G308 2126753-1•BVwG G308 2126753-1
G308 2126753-1Bundesverwaltungsgericht16.08.2016
Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Gesamtbetrachtung, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G308 2126753-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016,
Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §°55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf eineinhalb (1 1/2 ) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. §9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Mit dem am 13.05.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 13.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren beheben oder zumindest reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.05.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF verließ seinen eigenen Angaben nach im Jahr XXXX - daher im Alter von sieben Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und zog nach XXXX, Deutschland.
Zumindest seit Ende 1991 lebte und arbeitete der BF auf Grund von entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF in Österreich einreiste. Er weist jedoch seit 04.11.1991 Beschäftigungszeiten im Versicherungsdatenauszug und seit dem 06.02.1992 bis laufend, ausgenommen zwischen 22.11.2005 und 22.12.2005 sowie zwischen 04.09.2006 und 12.12.2006, durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf.
Der BF war von 13.07.2011 bis 14.05.2013 auf Grund eines stets verlängerten Aufenthaltstitels "Rot-weiß-rot-Karte Plus" und von 15.05.2013 bis 14.05.2016 auf Grund des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" rechtmäßig in Österreich aufhältig. Am 09.05.2016 stellte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", über den derzeit noch keine Entscheidung vorliegt. Auf Grund dieses rechtzeitig gestellten Antrages ist der Aufenthalt des BF auch zum Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
PAR 146 147/2 133/1 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX XXXX vom XXXX
PAR 146 147 /2 148 (1. FALL) PAR 15/1 105/1 PAR 223/2 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX XXXX vom XXXX
PAR 198/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 2 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
XXXX RK XXXX
Vollzugsdatum XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
LG XXXX XXXX vom XXXX
PAR 88/1 StGB
Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
§ 146 StGB
Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
§ 107 (1) u (2) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX
XXXX RK XXXX
zu LG F. STRAFS. XXXX XXXX RK XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX
§§ 83 (1), 84 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
§§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 6 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
XXXX RK XXXX
zu LG XXXX XXXX RK XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung Bewährungshilfe
LG XXXX XXXX vom XXXX
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF trat die zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, verhängte unbedingte Freiheitsstrafe am XXXX an und befand sich bis XXXX in Strafhaft, aus der er an diesem Tag auf freiem Fuß in die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes (sog. "Fußfessel") entlassen wurde.
Der BF befand sich in Österreich bisher erstmals in Strafhaft, wurde aber einmal von XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX festgehalten.
Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Der BF hatte am XXXX einen Verantwortlichen einer Autoreparaturwerkstätte durch Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Durchführung von Reparaturarbeiten an einem Wagen veranlasst, ohne den Rechnungsbetrag tatsächlich bezahlen zu wollen, wodurch die Werkstätte im Betrag von 1.349,98 Euro geschädigt wurde. Er hatte weiters zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten beginnend im Jahr 2011 einer privaten Person mit Migrationshintergrund durch das Vortäuschen, für ihren Sohn einen gültigen Aufenthaltstitel besorgen zu können und durch die Behauptung, dass es sich bei den von ihm verursachten Verwaltungsstrafen um Kosten handle, die diese Person bezahlen müsse, zur wiederholten Übergabe von Bargeldbeträgen bzw. Zahlung von Beträgen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro veranlasst und darüber hinaus zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Monaten Februar bis April 2013 einer weiteren Person durch die Vorgabe, rückzahlungswillig- und fähig zu sein, in wiederholten Angriffen zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von insgesamt 13.792 Euro getäuscht.
Den insgesamt sieben vorangegangenen Verurteilungen lagen zumindest drei einschlägige Delikte und darüber hinaus ebenso mehrfach Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen sowie jeweils einmal der gefährlichen Drohung und der Verletzung von Unterhaltspflichten nach dem Strafgesetzbuch zugrunde.
Bei der Strafbemessung des zuletzt ergangenen Strafurteils wurde unter Bedachtnahme auf das unmittelbar vorangegangene Urteil des LG XXXX vom XXXX, mit welchem der BF wegen an sich schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, und unter Hinweis auf die dort angeführten besonderen Strafzumessungsgründe als mildernd die teilweise tatsachengeständige Verantwortung, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen gewertet. In Bezug auf die Zusatzstrafe führte das LG aus, dass ausgehend vom gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren, den insgesamt zu beurteilenden besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie allgemeiner Kriterien der Strafzumessung nach den entsprechenden Bestimmungen des StGB, bei gemeinsamer Aburteilung der dem BF zur Last gelegten Straftaten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen gewesen wären, wobei aber ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachzusehen gewesen wäre. Entsprechend sei die Zusatzstrafe mit sechs Monaten auszumessen gewesen. Erschwerend wurde dabei weiters gewürdigt, dass der BF seine Stellung als Arbeitgeber gegenüber bei ihm angestellten Personen ausnützte und sich hinsichtlich seines subjektiven Verschuldens als völlig uneinsichtig zeigte.
Über den BF ergingen darüber hinaus im Rahmen dieser Verurteilung zwei Adhäsionsurteile gemäß § 369 Abs. 1 StPO, wonach der BF an zwei der drei Privatbeteiligten zur Zahlung von einmal 5.000,- Euro und einmal 13.792,- Euro verurteilt wurde. Eine dieser Privatbeteiligten wurde bezüglich darüber hinausgehender Ansprüche, ebenso wie der dritte Privatbeteiligte mit seinen gesamten Ansprüchen, gemäß § 366 Abs. 1 und 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Zeitraum September 2011 bis November 2015 wurden gegen den BF darüber hinaus 44 Verwaltungsstrafen mit einer Gesamtsumme von 13.630,- Euro verhängt.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar ist. Der BF ist arbeitsfähig. Er verfügt in Österreich über starke familiäre und private Bindungen:
Die Ehegattin, die gemeinsame - am XXXX geborene - minderjährige Tochter sowie die beiden Stiefsöhne des BF (XXXX und XXXX Jahre alt) leben in Österreich mit dem BF im gemeinsamen Haushalt und sind österreichische Staatsbürger. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin wurde im August 2011 in Österreich geschlossen. Aus einer früheren Beziehung hat der BF zwei weitere Töchter, wobei eine Tochter selbst bereits zwei Söhne hat, die ebenfalls im Bundesgebiet leben und österreichische Staatsangehörige sind.
Der BF ist zwar in Kroatien geboren, allerdings Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wo er auch die ersten Jahre seines Lebens verbrachte. Er ist im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen, hat seine gesamte Schullaufbahn in Deutschland absolviert und dort Lehren als kaufmännischer Angestellter und Elektrotechniker abgeschlossen. Eigenen Angaben nach hat er in XXXX politische Wissenschaften studiert, ein Studienabschluss konnte jedoch nicht festgestellt werden. In Österreich weist er beginnend mit 04.11.1991 eine Vielzahl an unselbstständigen Beschäftigungen auf, die zeitweise durch den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und dreimal Notstandshilfe/Überbrückungshilfe unterbrochen wurden. Der längste durchgehende Bezug von Arbeitslosengeld erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten.
Er war darüber hinaus als Geschäftsführer des Einzelunternehmens seiner Ehegattin tätig, die eine Gebäudereinigungsfirma als Einzelunternehmen betreibt. Im Rahmen des diesbezüglich am 23.01.2015 eröffneten Konkursverfahren vor dem LG XXXX,
GZ: XXXX, wurde das Unternehmen mit Beschluss vom XXXX geschlossen und der Konkurs am XXXX (rechtskräftig am XXXX) mit einer Verteilungsquote von 0 % wegen Masseunzulänglichkeit aufgehoben. Das Unternehmen wurde in weiterer Folge aber weiter geführt. Zuletzt war der BF zwischen 13.05.2016 und 08.06.2016 als Arbeiter unselbstständig bei einem Gebäudemanagement-Konzern beschäftigt. Den Lebensunterhalt erwirtschaftet die Familie des BF durch die Gebäudereinigungsfirma seiner Ehegattin, die der BF als Geschäftsführer führt und nach außen als Inhaber auftritt. Die Ehegattin ist darüber hinaus unselbstständig als Einzelhandelskauffrau erwerbstätig, derzeit aber karenziert. Ein bis 31.12.2017 befristeter Mietvertrag über eine Mietwohnung von etwa 100m² und einer monatlichen Gesamtmiete von 1.250 Euro samt Einzahlungsnachweisen ist aktenkundig (AS 43). Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Die Eltern und die Schwester des BF leben nach wie vor in XXXX, Deutschland. In Bosnien-Herzegowina hat der BF keine familiären und keine nahen sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Wann sich der BF zuletzt in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Er scheint dort - den begründeten Feststellungen des LG XXXX im zuletzt gegen ihn ergangenen Strafurteil vom XXXX nach (S 3) - allerdings mit strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung und anderer Delikte auf und ist daher festzustellen, dass der BF seit dem Verlassen des Herkunftsstaats jedenfalls zwischenzeitlich dorthin zurückgekehrt ist.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF gemäß
§ 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre.
Der BF wird in Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben nach weder strafrechtlich noch politisch oder auf eine sonstige Art und Weise verfolgt.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der BF in Österreich zuletzt einreiset und wie lange er sich genau in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF im Verfahren zum genauen Datum der Einreise bzw. zu zwischenzeitlich offenbar erfolgten Ausreisen nach Bosnien und Herzegowina keine Angaben getätigt hat.
Die Feststellung zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grund der Aufenthaltstitel "Rot-weiß-rot-Karte Plus" und "Familienangehöriger" (Ehegatte einer Österreicherin) und der Stellung eines Verlängerungsantrages, über den noch keine Entscheidung vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das IZR).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zur Haft, der vorzeitigen Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest, die Verwaltungsstrafen sowie der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX, der Strafkarte, dem Bewilligungsbeschluss über den elektronisch überwachten Hausarrest (AS 195) und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Deutschland, Österreich und im Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seiner Stellungnahme im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs und in der Beschwerde, auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter, Mietvertrag, Einzahlungsbestätigungen, Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis, Dienstzeugnisse ua.) und - in freier Beweiswürdigung - auch den diesbezüglichen Feststellungen des LG XXXX im Strafurteil vom XXXX zur Person des BF. Aus den Feststellungen des Strafurteiles ergeben sich insbesondere auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Bosnien und Herzegowina.
Die bisherigen Beschäftigungen des BF, seine Bezüge von Leistungen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und seine letzte Beschäftigung ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.07.2016. Aktenkundig ist darüber hinaus ein Auszug aus der Ediktsdatei hinsichtlich des Konkursverfahrens des Einzelunternehmens seiner Ehegattin (AS 83).
Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des BF ergibt sich neben seinem diesbezüglichen Vorbringen auch aus dem Umstand, dass der BF seinen Herkunftsstaat bereits im Alter von sieben Jahren verließ und seine gesamte Schul- und Berufsausbildung im deutschsprachigen Raum absolvierte. Schon alleine auf Grund der Aufenthaltsdauer im deutschsprachigen Raum von fast 45 Jahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF jedenfalls über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Der BF brachte in der Beschwerde erstmals vor, an Epilepsie zu leiden und daher einer regelmäßigen Medikation und Behandlung zu bedürfen. Zum Beleg legte er ein ärztliches Attest Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.05.2016 mit dem folgenden Inhalt vor (AS 197): "Herr XXXX ist aus medizinischen Gründen auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen."
Unabhängig davon, dass eine allfällige Erkrankung des BF erst in der Beschwerde und nicht schon im ihm gewährten Parteiengehör vorgebracht wurde, sind aus dem Vorbringen und der vorgelegten Bestätigung weder eine konkrete Diagnose, die erforderlichen Medikamente oder Behandlungen noch Gründe zu entnehmen, warum eine allenfalls notwendige Behandlung des BF in Mazedonien nicht möglich oder nicht zugänglich wäre. Nur auf Grund eines erstmals in der Beschwerde vorgebrachten und nicht einmal ansatzweise näher konkretisierten Hinweises auf eine Epilepsie-Erkrankung des BF ohne nähere Angaben, ist auch das erkennende Gericht nicht gehalten, einen unzulässigen Erkundungsbeweis vorzunehmen. Daran vermag auch das vorgelegte "ärztliche Attest" nichts zu ändern, da daraus nicht ersichtlich ist, was dem BF - außer der regelmäßigen Einnahme unbekannter Medikamente - damit attestiert werden soll. Andere Erkrankungen oder eine allenfalls vorliegende Arbeitsunfähigkeit wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Feststellung betreffend der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Er gab vielmehr im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2015 an, dass seine Familie aus beruflichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe und ihn in Bosnien und Herzegowina weder strafrechtliche noch politische Verfolgung drohe. Entsprechend den oben stehenden Ausführungen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und wurde ein mangelnder Zugang zu medizinischer Versorgung ohne weitere Begründung behauptet. Der BF ist darüber hinaus jedenfalls arbeitsfähig und kann auch dem erstmals in der Beschwerde geäußerten Vorbringen, wonach der BF in Bosnien und Herzegowina quasi keine Existenzgrundlage habe, nicht gefolgt werden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A.I.):
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß §52 Abs.4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG einritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich verfügte der BF jedoch seit 13.07.2011 durchgehend bis 14.05.2016, damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Zustellung des Bescheides am 29.04.2016), über gültige Aufenthaltstitel (Rot-weiß-rot-Karte Plus und Familienangehöriger) und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wäre daher auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen gewesen.
Zwischenzeitlich hat der BF am 09.05.2016 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Der Aufenthalt des BF erweist sich damit auch im Entscheidungszeitpunkt noch als rechtmäßig (§ 24 Abs. 1 3. Satz NAG), allerdings ist der Rückkehrentscheidung nunmehr der Tatbestand des §52 Abs. 4 Z 4 FPG zugrunde zu legen:
Demnach hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 Abs. 1 und 2 NAG lautet:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."
Bei Auslegung von § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB, unter Bedachtnahme auf das unmittelbar vorangegangene Urteil des LG XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wonach der BF des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, unter Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diesen beiden Verurteilungen gehen weitere sechs rechtskräftig Verurteilungen voraus, wobei der BF bereits 2005 und 2008 und 2012 aufgrund betrügerischer Delikte einschlägig vorbestraft wurde. Mit dem zuletzt gegen den BF ergangenen Strafurteil ergingen auch zwei Adhäsionsurteile in der Höhe von 5.000,- Euro und von 13.792,- Euro, wobei zwei Privatbeteiligte mit ihren (übrigen) Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Bei den Gründen für die Strafbemessung wurde vom erkennenden Strafrichter insbesondere die völlige Uneinsichtigkeit des BF in Bezug auf das von ihm subjektiv gesetzten Fehlverhaltens und das Ausnützen seiner Stellung als Dienstgeber gegenüber seinen Mitarbeitern (und Opfern) hervorgehoben. Der BF weist weiters aushaftende Verwaltungsstrafen in der Höhe von 13.630,- Euro auf. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit einen Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger berechtigt.
Der BF hat einerseits durch Vortäuschen seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, andererseits durch Vorgabe, einer Person gegen Geldleistungen einen gültigen Aufenthaltstitel besorgen zu können und durch die Behauptung, bei den gegen diese Person verhängten, jedoch vom BF verursachten, Verwaltungstrafen handle es sich um Kosten für den zu besorgenden Aufenthaltstitel, zur Zahlung von etwa 20.000,- Euro verleitet. Weiters hat er einer Frau durch das Versetzen eines Schlages mit einer Angelrute in das Gesicht, welches eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine dislozierte Nasenbeinfraktur samt operativem Eingriff, zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. Zu beachten sind weiters noch die rechtskräftige Verurteilung des BF im Jahr 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung und im Jahr 2012 wegen gefährlicher Drohung.
Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auffallend sind insbesondere die mehrfachen Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Vermögens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Der BF begann sein strafbares Verhalten erst 15 Jahre nach der Einreise in das Bundesgebiet, daher zu einer Zeit, in der man ein Vertraut sein mit der österreichischen Wert- aber auch Rechtsordnung seitens des BF voraussetzen darf und muss. Sohin hat der BF zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze mit Nachdruck unter Beweis gestellt und dies nicht zuletzt durch sein diesbezüglich uneinsichtiges Verhalten untermauert. Aufgrund des kurzen Zeitraumes, der seit der letzten Verurteilung des BF und insbesondere seit Verbüßung seiner Strafe vergangen ist, kann - ungeachtet dessen, dass dem BF die letzten beiden Monate seiner Strafe die Fußfessel bewilligt wurde - jedenfalls auch nicht gesagt werden, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes keine Gefahr mehr vom BF ausginge. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Fristen der jeweils verhängten Probezeiten mehrerer bedingt nachgesehener Strafen noch nicht abgelaufen sind.
Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass der BF zwar seit Jahren in Österreich über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte und durchaus wesentliche Zeiten an Erwerbstätigkeiten aufweisen kann, er dennoch bei finanziellen Engpässen offenbar geneigt ist, sich durch betrügerisches Handeln Zugang zu anderen "Einkommensquellen" zu verschaffen. Die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stellen unzweifelhaft einen erschwerenden Umstand dar, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, was sich auch schon im Sozialversicherungsdatenauszug des BF entsprechend wiederspiegelt.
Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weswegen gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorzugehen war.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung damit begründet, dass auf Grund der in Österreich lebenden Ehegattin und des gemeinsamen Tochter, jedoch auch seinen beiden Töchtern aus vorangegangenen Beziehungen und seinen Enkelkindern sowie seinen in Deutschland lebenden Eltern und Schwester sein persönliches Interesses am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde.
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF schon seit über 25 Jahren im Bundesgebiet aufhält und schließlich seit Juli 2011 bis zum gegenständlichen Zeitpunkt durchgehend über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt (bzw. sein Aufenthalt aktuell aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages als rechtmäßig anzusehen ist), hier auch über wesentliche private und familiäre Bindungen verfügt (so leben zahlreiche enge Familienangehörige, vor allem die Ehegattin und die gemeinsame minderjährige Tochter, die beiden Stiefsöhne des BF, seine beiden erwachsenen Töchter und zwei Enkelsöhne, in Österreich und sind allesamt österreichische Staatsangehörige) und seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Deutschland - somit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union - dauerhaft wohnhaft sind. Der BF verfügt somit jedenfalls im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd. Art. 8 EMRK.
Allerding ist dem entgegen zu halten, dass der BF in Österreich im Zeitraum von 2005 bis 2015 insgesamt acht Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Zwar wurde der BF bis zu seiner letzten Verurteilung immer nur zu bedingten Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit oder zu Geldstrafen verurteilt, jedoch konnten ihn diese offenbar nicht davon abhalten, immer wieder strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung zu treten. Auch wenn der BF zuletzt "nur" zu seiner sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, so geschah dies unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil als Zusatzstrafe, wo er zu einer achtzehnmonatigen, bedingten, Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde in dem Punkt, der BF hätte sich zu keiner Zeit in Strafhaft befunden, nicht den Tatsachen entsprechen. Zwar wurde der BF im Jänner 2016 für den Strafrest in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen, er trat aber sehr wohl seine Strafhaft Ende September 2015 selbst an. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihn auch der Umstand seiner Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens der sozialen Kontakte zu seinen Familienangehörigen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte.
Soweit der BF vermeint, in Bosnien und Herzegowina keine Anknüpfungspunkte mehr zu haben, so wird jedenfalls nicht verkannt, dass der BF seinen Herkunftsstaat bereits im Alter von sieben Jahren verließ und die hauptsächliche Sozialisation im deutschsprachigen Raum stattfand. Dennoch weist der BF in Bosnien und Herzegowina strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung und anderer Delikte auf. Der BF muss daher jedenfalls mehrmals und für längere Zeit in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein, wenn er dort nicht nur Straftaten verübte sondern auch noch mehrere Verurteilungen aufweist. Von keinerlei Bindung zum Herkunftsstaat kann daher nicht ausgegangen werden, zumal der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausführte, dass die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch dessen strafbares Verhalten erheblich gemindert würde, die insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen gegenüberstehe und daran auch das weitere Beschwerdevorbringen, es läge keine Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu seinem Herkunftsstaat vor und könne diese die kyrillische Schrift nicht lesen, zu keiner anderen Beurteilung führen würde (vgl. VwGH vom 03.11.2010, Zl. 2010/18/0321, mwN).
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seinen drei (davon zwei erwachsenen) Kindern, Enkelkindern und in Deutschland lebenden Eltern betrifft, ist vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Ehegattin und den Kindern des BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder das Internet) oder auch durch fallweise Besuche in Bosnien-Herzegowina aufrechtzuerhalten, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass eine Reise von Österreich in den Herkunftsstaat des BF mit besonderen Schwierigkeiten oder Hindernissen verbunden wäre. Dasselbe ist für die persönliche Beziehung zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen des BF anzunehmen.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens auf Grund des Aufenthalts des BF in Bosnien-Herzegowina überhaupt nicht möglich wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich auf Grund des gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig und ist es wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages, über den noch nicht entschieden wurde, auch zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch. Eine amtswegige Prüfung des Vorliegens von Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 wegen des rechtmäßigen Aufenthalts des BF zu unterbleiben.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Den eigenen Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme nach erwartet ihn in Bosnien keinerlei Verfolgung von staatlicher Seite. Unter Verweis auf die Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
3.1.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und III. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) ...
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) ...".
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt (vgl. dazu die oben stehenden Ausführungen), sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Folgerichtig hat die belangte Behörde auch nach § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 55 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides mit Maßgabe der im Spruch angeführten geänderten Fassung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt A.II.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid aus, dass er dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde, weil dessen Fortsetzung in Bosnien-Herzegowina nicht möglich sei. Für den Fall, dass das Einreiseverbot nicht gänzlich behoben werden könne, wurde sinngemäß eine Herabsetzung der Dauer auf ein verhältnismäßiges Ausmaß beantragt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auch als Zusatzstrafe zur mit Urteil vom XXXX verhängten und unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Er weist in seinem Strafregister darüber hinaus in den Jahren 2005, 2008 und 2012 drei weitere Verurteilungen wegen betrügerischer Delikte - somit einschlägige Vorstrafen - auf. Die Strafen der Urteile vom XXXX2012, vom XXXX2014 und vom XXXX2015 sind noch nicht vollstreckt (aufgrund der noch offenen Probezeiten) und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF sogar alle dort normierten Tatbestandsmerkmale der Z 1 leg. cit. erfüllt.
Der BF wurde zuletzt wegen schwerem gewerbsmäßigen Betruges in mehreren Fällen unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Der vom BF im Rahmen seiner zuletzt abgeurteilten betrügerischen Handlungen verursachte finanzielle Schaden seiner Opfer beläuft sich in Summe auf etwa 20.000,- Euro, zu deren Rückzahlung er im Rahmen der Adhäsionsurteile verurteilt wurde.
Die Zahl der vom BF begangenen Straftaten, die insgesamt acht Verurteilungen des BF in einem Zeitraum von 2005 bis 2015 - auch wenn er überwiegend zu bedingten Haftstrafen oder Geldstrafen verurteilt wurde - und zuletzt das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch wenn der BF vorzeitig bedingt aus der Strafhaft in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen wurde, so ist dieser Umstand dadurch zu relativieren, dass der BF erhebliche Schulden hat und es im Sinne seiner Opfer und der Wiedergutmachung der ihnen zugefügten finanziellen Schäden erforderlich ist, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um die Forderungen zu begleichen. Des Weiteren sah das Strafgericht im letzten Urteil gerade die drei einschlägigen Vorstrafen, das Ausnutzen seiner übergeordneten Stellung als Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern die hauptsächlich seine Opfer waren und die subjektiv völlige Uneinsichtigkeit des BF ob des Unrechts seiner Taten bei der Strafbemessung als erschwerend an.
Auch die Art der Begehung der oben angeführten Straftaten, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Diebstahlskriminalität) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 148 zweiter Fall StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Strafgericht bewegte sich zwar im Bereich der Mindeststrafe, jedoch handelt es sich dabei um eine Zusatzstrafe zur zuvor verhängten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Bei einer gemeinsamen Aburteilung hätte das Strafgericht seinen Ausführungen zur Bemessung der Strafhöhe nach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, wovon 18 Monate bedingt nachzusehen gewesen wären. Der BF saß vier Monate in Strafhaft und wurde für den Strafrest von zwei Monaten in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen.
Nicht unerwähnt bleiben können in diesem Zusammenhang auch die 44 Verwaltungsstrafen, die mit einem Betrag von über 13.000,- Euro unberichtigt aushaften.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, ist der BF viele Jahre in Österreich niedergelassen, seit Juli 2011 über einen Aufenthaltstitel auch rechtmäßig in Österreich aufhältig und unterhält hier auch enge familiäre Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern.
Außer Acht gelassen darf weiters nicht der Umstand, dass weitere nahe Angehörige des BF (Eltern und Schwester) in der Bundesrepublik Deutschland leben und der BF bereits seit seinem siebten Lebensjahr im deutschsprachigen Raum lebt, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und wesentliche Zeiten der Erwerbstätigkeit aufweist.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als eineinhalb Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des mehrfach vorbestraften BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen beging, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten.
Neben den massiven privaten und familiären Hintergrund des BF im Bundesgebiet bzw. der Bundesrepublik Deutschland ist im konkreten Fall jedenfalls zu berücksichtigen, dass der BF erhebliche Schulden gegenüber Privatpersonen aber auch Gebietskörperschaften hat und ein über längere Zeit als eineinhalb Jahre verhängtes Einreiseverbot diesen - begründeten - Interessen auf Rückzahlung und Schadenswiedergutmachung wesentlich entgegen stünde.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf eineinhalb Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme geklärt erscheint.
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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