalb des Sicherheitsapparates, des Geheimdienstes und der Justiz bewahrten ihre Macht und blieben weiterhin die Haupttäter bei Menschenrechtsverstößen. Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen blieben hoch. Sicherheitsbehörden und Geheimdienst inhaftierten Journalisten, Blogger und Social Media Aktivisten, und die Revolutionsgerichte verhingen schwere Strafen gegen sie (HRW 20.1.2015).

Neben Menschenrechts-Aktivisten sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Die Anwälte des Zentrums für Menschenrechtsverletzungen um Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi wurden seit der Schließung des Zentrums 2008 zu hohen Haftstrafen und Berufsverboten verurteilt. Zuletzt wurde der Mitbegründer des Zentrums, Abodlfattah Soltani, im März 2012 zu 18 Jahren Gefängnis im Exil und 20 Jahren Berufsverbot verurteilt. (Im Berufungsverfahren im Juni 2012 wurde die Haftstrafe auf 13 Jahre verkürzt). Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zählte neben "Propaganda gegen das Regime" und "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" auch die "Annahme eines illegalen Preises" (Menschenrechtspreis der Stadt Nürnberg). In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten. Berufungsverfahren dauern mitunter bis zu drei Jahre, so z.B. im Fall des Menschenrechtsanwaltes Dadkhah (Verurteilung 2009, Berufungsurteil Ende April 2012, 9 Jahre Haft und Berufsverbot) (AA 11.2.2014, vgl. HRW 20.1.2015).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind weiterhin stark eingeschränkt. Regierungskritiker und Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, wurden willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam gehalten, nach unfairen Gerichtsverfahren zu Gefängnisstrafen verurteilt und daran gehindert, ins Ausland zu reisen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. Folter und andere Misshandlungen an Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben für die Täter straffrei. Frauen, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) wurden weiterhin durch die Gesetzgebung und im Alltag diskriminiert. Es wurden gerichtlich angeordnete grausame Prügel- und Amputationsstrafen vollstreckt (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014, UN Human Rights Council 11.3.2014). Trotz all dieser Probleme notiert der UN Human Rights Council auch Verbesserungen seit seinem letzten Bericht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation, wie zum Beispiel die Freilassung hochrangiger politischer Gefangene, die nach den Protesten von 2009 verhaftet wurden, die Wiederanstellung von Universitätsstudenten und Dozenten, die von der Hochschulbildung aufgrund ihrer Rolle in den 2009er Protesten ausgeschlossen wurden und der Entwurf einer Bürgerrechtscharta. Die Regierung machte auch Versprechungen bezüglich der Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und ethnischen Minderheiten und das Fördern der Meinungsfreiheit (UN Human Rights Council 11.3.2014).

Im Herbst 2014 gab es Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen. Obwohl dies positiv zu werten ist, hat sich die Menschenrechtssituation in Iran nicht geändert. Sorge bereiten international die weitverbreitete Anwendung der Todesstrafe, Einschränkungen der Religions- und Glaubensfreiheit, sowie der Meinungsfreiheit, der Rechte von Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Frauen und Häftlingen (FCO 31.12.2014).

Quellen:

Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415024962_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 12.2.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert. Insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurde durch gezielte Einschüchterungsmaßnahmen der Informationsfluss staatlich gesteuert. Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 11.2.2014).

Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung ist illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Satellitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden des Weiteren ausländische Satellitenprogramme durch den Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert. Die neue Regierung stellte in vager Form gewisse Liberalisierungen in Aussicht. Bislang erfolgte keine Umsetzung (AA 11.2.2014, vgl. RFE/RL 21.1.2015).

Kritische Journalisten und Medienarbeiter sind immer wieder Ziel von Repressionen und werden aufgrund der Tatsache, dass sie ihrer journalistischen Arbeit nachgehen inhaftiert. Manchmal werden die Inhaftierten mit hohen Kautionen freigelassen und bleiben während ihrer Gerichtverhandlungen auf freiem Fuß, die aber oft verschoben werden. Manchmal bleiben Personen sogar nach der Verhängung einer Haftstrafe in Freiheit. Diese Art der Strafverfolgung und Haftstrafen werden von den iranischen Behörden als Taktik genutzt, um ein Klima der Angst herzustellen und Journalisten und Medienarbeiter zu Selbstzensur zu zwingen. Solch langgezogene Strafverfolgung und nicht ausgeführte Haftstrafen bleiben über den Journalisten hängen und können dann, wenn sie von den Behörden bestimmte Grenzen überschreiten, jederzeit bestraft werden (AI 1.8.2014).

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien (ÖB Teheran 10.2014, vgl. RSF 29.1.2015, HRW 29.1.2015). Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2014).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AI 1.8.2014, AA 11.2.2014).

Quellen:

Internet

Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook Postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Rohani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden. Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen (AA 11.2.2014).

Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten ins Internet stellten (Blogger) wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode (ÖB Teheran 10.2014). Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie in jüngster Zeit auch Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internet-Seiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt) (ÖB Teheran 10.2014, vgl. FH 4.12.2014). Regime-feindliche Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen der Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv. Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht signifikant verbessert (ÖB Teheran 10.2014).

Internationale Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und Flickr sind weiterhin geblockt, trotz der Präsenz von Beamten der Regierung Rohani auf diesen Plattformen. Inhaltliches Filtern von Informationen im Internet wird durch neu geschaffene Institutionen bewerkstelligt. Selbstzensur wird vor allem bei politischen Themen in beträchtlichem Ausmaß geübt. Die weit verbreiteten Inhaftierungen und strengen (Haft)Strafen gegenüber Journalisten und Aktivisten, ebenso wie die Wahrnehmung einer alles umfassenden Überwachung steigerten die Angst von Netzjournalisten und Bloggern. Obwohl es eine leichte Verbesserung mit Rohanis Amtsübernahme gab, vor allem für reformistische Journalisten, ist dieser Wandel aber eher als Eindruck zu bezeichnen, da dieselben Einschränkungen in Kraft sind, wie vor Rohanis Präsidentschaft und Journalisten werden auch weiterhin strafrechtlich verfolgt. Die iranische Regierung hat ihren Kampf gegen Werkzeuge um die Zensur bzw. Nachverfolgung zu umgehen intensiviert. Laut einer aktuellen Studie nutzen 45% der Iraner VPNs (Virtual Private Network) um Zensur zu umgehen und 41% nutzen andere Methoden um die Blockade von Webinhalten zu umgehen. Der Iran ist weiterhin eine sehr gefährliche Umgebung für Internet-Nutzer. Belästigung und Überwachung nehmen überhand, speziell für Personen, die kritisch gegenüber dem Regime sind oder einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören (FH 4.12.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe steht auch auf vergleichsweise geringe Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichem Geschlechtsverkehr; u.a. auch für Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", außerehelicher Geschlechtsverkehr, Abfall vom islamischen Glauben (=Apostasie) und homosexuelle Handlungen. Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, zum Teil öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2014, vgl. HRW 20.1.2015, FCO 10.4.2014, AA 11.2.2014).

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch synthetische Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Im Mai 2013 hing ein Mann bereits sekundenlang wegen Mordes am Strick, ehe die Familie des Opfers ihn doch noch begnadigte. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"("Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt (AA 11.2.2014).

Laut iranischen Quellen haben die Behörden 2014 einschließlich Oktober 2014 mindestens 200 Personen hingerichtet, jedoch berichten oppositionelle Quellen von 400 zusätzlichen Hinrichtungen. Einige davon wurden öffentlich ausgeführt. Laut inoffiziellen Quellen wurden mindestens acht jugendliche Straftäter, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, hingerichtet. Dutzende jugendliche Straftäter befinden sich in den Todeszellen. Das iranische Recht erlaubt die Todesstrafe, wenn Personen die Pubertät erreicht haben, dies ist bei Mädchen neun, bei Jungen 15 Jahre. Die Justiz erlaubte weiterhin die Hinrichtung von Personen die aufgrund von moharebeh inhaftiert wurden, obwohl es diesbezüglich Änderungen im Strafgesetzbuch gab. Es wird nun verlangt, dass solche Fälle überprüft werden und die Todesstrafe aufgehoben wird, bis es einen Beweis gibt, dass der mutmaßliche Täter zu Waffen gegriffen hat (HRW 20.1.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 11.2.2014).

Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkennte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - d.h. jegliches nichtislamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit

Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran).

Quellen:

Christen

Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa 100.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (GIZ 12.2.2014).

Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Jänner 2014 waren mindestens 50 Christen wegen ihrem Bekenntnis zu Kirchen außerhalb des Iran, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2014). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand November 2014 67 Christen in Haft, sechs wurden auf Kaution freigelassen und sechs freigelassen (Open Doors 11.2014).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 11.2.2014).

Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden in geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl DIS 23.6.2014).

Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime sollten ihren Glauben nicht öffentlich kundtun oder Muslime von ihrem Glauben überzeugen wollen, da dies als Missionierung angesehen werden kann und auch dies mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 28.7.2014).

Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können, angeklagt (DIS 23.6.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran 10.2014).

Als stark erdölabhängiges Land ist die iranische Wirtschaft von der Entwicklung des Weltmarktpreises für diesen Rohstoff sehr abhängig. Durch die internationalen Sanktionen und die daraus resultierende veraltete Technologie ist die Fördermenge in den letzten Jahren stark gesunken. Die Regierung Ahmadinejads trat im Sommer 2005 mit den Wahlversprechen an, "mehr Geld aus den Öleinnahmen auf die Tische der IranerInnen" zu bringen und die Korruption zu bekämpfen. In der zweiten Amtsperiode Ahmadinejads wurden die umfangreichen Subventionen im Energie- und Verkehrsbereich eingeschränkt, die immerhin fast 100 Mrd. USD im Jahr ausmachten. Die an ihrer Stelle eingeführten Direktzahlungen von zunächst 40 USD pro Person wurden durch die Inflation der letzten Jahre stark entwertet. Derzeit werden an fast alle Einwohner monatlich umgerechnet 10 Euro pro Person ausbezahlt. Die Wirtschaftspolitik der Regierung stieß bereits während der Amtsperiode Ahmadinejads auf scharfe Kritik von iranischen Wirtschaftsexperten und Politikern. Nicht zuletzt aufgrund eines massiven internationalen Reputationsverlustes und damit verbundenen erheblich verschärften Sanktionen von Seiten der USA und der EU, kam es unter Ahmadinejad zu einem Ausfall in- und ausländischer Investitionen, einem ausländischen Finanzierungsstopp für Großprojekte, einem erschwerten Zugang zu Hochtechnologie, sowie zu Kapitalflucht und einem verstärkten "Brain Drain". Im Gefolge der US-Finanzsanktionen und des Drucks der USA auch auf asiatische Länder, ihre Erdölimporte aus dem Iran zu reduzieren, kam es ab 2012 zu einer massiven Devisenknappheit, verbunden mit einem dramatischen Kursverfall des Rial. Gleichzeitig wurde die Inflation durch Subventionen nach dem Gießkannenprinzip befeuert. Halbherzige und unkoordinierte Versuche, durch Importrestriktionen und Devisenrestriktionen die Lage zu entschärfen, trugen ihrerseits zur Verstärkung der Inflation bei, die laut iranischer Zentralbank im September 2013 mit einem Zuwachs von 41,6% gegenüber dem Vergleichsmonat 2012 beziffert wurde. Die iranische Wirtschaft schrumpfte nach einer Kontraktion von 5,4 % im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 um 4,4 %. Seit April 2013 hat sich der Rial stabilisiert und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Offiziell lag die durchschnittliche Inflationsrate für das letzte iranische Kalenderjahr (21. März 2013 - 20. März 2014) bei 35,6%, im September 2014 betrug sie 23,2 %. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird jedoch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen (ÖB Teheran 10.2014).

Die iranische Wirtschaft ist eine Mischung aus zentraler Planwirtschaft und Privatwirtschaft. Die Landschaft ist geprägt von Landwirtschaft und kleineren Unternehmen, dennoch basiert die Wirtschaft zu großen Teilen auf Einkünften aus dem Ölgeschäft. Die allgemeine wirtschaftliche Lage ist für die unmittelbare Zukunft nicht stabil. Die Hauptvorhaben der Regierung sind die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Inflation. Ein großer Teil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenquote in Iran liegt bei ca. 21,8% (nach offiziellen Angaben ca. 14,6%). Die Anzahl der jährlich von Regierung und privater Wirtschaft geschaffenen Arbeitsplätze reicht bei der großen Zahl von Arbeitssuchenden nicht aus. Die Wettbewerbssituation ist daher extrem angespannt, nicht zuletzt deshalb, weil rund 70% der iranischen Bevölkerung jünger als 35 Jahre ist (IOM 10.2014).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der Sanktionen kann Iran sie nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien immer wieder zu Unfällen kommt. Das führt nicht zuletzt dazu, dass große Mengen an Benzin importiert werden müssen, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Iran

Sozialbeihilfen

Es gibt keine staatliche Arbeitslosenhilfe in Iran. Um vom nationalen Rentensystem zu profitieren, muss man mindestens 20 Jahre in Iran gearbeitet und in das System eingezahlt haben. Neben dem staatlichen Rentensystem besteht die Möglichkeit, alternativ eine private Versicherung abzuschließen. Das Ministerium für Arbeit verfolgt das Ziel, durch spezielle Kooperationen Arbeitsplätze für Arbeitslose zu schaffen. Zudem gibt es in den größeren Städten mittlerweile eine Reihe von Arbeitsvermittlungen, die die erfolgreiche Arbeitssuche erleichtern sollen (IOM 10.2014).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Iran

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften (AA 11.2.2014, vgl. AA 9.2.2015a, EDA 9.2.2015).

Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2014).

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.2.2014).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer: Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Kopie der Geburtsurkunde

  • Passfoto

  • Dokumentation einer umfassenden medizinische Untersuchung (IOM 10.2014)

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2014).

Salamat Versicherung ist eine neue private Versicherung, die vom Gesundheitsministerium angeboten wird und bis zu 90% der Gesundheitsausgaben abdeckt. Einzelpersonen können sich über die Webseite bei der Salamat-Versicherung registrieren:

http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 10.2014, vgl. Standard 12.5.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.

Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 11.2.2014).

Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden (AA 11.2.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die BF keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente (Personalausweis und Identitätsausweis) festgestellt werden. Die Feststellungen zum Familienstand der BF beruhen auf ihren eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen.

An ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit haben sich aufgrund ihrer gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und den von ihr dargelegten Ortskenntnissen keine Zweifel ergeben. Betreffend ihre Religionszugehörigkeit gab die BF zwar an, noch ungetaufte Christin zu sein, jedoch wird ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (siehe unter 2.2.), weshalb letztendlich die Religionszugehörigkeit der BF nicht festgestellt werden kann.

Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF in Zusammenschau mit den eingeholten ZMR-, GVS- und IZR-Auszügen hinsichtlich der BF.

Dass die BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung, jedoch an Diabetes mellitus leidet, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF vor dem Bundesamt (AS 75) sowie der durchgeführten ärztlichen Untersuchung (AS 123).

2.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen

Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Die BF stützte ihr Fluchtbegehren auf die Behauptung, aufgrund eines einmaligen Besuchs einer Kirche und damit in Verbindung stehend ihrer beabsichtigten Konversion zum Christentum, von mehreren Personen bedroht worden zu sein.

Dieses Vorbringen konnte die BF jedoch aufgrund zahlreicher Widersprüche und Implausibilitäten in ihrem Vorbringen in Verbindung mit ihren teilweise nur sehr dürftigen und wenig detailreichen Schilderungen zu der Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Konversion der BF zum Christentum als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).

Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderte die BF in ihren zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet mehrfach widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar ist.

So konnte die BF insbesondere keine guten Gründe für ihre beabsichtigte Konversion angeben bzw. darlegen, inwiefern sie innerlich überzeugte Christin ist.

Es ist dem BFA zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass eine Person, die tatsächlich ein Interesse hat, zu konvertieren, sich zuvor eingehend mit den wesentlichen Prinzipien und Grundsätzen der beabsichtigten Glaubensrichtung auseinandersetzt und sich tiefgehend damit beschäftigt. Im Gegensatz dazu hatte die BF jedoch keinerlei Grundwissen über die wesentlichen Grundsätze und Glaubensinhalte des Christentums und wurde dies auch von ihr selbst bestätigt, indem sie angab: "Ich war nur einmal in einer Hauskirche und weiß daher nur sehr wenig, aber ich lese." (AS 89)

Zudem gab sie auch zwei verschiedene Glaubensrichtungen an, zu welchem sie sich zugehörig fühle, indem sie einmal anführte, dass sie "orthodox" sei (AS 89), während sie an anderer Stelle der Einvernahme behauptete, dass sie Protestantin sei (AS 101). Nach Vorhalt dieses doch sehr wesentlichen Widerspruchs rechtfertigte sie sich nur insofern, als sie angab, dass sie das verwechselt habe und entschuldigte sich neuerlich mit dem Argument, dass sie nur einmal in einer "Sitzung" gewesen sei und nicht viel wisse (AS 101).

Insbesondere im Hinblick auf die im Iran drohenden Strafen aufgrund einer Konversion ist jedoch davon auszugehen und zu erwarten, dass sich die BF vor einem tatsächlichen Glaubenswechsel näher mit dem Christentum auseinandersetzt und zumindest die wesentlichen Aspekte dieser Glaubensrichtung nennen kann. Da es sich hierbei um eine maßgeblich wegweisende und eingreifende Änderung im Leben der BF handelt, erscheint vor diesem Hintergrund auch die von der BF beabsichtigte Taufe als nicht plausibel und nachvollziehbar. Auch nach diesbezüglichem Vorhalt konnte die BF nicht die Beweggründe ihres Glaubenswechsels angeben:

"LA: Durch die Taufe wird man Christ. Warum wollten Sie das, obwohl Sie doch noch kaum etwas über das Christentum wussten und nur einmal eine Stunde lang jemandem zugehört haben?

VP: Ich wollte nur wissen, wann ich so weit bin, getauft zu werden."

(AS 101 ff)

Somit konnte die BF letztendlich nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertieren möchte. Die BF konnte weder durch ihr Wissen noch durch Antworten in Bezug auf ihre Beweggründe überzeugen. Auch näher dazu befragt war die BF nicht imstande zu verdeutlichen, inwiefern das Christentum bei der BF im Gegensatz zum Islam eine positive Rolle in ihrem Leben übernahm. So gab sie auf die Frage, weshalb sie so schnell getauft werden wollte, lediglich an, dass ihre Religion, der Islam nicht gut sei. Darum wollte sie konvertieren (AS 103). Befragt, was die BF über das Christentum berichten könne, gab sie lediglich an, dass das Christentum Freundschaft, Frieden und Ruhe verlange, was jedoch an sich keine Spezifika des Christentums im Vergleich zu anderen Religionen und Glaubensrichtungen sind (AS 91) und somit für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine Konversion zu erklären.

Es wird vielmehr im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, dass die BF ihren beabsichtigten Glaubenswechsel nur deshalb anführte, um Asyl zu erlangen, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen ist.

Hinzu kommt, dass die BF auch die mit ihrem Kirchenbesuch in Zusammenhang stehende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und sich hierbei in zahlreiche Widersprüche verwickelte, welche sie auch nach diesbezüglichem Vorhalt nicht aufklären konnte. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass die BF in der Erstbefragung und danach in den Einvernahmen vor dem BFA gänzlich unterschiedliche Verfolgungssituationen geltend machte und dies schon für sich allein starke Zweifel am Fluchtvorbringen der BF aufkommen lässt.

So führte die BF anlässlich der Erstbefragung zwei Drohschreiben unter ihrem Scheibenwischer am Auto, eine telefonische Bedrohung sowie eine Bedrohung durch die Wohnungsgegensprechanlage als Verfolgungsmomente an. Im Gegensatz dazu behauptete sie dann in der Einvernahme vor dem BFA eine Verfolgung durch zwei Motorradfahrer im Anschluss an ihren Kirchenbesuch, eine zweitägige Anhaltung sowie eine Vergewaltigung durch vier Männer.

Selbst unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe, ist es dennoch nicht nachvollziehbar, dass die BF gänzlich unterschiedliche Verfolgungssituationen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA geltend macht.

Zudem ist auszuführen, dass die BF in der Einvernahme vor dem BFA lediglich ein Drohschreiben erwähnte und dort weiters auch keine telefonische Bedrohung geltend machte. Auf diese Divergenzen in der Einvernahme angesprochen rechtfertigte sich die BF insofern, dass sie angab, dass es zwei kleine Drohzettel zusammen gewesen seien (AS 97). Dies ist jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass die BF in der Erstbefragung auch verschiedene Zeitpunkte für den Erhalt der Drohzettel behauptete, nicht glaubwürdig und daher nicht geeignet, diesen Widerspruch zu rechtfertigen. So gab sie nämlich in der Erstbefragung an, dass sie den ersten Drohzettel gleich nachdem sie die Kirche verlassen habe, auf ihrem Auto gefunden habe und gab weiters an, dass in einem weiteren Drohzettel sie und ihr Sohn bedroht worden seien (AS 31). Demgegenüber behauptete sie in der Einvernahme vor dem BFA, dass sie etwa 10 Tage nach ihrer Anhaltung einen Drohzettel auf ihrem Auto gefunden habe. Nach weiterem Vorhalt, dass die BF in der Erstbefragung auch angegeben habe, dass auch ihr Sohn bedroht worden sei, gab sie lediglich an, dass ihr Sohn nicht bedroht worden sei und sie auch nichts von einer Drohung gegen ihren Sohn gesagt habe. Jedoch erscheint auch diese Rechtfertigung als wenig überzeugend, zumal der BF das Protokoll der Erstbefragung auch rückübersetzt wurde und sie dies auch bestätigte.

Auch hinsichtlich der Nichterwähnung der telefonischen Bedrohung in der Einvernahme gab die BF an, dass sie eine telefonische Bedrohung in der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe und die Verfolger auch gar nicht ihre Nummer hätten. Außerdem gab sie rechtfertigend an, dass sie nichts von einem Drohanruf erwähnt habe und I-Phone als Gegensprechanlage im Iran bezeichnet werde. Jedoch kann auch diese Erklärung nicht die unterschiedlichen Angaben der BF rechtfertigen, zumal die BF in der Erstbefragung sowohl von einer telefonischen Bedrohung als auch von einer Bedrohung über die Gegensprechanlage gesprochen hat.

Selbst wenn man das Argument in der Beschwerde, wonach die BF in der Erstbefragung ihre Vergewaltigung aufgrund der Einvernahme durch einen männlichen Polizeibeamten noch nicht geschildert habe, und diesen Vorfall deshalb erst in der Einvernahme vorgebracht habe, berücksichtigt, kann dieses Argument nicht als Rechtfertigung für die anderen nunmehr angeführten widersprüchlichen Angaben der BF in der Erstbefragung und in der nachfolgenden Einvernahme herangezogen werden.

Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF auch selbst divergierende Angaben im Hinblick darauf machte, warum sie die in der Einvernahme behauptete Vergewaltigung nicht schon in der Erstbefragung vorgebracht hat. So gab sie nämlich zunächst an, dass sie diesen Vorfall nicht erwähnt habe, da die Zeit zu knapp gewesen sei. Weiters behauptete sie, dass man zu ihr gesagt habe, dass sie sich kurz fassen solle. Nach Vorhalt der dieser Behauptung widersprechenden Aussagen des einvernehmenden Beamten und der damals anwesenden Dolmetscherin gab die BF wiederum zu Protokoll, dass sie das nicht so gemeint habe, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, sondern gab an, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, das anzusprechen, zumal sie Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Nach Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben brachte die BF schließlich vor, dass sie das vorhin falsch gesagt habe und dass sie gemeint habe, dass sie in der Erstbefragung Angst gehabt habe (AS 81). In der Einvernahme lehnte sie auch nach einer Belehrung gemäß § 20 AsylG die Möglichkeit ab, eine weibliche Dolmetscherin und Rechtsberaterin heranzuziehen und gab zudem an, dass sie sich heute besser fühle, da sie wie ein Mensch behandelt werde, was in Widerspruch zu den Aussagen in der Beschwerde im Hinblick auf den dort behaupteten anklagenden und nachbohrenden Fragestil steht.

Hinzu kommt, dass die BF auch in der Einvernahme selbst den fluchtauslösenden Vorfall ihrer Anhaltung, der in Zusammenhang mit ihrer vorgebrachten Vergewaltigung steht, nur sehr vage und wenig detailliert geschildert hat und sich dieser daher in Gesamtheit als nicht glaubwürdig darstellte.

Wie schon im Bescheid des BFA ausgeführt wurde (AS 297), stellte die BF ihre zweitägige Anhaltung sehr detailarm dar und blieben ihre Antworten durchgehend dürftig und unvollständig. So gab sie befragt nach den Umständen ihrer Anhaltung lediglich an, dass es furchtbar gewesen sei und sie in einem kleinen, dunklen Zimmer ohne Fenster festgehalten worden sei. Sie konnte auf Nachfrage nicht angeben, wie oft und in welcher Regelmäßigkeit sich die Entführer der BF gezeigt hätten und wie letztendlich der Ablauf dieser zwei Tage in Gefangenschaft vor sich gegangen ist. Die BF gab lediglich dürftige Antworten auf die ihr in diesem Zusammenhang gestellten Fragen und erzählte auch von selbst keine Details weder im Hinblick die Festnahme noch im Hinblick auf die Anhaltung oder die Vergewaltigung. Letztendlich verneinte sie auch die Frage, ob sie sonst noch etwas über diese Anhaltung angeben möchte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es gerade bei traumatischen Erlebnissen oft zu Gedächtnislücken komme (AS 361), ist nicht geeignet, die mangelnde Detailliertheit des Vorbringens der BF in diesem Zusammenhang zu rechtfertigen, zumal davon auszugehen ist, dass die BF zumindest die Begleitumstände des Vorfalls schildern hätte können, um eine Schilderung der traumatischen Erlebnisse zu vermeiden. Demgegenüber ist jedoch das gesamte Vorbringen der BF in diesem Zusammenhang als sehr dürftig und detailarm zu bezeichnen und führte letztendlich in Zusammenschau mit den vielen anderen Widersprüchen und Implausibilitäten in ihrem Vorbringen zur Beurteilung ihres Fluchtvorbringens als unglaubwürdig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters wie schon zuvor das BFA davon aus, dass es auch nicht plausibel nachvollziehbar erscheint und jeder Logik entbehrt, dass die Verfolger der BF diese mit den Worten freiließen, dass sie nunmehr machen könne, was sie will und sie danach dennoch neuerlich bedrohten. Zudem machte die BF auch nur vage Angaben im Hinblick auf die Identität ihrer Verfolger, indem sie diese zunächst als Basiji bezeichnet und erst danach auf konkrete Nachfrage angab, dass sie lediglich vermute, dass es sich um Basiji handle.

Zudem verwickelte sich die BF im Zusammenhang mit der Schilderung dieses fluchtauslösenden Vorfalls und ihrer nachfolgenden Flucht auch in zahlreiche Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. So behauptete sie nämlich zunächst, dass der Besuch der Hauskirche und somit auch ihre Festnahme am 17.05.2016 stattgefunden haben, während sie sich dann später in der Einvernahme selbst korrigierte und angab, dass es am 17.06.2015 gewesen sei (AS 89 und AS 91). Weiters machte sie mehrmals divergierende Angaben im Hinblick auf ihren Aufenthaltsort vor ihrer Ausreise aus dem Iran. Während sie nämlich noch zu Beginn der Einvernahme behauptete, dass sie am 09.07.2016 ihre Wohnung verlassen habe und zum Flughafen gefahren sei, gab sie dann kurz später in der Einvernahme an, dass sie ab dem 21.06.2016 bei ihrem Bruder gewohnt habe (AS 83). Nach Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, brachte die BF vor, dass sie gemeint habe, dass sie am 09.07.2016 von ihrem Bruder weggefahren sei, wodurch sie jedoch den Widerspruch nicht aufklären konnte, zumal sich die Fragestellung ganz konkret auf die Adresse der BF bezogen hat (AS 83).

Weiters gab die BF an, dass sie ab und zu noch in ihre eigene Wohnung zurückgegangen sei, jedoch nach dem 27.06.2016 nicht mehr in ihre Wohnung gegangen sei (AS 83). Dies steht jedoch neuerlich mit den späteren Aussagen der BF in Widerspruch, wo sie angab, dass sie noch kurz vor ihrer Ausreise in ihre Wohnung gefahren sei, um sich zu verabschieden (AS 97).

Weitere Widersprüche in zeitlicher Hinsicht gab es auch im Hinblick auf den letzten Arbeitstag der BF, indem sie diesen zunächst mit 21.06.2016 datierte (AS 87) und dann später in der Einvernahme wiederum angab, dass sie noch ein bis zwei Mal arbeiten gegangen sei, nachdem sie zu ihrem Bruder gezogen sei (AS 87). In diesem Zusammenhang ist weiters auch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die BF nach ihrer behaupteten Anhaltung und Vergewaltigung noch arbeiten gegangen ist, nicht dafür spricht, dass die BF tatsächlich eine Verfolgung ihrer Person befürchtete. Das Argument, wonach sie lediglich ihr Gehalt holen wollte, ist auch nicht zielführend und nachvollziehbar, zumal die BF im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsbefürchtung jemanden schicken hätte können, um ihr Gehalt abzuholen oder andere Möglichkeit gesucht hätte, zu ihrem Gehalt zu kommen. Dieses Argument konnte auch in der Beschwerde nicht entkräftet werden, zumal dort nur vorgebracht wird, dass die BF nach dem Vorfall nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten, jedoch nicht darauf eingegangen wurde, dass es sinnwidrig ist, dass jemand, der tatsächlich aktuell Verfolgung befürchtet, dennoch zwei Mal zu seinem Arbeitsplatz zurückkehrt, wenngleich auch mit dem Zweck, lediglich das Gehalt abzuholen (AS 363).

Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr spricht zudem auch die Tatsache, dass die BF gemäß ihren Angaben den Entschluss zur Ausreise schon zwei Monate vor ihrer Ausreise getroffen hat, wobei zu diesem Zeitpunkt die fluchtauslösenden Ereignisse noch gar nicht stattgefunden haben. Die BF konnte auch diese Sinnwidrigkeit auf diesbezügliche Nachfrage nicht aufklären. Das Vorbringen der BF erscheint somit auch unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig.

Schließlich ist dem BFA auch im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid betreffend die unklare Rolle des Ehemanns der BF zuzustimmen.

Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden.

Die BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich zwei Mal von der belangten Behörde einvernommen, wobei sie insbesondere in der Einvernahme vom 19.07.2016 die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.

Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).

Sofern die BF im Rahmen ihrer Beschwerde erstmals vorbringt, dass sie nach den Vorfällen psychisch leide, so ist dazu festzuhalten, dass die BF sowohl im Rahmen ihrer Erstbefragung als auch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde bezüglich ihres Gesundheitszustandes befragt und über die Wichtigkeit ihrer Angaben informiert wurde. So gab die BF im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Durchführung der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Der BF wurde zudem die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt und wurde die BF befragt, ob es zu Verständigungsproblemen gekommen sei, dies wurde verneint. Weiters bejahte die BF auch in den Einvernahmen vor dem BFA beide Male, dass sie sich psychisch und psychisch in der Lage fühle, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Die BF wurde zudem einer medizinischen Untersuchung unterzogen, bei welcher auch keine psychischen Probleme zum Vorschein kamen (AS 123). Es ergab sich letztendlich im gesamten Verfahrensverlauf auch kein Hinweis auf eine etwaige psychische Erkrankung der BF und wurde eine psychiatrische Untersuchung auch weder vom Rechtsberater noch von UNHCR angeregt, weshalb davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Vorbringen um eine Schutzbehauptung mit dem Zweck, die mangelnden Angaben der BF in der Erstbefragung zu rechtfertigen, handelt.

Im Ergebnis ist es der BF mit der Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Die BF beantragte weiters in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994/94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werde.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu ihren Antragsgründen nicht glaubhaft war.

2.3. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF nach Vorhalt dieser Länderberichte in der Einvernahme nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Iran zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Flughafenverfahren

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 33 AsylG 2005, Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren lautet:

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Zu A)

3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat...."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung inklusive Matura und hat schon Berufserfahrung als Frisörin. Sie beschreibt ihre finanzielle Lage im Iran selbst mit mittel bis gut. Weiters leben auch noch der Ehemann der BF sowie ihr minderjähriger Sohn in Teheran und steht sie mit diesen auch in gutem Kontakt. Der Ehemann der BF ist als Angestellter tätig. Weiters hat sie auch noch andere Verwandte in Teheran, auf deren Unterstützung sie bei ihrer Rückkehr zählen kann, zumal sie etwa ihr Bruder schon vor ihrer Ausreise unterstützt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit verschiedenen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:

Eine gutachterliche Untersuchung der BF ergab, dass diese an Diabetes mellitus leide und deshalb Medikamente einnehmen muss. Weitere Krankheiten physischer oder psychischer Natur haben sich im Verfahren nicht ergeben (siehe dazu auch unter 2.2.).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Im vorliegenden Fall hat eine ärztliche Untersuchung ergeben, dass die BF an Diabetes mellitus leidet und deshalb Medikamente benötigt. Gemäß ihren eigenen Angaben wurde die Diabeteserkrankung der BF schon vor vier Jahren im Iran diagnostiziert und wurde sie dort auch mit Insulin erfolgreich behandelt. Sie gab zudem auch selbst keine Probleme im Hinblick auf die Behandlung ihrer Erkrankung im Iran an.

Ferner handelt es sich bei diesem gesundheitlichen Problem um ein solches, dessen Behandlung auch im Iran möglich ist, zumal den landeskundlichen Feststellungen zu entnehmen ist, dass vor allem in Teheran, wo die BF wohnhaft ist, die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau angesiedelt ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung im Iran wurde weiters auch nicht entgegengetreten.

Konkret sind somit letztendlich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände erkennbar und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF eine Rücküberstellung in den Iran in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Der BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Die BF befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihr eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich die BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.

Wesentlich ist allerdings, dass § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des BVwG gemäß § 7 BFA- VG anwendbar ist (sohin auch auf die vom BFA zu vollziehenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten).

Für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG ist auch beachtlich, dass die meisten der unter das BFA- VG fallenden Verfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch der GRC fallen, so dass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Der Unionsgesetzgeber darf die bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten.

Der VfGH hegte - unter dem Blickwinkel des Art. 47 Abs. 2 GRC - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter der Voraussetzung eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden war. Auf Basis dieser Entscheidung ergingen seitens des VfGH mehrere Erkenntnisse über die Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage des § 41 Abs. 7 AsylG 2005.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Soweit die BF im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung beantragt, wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid des BFA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde nicht schlüssig und ausreichend konkret erörtert, womit sich die für die Entscheidung maßgeblichen Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ausreisekausaler Gründe führten, erklären lassen.

Ergänzend darf in diesem Kontext auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hingewiesen werden. Daraus geht hervor, dass die die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, jedoch ergänzend einen weiteren- das Gesamtbild nur abrundenden , aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Widerspruch in den bisherigen Angaben des BF aufzeigt.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können und dem Refoulementschutz sowie zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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