L504 2126767-1•BVwG L504 2126767-1
L504 2126767-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2016
Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
L504 2126767-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 1085737907/151249344, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ihren Angaben nach ein Staatsangehöriger des Irak sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit schiitischem Glauben, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 03.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte die bP aus, dass ihre Familie als Angehörige der Schiiten von den sunnitischen Milizen aus ihrem Bezirk in Bagdad vertrieben worden sei. Sie hätten in weiterer Folge bei ihrem Bruder bzw. bei der Schwester in Bagdad gewohnt. Im Irak würden die Sunniten gegen die Schiiten kämpfen und der islamische Rat habe sie mit dem Tode bedroht.
2. Am 29.01.2016 wurde die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
2006 seien sie durch die Sunniten aus ihrem Wohnbezirk vertrieben worden. Seitdem lebten sie immer an derselben Adresse. Sie habe ihr Heimatland wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage am 11.08.2015 verlassen.
Weil ihr Bruder als General im Verteidigungsministerium mit den Amerikanern zu tun gehabt habe, sei er Ende 2014 schriftlich bedroht worden, was einer Drohung der gesamten Familie gleichkomme. Ihr Bruder halte sich nach wie vor in Bagdad auf.
Ein Umzug in schiitische Gebiete komme für sie nicht in Frage, weil es dort auch Milizen geben würde.
Sie habe Angst vor den Milizen, vor der Kriminalität und den Anschlägen. Unmittelbaren persönlichen Angriffen oder Drohungen sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Seit 2006 habe sie in Bagdad immer an der gleichen Adresse gelebt.
3. Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 09.05.2016 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass die bP in ihrem Heimatland Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Vielmehr habe die bP ihre Heimat ausschließlich aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen.
Demgegenüber sei der bP aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.05.2016 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Bescheid wurde der bP am 12.05.2016 ordnungsgemäß durch persönliche Übergabe zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 23.05.2016 fristgemäß Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben wurde.
Darin monierte die bP inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. In der Erstbefragung sei ihr aufgetragen worden, sich kurz zu halten, weswegen sie ihre Fluchtgründe nur kurz umrissen habe. Aufgrund der strapaziösen Reise habe sie sich nicht mehr an alle Details erinnern können. Auch aus zahlreichen Medienberichten gehe hervor, dass Schiiten im Irak einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien. Es fehle in der Staatendokumentation eine genaue Analyse der Situation der Schiiten. Ihr Bruder nehme in der irakischen Regierung eine hohe Position ein, weshalb er von Al Quaida auch bedroht worden sei und sich dessen Gefahrenspektrum auch auf ihre ganze Familie ausweite. Dem irakischen Staat mangle es an der Schutzfähigkeit, da es den irakischen Sicherheitsbehörden nicht möglich sei, die wiederholten schweren Anschläge auf Schiiten zu verhindern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist Staatangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe bzw. der schiitischen Religionsgemeinschaft. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Bagdad, wo auch nach wie vor die Eltern und Geschwister leben. Zuletzt war die bP laut eigenen Angaben im Irak in einem Touristenbüro tätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Fluchtgründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die bP den Irak wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen habe, ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer konkreten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefährdung habe sie jedoch nicht plausibel darlegen können.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenso wie das Bundesasylamt in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
2.3.3. Das BFA hat zu Recht festgestellt, dass die Vertreibung der bP aus ihrem Wohnbezirk bereits 2006 geschah und deshalb nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sein kann. Sie lebte dort bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise.
2.3.3.1. Auch die 1991 stattgefundene Hinrichtung ihres Bruders schließt eine Kausalität für die Ausreise aus. Hierbei handelt es sich um längst abgeschlossene Ereignisse, welche viele Jahre zurückliegen und keine gezielte, gegen die bP selbst gerichtete Verfolgung darstellen, aus denen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine künftige Verfolgungsgefahr für die bP geschlossen werden kann.
Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 16.12.1993, 93/01/1307, 1308; 23.1.1997, 95/20/0221 uvm).
2.3.3.2. Die Ausführungen der bP, dass ihr Bruder, der General beim irakischen Verteidigungsministerium sei, eine Drohung erhalten habe, welche auf die gesamte Familie durchschlagen würde, qualifizierte das BFA als vage, zumal die bP unmittelbar selbst keine Drohung erhalten habe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich ihr Bruder nach wie vor - offensichtlich ohne in diesem Zusammenhang konkrete Probleme zu haben - im Irak aufhält. Das BVwG vermag in der Argumentation des BFA keinen Denkfehler erkennen. Es ist mit den allgemeinen Denksätzen der Logik schwer in Einklang zu bringen, wenn der unmittelbar "Bedrohte" weiterhin im Wesentlichen unbehelligt geblieben im Inland verweilt und der "nicht Bedrohte" die nicht unmittelbar gegen ihn gerichtete Bedrohung zum Anlass nimmt, aus ihrem Heimatland auszureisen. Es kam nicht hervor, dass der Bruder, seine anderen nach wie vor in Bagdad lebenden Familienangehörigen oder gar die bP nach dieser Drohung diesbezüglich irgendwelchen Repressalien ausgesetzt waren.
Nachdem der Bruder der bP gegen Ende 2014 eine Drohung erhalten hat, mangelt es einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise der bP am 11.08.2015 und ist das Vorbringen auch deshalb zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes nicht geeignet (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 16.12.1993, 93/01/1307 uvm).
Sofern die bP in der Beschwerde nochmals wiederholt, dass ihr Bruder von der Al Quaida bedroht worden sei und dies auf seine Familie durchschlage, ist auf das soeben Gesagte zu verweisen.
2.3.4. In einer Gesamtschau erstattete die bP somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen.
Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bP nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für sie aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA der bP den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die besondere Gefährdung weil die bP Schiite ist, ist noch Folgendes festzuhalten: Mit diesem spekulativen Ansatz vermochte die bP jedoch keinen individuellen Anknüpfungspunkt zu ihrer eigenen Situation herzustellen bzw. vermochte die bP damit keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern. Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der bP aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die bP bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Schiiten einer landesweiten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Soweit die bP auf das unterschiedliche Vorbringen in der Erstbefragung und der späteren Einvernahme hinweist, kann ein solches vom BVwG nicht erkannt werden und wurde dies auch seitens des BFA nicht thematisiert und somit auch nicht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Auch der Einwand, sie sei aufgrund der unglaublich strapaziösen Reise nach Österreich nicht in der Lage gewesen, sich an alle Details genau zu erinnern, weshalb sie in ihren Angaben vielleicht manchen Fehler begangen hat, ist mangels Substantiiertheit nicht weiter zu verfolgen.
2.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde lapidar bemängelt wird, dass es den Länderfeststellungen an einer fehlenden Analyse zur Situation der Schiiten mangelt, so bleibt offen, inwieweit dies in rechtlicher Hinsicht von Relevanz sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass in der Einvernahme vor dem BFA mit der bP die Länderfeststellungen erörtert wurden und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Die bP brachte bloß vor "Wir haben Drohungen bekommen". Dass die Länderfeststellungen mangelhaft sind, hat sie nicht vorgebracht. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der bP gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Persönliche Gründe stellen ebenso wie Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der bP nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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