BVwG L519 2129969-1

L519 2129969-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, zumutbare Sorgfalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2129969-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2129969.1.00

Spruch

L519 2129969-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch: RA Mag. Pusch, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. 830298402-1626315, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist Staatsangehörige von Bangladesch und brachte am 08.03.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Vorgelegt wurde von der bP bereits im Rahmen der Erstbefragung eine Identitätskarte (Untersuchung der LPD vom 21.03.2013 ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung).

Weiters gab die bP persönlich Unterlagen (Unterlagen zum Strafverfahren gegen Vater der bP, Parteibestätigungen des Vaters sowie der bP, Anzeige wegen Angriff auf das Haus der bP, Zeitungsbericht über Fall des Vaters der bP sowie nicht näher bezeichnete Urkunde) samt Übermittlungskuverts bei der belangten Behörde ab (AS 73).

Im Rahmen der Einvernahme vom 09.06.2015 wurde festgehalten, dass die bP Unterlagen hinsichtlich ihres Cousins vorgelegt habe. In der Folge finden sich neben der Kopie der Identitätskarte weitere Kopien, Zeitungsberichte und Unterlagen (insbes. AS 145 - Original Strafanzeige sowie Haftbefehl gegen bP, Gerichtsverfügung, Fotos und Urkunde in Kopie) im Akt.

Die bP brachte kurz zusammengefasst erstinstanzlich vor, dass ihr Vater höherer Funktionär bei der BNP und sie selbst Mitglied bzw. Bezirksabgeordneter und danach Assistent Koordinator gewesen sei. Die bP bzw. ihre gesamte Familie habe Probleme deswegen bekommen und sei von einem näher beschriebenen Mitglied der AL ( XXXX , idF B) eine falsche Anzeige gegen die bP erstattet worden. Es gäbe einen Haftbefehl gegen die bP, da sie wegen Körperverletzung, Überfall und Morddrohung gegen S angezeigt worden sei. Zuvor sei schon eine falsche Anzeige gegen den Vater bzw. gegen die ganze Familie eingebracht worden. Die bP sei von B auch telefonisch bedroht worden und hätten die Behörden nach der bP gesucht. Die Anzeige und Beweismittel hätte die Mutter der bP übermittelt. Die Polizei hätte auch aktuell noch nach der bP bei der Mutter bzw. der Ehegattin nachgefragt.

I.3. Am 02.05.2016 langte eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2016 ein.

Mit der bP wurde in der Folge eine Einvernahme durchgeführt, in welcher mit ihr die Anfragebeantwortung in Teilen erörtert wurde. Die bP legte im Zuge dessen ein Schreiben eines Gerichts vor, zu welchem im Protokoll wörtlich festgehalten wurde:

"Ast legt ein Schreiben des Gerichts vor, in dem bestätigt wird das am XXXX 2016 jemand aus der öster. Botschaft im Gericht war und sich über diesen Fall erkundigt hat, und es wurde gegenüber der Person XXXX ein Verfahren mit der Nummer XXXX noch anhängig ist und in diesem Verfahren wurde gegen Ihn ein Haftbefehl erlassen. Dieser Sachverhalt wurde in einem Memorandum XXXX von XXXX 13 festgehalten. Ausgestellt am XXXX 2016."

Der bP wurden Fotos mit Personen (BNP Mitglieder bzw. bekannte Persönlichkeiten) vorgelegt, welche sie mit Namen und Funktionen versehen sollte. Die bP wurde zu ihrem Familienstand befragt und wurde ihr vorgehalten, dass sie gemäß Recherche nicht verheiratet sei. Es wurde ihr weiters vorgehalten, dass sie gemäß Recherche nicht Mitglied der BNP gewesen sei, es zwar ein Verfahren in Bangladesch gegen sie gegeben habe, dieses aber längst eingestellt worden sei und der angeblich die bP bedrohende B lediglich ein Unterstützer der AL sei und die bP gemäß dessen Angaben das Haus des B mit "Cocktail Bombs" beworfen habe. .

I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

Gemäß Feststellungen habe die Identität der bP nicht festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wurde kurz festgehalten, dass die Recherche ergeben habe, dass die bP nie politisch tätig gewesen sei. Die Recherche habe auch ergeben, dass gegen die bP im Herkunftsstaat kein Verfahren anhängig sei bzw. dieses bereits eingestellt worden sei. Auszugsweise wurde aus der Anfragebeantwortung zitiert und festgehalten, dass damit auch die Angaben der bP in Bezug auf B widerlegt wären. Abschließend wurde in der nicht einmal 2 Seiten (inkl. Auszug aus der Anfragebeantwortung) umfassenden Beweiswürdigung festgehalten, dass die Angaben der bP aufgrund der Anfragebeantwortung nicht glaubwürdig seien und vage und unkonkret gewesen wären. Weiters sei anzuführen, dass die bP nicht politisch verfolgt werde, da sie nicht politisch tätig gewesen wäre. Der Fluchtgrund sei nicht asylrelevant und erscheine konstruiert.

1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinander gesetzt habe bzw. sich die Behörde auf absolut unzureichende Ermittlungsergebnisse gestützt habe. Der Bescheid sei in sich widersprüchlich und aktenwidrig. So sei einerseits festgestellt worden, dass die Identität der bP nicht festgestellt habe werden können, während die bP Identitätsdokumente vorgelegt habe und die im Herkunftsland überprüften Unterlagen als echt bewertet worden wären. Andererseits hat die bP Hochzeitsfotos vorgelegt und eine Heiratsurkunde, und sei dennoch festgestellt worden, dass die bP nicht verheiratet sei. Auszugsweise wurde aus der Anfragebeantwortung hinsichtlich der politischen Tätigkeit der bP zitiert und dazu festgehalten, dass diesbezüglich ebenfalls grob widersprüchliche Aussagen vorlägen. Die Erstbehörde hätte sich jedenfalls argumentativ mit dem widersprüchlichen Rechercheergebnis auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus würde auch ein eingestelltes Verfahren gegen die bP im Falle der Rückkehr wiederaufgenommen werden. Konkrete Widersprüche seien von der belangten Behörde nicht aufgezeigt worden, vielmehr berufe sich die Behörde auf das in sich widersprüchliche Rechercheergebnis. Darüber hinaus wären nicht alle vorgelegten Unterlagen einer Beweiswürdigung unterzogen worden bzw. seien Unterlagen vollständig ignoriert worden. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass es aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens (widersprüchliches Gutachten, keine Überprüfung wesentlicher Beweismittel) zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP gekommen sei.

I.6. Am 08.07.2016 wurde die Beschwerde nochmals (Original) eingebracht und wurden Beweismittel zur Integration sowie Schreiben aus Bangladesch vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.2.1. Im Rahmen der Feststellungen des bekämpften Bescheides der bP 1 hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität der bP 1 nicht festgestellt werden könnte.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation festgehalten, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären.

Trotz der vorerst angeblichen mangelnden Feststellbarkeit der Identität der bP 1 wurde dann in weiterer Folge festgestellt, dass das Vorbringen der bP - letztlich lediglich vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung, welche sich konkret auf die Identität der bP stützte bzw. diese voraussetzte - nicht glaubwürdig sei. Den Ausführungen der Anfragebeantwortung kann jedoch nur dann gefolgt werden, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der bP um die von ihr behauptete und durch Identitätskarte ausgewiesene Person handelt, da sonst das gesamte Rechercheergebnis eine andere Person betreffen könnte. Den Feststellungen und der Würdigung der belangten Behörde liegt daher ein gravierender Wertungswiderspruch zugrunde und kann schon daher den Ausführungen, dass sich gerade aus der Anfragebeantwortung die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung der bP ergeben würde, nicht gefolgt werden.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass vorweg in der Anfragebeantwortung festgehalten wurde, dass die vorgelegten Dokumente als echt qualifiziert werden können und insbesondere auch bereits die urkundentechnische Untersuchung der Identitätskarte keine Hinweise auf eine Verfälschung ergab.

3.2.2. Zu den vorgelegten Dokumenten an sich ist festzuhalten, dass diese keinerlei Übersetzung zugeführt wurden und aus dem Akt letztlich nicht klar hervorgeht, welche Dokumente und Unterlagen tatsächlich im Rahmen der Anfrage zu Recherchezwecken in den Herkunftsstaat übermittelt wurden. Eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen bzw. zumindest der relevanten Teile (Schreiben des Gerichts vom 24.05.2016, Strafanzeige, Haftbefehl und sonstige konkret die bP betreffende Unterlagen) wird unerlässlich zu Beurteilung des Falles sein. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP tatsächlich eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, und nicht ersichtlich ist, ob diese überprüft wurde. Damit erhellt es sich für das BVwG auch nicht, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass die bP nicht verheiratet ist, da sich dies auch nicht zweifelsfrei aus der Anfragebeantwortung ergibt.

3.2.3. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung an sich ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde letztlich auf die deutsche Zusammenfassung der in Englisch verfassen Anfragebeantwortung (Auskunft des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft) stützte. Im Akt erliegt darüber hinaus die in Englisch verfasste und die Grundlage für die englische Zusammenfassung bildende Recherche. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Auskunftspersonen entsprechend zu schützen sind und daher letztlich nur die Zusammenfassung des Vertrauensanwaltes bzw. die deutsche weitere Zusammenfassung und Übersetzung dem Parteiengehör unterzogen wurde, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde gerade im vorliegenden Fall mit allen vorliegenden Erhebungsergebnissen (inkl. dem internen vollständigen Rechercheergebnis) auseinander zu setzen gehabt hätte.

Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt findet sich in der im Bescheid wiedergegebenen Anfragebeantwortung schon ein Widerspruch betreffend die Mitgliedschaft der bP bei der BNP. In der deutschen "Zusammenfassung" wird festgehalten, dass nicht festgestellt hätte werden können, ob die bP tatsächlich Mitglied der BNP war oder sich für die Partei engagierte, während wenig später unter der Überschrift "Einzelquellen" festgehalten ist, dass auch die bP Angehöriger der BNP gewesen sei und an vielen Aktivitäten im Ort teilgenommen habe.

Grundsätzlich ist zur deutschen Übersetzung und Zusammenfassung der Anfragebeantwortung festzuhalten, dass diese die originale, englische Anfragebeantwortung und vor allem das Rechercheergebnis im konkreten Fall nur zum Teil wiedergibt. Es wäre jedenfalls Aufgabe des entscheidenden Organs gewesen, diese Anfragebeantwortung zur Gänze einer Übersetzung zuzuführen, diese dann mit dem dahinter stehenden Rechercheergebnis abzugleichen und dann entsprechend zu würdigen. Weiters werden nicht nur ein paar Auszüge aus der deutschen Übersetzung mit der bP zu erörtern sein, sondern wird die Anfragebeantwortung - in diesem Fall aufgrund der mängel in der Anfragebeantwortung bzw. der Zusammenfassungen - als Ganzes einer Erörterung mit der bP im Rahmen des Parteiengehörs zu unterziehen sein und erst dann einer anschließenden Würdigung durch die belangte Behörde unterliegen. Falls sich nach Erörterung der gesamten, vollständig übersetzten Anfragebeantwortung noch offene Fragen oder Widersprüche ergeben, wird eine entsprechende Anfrageergänzung zu veranlassen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde in ihrer Würdigung nicht auf Widersprüche oder ein unschlüssiges, nicht asylrelevantes Vorbringen stützte, sondern das gesamte Vorbringen aufgrund der Anfragebeantwortung als unglaubwürdig beurteilte.

3.2.4. Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung nicht konkret auf die vorgelegten Dokumente eingegangen, welche sich gemäß Anfragebeantwortung jedoch als authentisch erwiesen hätten und wurde nicht konkret festgehalten, welche Dokumente ins Herkunftsland übermittelt wurden. Überdies sind die relevanten Unterlagen (vgl. oben) keinerlei Übersetzung zugeführt worden. Ohne Erörterung dieser Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen der bP kann die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und zumindest einer Übersetzung der relevanten Beweismittel bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.

Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der Unterlagen zu einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung der bP nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen der bP in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten.

3.2.5. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig sind. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit der bP zu belegen. Es reicht nicht, lediglich auf die (in deutscher Sprache jedenfalls widersprüchliche) Anfragebeantwortung zu verweisen und festzuhalten, dass die bP nie politisch tätig gewesen sei. Vielmehr liegen zu diesem Punkt offenbar gemäß unterschiedliche Aussagen von unterschiedlichen Personen vor und wird die belangte Behörde festzustellen haben, welche Teile des Vorbringens der bP den Tatsachen entsprechen. So könnten auch die Umstände eines Verfahrens gegen den Vater der bP, eines Angriffs auf das Haus der bP und die Zeitungsberichte Relevanz entfalten. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die belangte Behörde sich mit den einzeln vorgelegten Beweismitteln auseinandersetzt, die in der Anfragebeantwortung aufgezählten und als echt bezeichneten Beweismittel entsprechend zugeordnet werden und das Vorbringen der bP in seiner Gesamtheit einer Würdigung unterzogen wird. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die bP gemäß Akteninhalt offenbar mehrere bekannte Personen und Funktionäre der BNP im Rahmen einer Einvernahme erkannt und richtig zugeordnet hat. Die Nichtanführung dieses Beweismittels verstößt ebenso gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens.

Insgesamt ergab die Recherche jedenfalls - auch wenn sich die einzelnen Verfahren mit Verfahrenszahlen aktuell nicht eindeutig zuordnen lassen - dass zumindest Teile des Vorbringens der bP den Tatsachen entsprechen. Vor allem ergab die Recherche, dass der Vater der bP ein Funktionär bei der BNP ist und war, dass ein Cousin sowie der Vater der bP Probleme hatten, welche sich auch in den Medien wiederspiegelten und dass es eben jedenfalls ein Verfahren gegen die bP gegeben hätte, welches durch B eingeleitet worden sei.

Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung und Würdigung der relevanten vorgelegten Schriftstücke und einer Aufschlüsselung, vollständigen Übersetzung bzw. etwaigen Ergänzung der Anfragebeantwortung kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.

3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.

Die belangte Behörde unterlies vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den teilweise im Original vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismittel sowie dem ordnungsgemäß vorliegenden Rechercheergebnis detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel sowie das Rechercheergebnis im Herkunftsland mit der bP im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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