BVwG W224 2131251-1

W224 2131251-1Bundesverwaltungsgericht16.08.2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2131251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2131251.1.00

Spruch

W224 2131251-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.07.2016, Zl. 200.002/0347-AHS/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers (im Folgenden: Schüler) besuchte im Schuljahr 2015/16 die fünfte Klasse des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" und "Musikerziehung" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 22.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Somit habe er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Schüler mit Schreiben vom 30.06.2016 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" ein, die negativen Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" sowie "Biologie und Umweltkunde" blieben unangefochten. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Beurteilung nicht gerechtfertigt sei, weil sie "nur auf einer mündlichen Prüfung vom 13. Juni 2016" basiere. Der Schüler habe das erste Semester mit "Genügend" abgeschlossen, stets im Unterricht mitgearbeitet und auf ein Referat die Note "Sehr gut" erhalten. Der Schüler habe bis zum 13.06.2016 nie als gefährdet gegolten. Die Frühwarnung sei dem Erziehungsberechtigten sehr spät, nämlich am 13.06.2016, durch die Lehrerin ausgehändigt worden und es habe für den Schüler keine Möglichkeit mehr gegeben, bis 17.06.2016, also dem letzten Tag der Leistungsfeststellung, seine Leistung zu verbessern.

3. Am 07.07.2016 räumte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Schüler die Gelegenheit ein, seinen Standpunkt anlässlich seines Widerspruchs mündlich vorzubringen und in die relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen (Parteiengehör).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016, Zl. 200.002/0347-AHS/2016, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Schüler habe auf Grund der vorliegenden Unterlagen im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Im 1. Semester sei eine schriftliche Überprüfung (Test) am 30.11.2015 durchgeführt und mit "Nicht genügend" beurteilt worden, wobei die belangte Behörde die Aufgabenstellung überprüft und als lehrplankonform befunden habe. Trotz mehrmaliger Erinnerung habe der Schüler den Test nicht zurückgegeben. Die gemäß § 8 Abs. 14 Leistungsbeurteilungsverordnung durchgeführte Wiederholung der schriftlichen Überprüfung sei vom Schüler nicht wahrgenommen worden. Eine Gruppenarbeit zum Thema "Stimme" sei von mehreren Schülern, darunter der Schüler, am 05.10.2015 gut präsentiert worden, es sei aber nicht nachvollziehbar, welchen Anteil der Schüler an der Erstellung der Präsentation gehabt habe. Eine mündliche Stundenwiederholung zum Thema "Ravels Bolero" am 29.10.2015 sei laut den vorgelegten Unterlagen aus dem Unterricht nachvollziehbar ebenso als nicht ausreichende Leistung bewertet worden wie ein am 05.11.2015 im Unterricht auszuführender Arbeitsauftrag zum Thema "Vivaldis vier Jahreszeiten". Eine weitere mündliche Stundenwiederholung am 25.01.2016 zum Thema "Akkorde" sei teilweise richtig beantwortet worden. Ein gemäß § 19 Abs. 3a SchUG durchzuführendes Frühwarngespräch sei am 15.01.2016 bei einem Schulbesuch der Mutter abgehandelt worden, bei dem die Lehrerin die Defizite des Schülers der Erziehungsberechtigten kommuniziert habe. Das den Unterlagen beiliegende, genaue Gesprächsprotokoll erscheine der belangten Behörde glaubhaft. Der Schüler habe auf eine von der Lehrerin angebotene mündliche Prüfung verzichtet. Die Semsterbeurteilung habe auf "Genügend" gelautet.

Im 2. Semester sei es dem Schüler bei einem am 04.04.2016 im Unterricht auszuführenden Gruppenarbeitsauftrag zum Thema "Liedformen" nicht gelungen, Teile des Musikstückes zu benennen und zu beschreiben. Die am 28.04.2016 durchgeführte schriftliche Überprüfung (Test) habe der Schüler versäumt, die von der Lehrkraft angesetzte mündliche Prüfung sei auf Wunsch des Schülers für den 02.06.2016 angesetzt worden. Auf Grund einer kurzfristig anberaumten Operation der Lehrkraft sei diese Prüfung aber erst am 13.06.2016 durchgeführt worden. Bei Aufgabenstellung 1 ("Bitte schreibe eine Ges - Dur Tonleiter und ges - mixolydisch an die Tafel. Zeichne Halbton- und Ganztonschritte ein und beschreibe die klangliche Wirkung der unterschiedlichen Lagen.") habe der Schüler den Violinschlüssel nicht schreiben können, weiters die Frage, aus welchem Grund dieser Schlüssel auch g-Schlüssel heiße und was ein Quintenzirkel sei, nicht beantworten können, die Halb- und Ganztonschritte nicht einzeichnen und somit die klangliche Wirkung der unterschiedlichen Lagen nicht beschreiben können. Bei der Aufgabenstellung 2 ("Beschreibe und erkläre die Entstehung von Four - Chord - Songs und gehe kurz auf ihre Bedeutung ein") habe der Schüler die Fachbegriffe Chord und Akkord ebenso wenig erklären können wie den Zusammenhang zwischen Akkorden und dem Zusammenklang der Töne. Die zuständige Schulaufsicht stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Aufgabenstellungen lehrplankonform seien, die Beurteilung der Leistungsbeurteilungsverordnung entspreche und nachvollziehbar sei. Bei der im Lehrplan vorgeschriebenen Musikpraxis sei der Schüler laut Unterlagen in der Lage gewesen, einfache Melodieverläufe nachzusingen und in der Mehrstimmigkeit eines Kanons seine Stimme zu halten, es gelinge ihm aber nicht, schwierigere harmonische und melodische Abläufe nachzusingen und Lieder unterschiedlicher Stile richtig zu interpretieren. Die aktive Mitarbeit im Unterricht bezüglich Erarbeitung neuer Inhalte werde von der Lehrkraft als nicht ausreichend beschrieben, was sich laut Stellungnahme vor allem in nicht passenden Antworten bei Diskussionen und Gesprächen zu neuen Themen auswirke. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass die in den Unterlagen beschriebenen Defizite des Schülers alle drei im Lehrplan angeführten Lehrstoffbereiche beträfen und zwar im speziellen im Lehrstoffbereich Musikpraxis "Singen und Musizieren in unterschiedlichen Tonsystemen", "Üben der Funktionsharmonik", "Erkennen, Nachvollziehen und Gestalten musikalischer Elemente und Kleinformen" sowie "Erarbeiten von Liedern und Musikstücken aus unterschiedlichen Ländern, Stilen und Epochen", im Lehrstoffbereich Musikkunde "stimmphysiologische und akustische Grundlagen", "Zusammenwirken musikalischer Parameter und verschiedene Möglichkeiten ihrer grafischen Darstellung", "Ordnungsprinzipien der Tonsysteme und Klangstrukturen" sowie Klang und Funktion von Instrumenten und Ensembles in verschiedenen Epochen und Kulturkreisen" sowie im Lehrstoffbereich Musikrezeption "Floren und Erkennen einfacher musikalischer Formen" und "Erfassen motivisch-thematischer Strukturen in kleineren musikalischen Einheiten und in größeren Zusammenhängen". Darüber hinaus führte die belangte Behörde zur Frühwarnung aus, dass bereits am 15.01.2016 ein Frühwarngespräch stattgefunden habe, in dem die Defizite des Schülers der Erziehungsberechtigten kommuniziert worden seien. Laut einer Aussage der Lehrkraft habe diese schon am 19.05.2016 eine Einladung zum Gespräch ausgegebenen, welche offenbar nicht an den Erziehungsberechtigten weitergeleitet worden sei. Der Behauptung des Schülers, dass diese Tatsache Möglichkeiten zur Notenverbesserung verhindert hätte, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Lehrstoff für die mündliche Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben worden sei und sich der Schüler auch ohne vorheriges Frühwarngespräch ausreichend auf die mündliche Prüfung hätte vorbereiten können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Schüler fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die Fragen für den am 30.11.2015 abgehaltenen Test hätten nicht mit dem angegebenen Teststoff übereingestimmt. Der Teststoff sei erst nach "Einspruch aller Schüler/Innen" in Form von Seitenangaben des Lehrbuches bekannt gegeben worden. Entgegen der Behauptung der Lehrerin habe der Schüler der krankheitsbedingt abwesenden Lehrerin den Test in ihr Fach retournieren lassen. Bei der Gruppenarbeit "Stimme" sei der Schüler mit "Sehr gut" beurteilt worden. Nach Ansicht des Schülers entspreche die Behauptung, er habe bei der Stundenwiederholung am 29.10.2015 zum Thema "Bolero" eine nicht ausreichende Leistung erbracht nicht der Wahrheit, weil die Frage nicht an einen bestimmten Schüler, sondern an die Klasse gestellt worden sei, und weil der Schüler aufgezeigt und die Antwort gewusst hätte, aber von der Lehrerin nicht aufgerufen worden sei. Am 25.01.2016 habe der Schüler eine Stundenwiederholung zum Thema "Akkorde" richtig beantwortet. Am 15.01.2016 habe die Lehrerin der Mutter des Schülers

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.07.2016, eingelangt am 28.07.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Schüler besuchte im Schuljahr 2015/16 die fünfte Klasse des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" und "Musikerziehung" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 22.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.

Der Schüler brachte mit Schreiben vom 30.06.2016 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" ein. Die Richtigkeit der übrigen mit "Nicht genügend" erfolgten Beurteilungen wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen (auch von den Gesprächsprotokollen vom 15.01.2016 und 17.06.2016; Beilage ./9) im Pflichtgegenstand "Musikerziehung", welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrerin zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Das vorgelegte Protokoll der mündlichen Prüfung vom 13.06.2016 ist schlüssig und macht glaubhaft, dass der Schüler zu Recht auf diese Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

1.2. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat (lit. a), der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (lit. b) und die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (lit. c).

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

1.3. Die Beschwerde macht zunächst eine Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG geltend. Mit diesem Vorwurf kann allerdings - selbst wenn er zuträfe - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. dazu VwGH 25.5.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009, sowie die zu § 19 Abs. 4 SchUG ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg. cit. aber übertragbaren Erkenntnisse des VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176, und 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils mwN).

1.4. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" ist dem Bericht der Lehrerin zu den Leistungen des Schülers zu entnehmen, dass die meisten Stundenwiederholungen nicht ausreichend beantwortet wurden bzw. ohne Antwort blieben. Bei mündlichen Wiederholungen hat es meist keine passenden Antworten gegeben. Die schriftliche Leistungsfeststellung am 30.11.2015 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Der Schüler war zwar im Rahmen der Mitarbeit sehr bemüht, seine Wortmeldungen bei Diskussionen im Unterricht zeigten jedoch deutliche Schwierigkeiten beim Verbalisieren musikalischer Abläufe und seiner Höreindrücke. Der Schüler verwendete auch kaum musikalisches Vokabular. Bei der Erarbeitung neuer Inhalte ging der Schüler sehr verlangsamt vor. Aus diesem Grund konnte er den Gesprächen und Diskussionen in der Klasse nicht folgen und gab Antworten, die nicht zum Thema passten.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Schüler in mündlichen Wiederholungen im Pflichtgegenstand "Musikerziehung" positive Beurteilungen erhalten habe. Dazu ist auszuführen, dass aus dem Bericht der Lehrerin zu entnehmen ist, dass der Schüler bei mündlichen Wiederholungen (zB 29.10.2015) die an ihn gestellten Fragen nicht passend beantworten konnte. Auf Grund auch einzelner positiver Leistung ist es aber nicht möglich, die Leistungsbeurteilung in diesem Pflichtgegenstand abzuändern, denn eine einzige positive Leistung kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen lediglich ergänzen bzw. bedingt abändern. Eine Fehlbeurteilung der vom Schüler erbrachten Leistungen kann daher nicht erkannt werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde somit in drei Pflichtgegenständen zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" sowie "Biologie und Umweltkunde" bereits rechtskräftig sind.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Schüler nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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