BVwG I410 2131289-1

I410 2131289-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I410 2131289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2131289.1.00

Spruch

I410 2131289-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH Steingasse 3/12, 1170 Wien, Zustelladresse, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 59175608/160462420 BNI-BFA-STM-RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am 31.03.2016 im Stadtgebiet von XXXX aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX von Juni 2015 wegen Verdachts des Suchtgifthandels in einem Tatzeitraum von Juli 2014 bis Mai 2015 festgenommen.

2. Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG schriftliches Parteiengehör gewährt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgifthandel nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 18 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, (rechtskräftig am 10.06.2016) verurteilt.

4. Mit dem og. Bescheid vom 14.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.07.2016, entschied die belangte Behörde:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Italien zulässig ist.

III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren bestehendes Einreiseverbot erlassen."

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016, am selben Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV des verfahrensgegenständlichen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 7 VwGVG durchführen, das Einreiseverbote beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich kürzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. beheben und zur Verhandlungsergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde ihm zwar schriftliches Parteiengehör gewährte, es aber unterlassen habe, ihn mündlich einzuvernehmen. Es wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen alle relevanten Angaben für das gegenständliche Verfahren schriftlich zu machen. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft. So habe es die belangte Behörde unterlassen, aktuelle und vollständige Länderberichte zu recherchieren. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mangels Einvernahme keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen können. Er habe seinen Fehler eingesehen und bereue seine Straftat. Die Erfahrung der Haft habe einen Gesinnungswandel bewirkt. Darüber hinaus stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten dar. Bei der Gefahrenprognose habe die belangte Behörde auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und bisher einen ordentlichen Lebenswandel hatte. Die Dauer des Einreiseverbotes sei daher jedenfalls zu hoch.

7. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Rechtsberatung nachweislich eine Erklärung ab, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen.

8. Am 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und volljährig.

Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls im Zeitraum von Juli 2014 bis Mai 2015 (wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Aufenthalt durchgängig war) und während seiner Haft vom 31.03.2016 bis 29.07.2016 im Bundesgebiet ohne österreichischen Aufenthaltstitel auf. Er besaß lediglich einen italienischen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war vom 09.01.2014 bis 14.02.2014 mit einem Nebenwohnsitz und während seiner Strafhaft vom 02.04.2016 bis 29.07.2016 in Österreich behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Tatzeitraum von Juli 2104 bis Mai 2015) nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Tatzeitpunkt: 31.03.2016) nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 18 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, (rechtskräftig am 10.06.2016) verurteilt.

In Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erlassen. Dieser Spruchpunkt (gleich wie die Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides) blieb in der Beschwerde unangefochten. Die Rückkehrentscheidung ist damit rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX, Zl. 221 Hv 17/16d, sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Aufgrund der sich lediglich auf das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot beschränkenden Beschwerde ist gegenständlich gemäß der in § 27 VwGVG verankerten Bindung des erkennenden Gerichtes an die Beschwerde, lediglich über diesen abzusprechen (vgl. zur gesonderten Möglichkeit der Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbots auch EB zu RV zu § 53 Abs. 1 FPG, 2144 BlgNR XXIV. GP, 23 sowie VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259 mwN).

3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...".

3.4. Vorliegend liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG vor. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde. Zum anderen ist der von der belangten Behörde angestellten Gefährlichkeitsprognose, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sowie der daran anknüpfenden Interessensabwägung nicht entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung entsprechend der in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen hat (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (von Juli 2014 bis Mai 2015), mindestens 3550 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Personen im Wert von 10.000 Euro verkauft. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme 42,5 Gramm Cannabiskraut bei sich. Zu keinem dieser Tatzeiten verfügte der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ein bereits seit Juni 2015 bestehender Festnahmeauftrag konnte daher erst am 02.04.2016 in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion XXXX von Beamten der AGM vollzogen werden.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Das im Strafurteil beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers - kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2014 und 2015, die den Verkauf von großen Mengen Suchtmittel an verschiedene Abnehmer umfasste, sowie der Besitz von Suchtgift bei der Festnahme am 31.03.2016 - lässt nicht erwarten, dass diese Gefahr in Zukunft nicht mehr besteht.

Der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftat, ist entgegenzuhalten, dass er sich selbst durch ein anhängiges Strafverfahren nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten ließ. Dies wurde auch bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt. Auch die Behauptung eines Gesinnungswandels durch die Erfahrung der Haft kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beschwerdeführer erst am 29.07.2016 aus der Haft entlassen wurde und somit noch kein Zeitraum für die Berücksichtigung einer allfälligen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein solches Wohnverhalten in Freiheit wäre jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH in erster Linie maßgeblich für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung (VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022, Rn. 14). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle, vermag die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose ebenfalls nicht in Frage zu stellen, da der Beschwerdeführer mit dem hier relevanten Strafurteil zum einen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2014 und 2015 und zum anderen auch wegen des Vergehens des Besitzes von Suchtgift am 31.03.2016, und damit wegen mehreren Straftaten verurteilt wurde. Bei Betrachtung der Tatzeiträume und des Tatzeitpunkts in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ist insbesondere eine Kontinuität des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ersichtlich.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität entgegen; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - feststellte, hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist hier weder beruflich noch sozial verankert.

Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Diesem Ergebnis wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn dort bloß formelhaft und, ohne dies auch nur im Ansatz zu konkretisieren, ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten darstelle. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche maßgeblichen Faktoren zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einer (früheren) Einreise und einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten führen können.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht (...) zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Alleine mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Vierfache.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer seine Tat bereue - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren, zumal es sich bei einer siebenjährigen Dauer im Rahmen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, der ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren normiert, bereits um eine Reduktion handelt und sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familien in engen Grenzen hält. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Privatlebens oder das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens wird vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal in der Beschwerde konkret behauptet.

Zum Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzulegen, welches konkrete Vorbringen erstattet worden wäre und warum dieses zu einer anderslautenden Entscheidung der Behörde hätte führen können. Das wäre aber Aufgabe des Beschwerdeführers (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0343).

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form Parteiengehör eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, eine Stellungnahme abzugeben. Ausgehend davon kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet zu haben, hätten sich doch konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen - etwa zum Familienleben des Beschwerdeführers - nur aus einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen privaten Verhältnissen ergeben können. Diesbezüglich traf den Beschwerdeführer aber eine Mitwirkungspflicht, der dieser nicht nachgekommen ist.

Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer mit seinem - in der Sache unsubstantiierten - Vorbringen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchteils betreffend die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbots nicht aufzuzeigen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Judikatur des VwGH und darauf dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht eindeutig "feststellbar" sei, beantragt. Dabei wurde es jedoch unterlassen auszuführen, was bei einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers konkret an Entscheidungsrelevantem und Berücksichtigungswürdigem im Sachverhalt noch hervor hätte kommen können. Eine "Relevanzdarstellung" wurde somit unterlassen.

Zwar hat der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).

Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter Einräumung von Parteiengehör in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt (vgl oben unter Punkt II. 3.3.); ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Im Lichte dessen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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