BVwG W199 2118531-1

W199 2118531-1Bundesverwaltungsgericht16.08.2016

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungsverfahren, ersatzlose<br/>Behebung, Feststellungsbescheid, Geldstrafe, Kostenersatz,<br/>Mandatsbescheid, Vorstellung, Zahlungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2118531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2118531.1.00

Spruch

W199 2118531-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.10.2015, Zlen. 1 Jv 3427/15 t - 33-38, 1 Jv 3428/15 i - 33-39, 1 Jv 3429/15 m - 33-40, 1 Jv 3430/15 h - 33-41, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 56 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit drei Beschlüssen vom 16.05.2013, vom 21.01.2014 und vom 18.02.2014 verhängte das Bezirksgericht Klagenfurt über die Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der ihr aufgetragenen Pflichten (Mitwirkung an der Anbahnung von Besuchskontakten zwischen zwei minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin und deren Vater; Nichtwahrnehmung zweier vorgegebener Kontakttermine) Geldstrafen von 500, von 800 und von 1000 Euro.

Mit drei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 11.08.2015 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Klagenfurt namens des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (in der Folge: Präsident) die Beschwerdeführerin auf, die zuvor angeführten Ordnungsstrafen, jeweils zuzüglich einer Einhebungsgebühr von 8 Euro, zu zahlen. (Der Zahlungsauftrag, der sich auf den Beschluss vom 21.01.2014 bezieht und den Betrag von 800 Euro betrifft, weist im Spruch offenbar versehentlich als Datum des zugrundeliegenden Beschlusses den 18.02.2014 aus [mit dem der Beschluss über 1000 Euro datiert ist]).

Gegen diese Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2015 je eine Vorstellung, in der sie jeweils ausführte, gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) müsse der Mandatsbescheid eine Belehrung darüber enthalten, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen worden sei. Diese Belehrung fehle. Nach § 12 Abs. 1 GEG dürften Geldstrafen nach § 1 Z 2 GEG nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, nicht gefährdet werde. Da der Unterhaltsschuldner den notwendigen Sonderbedarf nicht bezahle und seit Juli 2015 den Kindesunterhalt von zusammen 600 Euro je Monat nicht mehr zahle, müsse die Beschwerdeführerin den gesamten Kostenaufwand selbst bestreiten. Eine zwangsweise Einbringung widerspreche daher dem Kindeswohl und sei deshalb unzulässig.

Gegen den Zahlungsauftrag betreffend 508 Euro erhob die Beschwerdeführerin am 2.9.2015 eine weitere Vorstellung, in der sie das Vorbringen zu § 12 Abs. 1 GEG wiederholte und zuvor ausführte, der Zahlungsauftrag sei am 13.8.2015 ihrem "Rechtsvertreter" und nunmehr am 21.9.2015 erneut ihr zugestellt worden; eine wiederholte Zustellung sei unzulässig.

2. Über diese Vorstellungen ist nach der Aktenlage bisher nicht entschieden worden. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, beabsichtigt der Präsident auch nicht, darüber zu entscheiden. Vielmehr traf er mit dem angefochtenen Bescheid "aus Anlass" der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen (spruchmäßig) folgende Feststellung: "Die genannten Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Klagenfurt sind gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), von Gesetzes wegen außer Kraft getreten."

Begründend heißt es, die Kostenbeamtin habe, nachdem die Vorstellungen erhoben worden seien, einen Teilakt angelegt und ihn zur Entscheidung an den Präsidenten übermittelt. Der Präsident habe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb zweier Wochen "abgesehen", da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem übermittelten Teilakt ergebe. Daraus folge, dass die angefochtenen Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien und über die Vorstellungen nicht mehr inhaltlich zu entscheiden sei. Dies habe aber nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliege, die Behörde sei nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis auf VwGH 22.9.1992, 92/11/0071; 10.8.2000, 2000/07/0038 [di. VwSlg 15.471 A/2000]; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN). Ebenso könne die Kostenbeamtin, sofern eine entsprechende Anordnung des Entscheidungsorgans ergehe, die einzubringenden Ordnungsstrafen neuerlich mittels Mandatsbescheids vorschreiben. Im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren werde auf § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz BGBl. 264/1951 (in der Folge: Geo) Bedacht zu nehmen sein, wonach die Einbringung der Ordnungsstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren bedürfe, dass eine Vorschreibung erfolgen könne.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ausgeführt wird, unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Bescheid vorliege, sei, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgehe, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden solle. Entscheidend sei, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen sei, ob die Erledigung also einen Spruch im materiellen Sinne enthalte, der die Rechtssache, die zur Entscheidung stehe, bindend regle und in Rechtskraft erwachsen könne (Hinweis auf VwGH 18.3.2015, 2013/10/0218). Eine schriftliche Bestätigung über das Außerkrafttreten des Bescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG sei eine formlose Beurkundung, der kein Bescheidcharakter zukomme (Hinweis auf VwGH 23.2.1990, 89/18/0150 [di. VwSlg. 13.128 A/1990]). Die angefochtene Erledigung (die Beschwerde bezeichnet sie als "Bescheid" und setzt dieses Wort unter Anführungszeichen) sei demnach kein Bescheid, sondern eine formlose und "gegenständlich rechtswidrige" Beurkundung über das Außerkrafttreten der angefochtenen Zahlungsaufträge. Eine solche Beurkundung habe die Beschwerdeführerin nicht verlangt (Hinweis auf § 57 Abs. 3 letzter Satz AVG). Vielmehr habe sie beantragt, dass den Vorstellungen Folge gegeben und die Mandatsbescheide ersatzlos aufgehoben würden. Aus der Begründung der angefochtenen Erledigung ergebe sich, dass die belangte Behörde vorsätzlich die zweiwöchige Frist zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe verstreichen lassen. Tatsächlich habe sie sich aber innerhalb dieser Frist mit der Angelegenheit befasst, da sie ansonsten nicht feststellen könnte, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem übermittelten Teilakt ergebe. Sie habe dabei erkannt, dass die Zahlungsaufträge vom 11.08.2015 mangels schriftlicher Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren rechtswidrig erlassen worden seien. Die in § 57 Abs. 3 AVG verankerte Verpflichtung der Behörde, binnen zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, verlange nicht, dass Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen würden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gebe, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung mit der Angelegenheit befasse, die Gegenstand des Mandatsbescheides sei (Hinweis auf VwGH 18.9.1996, 96/03/0098). Richtigerweise hätte die belangte Behörde in der Sache entscheiden und die Mandatsbescheide ersatzlos aufheben müssen, sodass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliege. Um dies zu verhindern, weigere sich die belangte Behörde, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen. Stattdessen werde wissentlich rechtswidrig ein Außerkrafttreten der angefochtenen Zahlungsaufträge beurkundet und ausführlich releviert, dass keine res iudicata vorliege. Die rechtswidrig ausgestellte Bestätigung werde dazu missbraucht, um die Kostenbeamtin auf § 234 Abs. 1 Z 1 Geo hinzuweisen. Die Weigerung der belangten Behörde, in der Sache selbst zu entscheiden, obwohl alle Voraussetzungen vorlägen, verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Erledigung des Verfahrens iSd § 7 GEG.

Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Erledigung für rechtswidrig erklären und gegebenenfalls aufheben und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Aufwandes für die Eingabengebühr in der Höhe von 30 Euro auferlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen, die Geldstrafen wie die vorliegenden betreffen, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Zahlungsaufträge verhängt, die Vorstellungen erhoben und der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (in der Folge: GGN 2015) BGBl. 156 wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellungen 2015 erhoben wurden, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2. Wäre die angefochtene Erledigung, wie die Beschwerdeführerin meint, kein Bescheid, so wäre sie kein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde und die Beschwerde wäre daher zurückzuweisen. Die Erledigung aufzuheben, wie in der Beschwerde beantragt, käme unter diesen Umständen nicht in Frage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keinen Zweifel, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung tatsächlich um einen Bescheid handelt, entspricht er doch den in Lehre und Rechtsprechung (statt vieler Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 408 - 425) allgemein angenommenen Bescheidmerkmalen. Nach dem Spruch dieser Erledigung wird festgestellt, dass die beschriebenen Mandatsbescheide von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind. Eine solche Feststellung ist der Rechtskraft fähig, führt jedoch dazu, dass die genannten Mandatsbescheide, sollten sie nicht - wie im Bescheid angenommen - kraft Gesetzes außer Kraft getreten sein, nunmehr auf Grund der angefochtenen Erledigung aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, wie dies für - inhaltlich unzutreffende - Feststellungsbescheide ja allgemein gilt.

Gemäß § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG ist das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn der Bescheid nicht außer Kraft getreten ist und eine solche Bestätigung daher nicht auszustellen ist, ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abzuweisen (VwSlg 12.558 A/1987, 16.763 A/2005). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, der Ausspruch, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 AVG abgewiesen werde, enthalte das feststellende Element, dass der Mandatsbescheid nicht nach dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten sei, und habe daher bindende Wirkung für den noch ausständigen Vorstellungsbescheid. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Ausspruch könne daher (dort fallbezogen: obwohl inzwischen der Führerschein ausgefolgt worden sei) nicht verneint werden (VwGH 4.12.1987, 87/11/0115). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass eine ähnliche Überlegung auch hier Platz zu greifen hat, dh. dass der hier vorliegende Ausspruch bindende Wirkung für das Vorstellungsverfahren entfaltet, in der Richtung nämlich, dass über die Vorstellung nicht mehr zu entscheiden ist und dass in der Sache selbst ein neuer Bescheid ergehen kann.

Aus demselben Grund ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch tatsächlich beschwert ist, macht es doch für sie einen Unterschied, ob der Bescheid Bestand hat oder nicht. Genau das bringt sie auch vor.

3.1. In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe einen Bescheid erlassen (bzw., wie sie meint, eine Bestätigung ausgestellt), obwohl sie eine solche Bestätigung nicht verlangt habe und obwohl die im Bescheid getroffene Feststellung inhaltlich falsch sei.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Frage, ob den Vorstellungen stattzugeben gewesen wäre oder nicht, auch nicht die Frage, ob die mit den Vorstellungen angefochtenen Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind oder nicht. Diese Fragen wären allenfalls als Vorfragen zu beurteilen. (Wie sich zeigen wird, kann dies aber auf sich beruhen.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur der Bescheid, mit dem das Außerkrafttreten der Mandatsbescheide festgestellt wird.

3.2. Der Sache nach hat die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid erlassen. Ein solcher Feststellungsbescheid ist für einen Fall wie den vorliegenden gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dürfen die Behörden aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig feststellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen wird, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 56 Rz 73).

Dass der angefochtene Bescheid nicht im privaten Interesse der Beschwerdeführerin liegt, liegt auf der Hand. Sie hat weder ein solches Interesse bekundet noch gar einen Antrag gestellt. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Bescheid im öffentlichen Interesse läge. Dies wäre der Fall, wenn bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden wäre (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 56 Rz 74).

3.3. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (statt vieler VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001; zuletzt - bezogen auf Bescheide, die von Amts wegen erlassen worden sind - VwGH 24.5.2016, Ro 2014/05/0024; "Ein im öffentlichen Interesse [oder im rechtlichen Interesse einer Partei] gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist" [VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069]). Im vorliegenden Fall hätte es aber die belangte Behörde in der Hand gehabt (und hat es weiterhin in der Hand), ihrem Rechtsstandpunkt folgend einen Bescheid in der Sache zu erlassen. (Gegen diesen Bescheid hätte die Beschwerdeführerin mit der - ihrem Standpunkt folgenden - Begründung vorgehen können, die Mandatsbescheide seien nicht außer Kraft getreten und es sei noch nicht über ihre Vorstellung entschieden worden). Die Frage, ob die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, wäre also im Rahmen dieses Verfahrens zu klären gewesen; einen Feststellungsbescheid zu erlassen, war somit schon deshalb nicht zulässig. Dazu kommt, dass § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG umgekehrt auch für den Fall Vorsorge trifft, dass die Behörde nicht weiter tätig wird und die Partei Klarheit darüber haben will: Dafür ist vorgesehen, dass ihr auf ihr Verlangen das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen ist. Auch dies spricht dagegen anzunehmen, dass überhaupt in einer derartigen Konstellation ein Feststellungsbescheid erlassen werden darf.

Erlässt aber die Behörde zu Unrecht von Amts wegen einen Feststellungsbescheid, so verletzt sie das Gesetz. Einen dieserart gesetzwidrigen Feststellungsbescheid hat das Verwaltungsgericht aufzuheben (vgl. - zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte - zB VwGH 3.7.1990, 89/08/0287; 24.6.1996, 95/10/0255; 29.4.2002, 98/03/0261; 29.3.2000, 99/12/0152; 24.3.2004, 2003/12/0118; 13.10.2004, 2001/12/0042; 20.12.2006, 2006/12/0014; 12.12.2008, 2005/12/0170; uva.). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof einmal ausgesprochen, dass ein von Amts wegen erlassener "überflüssiger" Feststellungsbescheid - ein solcher liegt nach dem Gesagten hier vor - nicht "in jedem Fall" subjektive Rechte des Bescheidadressaten verletze (VwGH 29.6.2000, 2000/07/0018). Dort ging es darum, dass die Behörde eine - inhaltlich zutreffende - Feststellung mit der Entscheidung im "Hauptverfahren" verband ("Wenn nun die Behörde die Anschlusspflicht nicht nur als Voraussetzung für die Festsetzung von Müllgefäßen geprüft, sondern das Ergebnis dieser Prüfung auch noch ausdrücklich in Bescheidform dem Ausspruch über die Festsetzung der Müllgefäße vorangestellt hat, so ist nicht zu ersehen, welche Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt sein sollten."). Wie Hengstschläger/Leeb (AVG2, § 56 Rz 80) ausführen, lässt sich der scheinbare Widerspruch zwischen diesem Erkenntnis und der zuvor referierten Rechtsprechung dahingehend auflösen, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts nur dann zu verneinen ist, wenn die Behörde gleichzeitig in dem vorrangigen Verfahren entscheidet und dieser Entscheidung die betreffende Feststellung nur voranstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht an.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sondern auch, ihr Kosten zuzusprechen.

§ 14 Gebührengesetz 1957 BGBl. 267 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b dieses Gesetzes sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht iSd Art. 129 B-VG von einer dort geregelten Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren regeln. (Vor dem 1.1.2015 bestand eine Zuständigkeit der Bundesregierung.)

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung BGBl. II 387/2014 sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß § 2 dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen einen Bescheid. Deshalb kann weder § 35 VwGVG noch die - darauf beruhende - VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013 als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.

Keine gesetzliche Vorschrift sieht einen Kostenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht vor, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht, der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch - ohne dass dies die Parteien seines Verfahrens binden würde - darauf hin, dass die Frage, ob die Mandatsbescheide von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sind, danach zu beurteilen ist, ob im bloßen Aktenstudium, das zum Ergebnis führte, die Mandatsbescheide seien rechtswidrig ergangen, da die schriftliche Anordnung des Richters des Grundverfahrens gefehlt habe, bereits eine Ermittlungstätigkeit gelegen ist. (Die belangte Behörde ist ja der Ansicht, dass die Mandatsbescheide an einem Mangel litten, weil es an dieser Anordnung gefehlt habe.) Bejaht man, wie die Beschwerdeführerin, diese Frage, so hätte dies die Konsequenz, dass den Vorstellungen stattzugeben wäre. Dies würde aber nicht, wie sie offenbar meint, dazu führen, dass einem neuen Bescheid auch dann das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht, wenn der Mangel inzwischen saniert, dh. die erforderliche Voraussetzung inzwischen erfüllt ist. In einem solchen Fall läge ein neuer Sachverhalt vor, weil ein wesentliches Sachverhaltselement hinzugetreten wäre. Verneint man aber, dass innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, dann sind die Mandatsbescheide jedenfalls außer Kraft getreten und die belangte Behörde ist frei, neue Bescheide zu erlassen (VwSlg 15.471 A/2000; VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 22.9.1992, 92/11/0071; 18.5.1993, 92/11/0234; 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071; 23.1.2001, 2000/11/0276; 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Soweit die Rechtsprechung zur Rechtsverletzungsmöglichkeit bei "überflüssigen" Feststellungsbescheiden uneinheitlich zu sein scheint, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die oben wiedergegebene, auf Hengstschläger/Leeb anknüpfende Interpretation, die den Widerspruch als bloß scheinbaren erkennen lässt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.