W161 2128458-1•BVwG W161 2128458-1
W161 2128458-1Bundesverwaltungsgericht16.08.2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,<br/>Einreisetitel, Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, staatenlos, Urkunde,<br/>Vorlageantrag
W161 2128458-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.06.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/0848/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.04.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos (XXXX) und stellte am 01.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX, der in Österreich asylberechtigt sei.
Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am 30.03.2012 in Damaskus "traditionell" geschlossen worden, aber erst am 16.08.2015 am Sharia-Gericht registiert worden. Über Aufforderung legte sie in der Folge einen Vertrag über den Eheschluss vor.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.03.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei. Die von der Antragstellerin, genannte Bezugsperson XXXX habe sowohl bei seiner Erstbefragung, als auch während der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, nicht verheiratet zu sein. Nach Vorlage eines Ehevertrages, in welchem der Name des Scheikhs, welcher die Ehe geschlossen hätte, nicht enthalten sei, sei der vermeintliche Ehegatte zu einer Zeugenbefragung geladen worden, in welcher er angegeben habe, die Ehe in welcher er sich schon bei Antragstellung befunden hätte, deshalb nicht erwähnt zu haben, da er böse auf seine Frau gewesen wäre, da diese seine Anweisungen nicht befolgt hätte. Im Zuge der Zeugenbefragung seien immer weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgekommen, da dieser nicht in der Lage gewesen wäre, Details zum Ehevertrag anzugeben und des Weiteren angegeben habe, im Jahr 2013 geheiratet zu haben, obwohl am Ehevertrag das Jahr 2012 vermerkt worden wäre. Die Ehegemeinschaft der Antragstellerin mit XXXX werde daher angezweifelt.
1.3. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.
1.4. Am 10.04.2016 legte die Antragstellerin "offizielle" Dokumente zum Nachweis ihrer Eheschließung vor. Hierbei handelt es sich um eine "Heiratsurkunde", ausgestellt vom Zentralamt in Damaskus am 16.08.2015. Als Datum des Heiratsvertrags ist der 30.03.2012 eingetragen, ausgestellt ist die Urkunde am 06.04.2016 und wird darin vermerkt dass die Eheschließung an diesem Tag im Personenstandsregister vom Zentralamt in Damaskus eingetragen worden sei. Weiters wurde vorgelegt eine "Heiratsbestätigung", ausgestellt durch das Sharia-Gericht in Damaskus am 16.08.2015, wonach die Antragstellerin und XXXX am 16.08.2015 dort erschienen wären und erklärt hätten, Eheleute zu sein und ihre Ehe miteinander am 30.03.2012 geschlossen zu haben.
1.5. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Prognose-Entscheidung bleibe aufrecht, da die Wiedersprüche in den Aussagen des angeblichen Gatten zu gravierend gewesen wären, um eine positive Prognose aussprechen zu können. Die Ehe werde daher aus Sicht des Bundesamtes weiterhin angezweifelt.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005).
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 22.04.2016 zugestellt.
1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, ihre Ehe habe bereits im Herkunftsland Syrien bestanden, wie aus den vorgelegten Urkunden unbestreitbar hervorgehe.
Es sei auch ein gemeinsames Familienleben über längere Zeit geführt worden. Die Ehe sei nach den zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Vorschriften geschlossen worden. Die in der Folge stattgefundene Registrierung stelle einen Formalakt da, der auf die Gültigkeit der abgeschlossenen Ehe am 30.03.2012 keinen Einfluss habe.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.
Auch seien die samt kurzen - englischsprachigem - Begleitschreiben von der Beschwerdeführerin am 10.04.2016 übermittelten Dokumente dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge Bescheidmässig abgesprochen worden.
Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Jenseits (und unabhängig von) der vor dargestellten Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung, dass die Ehe nicht bereits im Heimatstaat bestanden habe, nicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die belangte Behörde teile die Auffassung des BFA, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson verneint werden müsse. So habe XXXX sowohl bei seiner Erstbefragung, wie auch während der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, nicht verheiratet zu sein. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe trotzdem beim Österreichischen Konsulat die Einreise nach Österreich im Zuge des Familienverfahrens beantragt.
Diesem Antrag seien Dokumente zum Nachweis der Ehe beigelegt worden. Im vorgelegten Ehevertrag fehle aber der Name des Scheikhs, welcher die Ehe geschlossen hätte, weshalb die Echtheit des Dokuments anzuzweifeln sei. In der anschließenden Zeugenbefragung mit dem vermeintlichen Ehegatten seien immer weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgekommen, da er nicht in der Lage gewesen wäre, Details zum Ehevertrag anzugeben. Des Weiteren habe er angegeben, im Jahr 2013 geheiratet zu haben, obwohl am Ehevertag das Jahr 2012 vermerkt gewesen wäre.
1.8. Am 02.06.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 17.06.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, staatenlos (XXXX), genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Dem behaupteten Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach seiner Asylantragstellung vom 03.07.2014 mit Bescheid des Bundesamtes zu Zahl 1024039507-14762016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit,
dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses.
Die Beschwerdeführerin gab bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am 30.03.2012 in Damaskus traditionell geheiratet zu haben, die Ehe sei am 16.08.2015 am Sharia-Gericht registriert worden. Dies lässt sich weder mit den Angaben der Bezugsperson in seinem Asylverfahren noch mit den Informationen in dem als Heiratsurkunde vorgelegten Dokument in Einklang bringen. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Zuge seines Asylverfahrens sowohl bei der Erstbefragung als auch während der Einvernahme vor dem Bundesamt an, nicht verheiratet zu sein. Seine im Zuge des Visaverfahrens dazu abgegebene Erklärung, er habe die Ehe nicht angegeben, weil er auf seine Frau böse gewesen wäre, da sie seine Anweisungen nicht befolgt hätte, ist nicht glaubwürdig und vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen gab er im vorliegenden Verfahren bei seiner Befragung an, im Jahr 2013 geheiratet zu haben, obwohl die Ehe angeblich im Jahr 2012 geschlossen worden wäre und dies auch im vorgelegten "Ehevertrag" vermerkt ist. In diesem vorgelegten Dokument zur angeblichen Eheschließung fehlt der Name des Schheiks, der die Ehe geschlossen hätte. Aus der ebenfalls vorgelegten "Heiratsbestätigung des Sharia-Gerichtes in Damaskus vom 16.08.2015 ergeben sich ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde. Demnach wären die Antragstellerin und die angegebene Bezugsperson XXXX am Sonntag den 16.08.2015 vor dem Richter und Geschichtsschreiber erschienen und hätten erklärt, dass sie Eheleute seien und ihre Ehe miteinander am 30.03.2012 in Damaskus eingegangen wären. Tatsächlich befand sich XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich, sein Antrag auf internationalen Schutz stammt vom 03.07.2014.
Der Ansicht der Vertretungsbehörde, das aufgrund der wiedersprechenden Angaben der angeblichen Eheleute und der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls zu bezweifeln ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat, kann nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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