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W188 2118477-1•BVwG W188 2118477-1
W188 2118477-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2016
besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Nachlassantrag,<br/>Vermögensverhältnisse
W188 2118477-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch deren Sachwalter Rechtsanwalt XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 04.11.2015, Zahl: XXXX , wegen Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Zahlungsauftrag vom 16.09.2015, Zahl: XXXX , wurden der Beschwerdeführerin (BF) im Zusammenhang mit dem näher bezeichneten, vor dem Bezirksgericht XXXX (BG) geführten Verfahren für die Genehmigung von neun Verträgen Gerichtsgebühren (Entscheidungsgebühr) gemäß TP 7 lit. c Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) iHv insgesamt € 1.152,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben.
2. Mit an das BG gerichtetem Schreiben vom 18.09.2015 beantragte der Rechtsvertreter der BF den Nachlass dieser Gebühr mit der wesentlichen Begründung, dass diese den Erbteil übersteige und deshalb die Gebührenlast eine besondere Härte darstelle. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verträge gereiche der BF zum Nachteil und belaste diese.
3. Mit Schreiben der Kostenbeamtin beim LG XXXX vom 29.09.2015 wurde der Antrag der BF dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen, dem Rechtsvertreter der BF am 12.11.2015 zugestellten Bescheid vom 04.11.2015, Zahl: XXXX , gab der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX dem Antrag der BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) nicht statt und führte begründend im Wesentlichen aus, das angesichts der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF (Erbe iHv € 5.525,83, Sparbuch- und Girokontoguthaben iHv insgesamt € 10.445,37) in der Einbringung des einmaligen Betrages iHv € 1.160,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerde vom 24.11.2015, deren Begründung sich im Wesentlichen mit jener des oa. Nachlassantrages vom 18.09.2015 deckt. Abschließend wurde beantragt, den Mandatsbescheid vom 16.09.2015 ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass für die Genehmigung der neun Verträge keine Gebühr vorzuschreiben sei und die Vorschreibung der Gebühren nachzusehen.
6. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 eingelangtem Schreiben vom 04.12.2015, Zahl: XXXX , legte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Mit Zahlungsauftrag vom 16.09.2015, Zahl: XXXX , wurden der BF Gerichtsgebühren (Entscheidungsgebühr) gemäß TP 7 lit. c Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) iHv insgesamt € 1.152,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 vorgeschrieben.
Die BF verfügt über ein geerbtes Vermögen iHv € 5.525,83 sowie über Sparbuch- und Girokontoguthaben iHv insgesamt € 10.445,37 und bezieht eine monatliche Alterspension.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie insbesondere aus dem Beschluss des BG vom 06.02.2015 betreffend die Bestätigung der Rechnung und Bestimmung der Entschädigung des Aufwandersatzes und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 30.09.2015.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwal-tungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entschei-dung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erör-terung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Recht-sprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144).
Im Hinblick auf das vorhandene Vermögen der BF (Erbe eines Betrages iHv € 5.525,83, Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparbuch iHv insgesamt € 10.445,37) und den Bezug einer Alterspension ist davon auszugehen, dass es ihr grundsätzlich möglich ist, die Gebührenschuld zu begleichen, zumal durch deren Einbringung ihr notwendiger Unterhalt nicht gefährdet werden würde. Unter diesen Gesichtspunkten kann daher nicht davon gesprochen werden, dass bei der BF individuelle Gründe vorliegen würden, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 9 GEG, E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der BF grundsätzlich möglich ist, die Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass kann somit nicht gewährt werden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörte-rung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Ver-handlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Auf die Beschwerdeanträge betreffend die ersatzlose Aufhebung des Mandatsbescheides vom 16.09.2015 und die Abstandnahme von der Gebührenvorschreibung für die Genehmigung von neun Verträgen war nicht weiter einzugehen, weil diese nicht Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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